Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 29.08.2003
LSG Berlin und Brandenburg: unterhalt, geschiedene frau, witwenrente, tod, rentenanspruch, scheidung, hinterbliebenenrente, altersrente, hauptsache, bedürftigkeit
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 29.08.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 6 RA 6551/01-11
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 1 RA 22/03
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im
Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch auf eine Geschiedenen-Witwenrente.
Die 1925 geborene Klägerin heiratete den 1920 geborenen Versicherten R H (Versicherter) 1976. Die Ehe wurde 1988
rechtskräftig geschieden. Zugleich wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. Danach wurden vom
Versicherungskonto des Versicherten Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von
monatlich 112,21 DM auf das Versicherungskonto der Klägerin übertragen. Im Übrigen zahlte der Versicherte der
Klägerin Unterhalt in Höhe von monatlich 270,- DM. Ein höherer Unterhalt stand ihr nicht zu, und zwar mit Rücksicht
auf den an die Beigeladene - die seit 1976 geschiedene Frau des Versicherten aus erster Ehe - ebenfalls zu
zahlenden Unterhalt sowie im Hinblick auf die Tatsache, dass der Versicherte bereits Rentner mit entsprechend
gemindertem Einkommen war. Der Versicherte hat nicht wieder geheiratet. Im Januar 2001 verstarb er.
Den Antrag der Klägerin vom Februar 2001 auf Geschiedenen-Witwenrente nach dem Versicherten lehnte die Beklagte
durch Bescheid vom 29. März 2001 ab, weil die Ehe nicht vor dem 1. Juli 1977 geschieden worden sei.
Durch Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2001 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Sie
erklärte ihr, dass das Gesetz Geschiedenen-Witwenrenten nur bei Eheauflösungen vor dem 1. Juli 1977 vorsehe. Für
die Zeit danach sei an die Stelle des abgeleiteten Hinterbliebenenrentenanspruchs eine auf dem Rechtsinstitut des
Versorgungsausgleichs basierende eigenständige soziale Sicherung des geschiedenen Ehegatten getreten. Das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe diese Regelung für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt.
Dementsprechend werde die Altersrente der Klägerin unter Berücksichtigung eines Zuschlags aus dem
Versorgungsausgleich gezahlt. Dass der Versicherte darüber hinaus weiteren monatlichen Unterhalt an sie gezahlt
habe, sei nicht relevant.
Das dagegen angerufene Sozialgericht (SG) Berlin lud die Beigeladene, der die Beklagte eine Geschiedenen-
Witwenrente gewährt, zum Verfahren bei.
Durch Urteil vom 14. Februar 2003 wies das SG die auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente nach dem Versicherten
gerichtete Klage aus den Gründen der Vorentscheidungen ab.
Mit der Berufung macht die Klägerin geltend, sie sei im Hinblick auf die geringe Höhe des Versorgungsausgleichs
unterversorgt. Deshalb dürfe das Unterhaltsurteil des Familiengerichts nicht ignoriert werden. Nirgendwo stehe
geschrieben, dass der Unterhalt begrenzt sei und mit dem Tod aufhöre. Der Versicherte habe sich bei ihrer ersten
Scheidung 1970 schriftlich verpflichtet, für sie zu sorgen und dazu veranlasst, auf Unterhalt von ihrem ersten
Ehemann, von dem sie ohnehin nie Unterhalt bekommen habe, zu verzichten. Sie habe die Scheidung vom
Versicherten nicht gewollt, diese sei ihr aufgezwungen worden. Der Versicherte habe ihr 1997 gesagt, sie werde
später einmal Anspruch auf Rente (aus seiner Versicherung) haben, weil er regelmäßig Unterhalt gezahlt habe. Die
Rentenberatungsstelle der Beklagten habe ihr zum Rentenantrag geraten, weil sie aufgrund ihres Unterhaltsurteils
Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente habe. Die Versichertenälteste habe ihren Antrag geprüft und an die Beklagte
weitergeleitet. Sie sei über die Ablehnung des Rentenantrags empört gewesen und habe dringend zum Widerspruch
geraten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Februar 2003 sowie den Bescheid vom 29. März 2001 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr nach dem
Versicherten R H Hinterbliebenenrente zu gewähren.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akte des SG - S 6 RA
6551/01-11 -) und Beklagtenakten (drei Bände ) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin keine Geschiedenen-Witwenrente nach dem Versicherten
zusteht, weil der Anspruch auf diese Rente nach § 243 Sozialgesetzbuch (SGB) VI u.a. voraussetzt, dass die Ehe
vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist, was bei der Klägerin nicht zutrifft. Diese Voraussetzung muss zu den anderen
Voraussetzungen - insbesondere, dass der Versicherte Unterhalt gezahlt hat oder dass gegen ihn ein
Unterhaltsanspruch bestand (oder mangels Unterhaltsfähigkeit/-bedürftigkeit nicht bestand) - hinzutreten, so dass es -
wie das SG richtig dargelegt hat - nicht genügt, dass der Versicherte bis zuletzt Unterhalt gezahlt hat. Der Senat
verweist auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen im angefochtenen Urteil und sieht insoweit gemäß § 153 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen bleibt hervorzuheben, dass die darin genannten Umstände weder jeder für
sich noch alle zusammen geeignet sind, die fehlende - jedoch zwingende - gesetzliche Voraussetzung, dass die Ehe
vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist, zu ersetzen. Entgegen der Ansicht der Klägerin endete im Übrigen deren
Unterhaltsanspruch gegen den Versicherten mit dessen Tod ebenso wie der Rentenanspruch des Versicherten gegen
die Beklagte, aus dem der Unterhalt gezahlt wurde, mit dessen Tod endete. Das folgt aus der Natur der Sache und
bedarf keiner besonderen gesetzlichen Regelung.
Als Ersatz für den entfallenen Unterhaltsanspruch infolge Todes des unterhaltspflichtigen Versicherten sieht das
Gesetz bei Ehescheidungen bis zum 30. Juni 1977 die Geschiedenen-Witwenrente vor und bei Ehescheidungen ab 1.
Juli 1977 den Versorgungsausgleich. Etwas anderes als den Versorgungsausgleich hält das Gesetz bei
Ehescheidungen ab 1. Juli 1977 als Ersatz für einen entfallenen Unterhaltsanspruch also nicht bereit, so dass es für
das Begehren der Klägerin an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Dass nach deren Vortrag diesbezüglich nicht nur der
Versicherte falsch informiert war, sondern selbst die Rentenberatungsstelle der Beklagten und auch die
Versichertenälteste unbeachtet ließen, dass die Klägerin erst 1988 geschieden worden war und deshalb keinen
Anspruch mehr auf Geschiedenen-Witwenrente haben konnte, ist zwar äußerst bedauerlich, vermag aber nichts daran
zu ändern, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Rentenanspruch nach dem Versicherten hat.
Die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 SGG entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.