Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 25.06.2009

LSG Berlin und Brandenburg: rente, anpassung, eigentumsgarantie, rentner, aussetzung, beitragssatz, form, erhaltung, verfassungsrecht, beschränkung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 25.06.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 11 R 4267/08
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 31 R 205/09
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. Februar 2009 wird
zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger ab 1. Juli 2007 einen Anspruch auf höhere Regelaltersrente hat. Die Beklagte gewährte dem
1935 geborenen Kläger auf seinen Antrag vom 23. November 2000 ab dem 1. Oktober 2000 eine Regelaltersrente
(Bescheid vom 31. Januar 2001), mit einem monatlichen Zahlbetrag von 2032,65 DM.
Mit Bescheid von Juli 2007 erfolgte zum 1. Juli 2007 die Rentenanpassung um 0,54 Prozent. Den gegen diesen
Bescheid eingelegten Widerspruch vom 17. September 2007 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.
Juni 2008 zurück.
Am 15. Juli 2008 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben und zur Begründung unter anderem
ausgeführt, es gehe ihm um die Gleichberechtigung der Bürger, die einen wesentlichen Teil ihrer Lebensleistung in der
DDR erbracht hätten. Er wende sich dagegen, dass auch zum 1. Juli 2007 wieder der gleiche Anpassungssatz für die
Rentendynamisierung in Ost und West vorgegeben werde. Hierdurch werde der Angleichungsprozess Ost an West
verlängert. Er gehe davon aus, dass die Rentenanpassung Ost unter Eigentumsschutz stehe. Weiterhin wende er sich
auch gegen die so genannten Dämpfungsfaktoren, speziell gegen den so genannten Riesterfaktor. Es liege ein
Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz vor. Er beantrage eine umfassende Beweisaufnahme.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23. Februar 2009 abgewiesen und zur Begründung im
wesentlichen auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2007 (BVerfG 1 BvR 824/03, 1 BvR
1247/07) verwiesen.
Gegen den ihm am 27. Februar 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 4. März 2009 Berufung bei dem
Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung wiederholt der Kläger zunächst sein erstinstanzliches Vorbringen
(hinsichtlich der Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf Blatt 44 bis 46 und 63 bis 72 der Gerichtsakte
verwiesen).
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. Februar 2009 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen,
den Bescheid über die Rentenanpassung zum 1. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni
2008 abzuändern und die Rente nach den verbindlichen Vorgaben des Einigungsvertrages und des Grundgesetzes an
die Lohn- und Einkommensentwicklung des Beitrittsgebietes anzupassen und an den Rentenwert West anzugleichen;
hilfsweise
"Beweis zu erheben, um aufgrund einer umfassenden Aufklärung des Sachverhalts und der tatsächlichen
Auswirkungen der angefochtenen Bescheide, der zu Grunde liegenden Vorschriften des RÜG sowie des
Einigungsvertrages eine ausreichende Grundlage für eine fundierte Einschätzung zu erhalten, ob dem Versicherten ein
diskriminierendes unverhältnismäßig vermindertes, den Einigungsvertrags sowie seine Grund- und Menschenrechte
verletzendes Alterseinkommen zugemessen worden ist, dass die juristische und tatsächliche Spaltung Deutschlands
auf dem Gebiet der Alterssicherung weiter dauerhaft vertieft.
1. Wie hätte sich der Wert des Alterseinkommens des Versicherten bei entsprechender Anwendung der
Realwertgarantie (Inflationsschutz) seit 2000 bis zum 1. Juli 2007 entwickelt?
2. Wie hätte sich der Wert des Einkommens des Versicherten bei entsprechender Anwendung der Realwertgarantie
sowie der im Einigungsvertrag vorgegebenen Angleichung der Renten Ost und West entwickelt?
3. Werden mit dem Ziel der Rentenangleichung der Bundesregierung bis zum Jahr 2030 die Vorgaben des
Einigungsvertrages in Art. 30 Abs. 5 erfüllt?
4. Um welchen durchschnittlichen Wert müssten die Rentenwerte Ost und West jährlich angeglichen werden, damit
das Ziel der Bundesregierung überhaupt erreicht werden kann?
5. Wie sind die durchgeführten Rentenanpassungen seit 2000 mit den Vorgaben des Einigungsvertrages, des
Grundgesetzes sowie dem Ziel der Bundesregierung zu bewerten?
6. Greifen nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2007 (1 BvR 824/03) und des
Bundessozialgerichts vom 31. Juli 2002 (B 4 RA 120/00) die Gesetze zu den Rentenanpassungen bzw. deren
Unterlassung seit dem Jahr 2000 bis zum 1. Juli 2007 in ihrer Gesamtheit in den Schutzbereich der
Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz ein?
7. Wie viele Versicherungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung benötigt ein Versicherter mit einer
durchschnittlichen Erwerbsbiografie derzeit und künftig, um ein Versorgungsniveau in Höhe der Grundsicherung zu
erreichen?
8. Wie wirken sich zukünftige Rentenanpassungen unterhalb der Inflationsrate auf das Versorgungsniveau in der
gesetzlichen Rentenversicherung und damit auf das Sicherungsziel in § 154 Abs. 3 SGB VI aus?
9. Ist durch die stetigen Rentenanpassungen unterhalb der Inflationsrate gemäß den Berichten der OECD eine
Zunahme und für die zukünftigen Rentner Altersarmut vorprogrammiert?"
hilfsweise
"das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob durch eine den Geldwert
des Rechts auf Rente real kürzende Rentenanpassung seit 2000 und zum 1. Juli 2007 sowie mehrfach unterlassene
Rentenangleichungen rechtsstaatliche Grundsätze verletzt worden seien und Verstöße u.a. gegen die Art. 3, 14, 19
Abs. 1, 2 GG sowie gegen den Art. 20 GG vorliegen würden."
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Versicherungsnummer ) verwiesen, der Gegenstand der
mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere ist sie statthaft sowie form- und fristgerecht
erhoben. Sie ist aber nicht begründet, denn das Sozialgericht Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger
hat ab 1. Juli 2007 keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Rente. Eine gesetzliche Grundlage für eine Erhöhung
der Rente ab 1. Juli 2007 über den festgesetzten Prozentsatz hinaus besteht nicht.
Der Kläger kann sein Begehren weder auf eine einfachgesetzliche Anspruchsgrundlage stützen noch auf das
Grundgesetz. Ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer höheren Rente ergibt sich weder aus den §§ 65, 68,
69, 255 ff. SGB VI noch aus dem Grundgesetz. Insoweit verweist der Senat auf das ausführliche Urteil des
Bundessozialgerichts vom 20. Dezember 2007 (Aktenzeichen B 4 RA 51/05 R, zitiert nach Juris), dem er sich
vollumfänglich anschließt. In diesem Urteil hat das Bundessozialgericht über die ausgebliebene Rentenanpassung
zum 1. Juli 2004 entschieden und festgestellt, dass diese nicht zu beanstanden ist. Ist bereits eine ausgebliebene
Rentenanpassung nicht zu beanstanden, so kann zur Überzeugung des Senats eine Rentenanpassung um 0,54
Prozent erst recht nicht beanstandet werden.
Die Rentenhöhe bestimmt sich nach der Anzahl der persönlichen Entgeltpunkte entsprechend dem individuellen
Versicherungsverlauf, vor allem infolge der entrichteten Beiträge. Diese persönlichen Entgeltpunkte sind das Ergebnis
der Ermittlung des Monatsbetrages der Rente durch die Multiplikation der Summe aller ermittelten Entgeltpunkte mit
dem Zugangsfaktor. Einen für alle Berechtigten gleichen Wert haben der Rentenartfaktor, der von der Art der zu
berechnenden Rente abhängt, und der aktuelle Rentenwert, der ab dem 1. Juli 2007 um 0,54 Prozent erhöht wurde.
Diese Erhöhung der Rente erfolgte unter Anwendung der Rentenwertbestimmungsverordnung vom 14. Juni 2007, mit
der der ab 1. Juli 2007 maßgebende aktuelle Rentenwert für die Ermittlung der Rentenhöhe festgesetzt wurde (BGBl I,
S. 1113). § 69 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ermächtigt die Bundesregierung, mit Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung, den zum 1. Juli eines jeden Jahres aktuellen Rentenwert nach § 68 SGB VI für
die Zeit nach dem 30. Juni 2005 (aktueller Rentenwert 26,13 EUR, aktueller Rentenwert (Ost) 22,97 EUR; § 68 Abs. 1
Satz 2 SGB VI) zu bestimmen. Gemäß § 65 SGB VI ist die Anpassung im Einzelfall durch die
Rentenversicherungsträger erforderlich. Aufgrund der Ermächtigung des § 69 Abs. 1 SGB VI bestimmte die
Bundesregierung, dass der aktuelle Rentenwert vom 1. Juli 2007 an 26,27 EUR, der aktuelle Rentenwert (Ost) 23,09
EUR beträgt.
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Rentenanpassung bestehen nicht. Durch Form und Inhalt dieser
Rentenanpassung ist der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Insbesondere an der Vereinbarkeit der
Rentenwertbestimmungsverordnung 2007 mit dem Grundgesetz hat der Senat keine Zweifel.
Für den Kläger erhöht sich die Rente in dem durch die Rentenformel vorgesehenen Umfang um 0,54 Prozent. Der
aktuelle Rentenwert beträgt für das Jahr 2007 26,27 EUR. Er erhöhte sich für das Jahr 2007 somit gegenüber dem
bisherigen Wert ab 1. Juli 2003 (26,13 EUR) um 0,14 EUR; der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt für das Jahr 2007
23,09 EUR. Er erhöhte sich für das Jahr 2007 somit gegenüber dem bisherigen Wert ab 1. Juli 2003 (22,97 EUR) um
0,12 EUR.
Die geäußerten Zweifel des Klägers an der Verfassungsmäßigkeit hier maßgebender Vorschriften der
Rentenanpassung zum 1. Juli 2007 sind nicht begründet. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Gesetzgeber
hinsichtlich der Regelungen zur Rentenanpassung ein breites Einschätzungsrecht zusteht und sich die
verfassungsrechtliche Prüfungskompetenz auf eine Evidenzkontrolle beschränkt (vgl. BVerfG 76, 220, 241). Es kann
erst dann von einem unangemessenen bzw. unverhältnismäßigen staatlichen Grundrechtseingriff gesprochen werden,
wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden
Gründe die Grenze der Zumutbarkeit nicht mehr gewahrt ist. Hierbei ist bei der Abwägung zwischen der Belastung des
Versicherten durch eine Schmälerung von Rentenansprüchen und Rentenanwartschaften einerseits sowie der
Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits zu beachten, dass der
Versicherte in das Solidarsystem eingebunden ist und auch die Risiken dieses Systems trägt. Zu berücksichtigen ist
gerade im Hinblick auf langfristig wirkende Rentenreformen die Generationengerechtigkeit zwischen den
Vergleichsgruppen der gegenwärtigen Beitragszahler und der Rentenempfänger, die einen sozialverträglichen
Ausgleich beinhaltet. Die demographische Last kann nicht ausschließlich von den Beitragszahlern getragen werden.
Auch von den Rentenbeziehern kann ein sozialverträglich ausgestalteter Anteil eingefordert werden, wobei zwar ein
Eingriff in die eigentliche Substanz ausscheidet, jedoch bei der Rentenanpassung möglich ist. Das
Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 20. Dezember 2007 zur Frage, ob die Aussetzung der sich aus § 68
SGB VI eigentlich ergebenden Rentenanpassung 2004 infolge Art. 2 des 2. SGB VI-Änderungsgesetzes entgegen §
69 Abs. 1 SGB VI zu beanstanden war, darauf hingewiesen, dass das GG keine Anspruchsgrundlage enthält, aus der
sich ein Anspruch auf höhere Rentenzahlung gegen die Rentenversicherungsträger ergeben könnte und keinen
Verstoß gegen Verfassungsrecht festgestellt (Az.: B 4 RA 51/05 R a.a.O.). Der Gesetzgeber verfolgte mit den bisher
getroffenen Maßnahmen das Ziel, den Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung zu stabilisieren. Schon
dieses öffentliche Interesse ist geeignet, die hierzu getroffenen gesetzgeberischen Maßnahmen zu rechtfertigen, denn
sie tragen zur Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung bei.
Andererseits führen diese Maßnahmen nicht dazu, dass die Rente ihre Funktion als substanzielle Alterssicherung
verliert.
Der Kläger kann sich auch nicht auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG stützen. Zutreffend hat
bereits das Sozialgericht ausgeführt, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Nichtannahmebeschluss vom 26.
Juli 2007 (Az.: 1 BvR 824/03; Az.: 1 BvR 1247/07) darauf hingewiesen, dass offen bleiben kann, ob auch die
regelmäßige Anpassung von Renten unter den Schutz der Eigentumsgarantie fällt, denn selbst wenn diese
Beschränkung bzw. Aussetzung der Rentenanpassung den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berühren
würden, wäre die Eigentumsgarantie nicht verletzt. Insoweit sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe ab, da er die Berufung aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung zurückweist.
Auch durch die ab 1. Juli 2005 neu gestaltete Rentenanpassungsformel durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz (BGBl I
S. 1791) mit der Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors, der vorsieht, dass sich die Änderungen des Verhältnisses von
Rentenempfängern zu Beitragszahlern bei den Rentenanpassungen widerspiegeln (§ 68 Abs.4 SGB VI), wurde
dementsprechend die Eigentumsgarantie nicht verletzt. Auch der Nachhaltigkeitsfaktor bezweckt ausschließlich die
nachhaltige Sicherung der Finanzierung des Rentensystems und bewirkt hierfür, dass die jährlichen
Rentenanpassungen dann niedriger ausfallen, wenn sich das zahlenmäßige Verhältnis von Rentnern zu
Beitragszahlern verschlechtert. Ergänzend wird gesteuert, in welchem Verhältnis sich Rentner und Beitragszahler bei
einer Verschlechterung der Relation an der Mehrbelastung beteiligen müssen. Danach haben sich die Rentner nur zu
einem Viertel an der Verschlechterung der Relation Beitragszahler zu Rentner zu beteiligen (KassKomm-Polster § 68
SGB VI Rdnr. 17). Der Nachhaltigkeitsfaktor dient dem Ziel, dass der Beitragssatz bis 2020 zwanzig Prozent und bis
2030 zweiundzwanzig Prozent nicht übersteigen soll (§ 154 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). § 68 Abs. 6 SGB VI stellt
zudem sicher, dass der Nachhaltigkeitsfaktor insoweit nicht anzuwenden ist, als die Wirkung in ihrem
Zusammenwirken den bisherigen aktuellen Rentenwert verringern würde. Eine Minus-Anpassung soll damit verhindert
werden (KassKomm-Polster § 68 SGB VI Rdnr. 20). Diese Schutzklausel des § 68 Abs. 6 SGB VI hat verhindert,
dass bei der Anpassung zum 1. Juli 2005 der aktuelle Rentenwert gekürzt wurde. Aufgrund der Anpassungsformel
wäre der aktuelle Wert zum 1. Juli 2005 niedriger als der am 30. Juni 2005 geltende aktuelle Rentenwert festzusetzen
gewesen. Mit der gesetzlichen Schutzklausel wurde aber sichergestellt, dass der aktuelle Rentenwert ab 1. Juli 2005
in gleicher Höhe festgestellt werden konnte. Im Jahre 2006 kam die Schutzklausel nicht zur Anwendung, weil die
Fortgeltung des aktuellen Rentenwertes, um eine Minus-Anpassung zu vermeiden, durch das Gesetz zur
Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2006 (BGBl I S. 1304) verhindert wurde. Die Maßnahmen des
Gesetzgebers zur Stabilisierung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung ist gerade auch durch die
Einführung dieser gesetzlichen Schutzklausel verhältnismäßig ausgestaltet (vgl. Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
16. Februar 2007, Az.: S 122 R 309/07).
Unzutreffend ist die Auffassung des Klägers, das Bundesverfassungsgericht habe im Nichtannahmebeschluss vom
26. Juli 2007 zum Ausdruck gebracht, mit der Aussetzung der Rentenanpassung im Jahr 2004 sei eine Grenze
verfassungsmäßig zulässiger Eingriffe erreicht worden. Zwar ist richtig, dass das Bundesverfassungsgericht darauf
hingewiesen hat, dass der Gesetzgeber bei Eingriffen in die Systematik der regelmäßigen Rentenanpassung
verfassungsrechtlich gebunden ist und die Pflicht besteht, für erbrachte Beitragsleistungen adäquate
Versicherungsleistungen zu erbringen. Es hat aber auch eine Grenze gesetzgeberischer Maßnahmen angesprochen,
nämlich einen Verlust der Funktion der Rente als substanzielle Alterssicherung, die hier bei einer Erhöhung der Rente
ab 1. Juli 2007, wenn auch nur um 0,54 Prozent, offensichtlich nicht erreicht ist.
Im Übrigen begegnet auch die Einführung der so genannten Riesterrente mit dem Altersvorsorgeanteil keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken, denn auch hier ist das gesetzgeberische Ziel die langfristige Stabilisierung des
Beitragssatzes. Parallel dazu wurde durch das Altersvermögensgesetz (AVMG) eine verstärkte private Altersvorsorge
der Versicherten empfohlen und auch in erheblichem Umfang durch steuerliche Vergünstigungen oder Zuschüsse
gefördert (vgl. Urteil des Bayerischen LSG vom 10. Mai 2006, Az.: L 1 R 4018/04, zitiert nach Juris).
Der Senat sieht auch in der gleichmäßigen Rentenanpassung West und Ost beziehungsweise der vom Kläger
angemahnten Rentenangleichung Ost und West keinen Verstoß gegen Art. 3. Zutreffend hat das Bundessozialgericht
in seinem Urteil vom 31. Juli 2002 (B 4 RA 120/00, zitiert nach Juris) ausgeführt, dass Art. 3 Abs. 1 GG erst dann
verletzt ist, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte bezogen auf den in Rede stehenden
Sachbereich und seiner Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt und dass dies bei einer prozentual
gleichen Anpassung der Renten in West und Ost nicht gegeben ist.
Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG kommt zur Überzeugung des Senats nach alledem nicht in Betracht.
Der Beweisantrag des Klägers ist unzulässig, da er nicht den Vorgaben des § 359 der Zivilprozessordnung (ZPO), der
über § 115 Abs. ein S. 1 SGG Anwendung findet, entspricht. Es sind keine streitigen Tatsachen, über die Beweis
erhoben werden soll, ernannt worden. Vielmehr handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsantrag (§ 359
Nr. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Die Revision ist
nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des §§ 160 Abs. eins Nr. 1 und 2 SGG vorliegen.