Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14.03.2008

LSG Berlin und Brandenburg: ddr, gerichtshof für menschenrechte, unbestimmter rechtsbegriff, faires verfahren, anwartschaft, post, wiedervereinigung, zugehörigkeit, versorgung, altersrente

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 14.03.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 2 RA 5807/02
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 4 RA 22/04
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 01. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger eine höhere als die ihm bislang gewährte Altersrente zusteht.
Der 1938 geborene Kläger absolvierte zunächst bei der Nationalen Volksarmee eine Ausbildung zum Funkmechaniker,
die er im November 1960 als Facharbeiter abschloss. Nach dreijährigem Besuch einer Fachschule erwarb er am 26.
Juli 1968 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur für Funktechnik zu führen. Anschließend war er bei der
Deutschen Post als Toningenieur tätig. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat der Kläger zum 01. März
1971 bei.
Mit Bescheiden vom 29. Juni 2000 bzw. vom 13. November 2000 stellten die jeweils zuständigen Versorgungsträger
die Zeit vom 01. April 1962 bis zum 30. April 1963 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zu einem
Sonderversorgungssystem und die Zeit vom 12. August 1968 bis zum 30. Juni 1990 als solche der Zugehörigkeit zu
einem Zusatzversorgungssystem fest.
Am 06. November 2001 erklärte der Kläger, er sei vom 01. April 1959 bis zum Juni 1990 bei der Deutschen Post
beschäftigt gewesen und beantrage die Anerkennung seiner Postversorgung "gem. dem 2. AAÜG AndG". Mit
Bescheid vom 23. November 2001 lehnte die Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, gemäß § 259b
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) werde für die Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem im
Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) bei der Ermittlung der Entgelt-punkte
ausschließlich der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt, so dass § 256a Abs. 2 SGB VI, der Sonderregelungen
für Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post vorsehe, nicht zur Anwendung komme. Mit
seinem Widerspruch vom 07. Dezember 2001 wandte der Kläger ein, der Bescheid stehe seiner Meinung nach im
Gegensatz zu höchstrichter-licher Rechtsprechung. Nachdem der Kläger am 11. Dezember 2001 die Gewährung von
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab April 2002 beantragt hatte, teilte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 28. Januar
2002 mit, sie werde zunächst seinen Rentenantrag bearbeiten, gegen den Rentenbescheid brauche er - soweit die
Überprüfung nach dem Zweiten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) begehrt werde - nicht gesondert Widerspruch einzulegen, er
werde Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens.
Mit Bescheid vom 01. März 2002 gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 01. April 2002 Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit in Höhe eines Bruttobetrags von 1.246,91 Euro monatlich. Unter dem 27. März 2001 legte der Kläger
gegen den Rentenbescheid Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, ein Teil der FZR-Beiträge sei aufgrund der
Anwendung der Beitrags-bemessungsgrenzen nicht zur vollen Anwendung gekommen. Dies verstoße seiner
Auffassung nach gegen den Einigungsvertrag und das Grundgesetz. Mit am 16. August 2002 zugestelltem
Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2002 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers zurück und führte aus, für
Zeiten, für welche der zuständige Versorgungsträger die Zugehörig-keit zu einem Versorgungssystem festgestellt
habe, würden gemäß § 259b SGB VI bei der Ermittlung der Entgeltpunkte ausschließlich die Verdienste nach dem
AAÜG zugrunde gelegt, so dass eine Berücksichtigung fiktiver FZR-Beiträge daneben nicht in Betracht komme.
Soweit für oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen liegende Entgelte keine Entgeltpunkte ermittelt worden seien,
entspreche dies den gesetzlichen Vorschriften, die auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung verfassungsgemäß
seien.
Daraufhin hat der Kläger am 11. September 2002 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben. Er hat sich insbesondere
gegen die Nichtberücksichtigung fiktiver FZR-Beiträge und die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenzen gewandt,
aber auch gerügt, dass die Beklagte keine Vergleichsberechnungen vorgenommen hat. Er hat gemeint, die Rente sei
in verfassungs-widriger Weise zu niedrig, es sei noch Beweis zu erheben und im Übrigen werde angeregt, dem
Bundesverfassungsgericht eine Reihe von Fragen zur Entscheidung vorzulegen.
Mit Urteil vom 01. Dezember 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger könne von
der Beklagten insbesondere nicht die Berücksichtigung zusätzlicher Verdienste für die Rentenberechnung verlangen.
Die Beklagte habe, wovon die Beteiligten auch ausgingen, einfach-rechtlich zutreffend den Wert des Rechts auf Rente
und damit auch den Rangwert (Summe der im Verlauf des Versicherungslebens bis zum Rentenbeginn erworbenen
Entgeltpunkte) unter Berücksichtigung der gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG und zum Teil nach §
248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI (i.V.m. §§ 256a und 259b SGB VI) festgesetzt, also unter Anwendung des AAÜG und
aufgrund der danach tatsächlich erzielten und als versichert geltenden Arbeitsverdienste bis zur Höhe der allgemeinen
Beitragsbemessungsgrenzen und unabhängig davon, ob insoweit in der ehemaligen DDR Beiträge entrichtet worden
seien. Zutreffend habe die Beklagte festgestellt, dass § 259b SGB VI hier die Vorschriften der §§ 256a und 256b SGB
VI sowie § 259a SGB VI ausdrücklich verdränge, weil der Kläger einem Zusatz- bzw. einem
Sonderversorgungssystem angehört habe. Soweit der Kläger des Weiteren gemeint habe, die Begrenzung der
Berücksichtigung von Entgelten durch die Beitragsbemessungsgrenzen sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar,
könne ihm nicht gefolgt werden. Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass die Begrenzung von
Entgelten nach § 6 Abs. 1 AAÜG auf die jeweiligen Werte der Beitrags-bemessungsgrenzen verfassungsgemäß sei.
Auch das Bundessozialgericht habe in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Gesetzgeber nicht gehalten
sei, Rentner mit Verdiensten aus Zeiten im Beitrittsgebiet gegenüber allen anderen Versicherten besser zu stellen und
"fiktiv" ermittelte Verdienste auch über die für alle anderen Versicherten gleichermaßen jeweils geltende
Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Keine Berücksichtigung finde sich im geltenden Recht für das
Begehren, den Rentenwert durch die Berücksichtigung eines "Steigerungsbetrags" für Mitarbeiter der Deutschen Post
zu steigern. Einen derartigen Steigerungsbetrag sehe das Recht des SGB VI schlechthin nicht vor. Nach § 64 SGB VI
errechne sich der Wert der monatlichen Rente aus dem Produkt von Zugangs- und Rentenart-faktor, der Summe der
Entgeltpunkte sowie aus dem aktuellen Rentenwert. Soweit das DDR-Recht Steigerungsbeträge vorgesehen habe, sei
dies deshalb nicht von Bedeutung, weil eine Anwendbarkeit von DDR-Recht nur dann in Betracht komme, wenn eine
als Bundesrecht wirksame Anwendungsregelung dies bestimme. Dies sei nicht bzw. nicht mehr der Fall;
Sonderregelungen habe es für Bestandsrentner und für Personen gegeben, die den so genannten rentennahen
Jahrgängen zugehörig gewesen seien. Auch die Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrags (Artikel 30 Abs. 5 EV,
Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9b Satz 5) und in dessen Fortschreibung § 4 Abs. 4 AAÜG in der
Fassung des 2. AAÜG-ÄndG kämen im Falle des Klägers nicht zur Anwendung. § 4 Abs. 4 AAÜG gelte für Personen,
die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung nach dem Stand des DDR-Rechts am 01. Juli 1990 eine Anwartschaft auf
Versorgung und damit zum 31. Dezember 1991 eine in eine Anwartschaft aus der Rentenversicherung des
Beitrittgebiets überführte und am 01. Januar 1992 durch eine übergeleitete Anwartschaft auf eine SGB VI-Rente
ersetzte Berechtigung gehabt hätten, die bis zum 30. Juni 1995 zum Vollrecht erstarkt sei. Dies sei bei dem Kläger
nicht der Fall, denn er sei erst zum 01. April 2002 Rentner geworden. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der dem
Vertrauensschutz für rentennahe Jahrgänge dienenden Übergangsregelung bestünden nicht. Soweit der Kläger
schließlich auch die Renten-anpassungsmitteilungen zum 01. Juli 2002 und zum 01. Juli 2003 angegriffen habe,
gingen diese Anträge schon deshalb ins Leere, weil die Bescheide nicht nach § 96 SGG Gegenstand der Klage
geworden seien. Ob sie Gegenstand einer gewillkürten Klageänderung werden könnten, könne offen bleiben, da
jedenfalls die Voraussetzungen des § 99 SGG nicht vorlägen. Das Gericht erachte die Änderung weder für
sachdienlich, noch habe sich die Beklagte auf das Begehren eingelassen.
Gegen das am 20. Februar 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23. Februar 2004 Berufung eingelegt, mit der er
sein Begehren weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, das Recht auf Eigentum, der Gleichheitssatz, das
Rechtsstaatsprinzip und der Anspruch auf ein faires Verfahren seien verletzt. Im Hinblick auf die zu grundsätzlichen
Problemen der Renten- und Versorgungsüberleitung dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
vorliegenden Beschwerden sei das Verfahren zum Ruhen zu bringen bzw. auszusetzen. Im Übrigen beantragt der
Kläger schriftsätzlich, "das Urteil des SG Berlin vom 01.12.02 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm ein
höheres Alterseinkommen zu gewähren. Dazu sind der Rentenbescheid vom 01.03.02 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 22.07.02 sowie die weiter erteilten Rentenbescheide und die Entscheidungen über die
Rentenanpassungen/ -angleichungen abzuändern. Die Ansprüche des Klägers auf Renten aus der SV und aus dem
zusätzlichen Versorgungssystem, dem er angehörte, sowie aus der FZR und aus dem Versorgungssystem der
Deutschen Post der DDR sind in ihrer realen Höhe zu berücksichtigen und an die Lohn- und Einkommensentwicklung
im Beitrittsgebiet anzupassen, in der diese Ansprüche in der DDR rechtmäßig erworben und als Eigentum in die
Bundesrepublik Deutschland mitgebracht wurden. Es sind der Zahlbetragsschutz des EV sowie ein angemessener
Eigentums-, realer Bestands- und dauerhafter Vertrauensschutz zu gewähren. Im einzelnen gilt folgendes: 1.1. Die
Beklagte hat die Ansprüche des Klägers auf Rente aus der SV und auf zusätzliche Rente/Versorgung in
Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des EV, zum 31.12.91 erhöht um 6,84 % und ab 1.07.90 (zunächst
fiktiv) angepasst wie die Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet, zu berücksichtigen und ab Rentenbeginn nach den
gleichen Konditionen zu gewähren, wie sie bis zum 30.6.95 vom EV für Bestandsrentner vorgesehen und vom BVerfG
(BVerfGE 100, 1ff.) bestätigt wurden. 1.2. Die Versichertenrente nach dem SGB VI ist im Rahmen der allgemeinen
Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 260 SGB VI und nicht abgesenkt auf die verfassungswidrige besondere
Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228a und 256a SGB VI), also auch nicht nach dem ebenfalls
verfassungswidrigen besonderen Alterssicherungsrecht Ost (vgl. die dazu in der ersten Instanz vorgelegten
Materialien) und unter Berücksichtigung des Steigerungsbetrages für Beschäftigte der Deutschen Post der DDR zu
berechnen, und die Zusatzrentenansprüche aus dem Versorgungssystem und aus der FZR sind anzuerkennen, die in
der DDR per Gesetz, Anordnung, Verwaltungsakt und Versicherungsvertrag dauerhaft zum Erhalt des im Berufsleben
erworbenen Lebensniveaus zugesichert worden sind; die Versichertenrente ist damit zu einer
lebensstandardwahrenden Vollversorgung aufzustocken. 1.3. Eine Vergleichsberechnung hat ausgehend vom
Einkommen der letzten 20 Tätigkeitsjahre in der DDR nach den Vorgaben des BVerfG wie für Bestandsrentner von
dem Gesamteinkommen des Klägers gemäß § 307b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG zu erfolgen. 1.4. Die
Anpassung und Angleichung der Rente hat zum 1.7.00 und 1.7.01 (fiktiv) und zum 1.7.02 sowie zum 1.7.03 nach den
verbindlichen Vorgaben des EV und des GG zu erfolgen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf die
"Anpassung Ost" und der Anspruch auf Rentenangleichung Ost an West nach dem Leiturteil des BVerfG vom
28.4.1999 unter Eigentumsschutz stehen (BVerfGE 100, 1 (44, 54)). 1.5. Die sich aus den unterschiedlichen
Berechnungsarten des Alterseinkommens ergebenden Resultate sind zu vergleichen; der höchste Betrag ist als Rente
zu leisten."
Der Kläger regt hilfsweise an, einen Beschluss gemäß Art. 100 GG zu fassen und dem BVerfG eine Reihe von Fragen
zur Entscheidung vorzulegen. Des Weiteren regt er an, Beweis zu erheben "über die Höhe der wertmäßigen Einbuße,
die er durch die unterschiedlichen Eingriffe in sein aus der DDR in Form von Anwartschaften auf
Alterssicherungsansprüche mitgebrachtes Eigentum im Vergleich zu dem Wert erleidet, den seine in der DDR
rechtmäßig erworbenen Anwartschaften auf Zusatzversorgung/-rente zum 30.6./1.7.1990 bereits erreicht hatten und
die wie Löhne und Gehälter im Beitrittsgebiet anzupassen" gewesen seien. Ebenso seien die Motive und Gründe
aufzuklären, die zum Einigungsvertrag und zur Renten-überleitung geführt hätten. Er meint, es seien Stellungnahmen
von Zeugen und Sach-verständigen einzuholen, insbesondere von Abgeordneten und Vertretern von Institutionen, die
an den Beschlüssen und Gesetzen und an ihrer Umsetzung beteiligt gewesen seien.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 01. Dezember 2003
zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Gz.: ) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten
war, da mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126,
153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist zwar statthaft (§ 143 SGG) und auch im Übrigen zulässig,
insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Sie ist aber, soweit sich dem Vortrag und den Anträgen, denen es
an Bestimmtheit und Eindeutigkeit mangelt, ein konkretes Begehren entnehmen lässt, nicht begründet, denn das
Sozialgericht Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Rentenanpassungsmitteilungen nicht als streitgegen-ständlich angesehen, weil die
Bescheide nicht nach § 96 SGG Gegenstand der Klage geworden sind. Nach § 157 SGG sind sie auch im
Berufungsverfahren nicht Streitgegenstand. Im Übrigen hat der Kläger nach den von der Beklagten zutreffend
vorgenommenen Renten-berechnungen keinen Anspruch auf eine höhere Rente. Die angegriffenen Bescheide sind in
der Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtmäßig.
Die Rentenberechnung stellt sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft dar.
Rechtsgrundlage für die Feststellung der persönlichen Entgeltpunkte des Klägers ist für die Zeiträume, für welche
Sonder- bzw. Zusatzversorgungszeiten festgestellt worden sind, § 259b SGB VI, für den dazwischen liegenden
Zeitraum vom 1. Mai 1963 bis zum 11. August 1968 § 256a SGB VI. Die genannten Vorschriften treffen für Renten-
berechtigte, deren Recht auf Rente - wie hier - erst nach dem 01. Januar 1992 entstanden ist, ergänzende
Bestimmungen zu §§ 63 ff SGB VI, soweit der Wert ihres Rechts auf nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI
gleichgestellten Beitragszeiten im Beitrittsgebiet beruht. § 256a SGB VI schreibt im Einzelnen vor, wie in der
ehemaligen DDR zurückgelegte "Beitragszeiten" in das durch das SGB VI geregelte System der gesetzlichen
Rentenversicherung einzubringen sind. § 259b SGB VI bestimmt, dass für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz-
oder Sonder-versorgungssystem bei der Ermittlung der Entgeltpunkte - abweichend von den allgemeinen Regelungen -
die nach dem AAÜG zu berücksichtigenden Verdienste zugrunde gelegt werden.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte die in der ehemaligen DDR renten-wirksam versichert
gewesenen, die nach § 256a Abs. 3 SGB VI als versichert geltenden sowie die nach § 259b SGB VI zu
berücksichtigenden Verdienste des Klägers zutreffend und vollständig bestimmt. Sie war insbesondere nicht gehalten,
ihn besser als alle anderen Versicherten zu stellen und gerade die nachträglich auf den vorgenannten Grundlagen
ermittelten fiktiven Verdienste in DM über die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen nach § 260 Satz 2 SGB VI
hinaus zu berücksichtigen. Für die Berechnung eines höheren Rentenhöchstwerts gibt es keine Rechtsgrundlage.
Insbesondere ist für die vom Kläger erstrebte Vergleichsberechnung, wie sie für Bestands-rentner nach § 307b SGB
VI durchzuführen ist, kein Raum. Diese Vorschrift ist schon deshalb nicht anwendbar, weil der Kläger im Dezember
1991 nicht das Recht hatte, von einem Versicherungsträger der DDR die Zahlung einer Versorgung zu verlangen. Dies
hätte auch durch einen nach Artikel 19 EV bindend gebliebenen Verwaltungsakt einer Versorgungsstelle der DDR,
durch eine Versorgungsbewilligung eines Funktionsnachfolgers einer solchen Stelle, durch einen Verwaltungsakt eines
Versorgungsträgers im Sinne von § 8 Abs. 4 AAÜG oder durch eine bindende Entscheidung eines solchen
Versorgungsträgers festgestellt sein müssen (vgl. das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 29. Oktober 2002,
SozR 3-2600 § 307 b Nr. 10). Eine derartige Entscheidung ist jedoch nicht getroffen worden.
Auch soweit der Kläger die Feststellung und im weiteren die Anpassung des "geschützten Zahlbetrags" begehrt, hat
die Beklagte eine derartige Ermittlung und Feststellung zu Recht nicht vorgenommen, denn bei der erstmaligen
Feststellung einer Versichertenrente im Jahr 2002 war und ist dieser nicht mehr festzustellen. Der durch den
Einigungsvertrag (Art. 30 Abs. 5, Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 b Satz 5) besitzgeschützte
Zahlbetrag, also der unterstellte Gesamtanspruch, der für den 01. Juli 1990 nach dem zu diesem Zeitpunkt von der
DDR neu gestalteten Recht - soweit es mit dem Einigungsvertrag vereinbar und deshalb am 03. Oktober 1990 zu
Bundesrecht geworden war - aus der Sozialversicherung und dem Zusatzversorgungssystem materiell rechtmäßig zu
zahlen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten wäre, war lediglich für
Bestandsrentner, das heißt Personen, die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung bereits Rentenbezieher waren, und für
Zugangsrentner, das heißt Personen, die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung den rentennahen Jahrgängen
zuzuordnen waren, zu ermitteln. Nach Art. 30 Abs. 5 EV und später in Fortschreibung dieser Bestimmung nach § 4
Abs. 4 Satz 1 AAÜG umfasst der Personenkreis, dessen Versichertenrente unter Berücksichtigung dieses Zahl-
betrags zu ermitteln ist, (nur) diejenigen, die bei der Wiedervereinigung nach dem Stand des DDR-Rechts am 01. Juli
1990 eine Anwartschaft auf eine Versorgung und damit zum 31. Dezember 1991 eine in eine Anwartschaft aus der
Rentenversicherung des Beitrittsgebiets überführte und am 01. Januar 1992 durch eine übergeleitete Anwartschaft auf
eine SGB VI-Rente ersetzte Berechtigung hatten, die bis zum 30. Juni 1995 zum Vollrecht erstarkte, das heißt deren
Rente bis zu diesem Stichtag begann.
Zutreffend hat die Beklagte schließlich § 254b SGB VI entsprechend auch die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) mit
dem jeweils aktuellen Rentenwert (Ost) vervielfältigt. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung hat der
Senat nicht. Die immer noch bestehende Ungleichheit der Lebensverhältnisse in den alten Bundesländern einerseits
und dem Beitritts-gebiet andererseits rechtfertigt weiterhin unterschiedliche Rentenwerte. Ein Verstoß gegen Art. 3
Abs. 1 Grundgesetz (GG) liegt nicht vor und nur ein solcher käme in Betracht. Der Gleich-heitssatz gebietet nicht,
dem Kläger eine Rente in einer Höhe zu zahlen, als habe er Zeit seines Erwerbslebens in der gleichen Höhe wie ein
vergleichbarer Versicherter in den alten Bundes-ländern Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung eingezahlt,
obwohl seine in der DDR zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten ohne die Gleichstellungsnormen von § 5
AAÜG und § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche-rung der Bundesrepublik
Deutschland unbeachtlich wären, weil er Beiträge zu dieser nicht geleistet hatte. Auch gegen das Bestimmtheitsgebot
ist nicht verstoßen. Die Bestimmung "bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse" ist weder eine
Generalklausel noch ein von der Verwaltung auszufüllender unbestimmter Rechtsbegriff, sondern ein Programmsatz
des Gesetzgebers, mit dem er darstellen will, für welche Zeit er unterschiedliche Rentenwerte aufrechtzuerhalten
gedenkt (vgl. dazu das Urteil des Landessozialgerichts für den Freistaat Sachsen vom 11. Dezember 2002, Az: L 4
RA 126/02, zitiert nach juris).
Soweit der Kläger offenbar auch geltend macht, bereits die so genannte Systementscheidung des Gesetzgebers, das
heißt die Überführung der in der DDR erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus der
Sozialpflichtversicherung, der FZR sowie aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die gesetzliche
Rentenversicherung, sei verfassungswidrig, und deshalb bestehe ein Anspruch auf Berücksichtigung einer nach DDR-
Recht erworbenen Rechtsposition (wobei offen bleibt, welcher), kann ihm nicht gefolgt werden. Das
Bundessozialgericht (BSG) hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die in der DDR erworbenen Rechte
durch entsprechende Rechte, Ansprüche und Anwartschaften nach dem SGB VI ersetzt wurden (vgl. das
grundlegende Urteil vom 27. Januar 1993, BSGE 72,50). Dass der Gesetzgeber die in der DDR erworbenen Ansprüche
und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende
Versorgungs-leistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen ersetzt hat, begegnet dem Urteil des Bundes-
verfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1) zufolge grundsätzlich keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Systementscheidung ist danach, davon ist der Senat überzeugt, mit dem
Grundgesetz (GG) vereinbar, so dass auch für die hilfsweise beantragte Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an
das Bundesverfassungsgericht kein Raum ist. Gleiches gilt bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der §§ 256a und
259b SGB VI, die Ausfluss der Systementscheidung sind (vgl. zu § 256a SGB VI das Urteil des BSG vom 17. August
2000, Az: B 13 RJ 5/00 R, zitiert nach juris, sowie BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. Dezember 2002, SozR
3-2600 § 256a Nr. 9), sowie der in der gesetzlichen Renten-versicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenzen im
Allgemeinen und zur Verfassungs-mäßigkeit ihrer Anwendung auch auf Rentenberechtigte, die erstmals aufgrund der
Überleitung des SGB VI auch auf das Beitrittsgebiet Rangstellenwerte aufgrund von Tätigkeiten in der DDR oder im
Beitrittsgebiet erhalten haben (vgl. insoweit die ausführliche Begründung des BSG im Urteil vom 10. April 2003, Az.: B
4 RA 41/02 R, SGb 2003, 400 [Kurzwiedergabe], Volltext in juris).
Der Senat sieht schließlich keinen Anlass, den von dem Kläger hilfsweise gestellten Beweisanträgen zu folgen. Sie
betreffen allgemeine Fragen der Entwicklung des Alters-einkommens im Beitrittsgebiet und somit allenfalls
sozialpolitische Erwägungen, die für den Gesetzgeber bedeutsam sind bzw. waren, auf die es aber im vorliegenden
Rechtsstreit nicht ankommt.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.