Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14.11.2001

LSG Berlin und Brandenburg: arbeitslosenhilfe, bedürftigkeit, verwertung, verwaltungsakt, einzahlung, verfügung, teilung, arbeitsentgelt, bargeld, erlass

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 14.11.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Potsdam S 6 AL 196/99
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 8 AL 16/02
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 14. November 2001 aufgehoben: Die
Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeiträume vom 19. Januar
bis 25. Januar 1998 sowie 25. Februar 1998 bis 30. September 1998 sowie die damit verbundene Erstattung
überzahlter Arbeitslosenhilfe in Höhe von 7 161,81,00 DM sowie der von der Beklagten für den streitbefangenen
Zeitraum gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 2 567,26 DM.
Die im Jahre 1952 geborene, ledige Klägerin (Lohnsteuerklasse I, keine Kinder) stand seit dem 06. August 1994 im
Arbeitslosenhilfebezug der Beklagten. Sie hat eine Ausbildung als Vorfertigungsmechanikerin durchlaufen und war
anschließend 20 Jahre als Werkstattschreiberin beschäftigt. Am 14. August 1997 beantragte die Klägerin die
Weitergewährung von Arbeitslosenhilfe und gab in ihrem Antrag (ergänzt mit Billigung der Klägerin durch den
Antragsannehmer) einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge an, die Fragen zu Bargeld, Bankguthaben,
Wertpapieren, Kapitallebensversicherungen, Bausparverträgen wurden (ebenfalls durch den Antragsannehmer)
verneint. Die Beklagte bewilligte der Klägerin Arbeitslosenhilfe ab 01. Oktober 1997 zunächst in Höhe von 222,60 DM
(Bemessungsentgelt 640,00 DM wöchentlich/Leistungsgruppe A/keine Kinder/Leistungssatz 53 %) und für die Zeit ab
01. Januar 1998 in Höhe von 223,79 DM wöchentlich (wie oben aufgrund Änderung der Leistungsverordnung).
In ihrem Fortzahlungsantrag vom 10. August 1998 gab die Klägerin (durch den Antragsannehmer) nunmehr an, über
Bargeld/Bankguthaben von 18 000,00 DM zu verfügen. Sie habe einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge gestellt.
Das Bundesamt für Finanzen teilte der Beklagten zwei Freistellungsaufträge mit. Auf Nachfrage der Beklagten reichte
die Klägerin Belege ein, aus denen sich Folgendes ergibt: Die Klägerin legte am 12. November 1997 ein Sparbuch bei
der Volksbank mit einem Anfangsguthaben von 6 000,00 DM an. Am 19. Januar 1998 erhöhte sich das Guthaben auf
9 024,00 DM, am 02. Juli 1998 auf 14 024,00 DM. Am 28. September 1998 erfolgte eine Auszahlung in Höhe von 9
024,00 DM, so dass sich das Restguthaben auf 5 000,00 DM belief. Die Klägerin legte am 25. Februar 1998 ein
weiteres Sparbuch bei der Mittelbrandenburgischen Sparkasse Potsdam an mit einer Einlage von 15 000,00 DM.
Hierauf erfolgte am 06. August 1998 eine Einzahlung von 3 000,00 DM. Am 28. September 1998 wurden 10 000,00
DM von diesem Konto abgehoben, so dass ein Restguthaben von 8 000,00 DM verblieb. Beide Sparbücher waren auf
den Namen der Klägerin angelegt.
Die Klägerin hat hierzu unter dem 03. November 1998 erklärt: "Ein Zuwachs auf meinen Konten wurde durch einmalige
Zuwendungen möglich, die ihren Ursprung aus der Altersrentenversicherung, aus der Pflegeversicherung und aus
Ersparnissen vergangener Jahrzehnte meiner Mutter haben. Meine Mutter ist seit Jahren pflegebedürftig. Eine
Leistung aus der Pflegeversicherung bezieht sie seit dem 01.12.1997. Es handelt sich um Kapitalrückstellungen, die
für mich als Absicherung lebensnotwendiger Existenzgrundlagen zur Verfügung stehen sollen. Ich habe diese
Zuwendungen ihrem Ursprung zurückgeführt u. möchte sie der normalen gesetzlichen Erbfolge überlassen ..."
Zu der vorgenannten Erklärung brachte die Klägerin Fotokopien von Kontoauszügen ihres Girokontos, des
Sparbuches ihrer Mutter, E. T., geboren 1915, bei der Volksbank R. eG sowie des Girokontos ihrer Mutter, ebenfalls
bei der Volksbank R. eG bei.
Auf das Anhörungsschreiben vom 17. Dezember 1998 zur Aufhebung von Arbeitslosenhilfe für die hier streitigen
Zeiträume erklärte die Klägerin unter dem 03. Januar 1999: "Ich habe Ersparnisse von meiner pflegebedürftigen Mutter
angenommen. Das ist einerseits zum Schutz meiner Mutter und andererseits unter der Voraussetzung geschehen,
dass sie auch weiterhin in einer ordentlichen Qualität versorgt wird. Für mich sollen diese Gelder auch generell erst
dann für die Verwendung lebensnotwendiger Existenzgrundlagen zur Verfügung stehen, wenn sie selbst diese Gelder
nicht mehr braucht. Mit irgendwelchen gesetzlichen Grundlagen fühle ich mich diesbezüglich überfordert."
Mit Bescheid vom 19. Januar 1999 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 19. Januar
1998 bis 25. Januar 1998 sowie ab 25. Februar 1999 ganz auf. Die Klägerin habe am 19. Januar 1998 über ein
Vermögen von 9 024,00 DM verfügt, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar gewesen sei. Unter
Berücksichtigung der Freigrenze von 8 000,00 DM verblieben 1 024,00 DM. Bei der Teilung des zu
berücksichtigenden Vermögens durch das wöchentliche Arbeitsentgelt, nach dem sich die Höhe der Arbeitslosenhilfe
richte (630,00 DM), ergebe sich, dass sie für den Zeitraum von einer Woche nicht bedürftig sei. Am 25. Februar 1998
habe die Klägerin über ein Vermögen von 24 024,00 DM verfügt. Unter Berücksichtigung der Freigrenze von 8 000,00
DM verblieben 16 024,00 DM. Bei Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das wöchentliche
Arbeitsentgelt ergebe sich, dass die Klägerin für einen Zeitraum von 25 Wochen nicht bedürftig sei (25. Februar 1998
bis 18. August 1998). Bei erneuter Prüfung ab dem 19. August 1998 habe die Klägerin über ein Vermögen von 32
024,00 DM verfügt. Unter Berücksichtigung der Freigrenze von 8 000,00 DM verblieben 24 024,00 DM. Bei Teilung
des zu berücksichtigenden Vermögens durch das wöchentliche Arbeitsentgelt ergebe sich, dass die Klägerin für einen
Zeitraum von 38 Wochen nicht bedürftig sei. Für die von der Aufhebung betroffene Zeit habe die Klägerin 7 163,81 DM
ohne Rechtsanspruch erhalten. Dieser Betrag sei von ihr zu erstatten. Dies gelte auch für die abgeführten Beiträge zur
Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 2 567,26 DM.
Hiergegen hat die Klägerin am 26. Januar 1999 Widerspruch erhoben, in dem sie ausführt: " ... Da meine Mutter
ständig bestrebt war, das Geldinstitut aufzusuchen, um mir größere Summen Bargeld zu überbringen, musste ich dem
entgegenwirken, um auszuschließen, dass sie die Tasche voller Geld hat und orientierungslos in der Gegend
umherirrt. Tatsache ist, dass ich zum überwiegenden Teil den Geldtransfer von meiner Mutter zu mir selbst veranlasst
habe, so dass man von Schenkungen in dem Sinne auch nicht grundsätzlich ausgehen kann. Der Hauptgrund, dass
sich Gelder meiner Mutter auf meinen Konten befinden, ist, dass ich selbst ein Stück Erleichterung in Bezug der
ständigen Beaufsichtigung gesucht habe. Da ich die Finanzlage meiner Mutter genau kenne, habe ich das Geld zwar
angenommen, war mir dabei aber voll bewusst, dass ich es in keiner Form für mich verwenden kann, solange sie
noch existiert ..."
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 1999 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 19. März 1999 bei dem Sozialgericht Potsdam Klage erhoben, mit der sie geltend
macht, dass sie das auf ihren Sparbüchern befindliche Geld nicht als ihr Eigentum beanspruchen könne, vielmehr
verwalte sie dieses Geld für ihre gebrechliche Mutter. Sie bestreite, dass die nachweislich von ihrer Mutter
stammenden Gelder in ihr Vermögen dadurch übergegangen seien, dass diese Gelder auf ihre Veranlassung hin auf
Konten eingezahlt worden seien, die von ihr geführt würden. Sie habe diese Gelder von ihrer Mutter nicht übereignet
erhalten. Sie habe diese Gelder auch zu keiner Zeit für eigene Zwecke verwandt.
Während des erstinstanzlichen Verfahrens ist die Klägerin mit Beschluss des Amtsgerichts Rathenow vom 30. März
1999 (Aktenzeichen 7 XVII 1156) zur Betreuerin ihrer Mutter bestellt worden, die am 21. September 1999 verstorben
ist.
Mit Urteil vom 14. November 2001 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 19. Januar 1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 1999 aufgehoben: Zur Überzeugung der Kammer habe die Klägerin lediglich
Geld von ihrer an seniler Demenz leidenden Mutter auf ihren Konten verwahrt. Eine Schenkung im Sinne einer
endgültigen Zuwendung dieses Geldes sei durch die (bereits verstorbene) Mutter der Klägerin nicht erfolgt. Eine
wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) sei deshalb nicht
eingetreten.
Gegen das ihr am 03. Januar 2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24. Januar 2002 Berufung bei dem
Landessozialgericht für das Land Brandenburg eingelegt, mit der sie geltend macht, dass sich das Vermögen auf den
Konten der Klägerin befunden habe, diese auch tatsächlich über die Konten habe frei verfügen können und nicht in der
Verwertung eingeschränkt gewesen sei. Das Vermögen habe deshalb im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung
berücksichtigt werden können. Die erst im Jahre 1999 beginnende Betreuungsakte des Amtsgerichts Rathenow
enthalte keine Erkenntnisse für die Vermögensverhältnisse der Klägerin im streitbefangenen Jahr 1998. Soweit die
Klägerin vortrage, dass sie das Geld der Mutter lediglich treuhänderisch verwaltet habe, könne sie dies sicherlich
durch die Vorlage entsprechender Treuhandverträge nachweisen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 14. November 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass sich ein Eigentumserwerb an den Geldern nicht schon daraus ergebe, dass das Geld von
den Konten der verstorbenen Mutter auf ihre Konten umgelagert worden sei. Ihre Mutter habe unter einer
zunehmenden Altersdemenz gelitten, die schon zu einem früheren Zeitpunkt, vor den umstrittenen finanziellen
Transaktionen, die Einrichtung einer Betreuung hätte veranlassen sollen. Aufgrund der familiären Mutter-Tochter-
Beziehung und der Tatsache, dass sie mit ihrer Mutter sowie einem Bruder gemeinsam eine Wohnung bewohnt habe,
habe eine sachliche Notwendigkeit für die Einrichtung einer Betreuung jedoch nicht bestanden. Sie habe sowohl ihre
Mutter als auch den in seiner Gesundheit stark eingeschränkten Bruder versorgt. Den betreuungsbedürftigen
Lebensabschnitt ihrer Mutter setze sie etwa mit den Jahren 1994/1995 an, wobei die gravierenden demenzbedingten
Ausfallerscheinungen verstärkt seit 1997 aufgetreten seien. Sämtliche streitgegenständlichen Geldverfügungen der
Klägerin seien zudem stets mit Wissen ihrer verstorbenen Mutter erfolgt. Den Geldbewegungen sei zu entnehmen,
dass sie den Bestand des mütterlichen Geldvermögens unangetastet gelassen habe. Des Abschlusses eines
schriftlichen Treuhandvertrages habe es nicht bedurft.
Zum Verfahren sind Kopien aus der Betreuungsakte des Amtsgerichts Rathenow (Aktenzeichen ...) sowie die Klägerin
betreffende Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes bei
Berufungseinlegung 500,00 EUR überstieg.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das Sozialgericht Potsdam hat die Bescheide zu Unrecht
aufgehoben. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung von
Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 19. Januar bis 25. Januar 1998 und für die Zeit vom 25. Februar 1998 bis zum Ende
des Bewilligungszeitraumes am 30. September 1998 aufgehoben.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines
Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit
Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der
Verhältnisse aufgehoben werden, soweit u. a. der Betroffene der durch die Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht
zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Veränderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht
nachgekommen ist (Abs. 2 Satz 2 Nr. 2), nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder
Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Abs. 2 Satz 2
Nr. 3), oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße
verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebene Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen ist
oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Abs. 2 Satz 2 Nr. 4). Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten
Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, so ist dieser nach der ab 01.
Januar 1998 anstelle des § 152 Abs. 3 AFG in Kraft getretenen inhaltsgleichen Regelung des § 330 Abs. 3 Satz 1
Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) (vgl. Art. 82 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Art. 83 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform
der Arbeitsförderung - Arbeitsförderungs-Reformgesetz - vom 24. März 1997 - BGBl. I Seite 594) mit Wirkung zum
Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben.
Bei der (Weiter-)Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 01. Oktober 1997 handelte es sich um einen Verwaltungsakt mit
Dauerwirkung gemäß § 48 SGB X, da dieser nicht lediglich der einmaligen Gestaltung einer Rechtslage diente,
sondern ein auf Dauer berechnetes und in seinem Bestand von diesem Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis
begründete. Eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X liegt dann vor, wenn die Behörde unter den
objektiv gegebenen Verhältnissen den Verwaltungsakt nicht hätte erlassen dürfen (vgl. BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 19;
Steinwedel, in Kasseler Kommentar, § 48 SGB X, Rz. 13 ff.).
Zum Zeitpunkt der zum 01. Oktober 1997 vorgenommenen Bewilligung von Arbeitslosenhilfe lagen - zwischen den
Beteiligten nicht umstritten - die Voraussetzungen des zu diesem Zeitpunkt noch anzuwendenden § 134 Abs. 1
Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der Fassung des 7. AFG-Änderungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I
Seite 2484) für die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach vor. Die Klägerin
verfügte zu diesem Zeitpunkt noch über kein den Freibetrag übersteigendes Vermögen, welches ihre Bedürftigkeit
ausgeschlossen hätte. Die erstmalige Übertragung von Vermögen auf eines der - neu angelegten - Sparbücher der
Klägerin erfolgte erst im November 1997.
Durch den Zufluss des Geldes der Mutter ist jedoch eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen
eingetreten (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Die Bedürftigkeit ist für die hier streitigen Zeiträume entfallen.
Für den hier streitbefangenen Zeitraum ab 19. Januar 1998 haben nach § 190 Abs. 1 SGB III Anspruch auf
Arbeitslosenhilfe Arbeitnehmer, die
1. arbeitslos sind,
2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben,
3. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben,
4. in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen haben, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeit mit einer
Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist, und
5. bedürftig sind.
Die Voraussetzungen des § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe lag bei der Klägerin für
den Zeitraum vom 19. Januar bis 25. Januar 1998 und für den Zeitraum vom 25. Februar bis 30. September 1998
aufgrund des Zuflusses des Geldes nicht mehr vor, denn sie war zu diesen Zeiträumen nicht - mehr - bedürftig.
Nicht bedürftig ist ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf u. a. sein Vermögen die Erbringung von
Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist (§ 193 Abs. 2 SGB III). Wie lange und mit Rücksicht auf welches Vermögen
die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist, hat das SGB III - wie früher das AFG - nicht bestimmt,
sondern der Regelung durch Rechtsverordnung überlassen, inwieweit Vermögen zu berücksichtigen ist (vgl. § 206 Nr.
1 SGB III, § 137 Abs. 3 AFG).
Die aufgrund der Ermächtigung des § 137 Abs. 3 AFG hierzu getroffenen Regelungen der §§ 6 bis 8
Arbeitslosenhilfeverordnung (vom 07. August 1974, BGBl. I Seite 1929, zuletzt geändert durch Art. 10 des
Rentenreform-Gesetzes vom 16. Dezember 1997, BGBl. I Seite 2998 -Alhi-VO-) finden weiterhin Anwendung, obwohl
das AFG und damit die Ermächtigungsgrundlage für diese Bestimmungen durch Art. 82 Abs. 1 Nr. 1 AFG aufgehoben
worden sind. Denn Wegfall und Änderung einer Verordnungsermächtigung lassen die Wirksamkeit der auf ihrer
Grundlage ordnungsgemäß erlassenen Verordnungen grundsätzlich unberührt (vgl. BSG, Urteil vom 09. August 2001,
Aktenzeichen B 11 AL 11/01 R, SozR 3-4300 § 193 Nr. 2).
Nach § 6 Abs. 1 Alhi-VO ist Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit es verwertbar ist, die Verwertung
zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, 8 000,00 DM übersteigt. Bedürftigkeit
besteht nach § 9 Alhi-VO nicht für die Zeit voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden
Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Arbeitslosenhilfe richtet. Die vom Verordnungsgeber
vorgesehene "Dauer der Berücksichtigung", so die amtliche Bezeichnung der Vorschrift, beschränkt sich hiernach auf
die genannten vollen Wochen.
Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Alhi-VO ist das Vermögen insbesondere verwertbar, soweit seine Gegenstände verbraucht,
übertragen oder belastet werden können. Es ist nicht verwertbar, soweit der Inhaber des Vermögens in der Verfügung
beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Alhi-VO).
Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Alhi-VO ist die Verwertung zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und
wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner
Angehörigen billigerweise erwartet werden kann. Nicht zumutbar ist nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Alhi-VO insbesondere die
Verwertung von angemessenem Hausrat (Nr. 1), von Vermögen, das zur alsbaldigen Gründung eines angemessenen
eigenen Hausstands bestimmt ist (Nr. 2), von Vermögen, das für eine alsbaldige Berufsausbildung, zum Aufbau oder
zur Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage oder zur Aufrechterhaltung einer angemessene Alterssicherung
bestimmt ist (Nr. 3), von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der
Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind (Nr. 4), von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, besonders
wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse, dienen und deren Besitz nicht Luxus ist (Nr. 5), von Familien- und
Erbstücken, deren Veräußerung für den Eigentümer oder seine Angehörigen eine unbillige Härte bedeuten würde (Nr.
6), eines Hausgrundstückes von angemessener Größe, das der Eigentümer bewohnt, oder einer entsprechenden
Eigentumswohnung oder eines Vermögens, das nachweislich zum alsbaldigen Erwerb eines solchen
Hausgrundstückes oder einer solchen Eigentumswohnung bestimmt ist (Nr. 7).
Vermögen ist der Bestand an Rechten und beweglichen und unbeweglichen Sachen in Geld oder Geldeswert. Dazu
gehören insbesondere Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere, Hausrat und andere unbewegliche Sachen wie Grund-
und Hausvermögen sowie Wohnungseigentum (vgl. zum Begriff des Vermögens BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 6 unter
Hinweis auf BSG SozR 4100 § 137 Nr. 1; BSG SozR 4100 § 138 Nr. 3 und 25).
Die Klägerin verfügte am 19. Januar 1998 aufgrund der Anlage des Sparbuchs bei der Volksbank am 12. November
1997 durch Einlage eines Betrages von 6 000,00 DM sowie einer weiteren Einzahlung am 19. Januar 1998 über ein
Vermögen von 9 024,00 DM. Am 25. Februar 1998 verfügte sie aufgrund der dazugetretenen Anlage eines weiteren
Sparbuches bei der Mittelbrandenburgischen Sparkasse durch Einzahlung eines Betrages von 15 000,00 DM über ein
Vermögen von 24 024,00 DM. Am 02. Juli 1998 verfügte sie dann aufgrund einer Einzahlung auf das Sparbuch bei der
Volksbank über ein Guthaben von insgesamt 29 024,00 DM und ab dem 06. August 1998 aufgrund einer Einzahlung in
Höhe von 3 000,00 DM auf das Sparbuch bei der Mittelbrandenburgischen Sparkasse über ein Vermögen von 32
024,00 DM. Das vorgenannte Vermögen ist zu den genannten Zeitpunkten auch verwertbar gewesen.
Einschränkungen der Verwertbarkeit irgendwelcher rechtlicher Art bestanden nicht. Anders als das die Klägerin
begünstigende erstinstanzliche Urteil ist der Senat nicht davon überzeugt gewesen, dass die vorgenannten Beträge
(nur) treuhänderisch von der Klägerin für ihre Mutter verwaltet worden sind. Dieses Vermögen ist der Klägerin deshalb
als Eigentümerin zuzurechnen gewesen.
Die Klägerin hat die beiden Sparbücher zum 12. November 1997 beziehungsweise 25. Februar 1998 ausdrücklich auf
ihren Namen angelegt und 6 000,00 DM respektive 15 000,00 DM eingezahlt. Eine Kennzeichnung der Sparbücher im
Sinne einer Treuhand ist nicht erfolgt. Maßgebliches Kriterium zur Bestimmung der Kontoinhaberschaft ist der
erkennbare Wille des das Konto Errichtenden unter besonderer Berücksichtigung der Berücksichtigung der Umstände
des Einzelfalles. Nicht genügend ist, wenn der Errichtende lediglich den inneren Willen zur Errichtung eines
Treuhandkontos hatte, dies jedoch nicht erkennbar nach außen zum Ausdruck gebracht hat. Es kommt nicht auf den
inneren, sondern auf den erkennbaren Willen an (vgl. Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 21. August 2002 - Aktenzeichen L 12 AL 247/01).
Ein solcher nach außen erkennbarer Wille lässt sich nicht feststellen. Er ist auch nicht daraus zu entnehmen, dass
die Beträge nach den eingereichten Unterlagen vom Konto der verstorbenen Mutter der Klägerin stammen und eine
Verwendung für eigene Zwecke der Klägerin im streitigen Zeitraum jedenfalls nicht feststellbar ist. Denn selbst wenn
es sich bei den Sparbüchern der Klägerin um verdeckte Treuhandsparbücher (ihrer Mutter) gehandelt haben sollte,
wären diese als reine Privatsparbücher der Klägerin zu behandeln, denn ohne Offenkundigkeit des
Treuhandcharakters besteht von vornherein den Gläubigern des Treuhandkontos gegenüber keine hinreichende
Rechtfertigung für die Versagung des Zugriffs. Deshalb lehnt die Rechtsprechung u. a. auch der Zivilgerichte die
Gewährung einer Drittwiderspruchsklage mit Recht ab, wenn jemand Gelder, die er für einen Dritten eingezogen hat
oder verwahrt, nicht auf einem offenen Treuhandkonto, sondern auf seinem Privatkonto verwahrt (vgl. Urteil des
Hessischen Landessozialgerichts vom 09. Mai 2001 - Aktenzeichen L 6 AL 432/00, in: E-LSG AL-233, bestätigt durch
Urteil des BSG vom 19. Dezember 2001 - Aktenzeichen B 11 AL 50/01 R in: HVBG-Info 2002, Seite 2578 ff.; Urteil
des BGH vom 16. Dezember 1970 in NJW 1971, Seite 559 ff.).
Dieser Rechtsprechung folgt, wie schon der 10. Senat des Landessozialgerichts des Landes Brandenburg (Urteil vom
27. Juni 2003 - L 10 AL 4/02) auch, der erkennende Senat. Diese Rechtsätze gelten nicht nur im Konkurs-
beziehungsweise Insolvenzverfahren und im Rahmen der Drittwiderspruchsklage nach § 771 Zivilprozessordnung
(ZPO), sondern sind entsprechend dem Recht der Arbeitslosenversicherung bei der Berücksichtigung des Vermögens
des Empfängers von Arbeitslosenhilfe anzuwenden. Die Bundesagentur für Arbeit befindet sich nämlich insoweit in
einer einem Gläubiger des Treuhänders vergleichbaren Stellung, wenn der Leistungsempfänger gegen die
Berücksichtigung von Vermögenswerten einwendet, es handele sich um ein verdecktes Treuhandkonto.
Besonderheiten der Arbeitslosenversicherung, die eine hiervon abweichende Sichtweise gebieten, bestehen nicht (vgl.
Hessisches Landessozialgericht, a. a. O.). Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass derjenige, der als verdeckter
Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, sich hieran auch im Rahmen der
Bedürftigkeitsprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit festhalten lassen muss. Zwar wird der Treuhänder hierdurch
gezwungen, das ihm zur Verfügung gestellte Treugut für seinen Lebensunterhalt zu verwerten, weshalb er
möglicherweise wirtschaftlich außerstande gesetzt wird, der Herausgabe pflichtgemäß § 667 BGB zu entsprechen. Es
entspricht jedoch der Rechtssystematik ebenso wie billiger Interessenabwägung, das wirtschaftliche Risiko der
Durchsetzbarkeit des Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB dem Treugeber aufzubürden, der das verdeckte
Treuhandkonto ermöglicht und auch Vorteile hieraus zieht (vgl. Hessisches Landessozialgericht, a. a. O.). Im
Ergebnis ist deswegen festzustellen, dass die Klägerin am 19. Januar 1998 über ein Vermögen von insgesamt 9
024,00 DM, am 25. Februar 1998 über ein Vermögen von insgesamt 24 024,00 DM, am 02. Juli 1998 über ein
Vermögen von insgesamt 29 024,00 DM und am 06. August 1998 über ein Vermögen von 32 024,00 DM verfügt hat.
Diese Beträge sind nach § 9 Alhi-VO durch das der Arbeitslosenhilfe zugrunde zu legende Bemessungsentgelt von
hier 640,00 DM zu teilen, woraus sich der Zeitraum der Nichtbedürftigkeit ergibt. Bei einem am 19. Januar 1998
vorhandenen Vermögen von 9 024,00 DM ergibt sich nach Abzug des Freibetrages gemäß § 6 Abs. 1 Alhi-VO von 8
000,00 DM ein zu berücksichtigendes Vermögen von 1 024,00 DM, geteilt durch 640,00 DM ergibt sich ein Wegfall der
Bedürftigkeit für eine Woche, das heißt für die Zeit vom 19. Januar 1998 bis 25. Januar 1998. Bei einem am 25.
Februar 1998 vorhandenen Vermögen von 24 024,00 DM, nach Abzug des Freibetrages und des bereits am 19.
Januar 1998 berücksichtigten Vermögens von 1 024,00 DM verbleibt ein zu berücksichtigendes Vermögen von 15
000,00 DM, geteilt durch 640,00 DM entfällt die Bedürftigkeit für 23 Wochen und damit der Anspruch auf
Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 25. Februar 1998 bis 04. August 1998. Wenn die Beklagte bei einem am 05. August
1998 bestehenden Vermögen von 29 024,00 DM nach Abzug des Freibetrages von 8 000,00 DM und der bereits zum
19. Januar 1998 beziehungsweise 25. Februar 1998 berücksichtigen Vermögenswerte von 1 024,00 DM
beziehungsweise 15 000,00 DM ein zu berücksichtigendes Vermögen von 5 000,00 DM annimmt, so ist auch dies
nicht zu beanstanden. Geteilt durch das Bemessungsentgelt von 630,00 DM ergibt sich ein Wegfall der Bedürftigkeit
ab dem 05. August 1998 für sieben Wochen, das heißt für die Zeit vom 05. August bis 22. September 1998. Am 23.
September 1998 verfügte die Klägerin über ein zu berücksichtigendes Vermögen von 3 000,00 DM (Vermögen in Höhe
von 32 024,00 DM abzüglich Freibetrag 8 000,00 DM sowie der bereits berücksichtigten Vermögenswerte von 1
024,00 DM, 15 000,00 DM und 5 000,00 DM). Geteilt durch das Bemessungsentgelt von 630,00 DM fällt die
Bedürftigkeit ab 23. September 1998 für vier Wochen weg, das heißt für die Zeit vom 23. September 1998 bis 20.
Oktober 1998. Zusammenfassend fehlt es an der Bedürftigkeit für die Zeiträume vom 19. Januar bis 25. Januar 1998
sowie 25. Februar 1998 bis 20. Oktober 1998, wobei streitgegenständlich hier nur die Rückforderung bis zum 30.
September 1998 ist. Die Vorgaben, die das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 09. August 2001 (a. a. O.) zur
Verhinderung der doppelten Berücksichtigung von Vermögen bei der Anrechnung auf Arbeitslosenhilfe aufgestellt hat,
hat die Beklagte bei der vorgenannten Berechnung beachtet, indem sie die jeweils berücksichtigten Vermögenswerte
nicht erneut angerechnet hat.
Hatte die Klägerin in den genannten Zeiträumen keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, ist eine wesentliche Änderung
in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten. Auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X für
eine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 19. Januar beziehungsweise 25. Februar 1998
liegen vor. Die Klägerin hat nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen
erzielt, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Es kann deshalb dahingestellt
bleiben, ob die Klägerin darüber hinaus einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung
wesentlicher für sie nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist
(§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X).
Damit ist die Klägerin verpflichtet, die in der Zeit vom 19. Januar bis 25. Januar 1998 sowie vom 25. Februar 1998 bis
30. September 1998 bezogene Arbeitslosenhilfe zu erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB X). Die Höhe der zu erstattenden
Arbeitslosenhilfe hat die Beklagte zutreffend errechnet (19. Januar bis 25. Januar 1998: täglicher Leistungssatz von
31,97 DM x 7 Kalendertage = 223,79 DM; 25. Februar bis 30. Juni 1998: täglicher Leistungssatz von 31,97 DM x 126
Kalendertage = 4 028,22 DM, 01. Juli bis 30. September 1998: täglicher Leistungssatz von 31,65 DM x 92
Kalendertage = 2 911,80 DM; insgesamt: 7 163,81 DM).
Daneben ist die Klägerin auch zur Erstattung der von der Beklagten getragenen Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung verpflichtet (§ 335 Abs. 1, Abs. 5 SGB III). Die zu erstattenden Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge sind durch die Beklagte im Wesentlichen rechnerisch zutreffend ermittelt worden (vgl. Bl.
69 VA). Ausgehend von beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne von § 226 Abs. 1 SGB V in Höhe von wöchentlich
640,00 DM sind gemäß § 232 a Abs. 1 SGB V 80 v. H. der durch 7 geteilten Einnahmen zu berücksichtigen. Davon
sind die Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 14 % und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 1,7 % im
streitigen Zeitraum zu errechnen. Für den Zeitraum vom 19. Januar bis 25. Januar 1998 ergeben sich daraus, wie von
der Beklagten zutreffend errechnet, zu erstattende Beiträge für die Krankenversicherung von 71,68 DM (640,00 DM: 7
= 91,43 DM, davon 80 % = 73,14 DM; multipliziert mit sieben Kalendertagen = 511,98 DM; davon für die
Krankenversicherung 14 % = 71,68 DM beziehungsweise für die Pflegeversicherung 1,7 % = 8,70 DM). Für den
Zeitraum vom 25. Februar 1998 bis 30. September 1998 ergibt sich daraus Folgendes: 640,00 DM: 7 = 91,43 DM,
davon 80 % = 73,14 DM; multipliziert mit der Anzahl der Kalendertage (218) = 15 944,52 DM; davon für die
Krankenversicherung 14 % = 2 232,23 DM beziehungsweise für die Pflegeversicherung 1,7 % = 271,06 DM.
Insgesamt sind für die streitigen Zeiträume deshalb zu erstatten Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 2 303,91
DM und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 279,76 DM, insgesamt 2 583,67 DM. Da die Beklagte tatsächlich
nur Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 2 567,26 DM zurückfordert, ist die Klägerin durch die von
der Beklagten getroffene Regelung sogar begünstigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.