Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 30.06.2004

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 7.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 7 KA 38/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 27 S 1 Ärzte-ZV, § 37 Abs 1 S
1 Ärzte-ZV, § 45 Abs 2 Ärzte-
ZV, § 45 Abs 3 Ärzte-ZV, § 95
Abs 6 SGB 5
Vertragsärztliche Versorgung - Zurückweisung des
Widerspruchs gegen eine Zulassungsentziehung durch den
Berufungsausschuss ohne mündliche Verhandlung - - Entziehung
der vertragsärztlichen Zulassung von Amts wegen
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juni 2004
wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat dem Beklagten auch dessen außergerichtliche Kosten für das
Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner vertragsärztlichen Zulassung.
Der im Jahre 1957 geborene Kläger nahm ab dem 01. Oktober 1993 als Arzt ohne
Gebietsbezeichnung ihm damaligen Bezirk B./T. an der vertragsärztlichen Versorgung
teil. Auf seinen Antrag beschloss der Zulassungsausschuss für Ärzte B. das Ruhen der
Zulassung des Klägers vom 24. April 1997 bis zum 30. September 1998. Weitere
Ruhensanträge, die der Kläger zuletzt bis zum 31. März 2000 gestellte hatte, blieben
erfolglos. Tatsächlich übte der Kläger jedenfalls nach dem 30. April 1997 seine
vertragsärztliche Tätigkeit nicht mehr aus und unterhielt seitdem auch keine
Praxisräumlichkeiten mehr.
Auf Antrag der Beigeladenen zu 1) beschloss der Zulassungsausschuss für Ärzte B. am
14. Juni 2000 die Entziehung der Zulassung des Klägers mit der Begründung, er übe
seine vertragsärztliche Tätigkeit tatsächlich nicht mehr aus. Den Widerspruch des
Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 25. Oktober 2000 mit gleichartiger
Begründung zurück.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Berlin durch Urteil vom 30. Juni 2004
abgewiesen: Auch wenn das Verfahren der Zulassungsentziehung in
verfahrensrechtlicher Hinsicht Mängel aufgewiesen habe, führte diese nicht zur
Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung. Verfahrensfehler, die
der Zulassungsausschuss begannen habe, seien unerheblich, weil Gegenstand des
Gerichtsverfahrens allein der Beschluss des Beklagten sei. Dieser habe
verfahrensfehlerfrei gehandelt, insbesondere dem Kläger Gelegenheit zur Äußerung
gegeben und ohne Verstoß gegen Rechtsvorschriften auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichtet. In materiell-rechtlicher Hinsicht sei der Bescheid
des Beklagten gleichfalls rechtmäßig, denn nach § 95 Abs. 6 Sozialgesetzbuch/Fünftes
Buch (SGB V) in Verbindung § 27 der Zulassungsverordnung für Ärzte (Ärzte-ZV) sei die
Zulassung des Klägers zu entziehen gewesen, weil er seine vertragsärztliche Tätigkeit
nicht mehr ausgeübt habe.
Gegen dieses ihm am 03. August 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.
September 2004 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt: Er beabsichtige, seine
vertragsärztliche Tätigkeit wieder aufzunehmen. Er sei aber derzeit daran gehindert, weil
er ein Studium der Rechtswissenschaft betreibe. Dieses Studium diene seiner
Fortbildung und der Erlangung einer medizinischen-juristischen Doppelqualifizierung.
Im Übrigen habe er Bedenken gegen die richtige Besetzung des Gerichts unter dem
Gesichtspunkt des gesetzlichen Richters, weil die dem Senat angehörenden
Berufsrichter mit dem Verfahren schon vorbefaßt gewesen seien.
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Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juni 2004 sowie den Beschluss des
Beklagten vom 25. Oktober 2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den
Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte B. vom 14. Juni 2000 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die übrigen Prozessbeteiligten stellen keine Anträge.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen
auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Akten des
Landessozialgerichts Berlin zu den Aktenzeichen L 7 KA 15/01, L 7 KA 16/01 und L 7 B
1005/05 sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten, welche im Termin zur
mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen
sind.
Entscheidungsgründe
Der Senat war in seiner aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung zur Entscheidung
berufen. Zwar hat jeweils ein Teil der Berufsrichter des vorliegenden Verfahrens in den
vorangegangenen Verfahren betreffend das Ruhen der Zulassung des Klägers (L 7 KA
15/01 und 16/01) und betreffend ein Beschwerdeverfahren zur Tatbestandsberichtigung
(L 7 B 1005/05 KA) mitgewirkt. Hierin liegen jedoch keine Gründe für die Ausschließung
und Ablehnung von Gerichtspersonen Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit
§§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, 47 bis 49 Zivilprozessordnung. Im Übrigen hat der Kläger
auch kein Befangenheitsgesuch gestellt.
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage
abgewiesen, denn der angefochtene Beschluss des Beklagten ist formell und materiell
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Gegenstand des Verfahrens ist, worauf das Sozialgericht bereits zutreffend hingewiesen
hat, allein der Beschluss des Beklagten vom 25. Oktober 2000 und nicht der Beschluss
des Zulassungsausschusses vom 14. Juni 2000, denn das Verfahren vor dem
Berufungsausschuss ist ein umfassendes Verwaltungsverfahren in einer zweiten
Verwaltungsinstanz und kein Widerspruchsverfahren im Sinne des SGG. Mit seiner
Anrufung gemäß § 96 Abs. 4 SGB V wird der Berufungsausschuss funktionell
ausschließlich zuständig. Gegenstand einer Klage ist nicht der ursprüngliche
Verwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheids, sondern allein der Bescheid
des Berufungsausschusses (BSG, Urteil vom 27. Januar 1993, 6 RKa 40/91, SozR 3-2500
§ 96 Nr. 1). Mögliche Fehler in dem Verfahren vor dem Zulassungsausschuss sind vor
diesem Hintergrund für den vorliegenden Rechtsstreit nicht von Belang.
Der Beklagte hat hingegen verfahrensfehlerfrei gehandelt. Zwar sieht § 45 Abs. 3 in
Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV im Grundsatz auch im Verfahren vor dem
beklagten Berufungsausschuss die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor,
wenn über die Entziehung einer vertragsärztlichen Zulassung zu entscheiden ist. Jedoch
kann der Berufungsausschuss gemäß § 45 Abs. 2 Ärzte-ZV den Widerspruch gegen eine
Zulassungsentziehung ohne mündliche Verhandlung zurückweisen, wenn der
Berufungsausschuss die Zurückweisung einstimmig beschließt. Von dieser
Ermächtigung hat der Beklagte vorliegend Gebrauch gemacht. Anhaltspunkte dafür,
dass der Beklagte dabei sein verfahrensgestaltendes Ermessen fehlerhaft gebraucht
haben könnte, liegen nicht vor. Insbesondere ist der vorliegende Sachverhalt gut zu
überschauen und abschließend geklärt, Rechtsfragen von besonderer Schwierigkeit
werden nicht aufgeworfen.
Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der angefochtene Beschluss des Beklagten
nicht zu beanstanden. Gemäß § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 27 Satz 1
Ärzte-ZV ist die vertragsärztliche Zulassung von Amts wegen zu entziehen, wenn der
Arzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht mehr ausübt. Diese Voraussetzungen sind im
Falle des Klägers erfüllt, denn er hat nach dem 30. April 1997 seine vertragsärztliche
Tätigkeit nicht mehr ausgeübt, insbesondere keine Leistungen mehr abgerechnet und
auch keine Praxisräumlichkeiten mehr unterhalten. Die Gründe, aus denen heraus der
Kläger seine vertragsärztliche Tätigkeit aufgegeben hat, sind für die
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Kläger seine vertragsärztliche Tätigkeit aufgegeben hat, sind für die
Zulassungsentziehung nach den vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen nicht von
Belang. Auch wenn der Kläger derzeit die vertragsärztliche Tätigkeit deswegen nicht
ausübt, weil er eine aus seiner Sicht sinnvolle Weiterqualifikation anstrebt, ist dies im
Hinblick auf die Zulassungsentziehung nicht zu berücksichtigen. Ausschlaggebend ist
allein, dass der Kläger seine vertragsärztliche Tätigkeit seit mehr als neun Jahren nicht
mehr ausübt und er auch in der unmittelbaren Zukunft keine derartige Ausübung
beabsichtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in der bis zum 01. Januar 2002 geltenden
Fassung und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht
ersichtlich sind.
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