Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14.03.2008

LSG Berlin und Brandenburg: gericht erster instanz, umzug, transport, wohnung, besitz, firma, sicherheitsleistung, beweissicherung, verbringen, räumung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 14.03.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 51 SO 3746/07 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 15 B 44/08 SO ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Januar 2008 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde, mit der der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 3. März 2008 zuletzt begehrt hat, den
Antragsgegner zur Zahlung von 10.612,- EUR in bar zu verpflichten, die sich zusammensetzen aus - 680,- EUR "für
Ausbezahlung der privat engagierten Umzugshelfer" - 135,- EUR "für den Transport am 24. 12. 07 durch Fa. "V " -
650,- EUR "für den Transport am 29. 12. 07 durch Fa. "A" (+ Mahnkosten)" - 100,- EUR "für den Transport am 30. 01.
08 durch die Fa. "m"" - 420,- EUR "für den Transport der Reste KV A 06. 02. 08 durch die Fa. "m" - 350,- EUR "für
das vorläufige Schimmelpilzgutachten (Beweissicherung f. Regresse)" - 1.477,- EUR "für das ausführliche v. Fr. B.
gefordert z. Dekontaminierungsbedarf" - 2.000,- EUR "für privat nach TPB zu engagierende Dekontaminierungshelfer"
- 4.000,- EUR "als Sicherheitsleistung für die Eigentumsdelikte durch die Fa. "B"" ist teils unzulässig, teils
unbegründet. Mit seinem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes vom 20. Dezember 2007 hatte der
Antragsteller vor dem Sozialgericht beantragt, den Antragsgegner zur Übernahme von Kosten in Höhe von 2.261,-
EUR für einen Umzug zu verpflichten. Dadurch ist der Streitgegenstand des Verfahrens bestimmt worden. Über
diesen Antrag hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 25. Januar 2008 eine Entscheidung
getroffen. Unzulässig ist die Beschwerde in Folge dessen, soweit der Antragsteller mit ihr Kosten von 350,- EUR "für
das vorläufige Schimmelpilzgutachten (Beweissicherung f. Regresse)", 1.477, EUR "für das ausführliche v. Fr. B.
gefordert z. Dekontaminierungsbedarf", 2.000, EUR "für privat nach TPB zu engagierende Dekontaminierungshelfer"
und 4.000,- EUR "als Sicherheitsleistung für die Eigentumsdelikte durch die Fa. "B"" geltend macht. Damit werden
Anträge gestellt, die über den vor dem Sozialgericht gestellten und vom Sozialgericht beschiedenen Antrag
hinausgehen und neue Streitgegenstände umschreiben. Der Antragsteller kann insoweit folglich durch die
Entscheidung des Sozialgerichts nicht beschwert sein. Über die Streitgegenstände, über die nicht vom Sozialgericht
entschieden worden ist, kann das Landessozialgericht unabhängig von der Beschwerde nicht zulässig entscheiden.
Denn es würde dann als Gericht erster Instanz tätig. Seine funktionale Zuständigkeit ist nach dem Gesetz aber auf
die eines Rechtsmittelgerichts und somit auf die Überprüfung von Entscheidungen des Sozialgerichts beschränkt (§
29 Sozialgerichtsgesetz, siehe dazu Bundessozialgericht in Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR],
Ordnungsnummer 3-1500, § 29 Nr. 1). Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde weiterhin Umzugskosten geltend
macht, ist sie unbegründet. Es kann offen bleiben, ob dies schon deshalb so ist, weil der Antragsgegner mit seiner
Kostenübernahmeerklärung im Umfang von 4.760,- EUR über das hinausgegangen war, was der Antragsteller selbst
vor dem Sozialgericht beantragt hatte. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen nicht vor, den Antragsteller noch
darüber hinausgehend zu Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten. Ist – wie hier – eine
begehrte Leistung (noch) nicht zuerkannt worden, setzt eine einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur
Leistung voraus, dass bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch nach
materiellem Recht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 916 ZPO; Anordnungsanspruch) und
eine besondere Eilbedürftigkeit feststellbar sind (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 917, 918
ZPO; Anordnungsgrund). Betreffend den Betrag von 420,- EUR für einen Auftrag an die Firma "m" sind diese
Erfordernisse jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil der Antragsgegner insoweit am 12. März 2008 eine Leistungszusage
erteilt hat. Im übrigen ist bereits ein Anordnungsanspruch nicht dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass der
Antragsteller ein Recht auf Übernahme von Umzugskosten gemäß § 29 Abs. 1 Satz 7 Sozialgesetzbuch Zwölftes
Buch (SGB XII) über den Betrag hinaus hat, den der Antragsgegner Ende 2007 in Höhe von 4.760,- EUR übernommen
hat beziehungsweise den er jetzt in Höhe von weiteren 420,- EUR zu leisten bereit ist. Der Antragsgegner hat nach §
29 Abs. 1 Satz 7 SGB XII in jedem Fall nur notwendige und angemessene Umzugskosten zu leisten (siehe
stellvertretend dazu Berlit in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 8. Auflage 2008, § 29 Randziffer 68, 69). Das
bedeutet, dass Kosten für einen gewerblich organisierten Umzug ohnehin nur dann zu übernehmen sein können, wenn
der Empfänger der Sozialhilfe nicht in der Lage ist, den Umzug selbst zu durchzuführen. Zwar ist beim Antragsteller
davon auszugehen, dass ihm ein Umzug in Selbsthilfe nicht möglich war. Auch dann aber sind die übernahmefähigen
Umzugskosten auf das beschränkt, was notwendig und angemessen ist. Der Antragsteller hat mit seinem vor dem
Sozialgericht gestellten Antrag selbst dargelegt, dass ein Betrag von 2.261,- EUR ausreicht, um seine
Wohnungseinrichtung und andere in seinem Besitz befindliche Sachen von der Wohnung in der K Straße in die
Wohnung in der Sstraße zu verbringen. Wenn der Antragsgegner gleichwohl sogar einen Betrag von 4.760,- EUR
bewilligt hat, so erklärt sich das allein daraus, dass er sogar Kosten – im besonderen für die Räumung mehrerer Keller
– übernommen hat, zu deren Übernahme er nicht zwingend verpflichtet gewesen wäre. Denn in Anlehnung an die
Begriffsbestimmungen des Bundesumzugskostengesetz, auf die zur Bestimmung der notwendigen und
angemessenen Umzugskosten im Rahmen des § 29 Abs. 1 Satz 7 SGB XII zurückgegriffen werden kann, (Berlit, wie
oben, Randziffer 69), gehören zum Umzugsgut neben der Wohnungseinrichtung lediglich "in angemessenem Umfang"
andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum,
Besitz oder Gebrauch des Berechtigten befinden (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Bundesumzugskostengesetz). Im Regelfall
können deshalb Umzugskosten nur für das Wohnungsmobiliar und die in der Wohnung befindliche übrige persönliche
Habe sowie für einen zur Wohnung gehörenden Keller- oder Abstellraum verlangt werden. Ob die Firma "B-Umzüge"
den Umzug ordnungsgemäß durchgeführt hat, hat für den Umfang der Leistungspflicht des Antragsgegners keine
Bedeutung. Der Antragsgegner ist nicht Partei des Vertrags über die Durchführung des Umzugs und seine
Leistungspflicht im Rahmen des § 29 Abs. 1 Satz 7 SGB XII erschöpft sich darin, nach Maßgabe der gesetzlichen
Regelungen die Kosten für den Umzug zu übernehmen. Sofern der Antragsteller der Auffassung ist, dass das
Umzugsunternehmen seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt habe, muss er sich folglich mit diesem Unternehmen
auseinandersetzen. Die weiteren Ausführungen des Antragstellers, im besonderen in dem umfangreichen Schriftsatz
vom 3. März 2008, sind für das Verfahren rechtlich ohne Bedeutung, weshalb darauf nicht eingegangen werden muss.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 193 SGG. Der Antragsgegner ist
insgesamt nicht mit Kosten zu belasten, weil der Antragsteller allenfalls mit den jetzt noch vom Antragsgegner
übernommenen Kosten von 420,- EUR und damit in einem Umfang mit der Beschwerde hätte Erfolg haben können,
der im Verhältnis zu der aufgestellten Gesamtforderung nicht ins Gewicht fällt. Diese Entscheidung ist unanfechtbar
(§ 177 SGG).