Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 05.06.2008

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
33. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 33 R 1500/08 R PKH
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 172 SGG
Die Beschwerde gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
nur mit Ratenzahlung ist ausgeschlossen
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 05. Juni
2008 wird als unzulässig verworfen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die am 16. Juli 2008 eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Berlin vom 05. Juni 2008, mit dem Prozesskostenhilfe (PKH) - nur - gegen monatliche
Ratenzahlung von 15 € bewilligt wurde, ist unzulässig.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit dem 01. April 2008
geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des
Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl I S. 444), ist die Beschwerde gegen
die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (u.a.) ausgeschlossen, wenn das Gericht
ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die
Prozesskostenhilfe verneint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das
Sozialgericht hat dem Kläger zwar Prozesskostenhilfe bewilligt, jedoch nur gegen
Ratenzahlung. Darin liegt eine Teilablehnung von Prozesskostenhilfe (so auch Leitherer
in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl., § 172
Rn. 6h), denn der Kläger ist dadurch, dass Ratenzahlungen von ihm gefordert werden,
beschwert. Er erlangt nicht die nach dem Gesetz mögliche günstigste Rechtsstellung der
Ratenfreiheit. Diese Teilablehnung erfolgt auch ausschließlich aufgrund der Verneinung
der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine ratenlose Bewilligung.
Für das gefundene Ergebnis sprechen auch die Auslegung nach dem Wortlaut des
Gesetzes, sowie die historische und die teleologische Auslegung (vgl. dazu Beschluss
des Sächsischen Landessozialgerichts - LSG - vom 18. August 2008, Az. L 2 B 411/08
AS-PKH, dokumentiert in Juris; so auch z.B. LSG Rheinland-Pfalz, Az. L 5 B 138/08 KR,
LSG Niedersachsen-Bremen, Az. L 1 B 23/08 KR, LSG Baden-Württemberg, Az. L 1 U
2913/08 PKH-B, LSG Berlin-Brandenburg, Az. L 8 B 365/08 AL PKH, alle dokumentiert in
Juris, a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Az. L 19 B 851/08 AS PKH und L 28 B 852/08 AS
PKH).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war
abzulehnen. Für ein PKH -Verfahren selbst ist keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen;
auch nicht für das PKH-Beschwerdeverfahren (vgl.
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur Zivilprozessordnung – ZPO -,
67. Aufl. 2009, § 127 Rn. 88, Philippi in Zöller, Kommentar zur ZPO, 27. Aufl. § 114 Rn. 3,
jeweils m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a Abs. 1 SGG in Verbindung § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
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