Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 17.12.2008

LSG Berlin-Brandenburg: hochgradige schwerhörigkeit, altersrente, innere medizin, berufsunfähigkeit, zumutbare tätigkeit, geistige anforderungen, tinnitus, verdacht, facharzt, hypertonie

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
21. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 21 R 674/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 37 SGB 6, § 43 SGB 6, § 236a
SGB 6, § 240 SGB 6, § 302 SGB
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Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Verweisbarkeit
eines Gastwirtes
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1940 geborene Kläger begehrt Altersrente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Altersrente
für schwerbehinderte Menschen.
Der Kläger hat nach Ausbildung vom 1. September 1954 bis 21. März 1958 den
Facharbeiterbrief als Betriebsschlosser erhalten. Vom 22. März 1958 bis zum 10.
Oktober 1970 war er als Betriebsschlosser, vom 11. Oktober 1970 bis 30. September
1971 als Fahrer und vom 1. Oktober 1970 bis 15. Mai 1986 als Registrator bei der LVA B
sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Vom 16. Mai 1986 bis zum 31. Dezember 1997
war der Kläger nach eigenen Angaben in Spanien als selbständiger Gastwirt
erwerbstätig, ab 1. Januar 1998 als angestellter Gastwirt in der vom Sohn
übernommenen Gaststätte, ab 1999 nur noch zwei Stunden täglich. In diesem Zeitraum
war der Kläger in Spanien pflichtversichert und in der deutschen gesetzlichen
Rentenversicherung freiwillig versichert.
Am 25. Mai 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten Altersrente wegen Vollendung
des 60. Lebensjahres für Versicherte, die berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind und
reichte ärztliche Atteste des praktischen Arztes Dr. L vom 4. August 1997 sowie des
Facharztes für Urologie Dr. H vom 4. August 2000 ein.
Die Beklagte veranlasste die Begutachtung des Klägers durch den spanischen
Rentenversicherungsträger. Der Arzt A A stellte in seinem Gutachten vom 27. März 2001
die Diagnosen Schwerhörigkeit links, abdominale Eventeration bei Nabelhernie, Klinik
einer Epikondylitis rechts sowie erhöhter Blutdruck bei Übergewicht. Tätigkeiten mit
großen Anstrengungen könnten wegen der Eventeration nicht mehr verrichtet werden.
Mit Bescheid vom 30. August 2001 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab und führte
zur Begründung aus, der Kläger könne in seinem bisherigen Berufsbereich noch
vollschichtig tätig sein und im Übrigen auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes
verwiesen werden.
Hiergegen legte der Kläger am 20. September 2001 Widerspruch ein und reichte zur
Begründung einen Befundbericht des behandelnden Arztes Dr. H vom 13. November
2001 ein.
Mit Bescheid vom 23. Januar 2002 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück
und führte zur Begründung aus, der Kläger könne eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig
verrichten. Ein Anspruch auf Altersrente wegen Berufsunfähigkeit ergebe sich auch nicht
aus dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht.
Daraufhin hat der Kläger durch seinen Verfahrensbevollmächtigten am 5. Februar 2002
bei dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er sei
durch lästige und unerträgliche Ohrgeräusche, Schlafstörungen, erhebliche
Schmerzzustände bei allen Handarbeiten aufgrund einer chronischen Arthritis des
rechten Ellenbogengelenks erheblich in seinem Allgemeinbefinden geschwächt. Er könne
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rechten Ellenbogengelenks erheblich in seinem Allgemeinbefinden geschwächt. Er könne
weder als Gastwirt noch als Registrator erwerbstätig sein.
Der Kläger hat bei dem Sozialgericht u. a. einen ärztlichen Bericht vom 18. März 2002
und ein „fachärztliches Gutachten“ vom 13. Mai 2003 des Facharztes für Hals-, Nasen-
und Ohrenheilkunde Dr. S, in Übersetzung ein Attest der Ärztin Dr. S F vom 5. März
2002, ein Audiogramm des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Dr. P vom
11. November 2003 sowie eine „gutachterliche Stellungnahme“ des Facharztes für
Innere Medizin und Hämatologie, Sportmedizin Dr. F vom 13. Juni 2004 zur Gerichtsakte
gereicht.
Ferner hat er privat seine Begutachtung durch den Facharzt für Allgemeine Chirurgie,
Traumatologie und Orthopädie Dr. O G und die Ärztin Dr. d R D A veranlasst. Diese
führen in dem Gutachten vom 13. Februar 2003 und einer ergänzenden Stellungnahme
vom 20. Mai 2003 aus, der Kläger leide an
- progressiven Durchblutungsstörungen, schwerer Hypakusis, starken Tinnitus als Folge
eines Traumas am linken Ohr,
- Arthrose der Halswirbelsäule Grad 3, mit Zervicalgien und Funktionseinschränkungen
des Halses,
- Periarthritis humero-scapularis an der linken Schulter mit Schmerz und
Funktionsminderung der Schulter,
- abstehenden Knochensporn von ca. 1 cm Länge am rechten Ellenbogen, der
Schmerzen und eine Funktionsminderung hervorruft,
- Lumbalarthrose Grad 3, deren Lumbalgien in die unteren Extremitäten ausstrahlen,
- chronischer bilateraler Radikulopathie L 5-S1 mit entsprechenden Schmerzen,
Krämpfen, Parestäsien, Kraftverlust und Unsicherheit an beiden unteren Extremitäten,
- arterieller Hypertension, die häufige Cephalea-Anfälle verursacht,
- Hernie an der Bauchdecke von ca. 20 x 7 cm, die bei Bewegung des Rumpfes
Schmerzen in der gesamten Peripherie des Leistenbruchs verursacht.
Der Kläger dürfe keine wiederholten Halsbewegungen, keine wiederholten Bewegungen
der oberen Extremitäten und keine wiederholten Bewegungen mit Ausdehnung der
Rumpfflexoren ausführen sowie keine Lasten tragen. Er könne beim Stehen keine
statischen Positionen für längere Zeit einnehmen und nicht mehr als ca. 150 m gehen,
er dürfe weder rennen, springen noch Treppen auf- oder absteigen. Aufgrund des
Tinnitus am linken Ohr könne er sich nicht länger in lärmreichen Räumen aufhalten.
Mit Bescheid vom 3. Dezember 2004 hat die Beklagte dem Kläger Altersrente für
langjährig Versicherte in Höhe von monatlich 878,83 € mit einem Rentenbeginn am 1.
November 2003 bewilligt.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. August 2001 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2002 zu verurteilen, ihm Altersrente für
Berufunfähige ab 1. November 2000 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr. S vom 7. Juni 2002
und Dr. H vom 11. Juni 2002 eingeholt und die Begutachtung des Klägers durch den
Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. H, den Facharzt für Orthopädie,
Rheumatologie, physikalische und rehabilitative Medizin Prof. C und den Facharzt für
Innere Medizin Dr. S veranlasst.
Der Arzt Dr. H führt in seinem Gutachten vom 3. August 2005 nach ambulanter
Untersuchung des Klägers vom selben Tag aus, auf seinem Fachgebiet seien eine knapp
geringgradige Schwerhörigkeit rechts, eine hochgradige Schwerhörigkeit links und ein
Tinnitus rechts objektivierbar. Tinnitus sei ein Symptom, dass sich objektiver
Messkriterien entziehe. Es falle auf, dass der Kläger lediglich rheologische
Behandlungsversuche unternommen habe; Weitergehende Therapien wie z. B.
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Behandlungsversuche unternommen habe; Weitergehende Therapien wie z. B.
Sauerstoffbehandlungen, Tinnitus-Retraining-Therapie, Habituations-Training,
physikalische und psychologische Behandlungen u. a. hätten nicht stattgefunden. Auch
vermehrte Arztkonsultationen seien nicht erkennbar. Dies wäre aber für Patienten, die
unter ihrem Ohrgeräusch erheblich leiden, ein typisches Verhaltensmuster. Eine
periphere Vestibulopathie (Erkrankung des Gleichgewichtsorgans im Ohr) habe anhand
von Messungen nicht wahrscheinlich gemacht werden können, so dass sich für die vom
Kläger angegebenen Schwindelbeschwerden kein Korrelat auf HNO-Fachgebiet finde.
Unter Berücksichtigung von Tinnitus und Hörverlust schätze er den HNO-bedingten
Gesamt-GdB auf 20 v. H. ein. Aus HNO-ärztlicher Sicht sei der Kläger in der Lage, sechs
Stunden täglich bis vollschichtig Arbeiten auszuführen, die keine besonderen
Anforderungen an sein Gehör stellen. Tätigkeiten mit einer erhöhten geistigen
Anforderung seien nicht möglich. Etwaige Kommunikationsprobleme könnten mit einer
Hörhilfe ausgeglichen werden, die Ohrgeräusch-Symptomatik durch ein Habituations-
Training im Rahmen einer Tinnitus-Retraining-Therapie gebessert werden.
Der Arzt Prof. C führt in seinem Gutachten vom 9. August 2005 nach ambulanter
Untersuchung des Klägers am 2. August 2005 aus, der Kläger leide an
- mittel- bis schwergradigen degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäule
mit hälftiger Bewegungseinschränkung und Belastungsminderung, aktuell ohne
Nervenwurzelreizerscheinungen,
- diskreten degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule mit
endgradiger Bewegungseinschränkung und Belastungsminderung, aktuell ohne
Nervenwurzelreizerscheinungen,
- beginnendem Hüftgelenksverschleiß beidseits mit endgradiger
Bewegungseinschränkung und Belastungsminderung,
- Verdacht auf degenerativen Innenmeniskusschaden rechtes Kniegelenk,
- Spreizfüßen beidseits,
- Verdacht auf degenerativen Rotatorenmanschettenschaden beidseits mit
Einschränkung der Rückschultergelenksbeweglichkeit beidseits,
- Neigung zur Sehnenansatzreizung rechter Ellenbogen,
- Bauchwandschwäche
Die erhobenen Befunde seien im Wesentlichen identisch mit denjenigen des Arztes Dr. O
G in seinem Gutachten vom 12. Februar 2003. Ergänzend sei auf die
Bewegungseinschränkung der rechten Schulter, den degenerativen
Innenmeniskusschaden rechts und die Spreizfüße beidseits hinzuweisen. Der Kläger
könne aus orthopädischer Sicht noch acht Stunden täglich leichte körperliche Tätigkeiten
überwiegend im Sitzen mit der gelegentlichen Möglichkeit zum Haltungswechsel unter
Vermeidung von Überkopfarbeiten, Kopfzwangshaltungen, Tragen von Lasten auf den
Schultern, Rumpfzwangshaltungen sowie Tätigkeiten, die mit dem häufigen oder
dauernden Tragen von Lasten über 10 kg, mit häufigem Treppensteigen oder Klettern
auf Leitern und Gerüsten verbunden oder die überwiegend in einer knienden oder
hockenden Position auszuführen seien, verrichten. Arbeiten in zugigen oder nasskalten
Räumen seien ebenso zu vermeiden wie Arbeiten, die mit häufigen
Unterarmwendbewegungen verbunden seien oder die häufige und monotone
Handgelenks- und Fingerstreckbewegungen erforderten, wie z. B. beim Bedienen einer
Tastatur. Besonderheiten für den Weg zur Arbeitsstelle seien nicht zu berücksichtigen.
Die betriebsüblichen Pausen seien ausreichend. Es sei davon auszugehen, dass die
festgestellten Leistungseinschränkungen in etwa in dieser Form bereits zum Zeitpunkt
der Antragstellung im Oktober 2000 bestanden hätten, allerdings bis August 2005
kontinuierlich vorangeschritten seien.
Der Arzt Dr. S führt in seinem Gutachten vom 2. Oktober 2005 nach ambulanter
Untersuchung des Klägers am 2. August 2005 aus, der Kläger leide an Hypertonie, einer
Rectusdiastase, einer Prostatahypertonie und einer Überhöhung für Triglyceride im
Blutserum. Zudem bestehe der Verdacht auf wenig enzymative Fettleber bei
Übergewichtigkeit. Aus der Hypertonie folge, dass der Kläger keine schweren
körperlichen Arbeiten, keine Arbeiten auf Gerüsten und keine Arbeiten an Maschinen,
von denen erhöhte Unfallgefahr ausginge verrichten dürfe. Aus der Rectusdiastase folge,
dass der Kläger keine Tätigkeit mit häufigem Heben oder Tragen von Lasten über 10kg
verrichten dürfe. Ein „Bruch“ liege nicht vor, lediglich eine Bauchwandschwäche, bei der
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verrichten dürfe. Ein „Bruch“ liege nicht vor, lediglich eine Bauchwandschwäche, bei der
die Längsstreckmuskulatur des Oberbauchs auseinanderweiche. Bei der Bauchpresse
ergebe sich eine wurstförmige Vorwölbung. Einklemmerscheinungen bestünden ebenso
wenig wie die Gefahr einer Einklemmung von Darmteilen bzw. Organen der
Bauchinnenhöhle. Aus der Vergrößerung der Prostata ergäben sich keine zusätzlichen
Leistungseinschränkungen. Ebenso wenig begründeten die wenig enzymaktive Fettleber
und die Überhöhung für Triglyceride zusätzliche Leistungseinschränkungen. Der Kläger
könne noch täglich acht Stunden körperlich leichte Arbeiten verrichten, wobei die in den
Gutachten der Ärzte Dr. H und Prof. C genannten qualitativen Leistungseinschränkungen
zu berücksichtigen seien. Darüber hinaus ergäben sich auf internistischem Fachgebiet
die oben genannten Leistungseinschränkungen.
Mit Gerichtsbescheid vom 3. März 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und
zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei nicht berufsunfähig. Er könne zwar den Beruf
des Gastwirts nicht mehr vollschichtig ausüben; er könne jedoch auf die Tätigkeiten
eines Registrators, eines Mitarbeiters in der Poststelle oder eines einfachen Pförtners
verwiesen werden. Unabhängig davon, ob eine Gehrsteckenlimitierung vorliege, sei der
Kläger nicht wegeunfähig, weil er mit dem zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeug in der
Lage sei, einen Arbeitsplatz zu erreichen.
Gegen den am 31. März 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 4. April
2006 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, er sei in seinem Bierlokal nicht
ausschließlich als Bierzapfer tätig gewesen, sondern habe auch andere Getränke in nicht
unerheblichen Mengen verkauft. Als selbständiger Betriebsinhaber sei er für die Leitung
des Betriebes verantwortlich gewesen, dazu gehörten u. a. die Bestimmung der
generellen Grundsätze des Betriebes, die Planung und Organisation, Entscheidungen
über Investitionen sowie die Koordinierung und Kontrolle des Service. Er könne weder als
Registrator, noch als Poststellenmitarbeiter, noch als Pförtner vollschichtig tätig sein.
Insbesondere seien ihm Tätigkeiten am PC nicht zuzumuten. Auf einer Poststelle und bei
einer Pförtnertätigkeit sei die Geräuschkulisse zu groß; die Arbeit auf der Poststelle sei
.
Dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers ist sinngemäß der Antrag zu entnehmen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. März 2006 und den Bescheid
der Beklagten vom 30. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.
Januar 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente wegen
Berufunfähigkeit ab 1. November 2000, hilfsweise Altersrente für schwerbehinderte
Menschen ab 1. Januar 2001 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat zu Begründung ergänzend vorgetragen, der Kläger sei der Stufe des
Angestellten ohne Ausbildung bzw. mit einer Anlernzeit von weniger als drei Monaten
zuzuordnen, weil er für die Tätigkeit als Gastwirt keine Ausbildung benötige und auch
nicht eine entsprechende Ausbildung – beispielsweise als Restaurantfachmann –
erfolgreich durchlaufen habe.
Die Beklagte hat ein Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 24. April 2002 - L 6
RA 436/98 - und eine schriftliche Aussage der Sachverständigen H J vom 25. Dezember
2000 zur Gerichtsakte gereicht.
Der Senat hat u. a. Berufsinformationen zu den Berufen des Gastwirts und Pförtners
(BerufeNet, BO 793), schriftliche Aussagen des Sachverständigen M L vom 14. Februar
2000 und der Sachverständigen I W vom 8. September 2006 und Auskünfte des
Deutschen Bundestages vom 9. Oktober 2002, des Bundesministeriums für Arbeit und
Sozialordnung vom 3. September 2002, des Bundesministeriums für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft vom 9. Oktober 2002 sowie der Humboldt-Universität zu
Berlin vom 2. August 2002 beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakten
und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und
Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich mit
dieser Entscheidungsform ausdrücklich einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2
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dieser Entscheidungsform ausdrücklich einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (- SGG -).
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Der Bescheid vom 30. August 2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2002 ist rechtmäßig. Der Kläger hat weder
einen Anspruch auf Altersrente für Berufunfähige noch einen Anspruch auf Altersrente
für schwerbehinderte Menschen.
Gegenstand der Berufung ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf
Altersrente wegen Berufunfähigkeit gemäß § 37 SGB VI in der bis zum 31. Dezember
2000 geltenden Fassung (a. F.) und der (hilfsweise) sinngemäß geltend gemachte
Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen gemäß der am 1. Januar 2001
in Kraft getretenen Vorschrift des § 236 a Abs. 3 und Abs. 4 SGB VI.
Gemäß § 37 SGB VI a. F. haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 60.
Lebensjahr vollendet haben, bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte (§ 1
Schwerbehindertengesetz) anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind und die
Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Gemäß § 302 Abs. 4 SGB VI in der ab 1. Januar
2001 geltenden Fassung, besteht dieser Anspruch weiter, wenn am 31. Dezember 2000
Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Berufsunfähige oder
Erwerbsunfähige bestand.
Der Kläger war jedoch zum Zeitpunkt der Vollendung seines 60. Lebensjahres am 2.
Oktober 2000 weder als Schwerbehinderter anerkannt, noch war er berufs- bzw.
erwerbsunfähig. Gemäß § 43 SGB VI Abs. 2 SGB VI a. F. sind berufsunfähig Versicherte,
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit und Behinderung auf weniger als die Hälfte
derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher
Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der
Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst
alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter
Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen
Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet
werden können. Ausgangspunkt für die Beurteilung des Vorliegens von Berufsunfähigkeit
ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig
ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, hier die Tätigkeit als
Gastwirt. Von seinem Ausbildungsberuf des Betriebsschlossers hat sich der Kläger
bereits im Jahr 1970 gelöst; gesundheitliche Gründe hat er hierfür nicht vorgetragen und
sind auch aus den Akten nicht ersichtlich.
Zutreffend ist das Soziagericht davon ausgegangen, dass der Kläger im Oktober 2000
nicht mehr in der Lage war, den Beruf des Gastwirts vollschichtig auszuüben.
Nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen ist für diesen Zeitpunkt von folgendem
vollschichtigem Leistungsvermögen des Klägers auszugehen:
- körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum
gelegentlichen Haltungswechsel,
- unter Vermeidung von ungünstigen Klimaverhältnissen, Arbeiten an Maschinen mit
erhöhter Unfallgefahr, Überkopfarbeiten, Kopf- und Rumpfzwangshaltungen, häufigem
Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, Tragen von Lasten auf den Schultern,
häufigem Treppensteigen und Klettern auf Leitern bzw. Gerüsten, häufigem Knien und
Hocken und
- unter Vermeidung von häufigen Unterarmwendbewegungen und monotonen
Handgelenks- und Fingerstreckbewegungen, wie z. B. an einer Tastatur sowie
- unter Vermeidung von Arbeiten, die besondere Anforderungen an das Gehör und
erhöhte geistige Anforderungen stellen.
Die Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Klägers beruhen auf folgenden
Erkrankungen:
Auf orthopädischem Fachgebiet:
- mittel- bis schwergradige degenerative Veränderungen der unteren Halswirbelsäule mit
hälftiger Bewegungseinschränkung und Belastungsminderung,
- diskrete degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule mit endgradiger
Bewegungseinschränkung und Belastungsminderung,
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Bewegungseinschränkung und Belastungsminderung,
- beginnender Hüftgelenksverschleiß beidseits mit endgradiger Bewegungsein-
schränkung und Belastungsminderung,
- Verdacht auf degenerativen Innenminiskusschaden rechtes Kniegelenk,
- Verdacht auf degenerativen Rotatorenmanschettenschaden beidseits mit
Einschränkung der Schultergelenksbeweglichkeit und
- Neigung zur Sehnenansatzreizung rechter Ellenbogen (Tennisellenbogen).
Auf internistischem Fachgebiet:
- Hypertonie,
- Rectusdiastase.
Auf dem Gebiet der Ohrenheilkunde:
- knapp geringgradige Schwerhörigkeit rechts
- hochgradige Schwerhörigkeit links
- Tinnitus rechts.
Auf orthopädischem Fachgebiet hat der Arzt Prof. C nach gründlicher körperlicher
Untersuchung des Klägers und Veranlassung einer Röntgendiagnostik der Hals- und
Lendenwirbelsäule, des Beckens, des linken Kniegelenks sowie des linken- und rechten
Ellenbogens am 2. August 2005 die in seinem Gutachten vom 9. August 2005 gestellten
Diagnosen und die daraus resultierenden Leistungseinschränkungen überzeugend
begründet; nach seinen Ausführungen ist auch davon auszugehen, dass die
Leistungseinschränkungen dem Grunde nach bereits im Oktober 2000 bestanden und
seitdem kontinuierlich vorangeschritten sind. Damit befindet er sich in wesentlicher
Übereinstimmung mit den Gutachten des Arztes A A vom 27. März 2001 sowie der Ärzte
Dr. O G und Dr. d R D A vom 13. Februar 2003. Entsprechendes gilt auf internistischem
und Hals-Nasen-Ohren-ärztlichem Fachgebiet für die Gutachten der Ärzte Dr. S vom 2.
Oktober 2005 und Dr. H vom 3. August 2005.
Mit dem beschriebenen Leistungsvermögen konnte der Kläger den Beruf des Gastwirtes
ab Oktober 2000 nicht mehr auf Dauer ausüben. Berufsunfähigkeit ist jedoch nicht schon
dann gegeben, wenn dem Versicherten die Ausübung des bisherigen Berufs aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist. Vielmehr setzt Berufsunfähigkeit
voraus, dass der Versicherte auch nicht zumutbar auf eine andere Erwerbstätigkeit
verwiesen werden kann. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich dabei nach der
Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Feststellung der Wertigkeit des bisherigen Berufs
und der Möglichkeiten der Verweisung auf andere Tätigkeiten sind in der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts - BSG - die Angestelltenberufe in verschiedene Berufsgruppen
eingeteilt worden - Mehrstufenschema -; dieses Schema untergliedert die
Angestelltenberufe in verschiedene Berufsgruppen und insoweit auf vier Hauptgruppen.
Die Gruppen werden durch die Leitberufe der Angestellten mit Vorgesetztenfunktion
bzw. des spezifisch qualifizierten Angestellten, insbesondere des Akademikers, des
Angestellten mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig drei
Jahren (gelernter Angestellter), des Angestellten mit einer Ausbildungszeit von drei
Monaten bis zu zwei Jahren (angelernte Angestellter) und des ungelernten Angestellten
charakterisiert. Die Einordnung in dieses Schema erfolgt nicht ausschließlich nach der
absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend sind vielmehr die
Qualifikationsanforderungen der konkret verrichteten Tätigkeit, an die anzuknüpfen ist
(BSG, Urteil vom Urteil vom 17.12.1991, Az.: 13/5 RJ 22/90, SozR 3-2200, § 1246 Nr.22).
Es kommt auf eine Gesamtschau an (BSG, Urteil vom 14.05.1996, Az.: 4 RA 60/94, SozR
3-2600 § 43 Nr. 13), bei der auch die Wertung der ausgeübten Tätigkeit im angewandten
Tarifvertrag zu berücksichtigen ist (Niesel in: Kasseler Kommentar
Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI, Anm. 48 ff. m.w.N.).
Hiervon ausgehend ist die Tätigkeit des Klägers als Gastwirt der Berufsgruppe der
angelernten Angestellten zuzuordnen. Nach der vom Senat beigezogenen
Berufsinformation (BerufeNet) zu dem Beruf des Gastwirts und der von der Beklagten
eingereichten schriftlichen Aussage der Sachverständigen H J vom 25. Dezember 2000
ist für die Ausübung der Tätigkeit als Gastwirt eine Ausbildung nicht erforderlich.
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ist für die Ausübung der Tätigkeit als Gastwirt eine Ausbildung nicht erforderlich.
Üblicherweise gefordert wird lediglich eine Weiterbildung im Hotel- und
Gaststättengewerbe. Vorbereitungskurse auf die Weiterbildungsprüfung dauern
regelmäßig ein Jahr. Der Kläger hat auch nicht eine Fachausbildung zum Betriebswirt
oder Fachwirt im Hotel- und/oder Gaststättengewerbe durchlaufen und ebenso wenig an
einer Weiterbildung im Hotel- oder Gaststättenbereich teilgenommen. Es gibt zudem
keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger eine Facharbeiterqualifikation allein durch
Berufsausübung erlangt hat. Grundsätzlich sind die fachlichen und kaufmännischen
Anforderungen an das Betreiben einer Gastwirtschaft - insbesondere einer reinen
Schankwirtschaft wie vorliegend - nicht so hoch, dass hierdurch die Kenntnisse und
Fähigkeiten eines Facharbeiters im Gaststättenwesen vermittelt werden könnten. Es ist
auch nichts dafür ersichtlich, dass hiervon abweichend der Gaststättenbetrieb des
Klägers besondere Kenntnisse und Fähigkeiten erforderte. Dem steht schon entgegen,
dass der Kläger seine Gaststätte selbständig betreiben konnte, ohne nach seinem
beruflichen Werdegang über kaufmännische und gastronomische Vorkenntnisse zu
verfügen. Allein der Umstand, dass der Kläger die gastronomische Tätigkeit als
Selbständiger ausgeübt und deshalb auch die mit einer selbständigen Tätigkeit typischer
Weise verbundenen Aufgaben einschließlich der eines Arbeitgebers wahrzunehmen
hatte, führt zu keiner anderen Beurteilung.
Auf Berufsschutz können sich Angelernte nur dann berufen, wenn für ihre Tätigkeit eine
Anlernzeit von mehr als 12 Monaten bis zu 24 Monaten erforderlich ist (Angelernter des
oberen Bereichs). Ist nur eine Anlernzeit bis zu zwölf Monaten erforderlich, können sie
auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Aufgrund seiner
langjährigen Berufserfahrung von Mai 1986 bis Mai 1999 (Bl. 37 VA) geht der Senat zu
Gunsten des Klägers davon aus, dass ihm der Berufsschutz eines Angelernten des
oberen Bereichs zukommt. Auf dieser Grundlage konnte der Kläger (zumindest) auf die
Tätigkeit als einfacher Pförtner verwiesen werden. Eine solche Tätigkeit hebt sich schon
im Hinblick auf die ihr innewohnende Kontrollfunktion typischer Weise aus dem Kreis
einfachster ungelernter Tätigkeiten heraus. Diese Tätigkeit ist daher für einen
Versicherten, der dem Leitberuf des Angelernten des oberen Bereichs zuzuordnen ist,
sozial zumutbar. Nach den beigezogenen Berufsinformationen zum Beruf des Pförtners
(BerufeNet, BO 793) und den schriftlichen Aussagen des Sachverständigen M L vom 14.
Februar 2000 sowie der Sachverständigen I W vom 8. September 2006 handelt es sich
bei der Tätigkeit eines einfachen Pförtners regelmäßig um eine leichte körperliche
Tätigkeit überwiegend in geschlossenen Räumen und überwiegend sitzend mit der
Möglichkeit zum gelegentlichen Haltungswechsel. Besondere Anforderungen an das
sprachliche Hör- und Kommunikationsvermögen sind mit der Tätigkeit grundsätzlich
ebenso wenig verbunden wie das Heben und Tragen von Lasten. Die Pförtnertätigkeit ist
grundsätzlich geprägt durch die Überwachung des Personen- oder Fahrzeugverkehrs,
wozu der Empfang, die Weiterleitung und ggf. die Registrierung von Besuchern oder die
„Schlüsselkastenverwaltung“ gehören. Eine solche Tätigkeit hätte der Kläger auch unter
Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen vollschichtig ausüben
können; insbesondere seine hochgradige Schwerhörigkeit links hätte der Ausübung
dieses Berufes nicht entgegengestanden. Denn wie der Sachverständige Dr. H in seinem
Gutachten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, hätten etwaige
Kommunikationsprobleme mit einer Hörhilfe ausgeglichen werden können. Lediglich
besondere Anforderungen an das Gehör des Klägers, wie zum Beispiel bei der
Wahrnehmung von Telefondienst, waren beim Kläger auszuschließen. Durch solche
Tätigkeiten ist der typische Arbeitsplatz eines Pförtners aber nicht geprägt, wie den
schriftlichen Aussagen des Sachverständigen M L vom 14. Februar 2000 sowie der
Sachverständigen I W vom 8. September 2006 zu entnehmen ist.
Der Kläger war auch nicht dauerhaft wegeunfähig. Wie der Arzt Prof. C in seinem
Gutachten vom 9. August 2005 und der Arzt Dr. S in seinem Gutachten vom 2. Oktober
2005 ausgeführt haben, war der Kläger in der Lage, mindestens vier mal täglich eine
Wegstrecke von mehr als 500 m Länge in einer Zeit von je weniger als 20 Minuten
zurückzulegen. Öffentliche Verkehrsmittel konnte er benutzen. Zudem weist das
Sozialgericht zutreffend darauf hin, dass es dem Kläger möglich und zumutbar war und
ist, die Arbeitsstelle mit dem Kraftfahrzeug aufzusuchen. Den Ausführungen der Ärzte
Dr. O G und Dr. d R D A in ihrem Gutachten vom 13. Februar 2003 und des Arztes Dr. F
in seiner „gutachterlichen“ Stellungnahme vom 13. Juni 2004, der Kläger könne nicht
mehr als 150 m gehen, kommt deshalb keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Der Arzt
Dr. S hat in diesem Zusammenhang zudem überzeugend dargelegt, dass der Kläger
lediglich an Rectusdiastase (Bauchwandschwäche) und nicht an einem Narben- bzw.
Leistenbruch litt. Der von Dr. F durchgeführte Gehtest ist ohnehin wenig aussagekräftig,
weil das Ergebnis maßgeblich von der Mitwirkung des Klägers abhängig ist.
Da demnach für den Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres keine
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Da demnach für den Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres keine
Berufsunfähigkeit festgestellt werden kann, scheidet ein Anspruch auf Altersrente wegen
Berufsunfähigkeit gemäß § 37 SGB VI a. F. aus.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen
gemäß § 236 a Abs. 3 oder Abs. 4 SGB VI.
Gemäß § 236 a Abs. 3 SGB VI haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren
sind, einen Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht
sind (vgl. dazu Niesel in Kasseler Kommentar, Stand: Dezember 2007, § 236 a SGB VI
Rdnr. 15). Für einen nach dieser Vorschrift in Betracht zu ziehenden Rentenbeginn im
Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres im Oktober 2003
kann jedoch nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen, insbesondere den Gutachten
der Ärzte Prof. C, Dr. S und Dr. H der Eintritt einer Berufsunfähigkeit des Klägers
ebenfalls nicht festgestellt werden. Auf die vorstehenden Ausführungen zum Vorliegen
der Voraussetzungen des § 37 SGB VI a. F. wird insoweit Bezug genommen.
Schließlich scheidet auch ein Anspruch auf der Grundlage des § 236 a Abs. 4 SGB VI aus.
Nach dieser Vorschrift haben Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind
und am 16. November 2000 schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbunfähig nach
dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, Anspruch auf Altersrente, wenn sie
das 60. Lebensjahr vollendet haben, bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte
Menschen anerkannt oder berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31.
Dezember 2000 geltenden Recht sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Wie
sich den vorstehenden Ausführungen zum Nichtvorliegen einer Berufsunfähigkeit
entnehmen lässt, war eine Berufsunfähigkeit des Klägers bis zum nach dieser Vorschrift
maßgeblichen Stichtag am 16. November 2000 nicht eingetreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil, die Voraussetzungen des § 160 Abs. Nr. 1 und
Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
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