Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14.11.2006

LSG Berlin und Brandenburg: aufschiebende wirkung, eintritt des versicherungsfalls, eintritt des versicherungsfalles, direktversicherung, kapitalleistung, vollziehung, rente, anfechtungsklage, härte

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 14.11.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 28 KR 406/06 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 9 B 409/06 KR ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. September 2006 wird
zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. September 2006 ist
gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den
Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wir-kung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.
Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2006 anzuordnen, zu Recht abgelehnt.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage
keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ein solcher Fall einer
kraft Gesetzes nicht bestehenden aufschiebenden Wirkung ist hier gegeben, weil es sich bei der angefochtenen
Entscheidung der Antragsgegnerin um einen Beitragsbescheid handelt, für den nach § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG die
aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt. Der gesetzlich vorgegebene Maßstab für die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung ergibt sich aus § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG. Danach soll in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 die
Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen
Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht
durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der angegriffenen Entscheidung bestehen dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs nach der im vorliegenden
Verfahren gebotenen summarischen Prüfung wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (Keller in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 86 a RdNr. 27).
An diesen Maßstäben gemessen ist die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin nicht anzuordnen, weil
sich die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage derzeit als allenfalls offen darstellen.
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sind die §§ 237 Satz 1 Nr. 2, 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 1 Satz
3 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) in der Fassung des mit Wirkung zum 1. Januar 2004 in Kraft
getretenen Gesetzes zur Modernisierung der gesetzli-chen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl. I S.
2190) in Verbindung mit § 57 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs. Hiernach gehören zu den beitragspflichtigen
Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner u. a. Renten der betrieblichen Altersversorgung sowie nicht regelmäßig
wiederkehrende Leistungen, wie z. B. Kapitalabfindungen, soweit sie an die Stelle einer Rente der betrieblichen
Altersversorgung treten oder ihre Zahlung anstelle einer Rente der betrieblichen Altersversorgung bereits vor Eintritt
des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden ist; liegen die zuletzt genannten Voraussetzungen vor, ist im
Wege einer Fiktion, längstens jedoch für 120 Monate, ein Einhundertzwanzigstel dieser Leis-tungen als monatlicher
Zahlbetrag der Rente der betrieblichen Altersversorgung bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen.
Soweit die Beteiligten im vorstehenden Zusammenhang allein darüber streiten, ob die dem Antragsteller mit Fälligkeit
zum 1. März 2005 von der I gezahlte Kapitalleistung in Höhe von 23.782,50 EUR zu den beitragspflichtigen
Einnahmen im vorgenannten Sinne gehört, lässt sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht mit dem oben
dargestellten Wahrscheinlichkeitsgrad feststellen, dass sich der Antragsteller mit seiner – die vorgenannte Frage
verneinenden – Auffassung im Hauptsacheverfahren durchsetzen wird. Denn es darf insoweit nicht außer Betracht
bleiben, dass die gezahlte Kapitalleistung ihren Ursprung unstreitig in einer – durch Entgeltumwandlung finanzierten –
so genannten Direktversicherung findet, bei der es sich nach der in § 1 b Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) enthaltenen Legaldefinition um eine durch den Arbeitgeber auf das Leben
des bezugsberechtigten Arbeitnehmers abgeschlossene Lebensversicherung handelt, die der betrieblichen
Altersversorgung dient. Dass die Einstufung der Kapitalleistung als Leistung der betrieblichen Altersversorgung
unterbleiben müsste, weil der Antragsteller vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem der Direktversicherung
zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis ausgeschieden und nach seinem Vortrag vom 1. März 1990 an ein neuer
Versicherungsvertrag begründet worden sei, mit einem für jedermann offen stehenden Versicherungstarif, der weder
von der vorigen betrieblichen Versicherung abhängig gewesen noch für Inhaber einer vorangehenden betrieblichen
Altersvorsorge günstigere Konditionen geboten habe, erscheint entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht
hinreichend wahrscheinlich. Denn hiergegen spricht, dass sich der Gesetzgeber in § 1 b Abs. 5 BetrAVG mit der
Frage des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem der Direktversicherung zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis
befasst und unter der Überschrift "Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung" u. a.
ausdrücklich geregelt hat, dass der aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidende Arbeitnehmer die – aus der durch
Entgeltumwandlung finanzierten Direktversicherung resultierende – Anwartschaft behält und darüber hinaus berechtigt
ist, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen. Diese Regelung, nach der auch im Fall des Antragstellers
verfahren worden ist, lässt erkennen, dass das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem der Direktversicherung
zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis und die hierdurch bedingte Änderung der Versicherungsmodalitäten den inneren
Zusammenhang zu der ursprünglich gegebenen Direktversicherung als einer der betrieblichen Altersversorgung
dienenden Lebensversicherung nicht löst. Hierbei ist es für die Frage, ob eine Leistung der betrieblichen
Altersversorgung im hier maßgeblichen beitragsrechtlichen Sinn vorliegt, auch unerheblich, ob und inwieweit der
Arbeitgeber die laufenden Versicherungsbeiträge erbracht hat. Vielmehr genügt ein (formaler) Bezug zum Arbeitsleben
in der Weise, dass der Versicherungsvertrag - wie hier - vom damaligen Arbeitgeber des Antragstellers abgeschlossen
worden war, und dass der Anspruch auf diese Leistung nach dem In Kraft Treten des neuen Rechts fällig geworden ist
(vgl. Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 13. September 2006 - B 12 KR 1/06 R -, bisher lediglich als
Pressemitteilung [Nr. 51/06] veröffentlicht).
Vor diesem Hintergrund dürfte es auch nicht von Bedeutung sein, ob sich die Konditionen des
Lebensversicherungsvertrages nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Antragstellers mit seinem früheren
Arbeitgeber zum 28. Februar 1990, nach der Umstellung des Lebensver-sicherungsvertrages auf einen
"Einzelkapitalversicherungstarif" mit Wirkung zum 1. März 1990 und nach der Übertragung der Stellung des
Versicherungsnehmers auf den Antragsteller nach dessen sinngemäßen Angaben zu seinen Ungunsten verändert
haben, weil die Vorausset-zungen für den dem Arbeitgeber als bisherigem Versicherungsnehmer zugestandenen
Prämienrabatt nicht mehr vorlagen. Sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides vom
13. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2006, die einen Erfolg der erhobenen
Anfechtungsklage wahrscheinlicher erscheinen lassen könnten als einen Misserfolg, hat der Antragsteller nicht
geltend gemacht; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
Die Vollziehung des angefochtenen Bescheides hat für den Antragsteller auch keine unbillige, nicht durch
überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne des § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG zur Folge.
Gesichtspunkte hierfür hat er weder vorgetragen noch sind Anhaltspunkte hierfür nach Aktenlage ersichtlich. Insoweit
darf auch nicht verkannt werden, dass mit dem Bescheid für den Antragsteller eine monatliche (Mehr-)Belastung in
Höhe von lediglich 34, 58 EUR geregelt worden ist. Dass und aus welchen Gründen der Antragsteller nicht in der Lage
sein soll, diesen Betrag für längstens 120 Monate aufzubringen, ist weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in analoger Anwendung und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der
Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).