Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 09.10.2002

LSG Berlin-Brandenburg: chondropathia patellae, berufliche tätigkeit, behinderung, berufssportler, krankheit, erwerbsfähigkeit, berufsunfähigkeit, qualifikation, ddr, erwerbstätigkeit

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 6.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 6 RA 115/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 43 Abs 2 S 1 SGB 6 vom
24.03.1999, § 43 Abs 2 S 2 SGB
6 vom 24.03.1999
Berufsunfähigkeit - Berufsfußballspieler - Verweisbarkeit -
Berufsschutz
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 09. Oktober
2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten, die seit dem 01. Oktober 2005 Deutsche
Rentenversicherung Bund heißt, die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der am 1957 im Beitrittsgebiet geborene Kläger besuchte die zehnklassige
Polytechnische Oberschule. Er schloss nach seinen Angaben 1976 eine zweijährige Lehre
zum Gasmonteur ab und erwarb anschließend den Meister für Maschinenbau. Bereits
während der Lehrzeit spielte er mit der Perspektive, Leistungssportler zu werden,
Fußball. Auch die Meisterausbildung war auf eine Karriere als Fußballer abgestellt; der
ausschließlich theoretische Unterricht fand vormittags statt, nachmittags und abends
trainierte der Kläger. Die nachfolgenden im Sozialversicherungsausweis eingetragenen
beruflichen Tätigkeiten als Schlosser, Sicherheitsbeauftragter und Maschinist etc übte
der Kläger nicht aus, vielmehr spielte er Fußball beim HF C, von 1984 bis 1989 beim BFC
D B, daneben von 1983 bis 1987 in der Nationalmannschaft und der Olympiaauswahl der
DDR. Von April 1990 bis zum 31. Juli 1992 arbeitete er als Profifußballspieler in Malaysia
und in Österreich (WS). Anschließend war er bis ca 1997 als Vertragsamateur bei
verschiedenen Vereinen in Deutschland tätig (1992 bis 1994 HFC, danach H Z und G S).
Soweit für diesen Zeitraum (ua vom 01. August 1992 bis 15. Januar 1994, 01. Juli 1994
bis 31. Mai 1995, 01. Juli 1996 bis 31. Juli 1997) andere Tätigkeiten als
versicherungspflichtige Beschäftigungen der Beklagten gemeldet wurden, war der Kläger
für diese Arbeitgeber, bei denen es sich um Vereinssponsoren handelte, nie im
betrieblichen Zusammenhang tätig. Nach Zeiten des Bezugs von Krankengeld,
Arbeitslosengeld bzw Arbeitslosenhilfe oder Übergangsgeld war der Kläger vom 01.
Februar 2002 bis 31. Mai 2003 im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme im
Verwaltungs-/ Kulturbereich und vom 14. April 2004 bis zum 30. September 2004 beim JT
versicherungspflichtig beschäftigt. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung von 40
festgestellt (Bescheid des Amts für Soziales und Versorgung F vom 30. September
1999).
Anfang Juli 1998 erfolgte beim Kläger aufgrund zunehmender Beschwerden die
Implantation einer Schenkelhalsendoprothese an der rechten Hüfte. Zur
Anschlussheilbehandlung befand er sich in der Zeit vom 29. Juli bis zum 02. September
1998 in der B-K in B. In dem Entlassungsbericht heißt es, der Kläger könne seine letzte
Tätigkeit als „Unternehmer, Geschäftsführer, Geschäftsbereichsleiter“ nur noch unter
zwei Stunden täglich ausüben; körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten, zeitweise im
Stehen, Gehen und Sitzen seien vollschichtig zumutbar. Das Heben oder Tragen von
Lasten über 15 Kg, häufiges Bücken oder Hocken sowie häufiges Ersteigen von Leitern
oder Gerüsten seien zu vermeiden. Es wurde die Einleitung von berufsfördernden
Maßnahmen angeregt.
Am 03. Juni 1999 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen
Berufsunfähigkeit (BU) bzw Erwerbsunfähigkeit (EU) bei der Beklagten, da er seine
Tätigkeit als Profifußballer wegen der bestehenden Hüftbeschwerden und einem
Tinnitus–Leiden nicht mehr ausüben könne. Die Beklagte veranlasste die Klärung des
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Tinnitus–Leiden nicht mehr ausüben könne. Die Beklagte veranlasste die Klärung des
Versicherungskontos, des Weiteren leitete sie ein berufliches Rehabilitationsverfahren
ein. Vom 18. bis zum 31. August 1999 befand sich der Kläger in einer Maßnahme der
Berufsfindung und Arbeitserprobung beim Berufsförderungswerk B. Nach der dort
vorgenommenen sozialmedizinischen Beurteilung des Facharztes für Allgemeinmedizin
Dr G vom 19. August 1999 bestand für den Kläger noch die Eignung für eine
vollschichtige, überwiegend leichte bis mittelschwere Arbeit in wechselnden Haltungen
oder überwiegend im Sitzen mit Bedienen von Büromaschinen und Datensichtgeräten.
Gegen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie bezüglich einer
Internatsunterbringung bestanden keine Bedenken. Ausgeschlossen werden sollten
schwere körperliche Arbeiten mit häufigem und längerem Knien und Hocken sowie
Arbeiten auf unebenen rutschigen Böden, Leitern, Gerüsten und über Gruben, das
berufsbedingte Führen von Kraftfahrzeugen mit Ladetätigkeit und ausgesprochene
Lärmarbeit. Entsprechend der dort ausgesprochenen Empfehlung nahm der Kläger am
25. Oktober 1999 den von der Beklagten geförderten
Rehabilitationsvorbereitungslehrgang in B P(Ziel: Ausbildung zum
Reiseverkehrskaufmann) auf. Diese Maßnahme brach er nach einer Woche wegen sich
verstärkender Hüftbeschwerden ab. Seit dem 01. November 1999 bestand
Arbeitsunfähigkeit, am 26. November 1999 erfolgte in B eine Korrekturoperation
(Entfernung der Lasche aus der Schenkelhalsendoprothese), die zu einer Besserung der
Muskelkraft des rechten Gesäßmuskels nach Durchführung einer intensiven
krankengymnastischen Therapie führte.
Nach Einholung eines Befundberichtes des behandelnden Orthopäden Dr. P vom 07.
April 2000 veranlasste die Beklagte die Begutachtung durch den Orthopäden Dr. R
(Gutachten vom 24. Juli 2000), der folgende Diagnosen stellte:
- Zustand nach Implantation einer Schenkelhalsendoprothese am rechten
Hüftgelenk mit Bewegungseinschränkung der rechten Hüfte,
- Beginnende Coxarthrose links bei Hüftgelenksdysplasie,
- Verdacht auf Chondropathia patellae beidseits.
Die Leistungsfähigkeit des Klägers beurteilte er als vollschichtig für leichte körperliche
Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten unter Vermeidung von Zwangshaltungen
(Bücken, Knien, Hocken), Arbeiten unter Rutschgefahr sowie auf Leitern und Gerüsten.
Die klinische Untersuchung habe keine Besonderheiten an den Kniegelenken gezeigt.
Auch hinsichtlich der beginnenden Arthrose im linken Hüftgelenk fänden sich keine
wesentlichen Funktionseinschränkungen. Die letzte berufliche Tätigkeit könne
vollschichtig ausgeübt werden.
Mit Bescheid vom 10. August 2000 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente
wegen BU bzw. EU mit der Begründung ab, der Kläger sei noch in der Lage, in seinem
bisherigen Beruf sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig zu sein. Auf
den Widerspruch des Klägers holte die Beklagte einen Befundbericht der Fachärztin für
Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde Dr. K vom 25. Oktober 2000 ein, bei der sich der Kläger
vom 24. September 1998 bis zum 27. Oktober 1998 in Behandlung wegen
Hörminderung und Tinnitus beidseits befand. Nach Vorlage der Stellungnahme der
beratenden Ärztin H vom 16. November 2000, die die Schwerhörigkeit weder als
behandlungsbedürftig noch als leistungsmindernd einschätzte, wies die Beklagte durch
Bescheid vom 31. Januar 2001 den Widerspruch des Klägers zurück. Es bestehe weder
Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit, da der Kläger seine letzte (gemeldete) Tätigkeit als
Außendienstmitarbeiter noch vollschichtig ausüben könne. Ebenso wenig ergebe sich ein
Anspruch nach dem ab 01. Januar 2001 in Kraft getretenen Recht auf Rente wegen voller
bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei BU.
Mit seiner Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin hat der Kläger nur noch sein Begehren
auf Gewährung von Rente wegen BU weiterverfolgt: Er sei von Beruf nicht
Außendienstmitarbeiter, sondern Sportler – Fußballspieler – gewesen. Dazu sei er nicht
mehr in der Lage, ebenso wenig könne er eine Tätigkeit als Trainer oder als
Schiedsrichter, die dem Berufsbild des Berufsfußballers zuzurechnen seien, ausüben.
Aufgrund seiner Eigenschaft als Nationalspieler habe er bis zur Klasse der Regionalliga
automatisch eine Trainerlizenz gehabt, für „höhere Klassen“ hätte er nach einer kurzen
Ausbildung den Trainerschein „B-Schein“ oder „A-Schein“ erwerben und den Beruf eines
Fußballtrainers ohne weiteres bis zum 65. Lebensjahr ausüben können.
Durch Urteil vom 09. Oktober 2002 hat das SG die auf Gewährung einer Rente wegen BU
zum frühestmöglichen Zeitpunkt gerichtete Klage abgewiesen: Zwar sei der Kläger nicht
mehr als Berufsfußballer einsatzfähig, dies vermöge jedoch noch keinen Rentenanspruch
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mehr als Berufsfußballer einsatzfähig, dies vermöge jedoch noch keinen Rentenanspruch
zu begründen. Ein Berufsfußballspieler genieße keinen Berufsschutz im Sinne von § 43
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2000 maßgeblichen
Fassung (SGB VI aF). Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG;
Urteil vom 25. April 1989 in SozR 2200 § 1246 RVO Nr 161) sei der Beruf eines
Profifußballers nicht als bisheriger Beruf im Sinne der Rentenversicherung zu bewerten,
weil diese Berufstätigkeit von vornherein nur eine zeitlich befristete und somit nur
vorübergehende Erwerbsquelle sei. Die Kammer folge dieser Rechtsprechung, die von
der Beklagten schriftsätzlich richtig und ausführlich wiedergegeben worden sei.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er sei in der DDR schon in früher
Jugend nach seiner Qualifikation ausgesucht und sodann berufsmäßig über Jahre, wenn
nicht Jahrzehnte trainiert worden, um schließlich das Ziel eines besonders qualifizierten
Fußballspielers zu erreichen. Daher müsse ihm Berufsschutz zuerkannt werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 09. Oktober 2002 zu ändern und den
Bescheid der Beklagten vom 10. August 2000 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 01. Juni 1999 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beklagte hat auf seinen Antrag vom 14. Dezember 2001 dem Kläger vom 10. bis
zum 20. Juni 2003 eine weitere Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung
sowie vom 04. Januar 2005 bis zum 17. Juni 2005 einen Reha-Vorbereitungslehrgang
beim Berufsförderungswerk B gewährt. Seit dem 20. Juni 2005 befindet sich der Kläger in
einer von der Beklagten geförderten 2-jährigen Umschulung zur Bürokraft und bezieht
Übergangsgeld.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie
der Verwaltungsakten der Beklagten (Renten- und Reha-Akte), die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die frist- und formgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG-) eingelegte Berufung des
Klägers ist statthaft (§ 143 SGG), jedoch unbegründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens (§§ 157, 95 SGG) ist nur noch das vom Kläger mit
der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) verfolgte
Begehren (§123 SGG) auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Verurteilung der
Beklagten zur Gewährung einer Rente wegen BU. Dem Kläger steht der geltend
gemachte Anspruch auf Rente wegen BU nicht zu.
Der erhobene BU-Rentenanspruch bestimmt sich nach § 43 SGB VI aF, weil der Kläger
den Rentenantrag weit vor dem 31. März 2001 gestellt hat und einen Anspruch (auch)
für Zeiträume vor dem 01. Januar 2001 geltend macht. Ausgehend von dem im Juni
1999 gestellten Rentenantrag kann er die Zahlung einer Rente wegen BU ab dem 01.
Juni 1999 verlangen, wenn spätestens im Mai 1999 der Versicherungsfall der BU
eingetreten ist (§ 300 Abs 1 und 2 iVm § 99 Abs 1 Satz 2 SGB VI).
Gemäß § 43 Abs 1 SGB VI aF haben Versicherte, die das 65. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, „Anspruch" auf Rente wegen BU, wenn sie die allgemeine Wartezeit (§
50 Abs 1 Nr 2 iVm § 51 Abs 1 SGB VI) von fünf Kalenderjahren mit Beitragszeiten (oder
Ersatzzeiten) vor Eintritt der BU erfüllt haben (§ 43 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB VI aF),
berufsunfähig sind (§ 43 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Abs 2 SGB VI aF) und in den letzten fünf
Jahren vor Eintritt der BU drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit haben (so genannte 3/5- Belegung; § 43 Abs 1 Nr 2, Abs 3 und 4 SGB VI
aF). Das zuletzt genannte Erfordernis ist bei Annahme eines Versicherungsfalles sowohl
im Mai 1999, im Juli 1998 (erste Hüftgelenksoperation) wie auch zu einem früheren
Zeitpunkt jeweils erfüllt, da der Versicherungsverlauf des Klägers entweder
Beitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder diesen gleichgestellte
Pflichtbeitragszeiten bei Bezug von Arbeitslosengeld nach § 55 Abs 2 Zif 2 SGB VI idF ab
01. Januar 2000 bzw §§ 43 Abs 1 Satz 2, 38 Abs 2 SGB VI idF bis 31. Dezember 1999
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01. Januar 2000 bzw §§ 43 Abs 1 Satz 2, 38 Abs 2 SGB VI idF bis 31. Dezember 1999
aufweist. Zudem hat der Kläger die allgemeine Wartezeit erfüllt.
Nach § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI aF ist ein Versicherter berufsunfähig, wenn seine
Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte
derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung
und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Die
„Erwerbsfähigkeit" (nicht: Erwerbsmöglichkeit) des Versicherten (genauer: seine
Berufsfähigkeit) muss also allein wesentlich wegen Krankheit oder Behinderung für die
Dauer von mehr als 26 Wochen auf weniger als die Hälfte derjenigen eines gesunden
Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten
herabgesunken sein, die verbliebene Berufsfähigkeit darf somit nur noch für weniger als
die Hälfte der entsprechenden Arbeit eines gleich qualifizierten gesunden Versicherten
ausreichen.
Ausgangspunkt bei der Prüfung der BU ist der „bisherige Beruf“ (= Hauptberuf) des
Versicherten. Darunter ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht
unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, dh mit dem Ziel verrichtet
wurde, sie bis zum Erreichen der Altersgrenze oder bis zum Eintritt der auf Krankheit
oder Behinderung beruhenden Unfähigkeit auszuüben (vgl BSG in SozR 2200 § 1246 Nr
158, SozR 3-2200 § 1246 Nr 61 mwN). Wurde zuvor im Laufe des Erwerbslebens eine
höher qualifizierte Tätigkeit im Wesentlichen krankheits- oder gebrechensbedingt
aufgegeben, so ist zu prüfen, ob diese Tätigkeit maßgeblicher Hauptberuf geblieben ist
oder ob der Versicherte ihn dennoch „freiwillig" aufgegeben bzw sich mit seinem Verlust
dauerhaft abgefunden hat. Der Kläger hat die im Sozialversicherungsausweis für die Zeit
ab 1979/1980 bescheinigten bzw für die Zeit ab 1992 bis zur Rentenantragstellung von
seinen Arbeitgebern gemeldeten Tätigkeiten tatsächlich nicht ausgeübt, sondern war als
professioneller Fußballer versicherungspflichtig beschäftigt. Daher kommt als „bisheriger
Beruf“ allein die Tätigkeit als Berufsfußballer in Betracht. Seine ursprünglich erlernten
Berufe als Gasmonteur und Meister für Maschinenbau sind vorliegend nicht zu
berücksichtigen, da sie vom Kläger nach Abschluss der jeweiligen Ausbildung nicht
tatsächlich ausgeübt wurden. Nach seinen Schilderungen in der mündlichen
Verhandlung stand schon während der Ausbildung die gleichzeitig verfolgte Karriere als
Fußballer im Vordergrund. Eine Tätigkeit als Berufsfußballer kann der Kläger auf Grund
seines Hüftgelenkleidens zumindest seit der im Juli 1998 erfolgten Operation nicht mehr
ausüben, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist.
Ein Anspruch auf Rente wegen BU steht dem Versicherten nicht schon dann zu, wenn er
seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann. Hinzu kommen muss vielmehr, dass
für den Versicherten auch keine zumutbare Verweisungstätigkeit im Sinne des § 43 Abs
2 Satz 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die er mit dem ihm verbliebenen
Leistungsvermögen noch ausführen kann. Gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI aF umfasst
der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Berufsfähigkeit des Versicherten zu beurteilen
ist, alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter
Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen
Berufes und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet
werden können. Dies bedeutet, dass das Gesetz dem Versicherten einen Anspruch auf
Rente wegen BU nicht schon dann einräumt, wenn er seinen „bisherigen Beruf“ aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr auszuüben in der Lage ist. Vielmehr verlangt das
Gesetz von dem Versicherten, dass er einen „zumutbaren“ beruflichen Abstieg in Kauf
nimmt und sich vor Inanspruchnahme einer Rente mit einer geringerwertigen
Erwerbstätigkeit begnügt (so ständige Rechtsprechung des BSG, zB in SozR 3-2200 §
1246 RVO Nr 1 mwN). Zur Bestimmung der insoweit zumutbaren Verweisungstätigkeit
hat die höchstrichterliche Rechtsprechung ein Mehrstufenschema entwickelt, welches die
Angestelltenberufe in verschiedene „Leitberufe“ untergliedert, nämlich diejenige des
„unausgebildeten Angestellten“, des Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei
Jahren, des Angestellten mit einer noch längeren Ausbildung (durchschnittlich drei Jahre)
sowie des Angestellten hoher beruflicher Qualität, die regelmäßig eine akademische
oder vergleichbare Qualifikation voraussetzt, und der deswegen gewöhnlich ein
Bruttoarbeitsentgelt oberhalb, an oder in der Nähe unterhalb der
Beitragsbemessungsgrenze erzielt (vgl BSG in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nrn 1 und 2,
SozR 2200 § 1246 RVO Nrn 107 und 126). Grundsätzlich darf der Versicherte lediglich auf
Tätigkeiten der nächstniedrigeren Gruppe verwiesen werden, soweit sie ihn weder nach
seinem beruflichen Können und Wissen noch hinsichtlich seiner gesundheitlichen Kräfte
überfordern (vgl BSG in SozR 2200 § 1246 RVO Nrn 107 und 126). Mit der Bezugnahme
auf den Beruf des Versicherten ist zugleich gesagt, dass nicht auf die gegebenenfalls
spezifischen Anforderungen des letzten Arbeitsplatzes abzustellen ist (soweit diese nicht
eine besondere qualitative Wertigkeit der beruflichen Tätigkeiten bedingen, die zu einer
von den Ausbildungsvoraussetzungen abweichenden Ansiedlung im Mehrstufenschema
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von den Ausbildungsvoraussetzungen abweichenden Ansiedlung im Mehrstufenschema
Anlass geben kann). Ausgangspunkt für die Frage nach der noch zumutbaren Tätigkeit
sind vielmehr die Anforderungen, die berufstypisch gestellt werden.
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist der Kläger nicht berufsunfähig.
Zwar kann der Kläger seine langjährige bisherige Tätigkeit als Berufsfußballer nicht mehr
ausüben, er ist jedoch auf alle ihm nach seinem Restleistungsvermögen noch möglichen
Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, die der Stufe der
„unausgebildeten Angestellten“ entsprechen und nicht sogenannte Primitivtätigkeiten
sind. Diese Wertigkeit haben insbesondere Tätigkeiten als Bürohilfskraft oder Pförtner,
die dem Kläger auch in Anbetracht seines körperlichen und geistigen
Leistungsvermögens möglich sind.
Wie bereits vom SG dargelegt, bestehen durchgreifende Bedenken, ob ein Berufsschutz
iSv § 43 Abs 2 SGB VI aF an die Tätigkeit als Profi-Fußballer anknüpften kann, dh, ob
diese Tätigkeit als ein iSv § 43 Abs 2 SGB VI geschützter „bisheriger Beruf“ anzusehen
ist. Wie das BSG in seiner Entscheidung vom 25. April 1989 (– B 4 RA 67/88 - in SozR
2200 § 1246 Nr 161) zur gleich lautenden Vorgängerregelung (= § 23 Abs 2
Angestelltenversicherungsgesetz ) ausgeführt hat, setzt § 43 Abs 2 SGB VI aF
als Leitbild des bisherigen Berufs eine Tätigkeit voraus, die potenziell bis zur einer in der
gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Altersgrenze, also mindestens bis zum 60.
Lebensjahr, regelmäßig bis zum 65. Lebensjahr ausgeübt werden kann.
Berufsfußballspieler können dagegen ihrer Tätigkeit selbst bei völliger Gesundheit schon
„altersbedingt“ nur eine relativ kurze Zeitspanne nachgehen, die regelmäßig nicht weit
über das 30. Lebensjahr hinausreicht. Eine der in §§ 35 ff SGB VI bestimmten
„Altersgrenzen“ können Berufsspitzensportler also schon aus anderen als aus den in §
43 Abs 2 SGB VI aF genannten Gründen - Krankheit, Gebrechen oder Schwäche der
körperlichen und geistigen Kräfte bedingtem Herabsinken der Erwerbsfähigkeit – auch
nicht annähernd erreichen. Es kommt hinzu, dass die Tätigkeit eines Berufsfußballers,
wie ebenfalls nicht näher belegt zu werden braucht, besonders gefahrengeneigt ist,
sodass selbst dann, wenn Sportinvalidität nicht eintritt, berufstypische
Überbeanspruchung und Verletzungsfolgen geeignet sind, die Laufbahn als
Berufssportler noch vor Eintritt der „altersbedingten“ Ungeeignetheit wieder zu
beenden. Die Tätigkeit erweist sich damit als eine von vornherein nur zeitlich befristete,
die nur eine vorübergehende Erwerbsquelle darstellt. Die Rückkehr in die vor Aufnahme
des Berufssport verrichtete Tätigkeit oder die Aufnahme einer anderen „normalen
Tätigkeit“ in Industrie, Handwerk, freier Wirtschaft oder Verwaltung für die weiteren
Jahrzehnte, die regelmäßig bis zum Erreichen einer in der gesetzlichen
Rentenversicherung geltenden Altersrente noch zurückzulegen sind, ist also schon von
Beginn dieser Tätigkeit als in absehbar naher Zukunft unvermeidbar vorgegeben und
auch für den Versicherten evident.
Aber selbst wenn die Tätigkeit des Klägers als Berufsfußballer als sein „bisherigen Beruf“
iSv § 43 Abs 2 SGB VI festgestellt werden könnte, ist ein Anspruch auf Rente wegen BU
nicht begründet, denn im Weiteren kann bei Beurteilung der Zumutbarkeit der
Verweisung auf einen anderen als den bisherigen Beruf nicht unberücksichtigt bleiben,
dass die Tätigkeit des Berufssportlers in unverwechselbarer Weise durch die
„Notwendigkeit der Rückkehr in einen normalen Beruf nach absehbar vorübergehender
Zeit“ gekennzeichnet ist. Denn soweit das Gesetz verlangt, dass der Versicherte einen
zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nimmt, sind Maßstab die normalen beruflichen
Anforderungen und nicht die Anforderungen eines absehbar vorübergehend betriebenen
Hochleistungssports. Abgesehen davon, dass schon die Kriterien „Dauer und Umfang
der Ausbildung“ auf die normale Arbeitswelt abheben und auf den Berufssport nicht
passen, ist auch nicht ersichtlich, wie eine Verweisung „nach unten“ – sofern hierfür
nicht das allgemeine Arbeitsfeld schlechthin in Betracht kommt – vollzogen werden
kann. Denn es ist nicht ersichtlich, wie der Berufsfußballspieler, überhaupt der
versicherungspflichtige Berufssportler zur Ermittlung der Breite der konkret zumutbaren
Verweisung auf einen anderen als den bisherigen Beruf sinnvoll in das oben genannte
Stufenschema eingeordnet werden kann, zumal sich die Zumutbarkeit einer Tätigkeit
nicht nach der Höhe der Entgeltdifferenz, sondern nur nach dem Unterschied in der
Qualität des bisherigen Berufs und der Verweisungstätigkeit richtet. Das von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Mehrstufenschema ist nicht darauf
angelegt, die zur Ausübung des Berufssports erforderlichen hohen sportlichen Qualitäten
der Qualität eines „ normalen“ Berufs gleichzusetzen, zumal dann der „Nur –
Fußballspieler“ ohne sonstige Kenntnisse und Fähigkeiten praktisch unverweisbar und
somit rentenrechtlich ungerechtfertigt besser gestellt wäre als andere Versicherte mit
einem kraft beruflicher Qualifikation weiteren Verweisungsspektrum. Daher besteht im
Vergleich zum Normalfall eines versicherungspflichtigen Beschäftigten oder Tätigen ein
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Vergleich zum Normalfall eines versicherungspflichtigen Beschäftigten oder Tätigen ein
erheblich weiterer Spielraum für die Beantwortung der Frage, welche Erwerbstätigkeit
dem Fußballprofi nach (Wieder-) Eintritt in das „normale“ Erwerbsleben zuzumuten ist
(zum Ganzen: BSG aaO).
Ausgehend von diesen in der Rechtsprechung des BSG entwickelten Kriterien ist für den
hier zu beurteilenden Sachverhalt zunächst festzustellen, dass für den Kläger auf Grund
seiner fehlenden beruflichen Erfahrungen als Gasmonteur bzw Meister für Maschinenbau
- eine tatsächliche (vollwertige) Ausübung dieser Tätigkeiten war von Beginn der
Ausbildung an nicht angestrebt worden – weder ein Berufsschutz an Tätigkeiten im
Spektrum dieser Berufe anknüpfen kann, noch Verweisungstätigkeiten zumindest im
Bereich der Anlerntätigkeiten aus diesem Berufsfeld ohne weiteres ersichtlich sind. Ohne
seine Tätigkeit als Berufssportler steht der Kläger einem unausgebildeten Angestellten
gleich und wäre auf alle ihm gesundheitlich zumutbaren Tätigkeiten des allgemeinen
Arbeitsmarktes zu verweisen. Auch unter Berücksichtigung der langjährigen Tätigkeit als
Berufsfußballer gilt im Ergebnis nichts anderes (vgl Verbandskommentar Zif 12 Punkt 8
zu § 240 SGB VI sowie Schwerpunktheft BU/EU DRV 8-9/93 Seite 539, wonach bei Fehlen
einer „normalen“ Tätigkeit vor Aufnahme des Berufssports von einer Verweisbarkeit auf
Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes ausgegangen werden soll) abgesehen davon,
dass eine Verweisbarkeit auf allereinfachste Tätigkeiten sozial unzumutbar ist. Die
Einordnung der Tätigkeit als Berufssportler in das Mehrstufenschema wird durch das
Fehlen einer geregelten Berufsausbildung und die ebenfalls fehlende tarifvertragliche
Regelung der Entgelte erschwert. Dabei kann bereits der Bereich der Angestellten mit
einer mehr als 24 Monate dauernden Ausbildung (zweithöchste Stufe des
Mehrstufenschemas) ersichtlich nicht „originär“ in Ansehung der fußballerischen
Ausbildung erreicht werden, sondern allenfalls durch eine wertend gleichstellende
Betrachtung, für die indes im Ergebnis kein Raum ist. Denn unbeschadet des
Umstandes, dass jeder Profi-Fußballer (-Sportler) langjährig gezielten Trainingsaufwand
betrieben hat, besteht keine sonstigen Wirtschaftsbereichen vergleichbare
standardisierte Ausbildung, vielmehr werden die Fertigkeiten durch Schulung in und
Ausübung der gewählten Sportart erworben, wobei sich im Nachhinein dies für einige als
Vorbereitung für eine Karriere als Profi-Sportler erweist. Als hinreichender Grund für eine
Gleichstellung kann nicht das in der aktiven Zeit häufig über der
Beitragsbemessungsgrenze liegende Einkommen des Sportlers – dies trifft auch auf den
Kläger zu – herangezogen werden. Das Entgelt allein ist kein aussagekräftiges Indiz für
den betrieblichen Wert der Tätigkeit. Diese Bedeutung kann es nur in Verbindung mit der
Güte einer Ausbildung gewinnen (so für die höchste Stufe des Mehrstufenschemas: BSG
in SozR 3-2200 § 1246 Nr 1) oder als eine Vergleichsgröße in einem (tariflichen)
Vergütungsgefüge. In diesem Sinne kann der Umstand, dass der Kläger an dem
Vergütungsniveau im Profifußball teilgehabt hat, nicht für die Einordnung im
Mehrstufenschema maßgebend sein, zumal das Vergütungsniveau auch von der
zeitlichen Begrenzung der Berufsausübung (siehe oben) bestimmt wird. Ob erwogen
werden könnte, eine Tätigkeit auf Bundesligaebene und/oder in der Nationalmannschaft
auf Grund der damit verbundenen Anerkennung von hohen spielerischen (= beruflichen)
Qualitäten der Stufe der „ausgebildeten Angestellten“ (mit durchschnittlich dreijähriger
Ausbildung) zuzuordnen, kann hier offen bleiben. Denn der Kläger war seit 1992 nur noch
als Vertragsamateur in den niederen Ligen tätig. Diese – zuletzt ausgeübte – Tätigkeit
ist ihm gesundheitsbedingt nicht mehr möglich; sie rechtfertigt in „freier
Qualitätswürdigung“ - auch unter Berücksichtigung der früheren Fußballkarriere des
Klägers (DDR-Oberliga und Nationalmannschaft) - eine Zuordnung zur zweithöchsten
Stufe des Mehrstufenschemas nicht. Zumal für eine Gleichstellung auf der Stufe der
Angestellten mit einer mehr als 24-monatigen Ausbildung (entspricht der Stufe der
Facharbeiter in der Arbeiterrentenversicherung) neben einer höheren Entlohnung und
einem höheren Grad an Kenntnissen und Fertigkeiten weitere Qualitätsmerkmale, wie zB
erhöhte Verantwortung (für Mitarbeiter, Material oder auch für Dritte), hervorgehobene
Vertrauensstellung mit Entscheidungsbefugnissen gegenüber Mitarbeitern und Dritten
oder besondere Komplexität und Schwierigkeit der Arbeitsabläufe (vgl BSG in SozR 4-
2600 § 43 Nr 1)
festgestellt werden müssen, für deren Vorliegen dem zu beurteilenden Sachverhalt
jedoch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind. Bei einer danach hier allenfalls
möglichen Gleichsetzung der Tätigkeit als Vertragsamateur mit den
Angestelltentätigkeiten, die eine Ausbildung bis zu zwei Jahren Dauer erfordern, ist der
Kläger auf die Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, soweit es sich nicht um
Primitivtätigkeiten handelt, verweisbar. Neben einer Pförtnertätigkeit kommt im Hinblick
auf die beim Kläger für kaufmännische Berufe bejahte Ausbildungsfähigkeit (siehe
Stellungnahmen des Berufsförderungswerk B) grundsätzlich eine Tätigkeit als
Bürohilfskraft in Betracht. Für beide – exemplarisch genannten - Tätigkeiten ist der
Kläger nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 SGG), insbesondere dem für
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Kläger nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 SGG), insbesondere dem für
das Berufsförderungswerk Brandenburg erstellten sozialmedizinischen Gutachten von Dr
G vom 19. August 1999 und dem von der Beklagten eingeholten Gutachten des
Orthopäden Dr R vom 24. Juli 2000, noch leistungsfähig, denn es handelt sich um
körperlich leichte Tätigkeiten, die einen Wechsel der Haltungsarten erlauben und nicht
mit Zwangshaltungen verbunden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt der Entscheidung in der
Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
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