Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 06.04.2006

LSG Berlin-Brandenburg: diabetes mellitus, anrechenbares einkommen, ärztliches gutachten, ernährung, hypertonie, wahrscheinlichkeit, sozialhilfe, rechtsschutz, existenzminimum, erlass

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
15. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 15 B 114/06 SO ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 30 Abs 5 SGB 12
Sozialhilfe - Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung -
Hyperlipidämie und Hypertonie - Empfehlungen des Deutschen
Vereins
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers hin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin
vom 6. April 2006 geändert.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 31. März 2006 bis zum
bestandskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 13.
Februar 2006, längstens jedoch bis zum 30. September 2006 laufend einen
Mehrbedarfszuschlag für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 36,62 € je vollem
Kalendermonat zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das
gesamte Verfahren zu zwei Dritteln.
Gründe
Die Beschwerde hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Der Antragsteller erstrebt die Veränderung eines bisherigen leistungslosen Zustands.
Einstweiliger Rechtsschutz kann in diesem Fall nur unter den Voraussetzungen des § 86
b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gewährt werden. Danach sind einstweilige
Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile nötig erscheint. Begründet ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, wenn
sich bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ein
Anspruch nach materiellem Recht besteht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs.
2, 916 ZPO; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt (§ 86 b
Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund;
zusammenfassend zu den Voraussetzungen Binder in Handkommentar SGG, 2. Auflage
2006, § 86 b Randnummer 33 ff.).
Ein Anordnungsanspruch ist jedenfalls insoweit hinreichend glaubhaft gemacht, als es
um einen Mehrbedarf wegen krankheitsbedingt kostenaufwändiger Ernährung für
lipidsenkende Nahrungsmittel geht (§ 30 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch [SGB
XII]). Der Antragsteller gehört zu den Leistungsberechtigten nach der Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung und erhält deshalb bereits laufende Leistungen. Denn er
ist unabhängig von der Lage des Arbeitsmarktes dauerhaft voll erwerbsgemindert (§ 41
Abs. 1 Nr. 2 SGB XII; Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Berlin vom 12. Januar
2006). Er ist auch bedürftig, da er nach Lage der Akten neben seiner laufenden Rente
über kein anrechenbares Einkommen oder verwertbares Vermögen verfügt (§ 41 Abs. 2
i. V. m. §§ 82 bis 84, 90 SGB XII) und die laufende Rentenleistung in Höhe von 660,43 €
bereits den Bedarf im Umfang des Regelsatzes und der angemessenen Aufwendungen
für Unterkunft und Heizung nicht deckt (§ 41 Satz 1 Nr. 1 und 2 i. V. m. §§ 28, 29 SGB
XII).
Die Anerkennung eines Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 5 SGB XII setzt voraus, dass der
Anspruchsteller, der unstreitig zum Personenkreis der Kranken gehört, einer
kostenaufwändigen Ernährung bedarf. Liegen die Voraussetzungen vor, wird ein
Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Zur sachgerechten Konkretisierung der
Merkmale „bedürfen“ und „angemessen“ werden die „Empfehlungen des Deutschen
Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die Gewährung von Krankenkostzulagen
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Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die Gewährung von Krankenkostzulagen
in der Sozialhilfe“ herangezogen (daran anschließend die Empfehlung der
Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales, Rundschreiben V Nr. 13/1998). Denn die
Empfehlungen – welche die vorangegangenen aus dem Jahr 1974 abgelöst haben - sind
unter Beteiligung von medizinischen und ernährungswissenschaftlichen
Sachverständigen zustande gekommen (Rundschreiben a.a.O.) und bieten daher
grundsätzlich eine Gewähr für Richtigkeit.
Der Antragsteller hat einen Mehrbedarf wegen Hyperlipidämie und Hypertonie glaubhaft
gemacht. Die behandelnde Ärztin Dr. S hat beide Krankheiten auf dem vom
Antragsgegner selbst ausgegebenen Formblatt mit Datum des 26. Januar 2006
angegeben, und ihr Vorliegen ist vom Antragsgegner nicht in Frage gestellt worden.
Ebenso hat die Ärztin begründet, warum sie Krankenkost für die genannten Krankheiten
als erforderlich ansieht. Für den höheren der beiden Mehrbedarfe, nämlich den wegen
Hyperlipidämie (36,62 € je Kalendermonat nach den Empfehlungen des Deutschen
Vereins) besteht der Anspruch angesichts dessen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit.
Zwar hat die Vertrauensärztin Dr. M auf die Anfrage der Sachbearbeitung vom 27.
Januar 2006, ob dem Antragsteller der erhöhte Mehrbedarf für Diabetes mellitus Typ IIa
zu gewähren wäre oder nur der geringere für die Hypertonie, folgende Antwort gegeben:
Diagnose Diabetes mellitus Typ IIa ( ohne Ü ) nicht zu...
Die anderen Krankheiten bedürfen als therapeutischer Ergänzung in erster Linie der
diätetischen Einstellung des Normal-Gewichts ...“. Dass sie die Möglichkeit sieht, die
Ursache der bestehenden Krankheitsbilder zu beseitigen, schließt – wenigstens
gegenwärtig – aber noch nicht den Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag wegen der
genannten Krankheitsbilder aus. Zwar sieht das Rundschreiben in Nr. 3 ein Abweichen
nach unten bei der Höhe des Mehrbedarfszuschlags im besonderen für den Fall vor,
dass „der Zweck der Krankenkostzulage nicht erreicht wurde und sich als Grund eine
mangelnde Mitwirkung des Hilfesuchenden herausstellt“. Nach Aktenlage ist der
Antragsteller auf eine entsprechende Mitwirkungsobliegenheit aber noch nicht
hingewiesen worden, im besonderen nicht darauf, in welcher Zeit der Antragsgegner die
Beseitigung der Ursachen für den Mehrbedarf erwartet und welche Mittel er im konkreten
Fall als erfolgversprechend ansieht. Der Antragsteller hatte deshalb noch keine
Möglichkeit, sich darauf einzustellen. Zudem hat er in seinem Widerspruch vom 13.
Februar 2006 vorgetragen, dass es ihm innerhalb des letzten Jahres bereits gelungen
sei, sein Körpergewicht um 10 kg zu senken und damit dargetan, dass er nicht untätig
geblieben ist, auch wenn er die Anforderungen des Antragsgegners nicht kannte.
Dass der Antragsteller – wie der Antragsgegner meint - nicht behauptet, durch die
bestehende Hyperlipidämie und den Hypertonus überhaupt einen Mehrbedarf für
kostenaufwändige Ernährung zu haben, trifft so nicht zu. Der Antragsteller hatte
gegenüber dem Antragsgegner ursprünglich generell einen Mehrbedarfszuschlag in der
Höhe geltend gemacht, wie er zuvor vom Leistungsträger nach dem Sozialgesetzbuch
Zweites Buch geltend gemacht worden war. Im Widerspruch vom 13. Februar 2006
macht er nicht nur einen Bedarf für „Diabeteskost“, sondern auch für „fett- und
cholesterinreduzierte Kost“ geltend. Auch im Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ist allgemein von einem Mehrbedarf die Rede. Dass er lediglich den
höchstmöglichen Betrag geltend macht, ist nur folgerichtig, da insgesamt nur ein
Mehrbedarfszuschlag nach § 30 Abs. 5 SGB XII möglich ist. Erst im Lauf des Verfahrens,
mutmaßlich dadurch, dass sich auch das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss
vor allem mit dem Mehrbedarfszuschlag wegen Diabetes mellitus auseinandergesetzt
hat, hat sich der Streit hierauf konzentriert. Dass hierdurch auch der Streitgegenstand
beschränkt werden sollte, ist nicht ersichtlich.
Soweit ein Anordnungsanspruch besteht, ist auch ein Anordnungsgrund gegeben.
Mehrbedarfe decken tatsächliche Bedarfe ab und somit grundsätzlich – wie der
Regelsatz – das Existenzminimum. Zwar wurden die für Berlin geltenden Regelsätze der
laufenden Leistungen der Sozialhilfe im Jahr 2005 gegenüber 2004 deutlich - nämlich um
49 Euro für den „Haushaltsvorstand“ - angehoben und damit höher bemessen als das
reine Existenzminimum. Auf diese Weise werden durch die laufenden Leistungen aber
grundsätzlich auch einmalige Bedarfe abgedeckt und zwar sogar, soweit es sich um
größere Ausgaben handelt (z.B. Ersatzbeschaffung von Bekleidung, Mobiliar oder
Haushaltsgeräten). Jedenfalls dann, wenn der Antragsteller einen großen Teil dieses
„Ansparbetrages“ dafür aufwenden müsste, laufende Ausgaben zu bestreiten, ist es ihm
nicht zuzumuten, den Ausgang eines Widerspruchsverfahrens oder gerichtlichen
Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Ob ein Anordnungsanspruch auch insoweit besteht, als der Antragsteller einen
Mehrbedarfszuschlag wegen des bestehenden Diabetes mellitus Typ IIa begehrt, kann
im Ergebnis offen bleiben. Nur am Rand wird deshalb darauf hingewiesen, dass dies
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im Ergebnis offen bleiben. Nur am Rand wird deshalb darauf hingewiesen, dass dies
weiterhin zweifelhaft ist: Die Empfehlungen des Deutschen Vereins sehen für diesen Typ
einen Mehrbedarf (in Höhe von 52,31 €) lediglich dann vor, wenn der Antragsteller nicht
an Übergewicht leidet. Entgegen der Bescheinigung der behandelnden Ärztin ist das
aber noch immer der Fall (Body-Maß-Index 31 bei einem altersentsprechenden
Normalbereich von 24 – 29). Angesichts dessen liegt kein „Katalogfall“ gemäß den
Empfehlungen vor. Vom Antragsteller wäre deshalb zunächst selbst darzulegen - und
nach dem Rundschreiben zusätzlich durch ein ärztliches Gutachten zu belegen, welche
Art von kostenaufwändiger Ernährung er ungeachtet dessen krankheitsbedingt konkret
benötigt.
In jedem Fall fehlt insoweit indessen ein Anordnungsgrund, nachdem der Antragsteller
im oben beschriebenen Umfang erfolgreich geblieben ist. So lange es sich – wie
vorliegend - um einen überschaubaren Zeitraum handelt, ist es dem Antragsteller
zuzumuten, den Differenzbetrag von knapp 20,-- € zwischen der begehrten und der
einstweilig zuerkannten Leistung aus dem Anspar-Anteil der laufenden Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts aufzuwenden, soweit er insoweit tatsächlich
Aufwendungen hat.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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