Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 01.04.2008

LSG Berlin-Brandenburg: unternehmer, gegenleistung, inhaber, kontrolle, versicherungsschutz, abgrenzung, unfallversicherung, reparatur, arbeitsunfall, klinikum

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 2.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 2 U 190/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 2 S 1 SGB 7, § 2 Abs 1
Nr 1 SGB 7, § 7 Abs 1 SGB 4, § 2
Abs 1 Nr 5 Buchst a SGB 7
gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz -
Abgrenzung: arbeitnehmerähnliche Tätigkeit -
unternehmerähnliche Tätigkeit - Handlungstendenz -
eigenwirtschaftliches Interesse - fremdwirtschaftliches Interesse
- keine Gleichstellung mit einem Jagdpächter - Inhaber eines
unentgeltlichen Jagderlaubnisscheins
Leitsatz
Kein Versicherungsschutz als Inhaber eines unentgeltlichen Begehungsscheins für die Jagd
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam von 11.
Januar 2007 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Unfalles als Arbeitsunfall.
Der … geborene Kläger war und ist immer noch Inhaber eines unentgeltlichen
Jagderlaubnisscheins (Begehungsschein) für den Jagdbezirk C. Am 30. September 2001
erlitt er nachmittags gegen 16.30 Uhr einen Unfall, als beim Besteigen einer Kanzel in
ca. 3,50 m Höhe eine Sprosse brach und sich löste, sodass der Kläger abstürzte. Hierbei
erlitt er einen Lendenwirbelsäulen-Berstungsspaltbruch, aufgrund dessen er sich bis 06.
November 2001 in stationärer Behandlung im Klinikum E und im Anschluss hieran zur
Anschlussheilbehandlung im Reha-Klinikum H befand.
Auf eine Unfallanzeige der Jägerschaft C sowie auf Anmeldung eines
Erstattungsanspruches der Krankenkasse des Klägers veranlasste die Beklagte eine
Unfalluntersuchung durch den Betriebsrevisor K; sie zog ferner Entlassungsberichte der
behandelnden Kliniken bei und holte einen Befundbericht des Facharztes für Orthopädie
Dr. S und ein Rentengutachten des Chefarztes für Unfall- und
Wiederherstellungschirurgie Dr. Sch, Klinikum E P, vom 01. Juni 2002 ein. Dieser führte
zur Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) aus, dass diese in der Zeit vom 01.
März bis 22. Mai 2002 20 v. H. und ab 23. Mai 2002 bis fortlaufend und voraussichtlich
weiterhin 10 v. H. betragen habe bzw. betrage; für vorhergehende Zeiträume
unmittelbar nach dem Unfall schätzte er höhere MdE-Werte. Die Beklagte befragte
ferner den Kläger, der mit Schreiben vom 09. August 2002 ausführte, dass der
Begehungsschein zwar nicht auf einen bestimmten Teil des Jagdgebietes C begrenzt sei;
durch mündliche Festlegung sei er jedoch in den östlichen Teil desselben eingewiesen.
Faktisch als Gegenleistung für den unentgeltlichen Begehungsschein habe er neben der
Hege und Pflege des Wildes sowie der Teilnahme an der Erfüllung des Abschussplanes
jagdliche Einrichtungen zu bauen, diese auf Zustand/Sicherheit zu kontrollieren und
instand zu setzen bzw. daran mitzuwirken. Im Rahmen der periodischen Kontrolle des
Zustandes bzw. der Sicherheit der jagdlichen Einrichtungen hätte er sich am Unfalltag
vorgenommen gehabt, ausschließlich drei bis vier Kanzeln und Leitersitze zu überprüfen
und bei Notwendigkeit zu reparieren bzw. damit zu beginnen. Bei der Arbeit hätten ihn
sein Schwager und sein Sohn – beides keine Jäger – unterstützen sollen. An Werkzeug
hätte er mitgeführt Sägen, Beile, Hammer, Zange, Zollstock, Teleskopstange mit Säge
und ein Sortiment an Nägeln; seine Jagdwaffe hätte er mitgeführt, ohne die Absicht,
diese zu nutzen. Aus langjähriger Zugehörigkeit zum Jägerkollektiv könne er sagen, dass
der Obmann mehrmals im Jahr zur Überprüfung und Instandsetzung der jagdlichen
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der Obmann mehrmals im Jahr zur Überprüfung und Instandsetzung der jagdlichen
Einrichtungen auffordere, so sei er auch im August 2001 und April 2002 persönlich
diesbezüglich angesprochen worden.
Durch Bescheid vom 03. September 2002 lehnte die Beklagte eine
Entschädigungspflicht aus Anlass des Geschehens vom 30. September 2001 ab, da
Begehungsscheininhaber als unversicherte Jagdgäste versicherungsfrei seien. Den
hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch
Widerspruchsbescheid vom 07. Oktober 2002 zurück.
Das Sozialgericht Potsdam hat nach Anhörung des Klägers durch Urteil vom 11. Januar
2007 den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, das
Unfallereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Kläger sei nicht als versicherungsfreier
Jagdgast tätig geworden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Wartung
und Reparatur der jagdlichen Einrichtungen als Gegenleistung für den Begehungsschein
getätigt worden seien, den der Kläger bereits seit Mai 1993 inne gehabt hätte. Denn
dieser Begehungsschein sei unentgeltlich, sodass der Kläger de facto keine
Gegenleistung zu erbringen bräuchte. Auch habe der Vereinsvorsitzende der
Jagdgenossenschaft C, Herr R, bereits in der Unfallanzeige angegeben, dass der Kläger
den Auftrag gehabt hätte, alle jagdlichen Einrichtungen zu überprüfen und notfalls zu
reparieren. Bereits aus dieser Formulierung folge, dass der Kläger nicht wie ein
Unternehmer tätig geworden sei. Es sei plausibel, dass der Kläger sich zwangsläufig an
der Wartung und Reparatur zu beteiligen gehabt hätte. Auch habe er dem Verein eine
Rechnung über die von ihm getätigten Käufe von Werkzeug und Materialien vorzulegen
gehabt, die von ihm gekauften Gegenstände seien regelmäßig in das Eigentum des
Vereins übergegangen. Auch habe Herr R die vom Kläger vorgenommenen Reparaturen
abgenommen. Im Übrigen hätten sich auch Gäste aus anderen Gesellschaften an den
Reparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen nicht zu beteiligen gehabt.
Gegen dieses am 09. Juli 2007 zugegangene Urteil richtet sich die am 25. Juli 2007
eingegangene Berufung der Beklagten. Die Beklagte trägt vor, dass gemäß § 4 Abs. 2
Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch, Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
Jagdgäste versicherungsfrei seien. Der Kläger sei kein Unternehmer als Inhaber einer
Jagd und kein Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB VII. Die Überprüfung einer
Kanzel stehe auch in keinem direkten Zusammenhang mit der Jagdausübung, sodass
die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 SGB VII nicht vorlägen. Der Kläger habe die Arbeiten
ferner nicht unter arbeitnehmerähnlichen Umständen verrichtet. Eine unmittelbare
Anleitung und Kontrolle der konkreten Arbeiten an Ort und Stelle sei nicht vorgesehen
gewesen. Die Abnahme von Arbeiten zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt sei
kein Indiz für eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit, da die Abnahme einer erbrachten
Leistung nicht an ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gebunden sei (z.B.
Werkvertrag). Er sei auch in keinem wesentlichen Umfang Weisungen ausgesetzt
gewesen, sondern habe sich den Jagdpächtern gleichgestellt gefühlt. Er habe vorwiegend
im eigenen Interesse gehandelt, um die Jagd ausüben zu können.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 11. Januar 2007 aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger ist weiter der Auffassung, zum Zeitpunkt des Unfalles unter
Versicherungsschutz gestanden zu haben.
Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes den Kläger gehört und den Obmann
der Jägerschaft im Bezirk C R als Zeugen gehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07. Februar 2008 Bezug
genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und sonstigen Inhalt der Gerichtsakte
sowie den der Verwaltungsakte der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und auch in der Sache begründet. Die angefochtenen
Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Unfall
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Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Unfall
vom 30. September 2001 war kein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen
Unfallversicherung. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Potsdam war daher
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den
Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit. Für das Vorliegen
eines Arbeitsunfalls ist danach erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei
dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist,
und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Der Kläger stand im
Zeitpunkt seines Unfalles nicht unter Versicherungsschutz, weil er keine versicherte
Tätigkeit ausübte. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich auf
Inhaber einer Jagd oder Jagdpächter (§ 2 Abs. 1 Nr. 5a, § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII) sowie
auf die im Rahmen der Jagd Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Der Kläger war
weder selbst Jagdpächter noch im Rahmen der Jagd abhängig Beschäftigter. Derartiges
ist weder vom Kläger vorgetragen worden noch bestanden hierfür Anhaltspunkte.
Vielmehr hat der vom Gericht vernommene Zeuge R bei seiner Vernehmung
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Tätigkeit des Klägers nicht im Rahmen
eines Arbeitsverhältnisses abgespielt habe.
Der Kläger war auch nicht „wie“ ein Versicherter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII
tätig, was gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII seine Versicherungspflicht zur Folge gehabt hätte
(so genannter Wie-Beschäftigter). Bei der Abgrenzung einer Tätigkeit als
arbeitnehmerähnlicher Wie-Beschäftigter und einer unternehmerähnlichen Tätigkeit ist –
mit gewissen Abstrichen – von der Abgrenzung zwischen Beschäftigtem und
Unternehmer auszugehen. Beurteilungsmaßstab für eine abhängige Beschäftigung ist §
7 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung (SGB IV). Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit,
insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, was voraussetzt, dass der Arbeitnehmer vom
Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden
Unternehmen ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und
er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht
des Arbeitsgebers unterliegt. Dem gegenüber ist eine selbständige Tätigkeit
vornehmlich gekennzeichnet durch das eigene Unternehmerrisiko, das Tätigwerden auf
eigene Rechnung, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte und eigener
Betriebsmittel, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und eine im
Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit. Ob jemand abhängig beschäftigt
oder selbständig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen; maßstäblich ist
stets das Gesamtbild.
Für die Abgrenzung zwischen einer Tätigkeit als arbeitnehmerähnlicher Wie-Beschäftigter
von einer unternehmerähnlichen Tätigkeit ist von dieser Abgrenzung zwischen
Beschäftigtem und Unternehmer auszugehen, wovon jedoch gewisse Abstriche zu
machen sind, weil nur eine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung und eine
unternehmerähnliche Tätigkeit gegenüber zu stellen sind. Unfallversicherungsschutz soll
dabei aus sozialpolitischen und rechtssystematischen Gründen auch dann gewährt
werden, wenn die Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht vollständig
erfüllt sind und bei einer gegebenenfalls nur vorübergehenden Tätigkeit die
Grundstruktur eines Beschäftigungsverhältnisses gegeben ist, weil eine ernstliche
Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert vorliegt, die einem fremden Unternehmen dienen soll
(Handlungstendenz) und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers
entspricht, unter solchen Umständen, die einer Tätigkeit aufgrund eines
Beschäftigungsverhältnisses ähnlich sind und nicht auf einer Sonderbeziehung z. B. als
Familienangehöriger oder Vereinsmitglied beruhen. Entscheidend ist, ob nach dem
Gesamtbild der Tätigkeit diese von einem Beschäftigten oder einem Unternehmer
ausgeübte wurde (so insgesamt BSG, Urteil vom 31. Mai 2005, Az.: B 2 U 35/04 R, SozR
4-2700 § 2 Nr. 2). Ausschlaggebende Bedeutung kommt nach der Rechtsprechung dabei
der Handlungstendenz zu. Verfolgt eine Person in Wirklichkeit wesentlich allein eigene
Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung,
eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach § 2 Abs. 2 SGB VII unter
Versicherungsschutz (BSG, Urteil vom 05. März 2002, Az.: B 2 U 8/01 R, HVBG-INFO
2002, 1175).
Unter Beachtung dieser Kriterien war der Kläger bei Gesamtbetrachtung der Umstände
im Zeitpunkt des Unfalls nicht als Wie-Beschäftigter tätig. Vielmehr sprechen alle
Indizien gegen eine arbeitnehmerähnliche Stellung des Klägers.
Der Kläger selbst hat ebenso wie der Zeuge R betont, in der langjährigen Zugehörigkeit
zum Jägerkollektiv die gleichen Rechte genossen und Pflichten erfüllt zu haben, wie sie
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zum Jägerkollektiv die gleichen Rechte genossen und Pflichten erfüllt zu haben, wie sie
den Jagdpächtern zustanden bzw. zustehen. Der Zeuge R hat hierzu weiter ausgeführt,
ohnehin nicht so richtig zu wissen, woher der Unterschied zwischen Pächtern und
Begehungsscheininhabern komme; dies beruhe vielmehr auf einer nach der Wende von
der Genossenschaft vorgegebenen Aufteilung. Die neben der Jagd anfallenden Aufgaben
seien von Pächtern und Begehungsscheininhabern gemeinsam ausgeführt worden. Jeder
habe eine Ecke im Revier gehabt, wo er es sich individuell gestaltet habe. Jeder könne
selbständig entscheiden, was er mache und werde auch nicht kontrolliert. Insbesondere
die letzte Aussage des Zeugen steht in Widerspruch zur Annahme im erstinstanzlichen
Urteil, dass sich der Zeuge R im Nachhinein durchgeführte Reparaturen angesehen
habe. Der Kläger unterstand auch, ebenso wie die übrigen Begehungsscheininhaber,
keinen Weisungen. Dies hat der Zeuge R auf Nachfrage bestätigt. Grundsätzlich seien
die Begehungsscheininhaber den Pächtern gleich gestellt. Es gebe regelmäßige
Zusammenkünfte, in denen die zu erfüllenden Aufgaben besprochen würden. Das
Material werde von einem gemeinschaftlichen Konto bezahlt, die Einnahmen für das
Konto würden aus Erlösen aus gemeinschaftlichen Jagden kommen. Pächter und
Begehungsscheininhaber würden diese Dinge gemeinsam ausführen. Irgendeine
Weisungsunterworfenheit, insbesondere im Hinblick auf Zeit, Ort und Art der Ausführung
ist dieser Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Pächtern und
Begehungsscheininhabern nicht zu entnehmen. Soweit der Kläger hierzu ausführte, dass
durch das Datum der Jagden ein Termin für die Überprüfung der jagdlichen Einrichtungen
gesetzt gewesen sei, folgt hieraus nichts anderes. Diese Termine beruhten nicht auf
Weisungen, sondern folgten aus den naturabhängigen Zeiträumen für die Jagden. Im
Hinblick auf die genauere Ausgestaltung der Kontrolle der jagdlichen Einrichtungen war
der Kläger jedoch nach wie vor vollständig frei.
Auch die so genannte Handlungstendenz wies vorliegend nicht auf eine
arbeitnehmerähnliche Tätigkeit hin. Soweit erstinstanzlich ausgeführt ist, dass der
Begehungsschein unentgeltlich gewesen sei, sodass der Kläger de facto keine
Gegenleistung zu erbringen gehabt hätte, widerspricht dies den eigenen Angaben des
Klägers im Verwaltungsverfahren, der mit Schreiben vom 09. August 2002 sogar wörtlich
formulierte, „faktisch als Gegenleistung für den unentgeltlichen Begehungsschein“ an
der Kontrolle und Instandsetzung der jagdlichen Einrichtungen teilgenommen zu haben.
Auch gegenüber dem Sozialgericht hatte der Kläger ausdrücklich erklärt, „sozusagen als
Gegenleistung“ unter anderem auch für die Reparatur von Hochsitzen verantwortlich
gewesen zu sein. Auch den im Termin vom 07. Februar 2008 durch den Kläger und den
Zeugen R gemachten Angaben ließ sich allein entnehmen, dass die Kontrolle und
Instandsetzung der jagdlichen Einrichtungen untrennbar mit der Eigenschaft als
Jagdpächter bzw. Begehungsscheininhaber verbunden war und ist. Der unentgeltliche
Jagderlaubnisschein diente jedoch allein dem Interesse des Klägers an der Teilnahme an
der Jagd.
Es kam auch nicht in Betracht, den Kläger aufgrund seiner Stellung als
Begehungsscheininhaber als landwirtschaftlichen Unternehmer und damit als versichert
im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 a SGB VII anzusehen, weil, wie der Zeuge R ausgesagt hat,
sich die Stellung von Pächtern und Begehungsscheininhabern im Verhältnis zueinander
nicht unterschieden haben mag. Eine derartige Gleichstellung ist im Gesetz durch § 2
Abs. 2 SGB VII nur für Versicherte vorgesehen, die wie Beschäftigte tätig werden, nicht
aber bei Vergleichbarkeit mit anderen Versichertengruppen. Dahingestellt bleiben kann,
ob von einer Erweiterung des Versicherungsschutzes aufgrund von § 16 Abs. 3 Satz 2
des Gesetzes über den Schutz, die Hege und Bejagung wildlebender Tiere im Land
Brandenburg (Brandenburgisches Landesjagdgesetz in der zum Unfallzeitpunkt
geltenden Fassung vom 3. März 1992, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Brandenburg Teil I, S. 58, 64,) auszugehen ist; dieser bestimmt, dass lediglich derjenige,
dem eine entgeltliche Jagderlaubnis erteilt wird, einem Jagdpächter gleichsteht; der
Kläger war jedoch Inhaber einer unentgeltlichen Jagderlaubnis.
Nach alledem war das erstinstanzliche Urteil daher aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision bestanden nicht (§ 164 Abs. 2 SGG).
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