Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2003

LSG Berlin-Brandenburg: ablauf der frist, juristische person, zustellung, beschwerdeschrift, prozessvertretung, erlass, rechtsmittelbelehrung, verfahrensmangel, pacht, einkünfte

Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 4.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 4 AL 232/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 57 SGB 3
Überbrückungsgeld bei Übernahme eines Betriebes
Tenor
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Überbrückungsgeld für den Zeitraum 13.
März 2003 bis 12. September 2003.
Die im Jahre 1961 geborene Klägerin war seit 1995 auf Tankstellen berufstätig, seit 1997
als Stationsleiterin einer A.-Tankstelle. Seit dem 4. Juni 2002 bezog sie Arbeitslosengeld.
Zum 13. März 2003 meldete sie sich aus dem Arbeitslosengeldbezug ab, weil sie zu
diesem Zeitpunkt die Pacht einer laufenden Tankstelle übernahm.
Für ihre selbständige Tätigkeit als Tankstellenpächterin beantragte sie am 3. März 2003
bei der Beklagten die Bewilligung von Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III. Die
Steuerberatungsgesellschaft W gab als fachkundige Stelle ein positives Votum zur
Tragfähigkeit der Existenzgründung ab. Mit ihrem Antrag reichte die Klägerin einer
Liquiditätsplanung für die ersten zwölf Monate der selbständigen Tätigkeit bei der
Beklagten ein, wonach das positive Gesamtergebnis für die Monate März bis August
2003 mit einem Gewinn von durchschnittlich 3.753,- € ausgewiesen war.
Mit Bescheid vom 7. April 2003 lehnte die Beklagte die Gewährung von
Überbrückungsgeld ab. Sie gehe davon aus, dass die Klägerin durch die Übernahme
einer bereits bestehenden Tankstelle erleichterte Voraussetzungen beim Eintritt in die
Selbständigkeit habe und der notwendige Lebensunterhalt so schneller erwirtschaftet
werden könne. Damit sei von keiner erschwerten Anlaufzeit für die selbständige Tätigkeit
auszugehen.
In ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch trug die Klägerin vor, dass sie die Tankstelle
zwar nahtlos übernommen habe, aus der vormals bestehenden A.-Tankstelle aber eine
solche der Firma J geworden sei. Aus der Liquiditätsberechnung sei ersichtlich, dass sie
auf das Überbrückungsgeld angewiesen sei.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 6. Juni 2003, zugestellt am 11. Juni
2003, zurück. Existenzgründungswillige, die einen bestehenden Betrieb übernähmen
oder in einen solchen einträten, könnten nur gefördert werden, soweit die aus dem
Betrieb erzielten Einkünfte nicht ausreichten, um in der Anlaufzeit den Lebensunterhalt
und die Aufwendungen für die soziale Sicherung aufzubringen. Der von der Klägerin
gepachtete Betrieb erfülle trotz des Verkaufs an die Firma J den gleichen Betriebszweck
wie die zuvor geführte Tankstelle. Somit sei davon auszugehen, dass durch die Pacht
einer laufenden Tankstelle ausreichende Einnahmen zum Lebensunterhalt erzielt
würden. Die Gewährung von Überbrückungsgeld komme daher nicht in Betracht.
Hiergegen hat die Klägerin am 8. Juli 2003 Klage erhoben. Zu ihrer Begründung hat sie
im Wesentlichen vorgebracht, dass mit der Übernahme der Tankstelle als J-Tankstelle
viele vorherige Kunden weggeblieben seien. Die von den A.-Kunden benutzten Routex-
Karten hätten nämlich auf der neuen Tankstelle nicht mehr angenommen werden
können. Auch habe die Beklagte anderen Tankstellen-Übernehmern bereits
Überbrückungsgeld bewilligt. Wenn die Rentabilitätsberechnung für die Sommermonate
einen Überschuss ausweise, so dürfe jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass
Tankstellen in den Wintermonaten in der Regel nur Verluste erwirtschafteten. Bei der
Bescheidung ihres Antrages auf Bewilligung von Überbrückungsgeld hätten deshalb nicht
nur die ersten sechs Betriebsmonate ins Auge gefasst werden dürfen. Zum Beleg hierfür
beruft die Klägerin sich auf eine Bestätigung der Steuerberatungsgesellschaft W vom 14.
Januar 2004.
Mit Gerichtsbescheid vom 22. März 2005 hat das Sozialgericht Berlin die Klage
abgewiesen und zur Begründung, wegen deren Einzelheiten auf die Gerichtsakte Bezug
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abgewiesen und zur Begründung, wegen deren Einzelheiten auf die Gerichtsakte Bezug
genommen wird, im Wesentlichen ausführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf
Neubescheidung ihres Antrags auf Bewilligung von Überbrückungsgeld, weil die Beklagte
diesen Antrag rechts- und ermessensfehlerfrei abgelehnt habe. Sinn und Zweck des
Überbrückungsgeldes sei die Sicherstellung des Lebensunterhalts eines Betroffenen für
die Anlaufzeit der selbständigen Tätigkeit, in der der neue Betrieb aufgebaut und der
Lebensunterhalt noch nicht allein durch die betriebliche Tätigkeit gesichert werden
könne. Die Annahme der Beklagten, dass von einer Existenzgründung in diesem Sinne
nicht gesprochen werden könne, soweit ein bestehender Betrieb übernommen werde,
aus dem laufend ausreichende Einkünfte erzielt werden könnten, sei nicht zu
beanstanden. Denn die Übernahme eines bereits bestehenden Unternehmens sei nicht
zwingend so zu beurteilen wie eine echte Neugründung. Es habe die berechtigte
Prognose bestanden, dass die Klägerin schon in der Anlaufzeit ihren Lebensunterhalt
und die Aufwendungen für die soziale Sicherung aus dem laufenden Betrieb aufbringen
könne. Selbst der Steuerberater der Klägerin habe bescheinigt, dass die
Sommermonate von Mai bis September die besten Betriebsmonate seien. Das gesamte
erste Betriebsjahr müsse nicht in die Betrachtung einbezogen werden, weil das
Überbrückungsgeld nur für die Dauer von sechs Monaten geleistet werden könne und
nicht dem Zweck diene, die Tragfähigkeit der Existenzgründung insgesamt zu
gewährleisten. Ob andere Tankstellenpächter mit der Bewilligung von Überbrückungsgeld
gefördert worden seien, sei angesichts des konkreten Einzelfalles der Klägerin
unerheblich.
Gegen den ihr am 20. Mai 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 16.
Juni 2005 Berufung eingelegt. Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen
Verfahren. Bei der Bescheidung ihres Antrages habe die Beklagte das ihr obliegende
Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Eine Existenzgründung liege auch bei Übernahme eines
laufenden Betriebes vor. Es dürften nicht nur die ersten sechs Monate in die Prognose
eingestellt werden, weil hier für die ertragsschwachen Wintermonate Rücklagen gebildet
werden müssten. Tatsächlich sei ihr Lebensunterhalt ohne Überbrückungsgeld nicht
gesichert gewesen. Von März bis August 2003 habe sie aus dem Tankstellenbetrieb
keine Privatentnahmen tätigen können. Erst etwa ab September 2003 habe sie ungefähr
800,- € monatlich entnommen. In den ersten Monaten habe sie im Wesentlichen davon
gelebt, dass ihr Lebenspartner die Miet- und sonstigen Lebenskosten getragen habe.
Außerdem habe sie sich 6.000,- € von den Eltern geliehen, die sie zum Lebensunterhalt
verwendet habe. Dieser Betrag habe im Wesentlichen demjenigen entsprochen, den sie
sich an Überbrückungsgeld für die fraglichen sechs Monate erhofft habe.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 22. März 2005 sowie den Bescheid
der Beklagten vom 7. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni
2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über ihren Antrag auf Bewilligung von
Überbrückungsgeld für den Zeitraum vom 13. März 2003 bis zum 12. September 2003
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Nach der von der Klägerin mit
dem Antrag eingereichten Liquiditätsplanung sei festzustellen gewesen, dass in der
Übergangs- und Anfangszeit der Lebensunterhalt sichergestellt gewesen sei.
Überbrückungsgeld hätte daher nicht gewährt werden dürfen, weil es allein dem Sinn
und Zweck der Sicherstellung des Lebensunterhalts in der Anfangsphase diene.
Im Erörterungstermin vom 3. März 2006 haben die Beteiligten sich mit einer
Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden
erklärt.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den
Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug
genommen.
Gründe
Im Einverständnis der Beteiligten durfte der Berichterstatter anstelle des Senats ohne
mündliche Verhandlung über den Rechtsstreit entscheiden (§ 155 Abs. 3, Abs. 4 i. V. m.
§ 153 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 SGG).
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Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. In seiner Entscheidung vom 22.
März 2005 beurteilt das Sozialgericht Berlin die Sach- und Rechtslage zutreffend. Die
Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Bewilligung von
Überbrückungsgeld vom 3. März 2003, denn die Entscheidung der Beklagten ist frei von
Ermessensfehlern.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht auf die sorgfältigen
Entscheidungsgründe des Sozialgerichts Berlin in seinem Gerichtsbescheid Bezug (§ 153
Abs. 2 SGG) und führt in Würdigung des Berufungsvorbringens lediglich ergänzend aus:
Die Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren besteht in § 57 Abs. 1 SGB III in der
vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, wonach Arbeitnehmer,
die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder
vermeiden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit
nach der Existenzgründung Überbrückungsgeld erhalten können. Das
Überbrückungsgeld wird für die Dauer von sechs Monaten geleistet (§ 57 Abs. 3 Satz 1
SGB III). Gemessen am gesetzlich definierten Zweck des Überbrückungsgeldes (zur
Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der
Existenzgründung) hat die Beklagte den Antrag der Klägerin ermessensfehlerfrei
abgelehnt, so dass ihre Verurteilung zur Neubescheidung nicht in Betracht kommt.
Den Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hat die Beklagte in
Würdigung des Sachverhalts, wie er sich bei Erlass von Ausgangs- und
Widerspruchsbescheid darstellte, erfüllt. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die
Beklagte den Zweck des Überbrückungsgeldes gerade in der Erleichterung der
Anfangsphase einer selbständigen Tätigkeit gesehen hat. Hieran gemessen ist es nicht
sachwidrig, kein Überbrückungsgeld zu gewähren, wenn alles dafür spricht, dass die
selbständige Tätigkeit bereits von Beginn an die Sicherung des Lebensunterhalts
gewährleisten wird (vgl. Stark in Nomos Kommentar SGB III, 2. Aufl. 2004, Rdnr. 14 zu §
57). Die der Beklagten von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ließen nur die
Schlussfolgerung zu, dass der Lebensunterhalt durch den laufenden Tankstellenbetrieb
schon im ersten halben Betriebsjahr gesichert sei. So wies vor allem die
Liquiditätsberechnung für diesen Zeitraum mit einem Durchschnittsgewinn von 3.752,-
Euro monatlich eine sehr solide Prognose aus. Mehr als die Anfangsphase musste die
Beklagte angesichts des Zwecks des Überbrückungsgeldes auch nicht ins Auge fassen,
denn – wie das Sozialgericht zutreffend hervorgehoben hat – es dient nicht der
langfristigen wirtschaftlichen Absicherung des Betriebs, sondern der Sicherung des
Lebensunterhalts und der sozialen Sicherung in der Zeit unmittelbar nach der
Existenzgründung. Weil die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie
Entscheidung mit Erlass der Bescheide bereits erfüllt hat, kommt es nicht darauf an,
welche weiteren Tatsachen im Laufe des Klageverfahrens zutage getreten sind und wie
sich der Betriebsverlauf tatsächlich darstellte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2
SGG nicht gegeben sind.
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
I. Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich
vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung
der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen
Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich
beim
Bundessozialgericht
Postfach 41 02 20
34114 Kassel
Graf-Bernadotte-Platz 5
34119 Kassel,
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einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist bei dem
Bundessozialgericht eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen
- die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen
von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen
von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche
Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem
sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und
die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres
Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten und
die kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind,
- Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im
wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, handeln, wenn
die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der
Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die
Vereinigung für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet,
- jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt.
Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie private
Pflegeversicherungsunternehmen brauchen sich nicht durch einen
Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils schriftlich zu
begründen.
In der Begründung muss
- die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder
- die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts von der das Urteil
abweicht, oder
- ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann,
bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 I
Satz 1 Sozialgerichtsgesetz nicht und eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz
nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne
hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht
schon durch einen Bevollmächtigten aus dem Kreis der oben genannten Gewerkschaften
oder Vereinigungen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines
Rechtsanwalts beantragen.
Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim
Bundessozialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen
Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und
Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der
Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen
Gerichten oder durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Beschwerde begehrt, so müssen
der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse -
gegebenenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die
Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim
Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt
benannt werden.
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Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht,
einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende
Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die
übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.
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