Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 26.01.2011

LSG Berlin und Brandenburg: heizung, kaufpreis, darlehen, kaufvertrag, zivilprozessordnung, hauptsache, wahrscheinlichkeit, nebenkosten

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 26.01.2011 (rechtskräftig)
Sozialgericht Neuruppin S 24 AS 1487/10 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 5 AS 2197/10 B ER
Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes und die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Sozialgerichts
Neuruppin vom 18. Ok-tober 2010 werden zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beteiligten haben einander auch für die Beschwerdeverfahren keine Kosten
zu erstatten.
Gründe:
Die am 19. November 2010 eingegangene Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm am 22. Oktober 2010
zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Oktober 2010, mit dem das Begehren, den Antragsgegner
im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts (Regelleistungen sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 440,- EUR) zu gewähren,
abgelehnt wor-den ist, hat keinen Erfolg.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antragsteller hat jedenfalls einen Anordnungs-grund – also ein eiliges
Regelungsbedürfnis – mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit nicht
glaubhaft gemacht (§§ 86b Abs. 2 des Sozialge-richtsgesetzes [SGG], 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]).
Soweit es dem Antragsteller, der zumindest seit dem 1. Oktober 2010 mit seiner Lebensgefähr-tin und dem am 11.
September 2010 geborenen gemeinsamen Sohn zusammenlebt, um Leis-tungen für die Zeit ab dem 1. November
2010 geht, ist der Antragsgegner diesem Anliegen mit Bescheid vom 17. November 2010 im Wesentlichen
nachgekommen, indem er die jeweiligen gesetzlichen Regelleistungen sowie Aufwendungen für Unterkunft und
Heizung in Höhe von 421,38 EUR (350,- EUR Kaltmiete und 71,38 EUR Nebenkosten) als Bedarf anerkannt hat. Die
Klärung der Frage, ob möglicherweise höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu erbringen sind, weil der
Antragsgegner bisher die Kosten für die mit Strom betriebene Heizung nicht berücksichtigt hat, braucht nicht in
diesem Verfahren zu erfolgen, da nichts für eine un-mittelbar bevorstehende Stromsperre ersichtlich ist. Soweit der
Antragsteller aus dem laufen-den Miet- und Kaufvertrag vom 29. März 2010 zur Zahlung eines weiteren monatlichen
Miet-zinses in Höhe von 350,- EUR verpflichtet ist, der nach dem Vertrag auf den Kaufpreis ange-rechnet wird, kann
der Senat nicht über den erhobenen Anspruch in Höhe von 440,- EUR hin-aus entscheiden (§ 123 SGG). Zudem fehlt
es auch diesbezüglich an einem Anordnungsgrund, da in Ermangelung einer konkreten Räumungsankündigung der
Wohnraumverlust nicht unmit-telbar droht.
Hinsichtlich der Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Oktober 2010 scheitert die Annahme eines Anordnungsgrundes
daran, dass der Antragsteller am 27. Oktober 2010 aufgrund eines Privatdarlehens einen Betrag in Höhe von 2.000,-
EUR erhielt, mit dem ausweislich eines Ge-sprächsvermerks des Antragsgegners vom 16. November 2010 nach
eigenen Angaben des An-tragstellers der Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft bestritten werden sollte. Ob dieser
Betrag als Einkommen anzurechnen war, braucht nicht im Verfahren des einstweiligen Rechts-schutzes geklärt zu
werden. Dasselbe gilt bezüglich der Zeit vom Antragseingang beim Sozial-gericht am 27. September 2010 bis zum 30.
September 2010. Der Antragsteller muss sich wie-derum entgegenhalten lassen, dass er nach seinen eigenen
Angaben aus dem Beschwerde-schriftsatz vom 19. November 2010 im September 2010 ein Darlehen in Höhe von
3.500,- EUR erhielt, das er für seinen Lebensunterhalt verbraucht hat.
Soweit es dem Antragsteller, der erstmals am 17. Mai 2010 beim Antragsgegner einen Antrag auf Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts einreichte, um eine Leistungsgewährung für die Zeit vor der Antragstellung beim
Sozialgericht am 27. September 2010 geht, ist aus den bereits oben dargelegten Gründen derzeit nichts für eine aus
dieser Zeit noch fortdauernde Not-lage bezüglich der Sicherung seines gegenwärtigen Lebensunterhalts ersichtlich.
Aus den vorstehenden Gründen scheitert auch die Beschwerde gegen die mit dem angefochte-nen Beschluss erfolgte
Ablehnung des Antrages auf Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ebenso wie der Antrag auf
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren, da der jeweiligen Rechtsverfolgung die hinreichende
Erfolgsaussicht im Sinne des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO fehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG sowie auf § 73a Abs. 1 Satz 1
SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialge-richt angefochten
werden.