Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 21.10.2005

LSG Berlin und Brandenburg: einkünfte, selbständige erwerbstätigkeit, beitragsbemessung, beitragsfestsetzung, behandlung, satzung, sozialversicherung, krankenversicherung, beitragsberechnung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 21.10.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 87 KR 256/02
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 1 KR 27/03
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger eine Herabsetzung seines Beitrages zur Kranken- und Pflegeversicherung verlangen kann.
Der Kläger ist bei der Beklagten freiwillig gegen Krankheit versichert und bei ihrer Pflegekasse, der Beigeladenen,
pflegeversichert. Er ist selbständiger Rechtsanwalt und betreibt außerdem mit einem Gesellschaftsanteil von 90 % in
der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Gaststätte im Land Brandenburg. Ausweislich des
Einkommensteuerbescheides vom 2. März 2001 erzielte er 1999 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Beteiligungen) in
Höhe von - 191.237,00 DM, aus selbständiger Arbeit (als Rechtsanwalt) von 244.269,00 DM und aus Vermietung und
Verpachtung von - 6.546,00 DM. Die Summen der positiven Einkünfte ergaben danach 244.269,00 DM. Die
ausgleichsfähigen negativen Summen der Einkünfte betrugen 172.135,00 DM. Daraus folgten anteilige Einkünfte nach
Verlustausgleich aus Gewerbebetrieb in Höhe von - 24.799,00 DM, aus selbständiger Arbeit von 72.134,00 DM und
aus Vermietung und Verpachtung von - 849,00 DM. Die Summe der negativen Einkünfte betrug danach - 25.648,00
DM, die der positiven Einkünfte 72.134,00 DM. Als Gesamtbetrag der Einkünfte wies der Bescheid 72.134,00 DM
aus. Schließlich waren für das zu versteuernde Einkommen noch abziehbare Sonderausgaben, und zwar der
Sonderausgabenpauschbetrag in Höhe von 108,00 DM sowie beschränkt abziehbare Sonderausgaben, nämlich
Versicherungsbeiträge in Höhe von 9.915,00 DM und ein Verlustabzug in Höhe von 62.111,00 DM – Differenz
zwischen den sonstigen abziehbaren Sonderausgaben und dem Gesamtbetrag der Einkünfte – zu berücksichtigen,
sodass sich ein zu versteuerndes Einkommen von 0,00 DM ergab.
Durch Bescheid vom 6. September 2001 setzte die Beklagte die monatlichen Beiträge des Klägers zur freiwilligen
Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung wegen geänderten Einkommens ab 1. Juli 2001 neu fest, und zwar
in Höhe von insgesamt 952,64 DM nach dem Höchsteinkommen von 6.525,00 DM (monatliche
Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken-versicherung für 2001).
Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, er könne den geforderten Betrag auf keinen Fall zahlen. Der Betrag
stelle sein halbes Monatseinkommen dar. Seinem letzten Steuerbescheid von 1999 sei zu entnehmen, dass seine
Einkünfte unterhalb der Besteuerung lägen.
Leider verdiene er als Anwalt zwar sehr viel, müsse dies aber für seine Mitarbeiter in der Gastronomie praktisch
komplett wieder einsetzen.
Daraufhin ersetzte die Beklagte den Bescheid vom 6. September 2001 durch den Beitragsbescheid vom 24.
September 2001 und legte ihm ausweislich ihres Anschreibens vom
25. September 2001 den Gesamtbetrag der Einkünfte nach dem Einkommensteuerbescheid 1999 in Höhe von
72.134,00 DM, vervielfältigt mit dem Quotienten der Jahresarbeitsentgeltgrenzen von 2001 und 1999 als
satzungsgemäßem Steigerungsfaktor, zugrunde. Danach ergab sich ein Gesamtmonatsbeitrag von 898,28 DM.
Auch damit gab sich der Kläger nicht zufrieden. Er verwies darauf, dass – aus gutem Grunde – keine Steuer
festgesetzt worden sei. Seine Einnahmen seien vor allem durch Verluste geprägt. Er könne sein Geld nicht zweimal
ausgeben.
Durch Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2002 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zu den
beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder gehörten nach ihrer Satzung Arbeitsentgelt sowie alle Einnahmen
und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht würden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf
ihre steuerliche Behandlung bis zum Betrag der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung. Bei selbständig
Erwerbstätigen würden die monatlichen Beiträge jeweils für das Kalenderjahr im Voraus festgesetzt. Der
Beitragsfestsetzung würden die Einnahmen des letzten Kalenderjahres zugrunde gelegt, für das ausreichende
Unterlagen vorlägen. Dieser Betrag solle mindestens um den Vomhundertsatz erhöht werden, um den sich die
Jahresarbeitsentgeltgrenze seit Ablauf des Jahres, in dem die Einnahmen erzielt worden seien, jeweils erhöht habe.
Nach gefestigter Rechtsprechung sei auch bei der Ermittlung der Höhe des Einkommens vom jeweiligen
Bruttoeinkommen auszugehen. Dies entspreche dem in der gesamten Sozialversicherung geltenden Bruttoprinzip, wie
es bei der Beitragsberechnung für versicherungspflichtig Beschäftigte seit jeher Anwendung finde. Mit dem am
Bruttoprinzip orientierten Begriff des Einkommens im sozialversicherungsrechtlichen Sinne werde nicht auf die
tatsächlichen Vermögensverhältnisse abgestellt, in denen der Versicherte nach Abzug etwaiger Verbindlichkeiten
leben könne. Anders als im Steuerrecht scheide nach Sinn und Zweck der Sozialversicherung, insbesondere im
Hinblick auf die Beitragsgerechtigkeit zu Versicherungs-pflichtigen, eine Saldierung zwischen positiven und negativen
Einkünften verschiedener Einkunftsarten aus. Ergebe sich in einer Einkunftsart ein Verlust, so könne dieser nicht von
Einkünften anderer Art abgezogen werden. In einem solchen Fall seien sozialversicherungs-rechtlich lediglich keine
Einkünfte dieser Art vorhanden. Der Umstand, dass für den Kläger keine Steuern festgesetzt worden seien, sei für die
Beitragsfestsetzung unerheblich, weil es allein auf die Höhe der Bruttoeinnahmen, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche
Behandlung, ankomme.
Mit der Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin wandte sich der Kläger gegen die undifferen-zierte Zugrundelegung
des Bruttoprinzips. Eine generelle Ausgleichung von positiven und negativen Einkünften möge in der
Sozialversicherung ausgeschlossen sein. Dies gelte im Übrigen auch in beschränktem Maße im Steuerrecht. Nicht
gelten dürfe dies allerdings, wenn real ausgegebenes Geld dem Pflichtigen überhaupt nicht zur Verfügung stehe und
es sich nicht etwa nur um obskure Abschreibungen, sondern um konkrete Aufwendungen – in diesem Fall für
Arbeitsplätze in Brandenburg – handele. Niemand könne mehr Geld ausgeben, als er einnehme.
Durch Urteil vom 24. März 2003 wies das SG die auf Beitragsbemessung unter Berücksichtigung der negativen
Einkünfte aus Gewerbebetrieb gerichtete Klage ab. Bei der Heranziehung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sei
das Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 Sozialgesetzbuch (SGB) IV die maßgebende Bemessungsgrundlage.
Hiervon ausgehend habe die Beklagte der Beitragsberechnung zu Recht den Gewinn des Klägers aus seiner
Rechtsanwaltstätigkeit (1999: 72.134,00 DM) zugrunde gelegt und diesen satzungs-gemäß erhöht. Ein Ausgleich
dieser Einnahmen mit dem Verlust aus Gewerbebetrieb sei von der Beklagten mit Recht abgelehnt worden. Ein
solcher – vertikaler – Ausgleich sei unzulässig. Das folge aus § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V, wonach die Satzung
mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen müsse, die bei einem vergleichbaren
versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen seien. Bei diesen hänge die
Beitragspflicht von Arbeitsentgelt, Renten- und Versorgungsbezügen nicht davon ab, ob außerdem noch eine
selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt und daraus Gewinn erzielt werde (Arbeitseinkommen) oder ein Verlust
herrühre. Ein Verlust könne nur dazu führen, dass beitragspflichtiges Arbeitseinkommen als solches nicht vorhanden
sei und daher für die Beitragsbemessung ausscheide. Die angefochtenen Bescheide seien auch insoweit rechtmäßig,
als darin eine Entscheidung über die Höhe der vom Kläger zu zahlenden Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung
getroffen worden sei. Denn der Widerspruchsbescheid sei von den Widerspruchsausschüssen der Beklagten und der
Beigeladenen erteilt worden.
In der Sache gelte das für die Krankenversicherung Ausgeführte aufgrund entsprechender Verweisungsnorm im SGB
XI auch für die Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung. Es könne schließlich dahinstehen, ob den
angefochtenen Bescheiden ein unbefristeter früherer Bescheid vorangegangen sei. Mit Rücksicht auf den vom Kläger
eingereichten Einkommensteuerbescheid sei eine wesentliche Änderung seiner Einkommensverhältnisse eingetreten,
die zu einer Abänderung gemäß § 48 SGB X berechtigt hätte.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen bisher vertretenen Standpunkt weiter.
Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. März 2003 aufzuheben sowie den
Bescheid vom 24. September 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 30. Januar 2002 dahingehend zu ändern, dass der Beitragsbemessung
Mindestbeiträge zugrunde gelegt werden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend, äußert neuerdings sogar Zweifel, ob die Beitragsfestsetzung ab 1. Juli
2001 nicht zugunsten des Klägers zu niedrig erfolgt sei. Denn das für den Kläger berücksichtigte Jahreseinkommen
von 72.134,00 DM stelle bereits die Differenz zwischen der Summe der positiven und den negativen Summen der
Einkünfte dar und berücksichtige damit bereits - aus heutiger Sicht rechtsfehlerhaft – vollständig die Verluste in den
anderen Einkommensarten. Es liege auf der Hand, dass von dem Betrag von 72.134,00 DM nicht noch die negativen
Einkünfte nach Verlustausgleich aus Gewerbebetrieb und damit doppelt abgezogen werden könnten.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Die von der Beklagten erlassenen Folge-Beitragsbescheide sind von den Beteiligten nicht zum Gegenstand des
anhängigen Verfahrens gemacht worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akte des SG – S 87 KR
256/02 -) und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Das SG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Beitragsbescheid vom 24. September 2001 nicht zu
beanstanden ist.
Das SG und auch die Beklagte sind für die streitige Beitragsbemessung zunächst zutreffend von § 240 SGB V
(Fassung bis 31. Juli 2001) ausgegangen, der seinerseits auf die Bestimmungen der Satzung der Krankenkasse
verweist. Auch haben sie richtig zugrunde gelegt, dass der Kläger als hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger
einzustufen und damit für ihn § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V einschlägig ist, wonach als beitragspflichtige Einnahmen für
den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, bei Nachweis niedrigerer Einnahmen
jedoch mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße gilt. Dabei ist die Beklagte im Falle des Klägers
zutreffend vom Nachweis niedrigerer, jedoch oberhalb der (fiktiven) gesetzlichen Mindesteinnahmen liegender
Einnahmen ausgegangen. Schließlich hat das SG zutreffend erkannt, dass, soweit es im Rahmen des § 240 Abs. 4
Satz 2 SGB V auf den Nachweis niedrigerer Einnahmen des Versicherten aus selbständiger Tätigkeit ankommt, sich
diese ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 SGB IV bestimmen (Urteil des
Bundessozialgerichts [BSG] vom 26.09.1996 – 12 RK 46/95 - = SozR 3 – 2500 § 240 Nr. 27).
Die Anwendung des § 15 SGB IV führt zu dem von der Beklagten und vom Sozialgericht mit unterschiedlichen
Begründungen gefundenen Ergebnis, ohne dass den dortigen rechtlichen Begründungen allerdings zu folgen ist, weil
weder die Beklagte noch das SG die Folgerungen, die sich aus § 15 SGB IV ergeben, entwickelt und auf den
vorliegenden Fall angewandt haben.
Nach § 15 Abs. 1 SGB IV ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinner-mittlungsvorschriften des
Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Der Begriff selbständige Tätigkeit
umfasst alle typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen Einkunftsarten. Das sind nach dem Katalog des §
2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Einkommensteuergesetz (EStG) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus
Gewerbebetrieb und Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie diesen gleichgestellte Einkünfte (vgl. BSG-Urteil vom
16.05.2001 – B 5 RJ 46/00 R - = SozR 3 – 2600 § 97 Nr. 4 Seite 21).
Danach gehören also sowohl die vom Kläger verrichtete selbständige Arbeit (Rechtsanwaltstätigkeit) als auch das von
ihm betriebene Gewerbe (Gaststättenbetrieb) zur selbständigen Tätigkeit und das daraus erzielte Einkommen zum
Arbeitseinkommen.
Maßgeblich für die Höhe dieses Einkommens ist mithin der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des
Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn. Insoweit widerstreitet die Satzungsbestimmung der Beklagten, wonach die
beitragspflichtigen Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zu bestimmen seien, dem Gesetz und
kann keine Geltung beanspruchen.
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG bestimmen sich die Einkünfte bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und
selbständiger Arbeit nach dem Gewinn (§§ 4 bis 7 h EStG). Daraus folgt, dass die im vorliegenden
Einkommensteuerbescheid des Klägers als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit
ausgewiesenen Beträge den Gewinn bzw. Verlust darstellen.
Zu den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts gehören darüber hinaus auch der
horizontale und eingeschränkt auch der vertikale Verlustausgleich im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 2 Abs.
3 EStG. Nach dieser Vorschrift ist nur die Summe der Einkünfte der Gesamtbetrag der Einkünfte. Das bedeutet, dass
positive wie negative Einkünfte innerhalb einer Einkunftsart (horizontal) verrechnet werden und, falls danach noch
Verluste bestehen, dies auch mit Gewinnen aus den anderen Einkunftsarten (vertikal) möglich ist (BSG a.a.O. Seite
23). Danach gehört auch im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 15 SGB IV innerhalb der darunter fallenden drei
Einkunftsarten – also ebenfalls zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit – entgegen der
in den Vorentscheidungen vertretenen Ansicht auch der vertikale Verlustausgleich. Dementsprechend ist im
vorliegenden Einkommensteuerbescheid ein solcher (eingeschränkter) Verlustausgleich auch vorgenommen worden.
Infolgedessen ergeben sich nach Verlustaus-gleich als anteilige Einkünfte aus Gewerbebetrieb statt - 191.237,00 DM
nur noch - 24.799,00 DM und aus selbständiger Arbeit statt 244.269,00 DM nur noch 72.134,00 DM. Dies ist der nach
den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn, den die Beklagte der
Beitragsberechnung zutreffend zu Grunde gelegt hat.
Dagegen gehören Bestimmungen über Sonderausgaben nach § 10 EStG und über den –
jahresabschnittsübergreifenden – Verlustabzug nach § 10 d EStG, der wie eine Sonder-ausgabe vom Gesamtbetrag
der Einkünfte erfolgt, nicht zu den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts. Denn sie
gehören nicht mehr zum Verfahrensabschnitt zur Feststellung der Einkünfte (des Gewinns), sondern lediglich zur
Feststellung des zu versteuernden Einkommens nach § 2 Abs. 4 EStG (vgl. BSG a.a.O. Seite 24 f).
Die Nichtberücksichtigung insbesondere des Verlustabzugs bei der Feststellung des der Beitragsbemessung
zugrunde liegenden Einkommens ist nicht verfassungswidrig. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der
horizontale als auch der – mit Einschränkungen – vertikale Verlustausgleich im jeweiligen Veranlagungszeitraum
berücksichtigt werden und keineswegs eine Bemessung nach dem "Bruttoprinzip" erfolgt. Zum anderen würde die vom
Kläger geforderte Differenzierung von "fiktiven" und "realen" Verlusten, die Jahr für Jahr entstehen und sowohl zurück
als auch eine beliebige Zahl von Jahren vorgetragen werden können (vgl. § 10 d EStG, Fassung ab 1. Januar 1999)
zu einem unverhältnismäßigen und nicht zu bewältigenden Verwaltungsaufwand führen (BSG a.a.O. Seite 27, 28).
Dies sind gewichtige sachliche Gründe, die eine Verletzung von Grundrechten und Verfassungsgrundsätzen
(Verhältnismäßigkeit, Gerechtigkeit) ausschließen.
Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des satzungsmäßigen Steigerungsfaktors bei der Beitragsfestsetzung und der
Festsetzung des Beitrags zur Pflegeversicherung sowie der Erfüllung der Voraussetzungen des § 48 SGB X folgt der
Senat den – zutreffenden – Ausführungen des SG und verweist auf diese.
Die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 SGG entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.