Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 17.06.2004

LSG Berlin und Brandenburg: versorgung, körperpflege, ernährung, stationäre behandlung, wohnung, krankheit, pflegebedürftigkeit, aufstehen, gutachter, herzschrittmacher

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 17.06.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Potsdam S 11 P 47/02
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 9 P 3/04
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 21. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Pflegegeld der Pflegestufe I für die Zeit ab 26. Juni 2001.
Die am ... 1915 geborene Klägerin ist schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100
sowie den Merkzeichen "B, G und RF" (Bescheid des Amtes für Soziales und Versorgung Potsdam vom 24.
September 2003) und leidet unter degenerativen Wirbelsäulenveränderungen bei Osteoporose, arterieller Hypertonie,
koronarer Herzkrankheit mit Herzrhythmusstörung (Klägerin hat einen Herzschrittmacher), Funktionsbehinderungen
des Schulter-, Hüft- und Kniegelenkes, Niereninsuffizienz, Taubheit beider Ohren, Sehminderung und
Altersdepression.
Am 22. Juni 2001 beantragte die Klägerin formlos Leistungen der Pflegeversicherung bei der Beklagten. Die Beklagte
holte ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung im Land Brandenburg (MDK) vom 24. Juli
2001 ein, welches auf einer Untersuchung der Klägerin durch die Pflegefachkraft Weishäutel vom 06. Juli 2001 in
deren Wohnung beruhte. Der Zeitaufwand in dem Bereich Körperpflege betrage 14 Minuten täglich, in dem Bereich
Mobilität 7 Minuten täglich; in dem Bereich Ernährung bedürfe die Klägerin keiner Hilfe. Insgesamt betrage der
Zeitaufwand für die Grundpflege (Körperpflege/Ernährung/Mobilität) 21 Minuten pro Tag, der Zeitaufwand für die
hauswirtschaftliche Versorgung insgesamt 60 Minuten pro Tag.
Mit Bescheid vom 30. Juli 2001 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, die Begutachtung
durch den MDK habe ergeben, dass bei der Klägerin keine erhebliche Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe I) bestehe. Auf
den hiergegen von der Klägerin am 14. August 2001 eingelegten Widerspruch, dem die Kopie eines
Notarzteinsatzprotokolls vom 19. Juni 2001 beigefügt war, veranlasste die Beklagte ein weiteres Gutachten des MDK
vom 26. Oktober 2001, welches auf einer Untersuchung der Klägerin durch die Pflegefachkraft F. vom 11. Oktober
2001 beruhte. Der Zeitaufwand für den Bereich Körperpflege betrage 13 Minuten, der Zeitaufwand für den Bereich
Mobilität 5 Minuten; für den Bereich der Ernährung sei keine Hilfe notwendig. Insgesamt bestehe ein
Grundpflegebedarf von 18 Minuten pro Tag zuzüglich eines Bedarfs bei der hauswirtschaftlichen Versorgung von 50
Minuten pro Tag.
Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2002 zurück. In der
Gesamtbeurteilung der beiden eingeholten sozialmedizinischen Gutachten des MDK sei festzustellen, dass die
Voraussetzungen einer Pflegebedürftigkeit gemäß des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) bei der Klägerin
nicht erfüllt seien, da der Pflegeumfang im Grundpflegebereich (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) nicht den
geforderten Zeitaufwand von mehr als 45 Minuten täglich erreiche.
Am 14. Juni 2002 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Potsdam Klage erhoben. Feststellungen über den Grad ihrer
Krankheit seien wieder nicht bei den Ärzten angefordert worden. Ihre Krankheit werde nach wie vor vom Schreibtisch
aus beurteilt und entsprechend einem Punktesystem, das ihre Krankheit nicht betreffe, beurteilt. Sie stelle fest, dass
ihre selbstbezahlte und organisierte Hilfeleistung nicht berücksichtigt werde, sondern lediglich 45 Minuten von der
Beklagten anerkannt würden. Am 25. September 2002 sei sie nach einer Wegstrecke von 100 m wieder auf der
Straße zusammengebrochen und von einer Passantin in ihrer Wohnung gebracht worden. Sie habe erneut Brust- und
Rückenschmerzen gehabt und ihr Körper habe völlig versagt. In der Notdienststelle sei ihr Körper geröntgt und
festgestellt worden, dass zwei Wirbelsäulen gebrochen seien und die Wirbelsäule in diesem Bereich total kaputt sei.
Das Sozialgericht hat einen Befundbericht des die Klägerin behandelnden Hausarztes, des Facharztes für
Allgemeinmedizin Dr. med. W., vom 11. Februar 2003 eingeholt, nach dem für den Bereich Körperpflege (Waschen)
keine Hilfe erforderlich sei, für den Bereich Duschen gelegentliche Hilfe (ca. 2 mal pro Woche) mit ca. 30 Minuten pro
Verrichtung. Für die Bereiche Zahnpflege, Kämmen, Darm- oder Blasenentleerung, Ernährung und Mobilität sei
ebenfalls keine Hilfe erforderlich. Für den Bereich hauswirtschaftliche Versorgung sei gelegentliche Hilfe ca. 2 bis 3
mal wöchentlich notwendig. In der zusammenfassenden Einschätzung hat Dr. med. W. ausgeführt: "Eine objektive
Einschätzung des Pflegebedarfs der 87-jährigen Patientin wird erschwert durch eine erheblich flukturierende
Symptomatik mit einer deutlichen psychischen Überlagerung. Die psychische Grundstimmung wird geprägt von einer
vermehrten Klagsamkeit und depressiv-dysphorischer Unzufriedenheit sowie inadäquaten Stimmungsschwankungen.
Bei weitgehendem Erhalt ihrer Mobilität ist die Patientin überwiegend auf eine hauswirtschaftliche Versorgung
angewiesen. Pflegebedarf im körperlichen Bereich besteht nur zeitweise und in geringem Maße". Wegen des Inhalts
des Befundberichts des Dr. med. W. vom 11. Februar 2003 im Einzelnen wird auf Blatt 15 bis 28 der Gerichtsakten
verwiesen.
Das Sozialgericht hat sodann ein Gutachten der Pflegefachkraft A. S. veranlasst. Diese ist in ihrem Gutachten vom
08. Juni 2003 zu dem Ergebnis gelangt, der tägliche Pflegebedarf im Bereich der Körperpflege betrage insgesamt 14
Minuten (Waschen 7 Minuten, Duschen 5 Minuten, Kämmen 2 Minuten), im Bereich der Mobilität 5 Minuten; im
Bereich der Ernährung sei kein Hilfebedarf erforderlich. Insgesamt betrage der Hilfebedarf bei der Grundpflege 19
Minuten täglich und bei der hauswirtschaftlichen Versorgung ca. 60 Minuten täglich. Wegen des Inhalts des
Sachverständigengutachtens der Pflegefachkraft S. vom 08. Juni 2003 im Einzelnen wird auf Blatt 50 bis 56 der
Gerichtsakten verwiesen.
Mit Urteil vom 21. Oktober 2003 hat das Sozialgericht Potsdam die Klage abgewiesen. Im Bereich der Körperpflege
sei ein Pflegebedarf zu bejahen. Allerdings betrage laut Sachverständigengutachten der Zeitaufwand hierfür lediglich 7
Minuten täglich, da die Klägerin in der Lage sei, sich teilweise noch selbst zu waschen. Insofern erstrecke sich der
Hilfebedarf lediglich auf das Waschen von Rücken und Füßen sowie Teilhilfen bei der Vor- und Nachbereitung. Auch
beim Duschen benötige sie lediglich Teilhilfen bei der Sicherung des Ein- und Ausstiegs in den Duschbereich, welche
sich auf 5 Minuten täglich beschränkten. Auch das Kämmen könne von der Klägerin noch weitestgehend selbständig
durchgeführt werden, lediglich zum Richten der Frisur sei eine Nachbereitung nötig, die mit einem Zeitaufwand von 2
Minuten täglich angesetzt werde. In den Bereichen der Darm- und Blasenentleerung, im Bereich der Ernährung sowie
im Bereich der Mobilität, das heißt beim Aufstehen und Zubettgehen, benötige die Klägerin derzeit noch keine
pflegerischen Hilfen. Auch das An- und Auskleiden könne die Klägerin noch weitestgehend selbständig durchführen,
lediglich beim An- und Ausziehen von Strümpfen und Schuhen und beim Herreichen der Kleidungsstücke seien Hilfen
notwendig, die einen täglichen Zeitaufwand von 5 Minuten erreichten. Der notwendige gesamte pflegerische
Zeitumfang betrage lediglich 19 Minuten. Auch wenn im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung ein weitaus
höherer Hilfebedarf, nämlich insgesamt 60 Minuten festgestellt werde, könne dies nicht zur Gewährung von
Leistungen nach der Pflegestufe I führen, da es rechtlich auf den höheren Pflegebedarf bei der hauswirtschaftlichen
Versorgung nicht ankomme, wenn der Zeitaufwand in der Grundpflege nicht mindestens 45 Minuten erreiche.
Gegen das der Klägerin am 22. Januar 2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 04. Februar 2004 Berufung bei dem
Landessozialgericht für das Land Brandenburg eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Ergänzend führt sie
aus, das Gerichtsverfahren sei ohne Anwesenheit eines Mediziners zu ihrem Nachteil ausgegangen, es hätten auch
keinerlei schriftliche Gegenbeweise der Fachärzte vorgelegt werden können.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 21. Oktober 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. Juli 2001 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem
22. Juni 2001 Pflegegeld nach der Pflegestufe I zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Klägerin hat zu den Gerichtsakten u.a. Kopien eines Befundberichts der chirurgisch-orthopädischen
Gemeinschaftspraxis Dr. med. S., Dr. med. R.-L. und Prof. Dr. med. K. S. vom 01. Juli 2003, eines
Implantationsbogens über die Erstimplantation eines Herzschrittmachers in der Medizinischen Klinik
Herzschrittmacher des Klinikums E. von B. betreffend die Operation vom 04. August 2000 sowie eines Berichtes des
Reha-Klinikums H. F. B. betreffend die stationäre Behandlung der Klägerin vom 30. August 1995 bis 27. September
1995 gereicht; wegen des Inhalts dieser Unterlagen wird auf Blatt 87, 88 und 91 der Gerichtsakten verwiesen.
Der Senat hat außerdem einen Befundbericht des die Klägerin behandelnden Arztes, des Facharztes für
Allgemeinmedizin Dr. med. W., vom 26. Februar 2004 eingeholt. Hiernach bestehe in den Bereichen Körperpflege,
Ernährung und Mobilität kein Hilfebedarf; Hilfebedarf bestehe im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung bei allen
physisch belastenden Tätigkeiten. Wegen des weiteren Inhalts des Befundberichts des Dr. med. W. vom 26. April
2004 wird auf Blatt 92 bis 97 der Gerichtsakten verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen
Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie der beigezogenen die Klägerin
betreffenden Verwaltungsakten des Versorgungsamtes Potsdam (GZ ...), die der Entscheidung zugrunde gelegen
haben, Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden
erklärt.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche
Verhandlung entscheiden können, da die Beteiligten einer derartigen Verfahrensweise zugestimmt haben.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144
Abs. 1 Satz 2 SGG zulässig, weil sie wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Die
Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Potsdam hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage gegen
den Bescheid der Beklagten vom 30. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2002 ist
zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat für die Zeit ab 26. Juni 2001 keinen Anspruch auf Pflegegeld nach
der Pflegestufe I.
Nach § 36 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) haben Pflegebedürftige bei häuslicher Pflege
Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe).
Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB XI können Pflegebedürftige anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld
beantragen. Der Anspruch auf Pflegegeld setzt somit Pflegebedürftigkeit voraus. Die Klägerin ist nicht pflegebedürftig
im Sinne der gesetzlichen Regelungen.
Gemäß § 14 Abs. 1 SGB XI sind pflegebedürftig im Sinne des SGB XI Personen, die wegen einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem
oder höherem Maße (§ 15 ) der Hilfe bedürfen.
Nach § 14 Abs. 3 SGB XI besteht die Hilfe im Sinne des Abs. 1 in der Unterstützung, in der teilweisen oder
vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung
mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.
Nach § 14 Abs. 4 SGB XI sind gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Abs. 1:
1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm-
oder Blasenentleerung,
2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
3. im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen,
Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln
und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.
Nach § 15 Abs. 1 SGB XI sind für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XI pflegebedürftige Personen im
Sinne des § 14 SGB XI einer von drei gesetzlich näher umschriebenen Pflegestufen zuzuordnen. Nach § 15 Abs. 1
Nr. 1 SGB XI sind Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) Personen, die bei der Körperpflege,
der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens
einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung
benötigen.
Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI in der mit Wirkung zum 25. Juni 1996 eingefügten Neufassung des Ersten Gesetzes
zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gerichte (1. SGB XI-Änderungsgesetz) vom 14. Juni
1996 (BGBl. I S. 830) muss der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft
ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung
benötigt, wöchentlich im Tagesdurchschnitt in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen, wobei auf die
Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen.
Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin nicht erfüllt. Insbesondere beträgt der Zeitaufwand, der im Bereich
der Grundpflege erforderlich ist, weniger als 45 Minuten täglich, wobei hier übereinstimmend allen Gutachten, denen
des MDK vom 24. Juli 2001 und 26. Oktober 2001 sowie auch dem vom Sozialgericht veranlassten
Sachverständigengutachten der Pflegefachkraft S. vom 08. Juni 2003, zu folgen ist. Sowohl die Gutachter des MDK
als auch die Sachverständige S. kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass im Bereich der Grundpflege
lediglich ein pflegebegründender Bedarf von nicht mehr als 45 Minuten besteht (MDK-Gutachten vom 24. Juli 2001: 21
Minuten pro Tag; MDK-Gutachten vom 26. Oktober 2001: 18 Minuten täglich; Sachverständigengutachten der
Pflegefachkraft S. vom 08. Juni 2003: 19 Minuten täglich). Alle Gutachter und auch die Sachverständige kommen zur
Überzeugung des Senats nachvollziehbar zu einem Zeitaufwand von weit weniger als 45 Minuten pro Tag bei der
Grundpflege. Diese Beurteilung des Pflegebedarfs steht auch in Übereinstimmung mit beiden vom Sozialgericht und
von dem erkennenden Senat eingeholten Befundberichten des behandelnden Arztes der Klägerin, Dr. med. W ... In
seinem Befundbericht vom 11. Februar 2003 führt Dr. W. aus, dass die Klägerin überwiegend auf eine
hauswirtschaftliche Versorgung angewiesen ist, ein Pflegebedarf im körperlichen Bereich dagegen nur zeitweise und
in geringem Maße besteht. Zum gleichen Ergebnis gelangt Dr. W. in seinem vom erkennenden Senat eingeholten
Befundbericht vom 26. April 2004. Ausweislich der Angaben in diesem Befundbericht hatte Dr. W. die Klägerin am 02.
Februar 2004 zu Hause aufgesucht, eine weitere Untersuchung fand hiernach zuletzt am 16. Februar 2004 statt. Dr.
W. gelangt hierbei zu dem Ergebnis, dass ein Pflegebedarf im Bereich der Körperpflege, der Ernährung und der
Mobilität überhaupt nicht besteht und lediglich ein Hilfebedarf im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung bei allen
physisch belastenden Tätigkeiten erforderlich ist. Dies reicht aber, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, für
die Einstufung der Klägerin in die Pflegestufe I nicht aus. Angesichts des bei der Klägerin erforderlichen
Grundpflegebedarfs von weit weniger als 45 Minuten ist diese nicht pflegebedürftig im Sinne der Pflegestufe I, der
höhere Zeitaufwand bei der hauswirtschaftlichen Versorgung ändert hieran nichts, da im Tagesdurchschnitt in der
Pflegestufe I mindestens 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen müssen (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.