Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 22.12.2006

LSG Berlin-Brandenburg: schutz der menschenwürde, unbestimmte dauer, aufschiebende wirkung, staatsangehörigkeit, eugh, anwendungsbereich, arbeitssuche, gleichbehandlung, sozialhilfe

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
19. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 19 B 116/07 AS ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 7 Abs 1 S 2 SGB 2 vom
24.03.2006, § 7 Abs 1 S 2 SGB 2
vom 20.07.2006, § 284 Abs 1
SGB 3, § 2 Abs 2 FreizügG/EU
2004, Art 14 Abs 4 Buchst b
EGRL 38/2004
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Berechtigte -
Leistungsausschluss für Ausländer bei Einreise zur Arbeitsuche -
Unionsbürger - europarechtskonforme Auslegung
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
22. Dezember 2006 aufgehoben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen
Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes ab dem 15. Dezember 2006 bis zum 31. Mai 2007 in Höhe von 221,-
€ monatlich zu gewähren.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten
für das Verfahren erster und zweiter Instanz zu erstatten.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter
Beiordnung von Rechtsanwalt R. R. bewilligt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung - vorläufige - Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches -
SGB II -.
Der 1991 geborene Antragsteller ist schwedischer Staatsangehöriger bosnischer
Herkunft. Das Amtsgericht K (S) übertrug mit rechtskräftigem Urteil vom 24. März 2006
das Sorgerecht über den Antragsteller von dessen Vater A H auf seinen am 1939
geborenen Großvater R H. Der Antragsteller reiste zusammen mit seinem Großvater im
Juli 2006 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Bezirksamt N von B -
Bürgeramt/Meldestelle - stellte dem Antragsteller am 27. Juli 2006 eine Bescheinigung
gemäß § 5 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern -
FreizügG/EU - aus. Danach ist er nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Einreise und zum
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Der Antragsteller besucht die
T-M-Oberschule. Er und sein Großvater, der eine Rente in Höhe von umgerechnet 56,- €
von der schwedischen Versicherungskasse bezieht, lebten zunächst bei einer in Berlin
wohnenden Tante des Antragstellers und Tochter des Großvaters, sie bewohnen seit
Februar 2007 eine eigene Wohnung.
Der Antragsteller stellte am 15. August 2006 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Mit Bescheid vom 28. September
2006 lehnte die Antragsgegnerin diesen Antrag ab mit der Begründung, die
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen lägen nicht vor. Die Entscheidung
beruhe auf § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Den gegen die versagende Entscheidung am 27.
November 2006 eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit
Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2006 als unzulässig zurück. Die
Antragsgegnerin sah in dem Widerspruch des Antragstellers zugleich einen
Überprüfungsantrag nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB X -,
den sie mit Bescheid vom 6. Dezember 2006 ablehnte. Die Überprüfung habe ergeben,
dass der Bescheid vom 28. September 2006 nicht zu beanstanden sei. Es sei weder das
Recht unrichtig angewandt, noch sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen
worden. Über den dagegen eingelegten Widerspruch ist nach Aktenlage noch nicht
entschieden worden.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2006 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit –
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Mit Bescheid vom 13. Dezember 2006 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit –
Familienkasse dem Großvater des Antragstellers Kindergeld für diesen ab September
2006 in Höhe von 154,- € monatlich.
Das Sozialgericht Berlin (Aktenzeichen: S 2 SO 2901/06 ER) hat mit Beschluss vom 15.
Dezember 2006 in dem Verfahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes des Großvaters
des Antragstellers die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den
Aufhebungsbescheid des Landes Berlin - Bezirksamt N von B vom 28. November 2006
angeordnet. Das Land Berlin - Bezirksamt N von B gewährt dem Großvater des
Antragstellers Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches - SGB XII -.
Am 15. Dezember 2006 hatte der Antragsteller beim Sozialgericht Berlin beantragt, die
Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm
Regelleistungen gemäß SGB II zu gewähren. Er halte sich erlaubt in der Bundesrepublik
Deutschland auf. Der Leistungsanspruch ergebe sich aus Art. 1 des Europäischen
Fürsorgeabkommens. Er sei in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, um hier die
Schule zu besuchen. Grund für die Einreise sei nicht der Wunsch gewesen, hier zu
arbeiten, sondern letztlich Erwägungen seines Großvaters zu seinem, des Antragstellers,
Kindeswohl.
Das Sozialgericht B hat mit Beschluss vom 22. Dezember 2006 den Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es hat ausgeführt, ein Anordnungsanspruch
sei nicht gegeben. Der 15-jährige Antragsteller erfülle zwar die Voraussetzungen des § 7
Abs. 1 SGB II. Der Schulbesuch schließe die Erwerbsfähigkeit nicht aus. Er sei jedoch
nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II von den Leistungen ausgenommen. Das Aufenthaltsrecht
als Arbeitssuchenden aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU stelle das einzige
Aufenthaltsrecht des Antragstellers für die Bundesrepublik Deutschland dar. Ihm stünde
insbesondere kein weiteres anderes Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 2 Nrn. 2, 3, 4, 5 und
6 sowie Abs. 5 FreizügG/EU zu. Auch die Tatsache, dass alleine die Inanspruchnahme
von Sozialleistungen nicht zur Ausweisung des Antragstellers führen könne, habe nicht
zur Folge, dass ihm Sozialleistungen zu gewähren seien. Die Präambel der Richtlinie
2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (Amtsblatt
der Europäischen Union vom 30. April 2004, L 158/77 - Richtlinie 2004/38/EG -) sei
insoweit nicht geeignet, dem Einzelnen unmittelbar (Sozialleistungs-)Ansprüche zu
geben, diese ergäben sich allenfalls aus den Bestimmungen der Richtlinie im Einzelnen.
Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG konstituiere ebenso wie Art. 1 des Europäischen
Fürsorgeabkommens diesbezüglich die Gleichbehandlung der freizügigkeitsberechtigten
Unionsbürger mit Inländern. Für die Gewährung von Sozialleistungen wie dem
Arbeitslosengeld II könne nicht von dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 24 Abs.
2 der Richtlinie 2004/38/EG abgesehen werden, soweit Arbeitnehmer und Selbstständige
sowie solche Personen, deren Status als Erwerbstätige erhalten bleibe, betroffen seien.
Arbeitssuchende im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG könnten dagegen
europarechtskonform von Leistungen ausgeschlossen werden. Von dieser
gemeinschaftsrechtlich zulässigen Einschränkung habe der Gesetzgeber in § 7 Abs. 1
Satz 2 SGB II Gebrauch gemacht, sodass Unionsbürger, deren Aufenthalt sich allein aus
dem Zweck der Arbeitssuche ergebe, von Sozialleistungen ausgeschlossen seien.
Gegen diesen dem Antragsteller am 19. Januar 2007 zugestellten Beschluss, der bereits
am 22. Dezember 2006 per Fax übermittelt worden war, richtet sich seine am 12. Januar
2007 eingegangene Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
Zur Begründung der Beschwerde führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, aus der
Tatsache, dass er sich bei der Antragsgegnerin als „Arbeit suchend“ gemeldet habe,
könne nicht geschlossen werden, dass sein Aufenthaltszweck die Arbeitssuche sei. Für
einen Schüler in seinem Alter und in seiner Schulklasse sowie seiner familiären Situation
sei nach den gesetzlichen Regelungen ausschließlich das JobCenter für die Gewährung
von staatlichen Sozialleistungen zuständig. Die „Meldung als Arbeitssuchender“ sei kein
Willensakt, sondern rechtliche Konsequenz. Sein Aufenthaltsrecht folge nicht aus § 2
Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU, sondern direkt aus Art. 18 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft - EGV -. Ungeachtet spezieller Regelungen könne sich aus
der Anwendung dieser primärrechtlichen Freizügigkeitsgarantie ein Aufenthaltsrecht
ergeben. Dies führt der Antragsteller unter Hinweis auf Entscheidungen des
Europäischen Gerichtshofes näher aus. Sein Ausschluss von Sozialleistungen nach dem
SGB II verstoße gegen das Diskriminierungsverbot in Art. 12 EGV.
Der Antragsteller beantragt,
1. die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin
vom 22. Dezember 2006 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm
Regelleistungen nach dem SGB II zu gewähren,
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2. ihm Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von
Rechtsanwalt R R zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Sie
ist begründet. Das Verfahren wird allein von dem minderjährigen Antragsteller geführt,
der von seinem Großvater, dem das Sorgerecht gerichtlich übertragen worden ist (§§
1693, 1626, 1629 Bürgerliches Gesetzbuch), vertreten wird. Dieser gehört keiner der in §
7 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 SGB II aufgezählten Personengruppen an, die eine
Bedarfsgemeinschaft bilden können.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anordnungen
zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint. Voraussetzung ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d. h. ein nach der
Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung) wie auch ein
Anordnungsgrund (im Sinne einer Eilbedürftigkeit des Verfahrens) bestehen.
Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2
Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Wegen des vorläufigen
Charakters einer einstweiligen Anordnung soll durch sie eine endgültige Entscheidung in
der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Bei seiner Entscheidung
kann das Gericht grundsätzlich sowohl eine Folgenabwägung vornehmen wie auch eine
summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache anstellen. Drohen aber
ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders
nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr
zu beseitigen wären, dann dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten
orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht
dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht
möglich, so ist allein anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -). Handelt es
sich wie hier um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, die der
Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen und damit das Existenzminimum
absichern, muss die überragende Bedeutung dieser Leistungen für den Empfänger mit
der Folge beachtet werden, dass ihm im Zweifel die Leistungen - ggf. vermindert auf das
absolut erforderliche Minimum - aus verfassungsrechtlichen Gründen vorläufig zu
gewähren sind.
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes gegeben.
Eine einstweilige Regelung für den Zeitraum ab 15. Dezember 2006 bis zum 31. Mai
2007 war zu treffen, da ein Anordnungsanspruch nach summarischer Prüfung im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegeben ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich angemessener Kosten
für Unterkunft und Heizung. Erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des SGB II sind
gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung
liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes dem Grunde nach vor. Der 1991 geborene Antragsteller hat das 15.
Lebensjahr vollendet. Er hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland. Der Besuch einer allgemein bildenden Schule und der Bezug einer
Wohnung – gemeinsam mit seinem Großvater – lassen erkennen, dass er sich nicht nur
vorübergehend im Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 2 des Ersten Buches des
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vorübergehend im Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 2 des Ersten Buches des
Sozialgesetzbuches - SGB I - hier aufhält. Als Inhaber einer Freizügigkeitsbescheinigung
nach § 5 FreizügG verfügt er auch über eine Aufenthaltsposition, die ihm - derzeit - einen
Aufenthalt auf unbestimmte Dauer ermöglicht. Der Antragsteller ist auch erwerbsfähig
im Sinne von § 8 SGB II. Gesundheitliche Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit im Sinne
von § 8 Abs. 1 SGB II sind nicht ersichtlich. Dem Antragsteller ist es auch entsprechend
den Anforderungen von § 8 Abs. 2 SGB II erlaubt, eine Beschäftigung aufzunehmen,
denn als schwedischer Staatsangehöriger ist er Unionsbürger und hat gemäß § 1 Abs. 2
Nr. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von
Ausländern im Bundesgebiet - AufG - in Verbindung mit § 2 Abs. 2 FreizügG/EU
genehmigungsfreien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Die Beschränkungen des §
284 Abs. 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB III - greifen gegenüber
schwedischen Staatsangehörigen nicht ein. Der Besuch einer allgemein bildenden
Schule steht der Erwerbsfähigkeit nicht entgegen (arg. § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II). Der
Antragsteller ist auch hilfebedürftig. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist hilfebedürftig
derjenige, der seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den
Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht
oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme
einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigen Einkommen oder Vermögen
sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von
Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Der Antragsteller verfügt
nicht über Vermögen. Als Einkommen ist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II das Kindergeld
zu berücksichtigen, obwohl es dem Großvater als Anspruchsberechtigten zusteht. Die
Anrechnung bei dem Antragsteller begegnet vorliegend keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken (vgl. insoweit Brühl in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 11 RdNr. 19), da der
Antragsteller und der Großvater, dem als Anspruchsberechtigten das Kindergeld
ausgezahlt wird, in einem Haushalt leben und aus diesem Grund davon auszugehen ist,
dass ihm, dem Antragsteller, das Kindergeld auch tatsächlich zufließt und zur Verfügung
steht.
Der Anspruch des Antragstellers ist nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II ausgeschlossen.
Danach sind von den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende Ausländer
ausgenommen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche
ergibt. Nach der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und
Soziales hat der Gesetzgeber mit dieser Regelung Art. 24 Abs. 2 in Verbindung mit Art.
14 Abs. 4 Buchstabe b der Richtlinie 2004/38/EG umgesetzt. Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1
der Richtlinie 2004/38/EG genießt vorbehaltlich spezifischer und ausdrücklich im Vertrag
und im abgeleiteten Recht vorgesehener Bestimmungen jeder Unionsbürger, der sich
aufgrund dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates aufhält, im
Anwendungsbereich des Vertrages die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen
des Mitgliedstaates. Abweichend von Absatz 1 ist nach Absatz 2 dieser Norm der
Aufnahmestaat jedoch nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder
Selbstständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren
Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthaltes oder
gegebenenfalls während des längeren Aufenthaltes nach Art. 14 Abs. 4 Buchstabe b
einen Anspruch u.a. auf Sozialhilfe zu gewähren. Nach Art. 14 Abs. 4 Buchstabe b darf
unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels VI gegen Unionsbürger oder ihre
Familienangehörigen auf keinen Fall eine Ausweisung verfügt werden, wenn
Unionsbürger in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eingereist sind, um
Arbeit zu suchen. Aus diesen Regelungen hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales
gefolgert, dass im nationalen Recht Personen und ihre Familienangehörigen vom Bezug
sozialer Leistungen ausgeschlossen werden können, wenn sich ihr Aufenthaltsrecht allein
auf den Zweck der Arbeitssuche gründet.
Der Wortlaut der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative SGB II lehnt sich an § 2 Abs.
2 Nr. 1 FreizügG/EU an. Danach sind gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt
Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung im
Aufnahmemitgliedstaat aufhalten wollen. Von den Leistungen nach dem SGB II nicht
ausgeschlossen sind Unionsbürger, bei denen ein anderer Grund nach § 2 des
FreizügG/EU greift (BT-Drucksache 16/688 Seite 13; Brühl in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 7
RdNr. 19; Peters in Estelmann, § 7 RdNr. 10). Der Antragsteller kann sein
Aufenthaltsrecht nicht aus einer anderen Regelung des § 2 Abs. 1 bis Abs. 5 FreizügG/EU
als der des § 2 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. FreizügG/EU ableiten. Ob das Aufenthaltsrecht des
Antragstellers unmittelbar aus Art. 18 EGV folgt, kann dahingestellt bleiben.
Die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist gemeinschaftsrechtlich auszulegen. Bei der
hier im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen
summarischen Prüfung ergibt die gemeinschaftsrechtliche Auslegung von § 7 Abs. 1
Satz 2 SGB II, dass für Ausländer, die Unionsbürger sind, aufgrund der nach Art. 12 EGV
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Satz 2 SGB II, dass für Ausländer, die Unionsbürger sind, aufgrund der nach Art. 12 EGV
verbotenen Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit kein Leistungsausschluss
besteht, jedenfalls nicht nach Ablauf eines dreimonatigen Aufenthaltes (Art. 24 Abs. 2
Richtlinie 2004/38/EG) im Bundesgebiet.
Art. 12 S. 1 EGV verbietet (unbeschadet besonderer Bestimmungen des EGV) im
Anwendungsbereich des Vertrages jede Diskriminierung aus Gründen der
Staatsangehörigkeit. Zugleich ist die Freizügigkeit durch Art. 18 EGV für jeden
Unionsbürger i. S. des Art. 17 EGV grundsätzlich gewährleistet. Der Europäische
Gerichtshof - EuGH - hat in seinem Urteil vom 7. September 2004 (- C-456/02 -
, DVBl, 2005, Seite 630 ff) insoweit ausgeführt, Art. 18 Abs. 1 EGV erkenne
jedem Unionsbürger das Recht zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten
unmittelbar zu. Zwar gelte dieses Recht nicht absolut, sondern bestehe nur vorbehaltlich
der im EGV und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und
Bestimmungen. So könnten die Mitgliedsstaaten nach Art. 1 der Richtlinie 90/364 von
Angehörigen eines (anderen) Mitgliedsstaats, die das Recht zum Aufenthalt in ihrem
Hoheitsgebiet wahrnehmen wollten, verlangen, dass sie für sich und ihre
Familienangehörigen über eine ausreichende Krankenversicherung sowie über
genügende Existenzmittel verfügten, durch die sicher gestellt sei, dass sie während ihres
Aufenthalts nicht die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen
müssten (EuGH a. a. O., Nr. 31 - 33). Derartige Beschränkungen und Bedingungen seien
unter Einhaltung der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Grenzen und im Einklang
mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, anzuwenden (Nr. 34). Bei einem Mangel an
Mitteln, die eigene Existenz zu sichern, erwachse deshalb aus Art. 18 EGV
(grundsätzlich) kein Recht zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines (anderen)
Mitgliedsstaats (Nr. 36). Halte sich allerdings der Betreffende (was im vom EuGH
entschiedenen Fall durch eine amtliche Aufenthaltserlaubnis bescheinigt worden war)
rechtmäßig in dem Mitgliedsstaat auf, so sei Art. 12 EGV zu beachten, wonach
unbeschadet besonderer Bestimmungen des EGV im Anwendungsbereich des Vertrages
jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten sei (Nr. 39 i. V. m.
Nr. 37). Insoweit dürften Mitgliedsstaaten den Aufenthalt eines nicht wirtschaftlich
aktiven Unionsbürgers zwar von der Verfügbarkeit ausreichender Existenzmittel
abhängig machen; daraus ergebe sich jedoch keineswegs, dass einer solchen Person
während ihres rechtmäßigen Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat das grundlegende
Prinzip der Gleichbehandlung aus Art. 12 EGV nicht zugute komme (Nr. 40). Insofern sei
zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des EuGH eine Leistung der Sozialhilfe in
den Anwendungsbereich des EGV falle (Nr. 42; vgl. auch Urteil des EuGH vom 20.
September 2001 - C-184/99 - , DVBl 2001, Seite 6193 ff, dort insbesondere
Nr. 46). Ein nicht wirtschaftlich aktiver Unionsbürger könne sich auf Art. 12 EGV berufen,
wenn er sich im Aufnahmemitgliedstaat für eine bestimmte Dauer rechtmäßig aufhalte
oder eine Aufenthaltserlaubnis besitze (Nr. 43). Eine nationale Regelung bedeute eine
nach Art. 12 EGV verbotene Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit, wenn sie
Unionsbürgern, die sich in dem Mitgliedsstaat rechtmäßig aufhielten, ohne dessen
Staatsangehörigkeit zu besitzen, die Leistungen von Sozialhilfe auch dann nicht
gewähre, wenn sie die Voraussetzungen erfüllten, die für die Staatsangehörigen dieses
Mitgliedsstaates gälten (Nr. 44). Der EuGH hat in seinem Urteil vom 23. März 2004 (- C-
138/02 - , ZESAR 2004, Seite 490 ff) ausgeführt, dass Unionsbürger, die sich
rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten, sich in allen Situationen, die in den
sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, auf Art. 6 EG-Vertrag
(jetzt Art. 12 EGV) berufen können (Nr. 61). Die Unionsbürgerschaft sei dazu bestimmt,
der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der denjenigen
unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, unabhängig von ihrer
Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen
Ausnahmen Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung gebe (Nr. 61). Angesichts
der Einführung der Unionsbürgerschaft und angesichts der Auslegung, die das Recht der
Unionsbürger auf Gleichbehandlung in der Rechtsprechung erfahren habe, sei es nicht
mehr möglich, vom Anwendungsbereich des Artikels 48 Abs. 2 EG-Vertrag (jetzt Art. 39
Abs. 2 EGV), der eine Ausprägung des in Art. 6 EG-Vertrag garantierten tragenden
Grundsatzes der Gleichbehandlung sei, eine Leistung auszunehmen, die den Zugang
zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates erleichtern solle (Nr. 63).
Bei Anwendung dieser vom EuGH aufgestellten Grundsätze kann ein Unionsbürger, der
sich in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig aufhält, von Leistung nach dem SGB
II, die sowohl Sozialhilfecharakter haben als auch den Zugang zu dem Arbeitsmarkt
erleichtern sollen, nicht aus Gründen seiner Staatsangehörigkeit ausgeschlossen
werden, wenn er ansonsten die Voraussetzungen für den Bezug der Leistungen erfüllt.
Daher greift der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II vorliegend für den
Antragsteller, der Unionsbürger ist und die weiteren Voraussetzungen des § 7 SGB II
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Antragsteller, der Unionsbürger ist und die weiteren Voraussetzungen des § 7 SGB II
erfüllt, hier nicht.
Der Anspruch des Antragstellers ist auch nicht gemäß § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen.
Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Berufsausbildungsförderungsgesetzes
oder der §§ 60 bis 62 des SGB III förderungswürdig ist, haben keinen Anspruch auf
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II). Absatz 5 des
§ 7 SGB II findet jedoch nach § 7 Abs. 6 SGB II keine Anwendung auf Auszubildende,
1. die aufgrund von § 2 Abs. 1 a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder
aufgrund von § 64 Abs. 1 SGB III keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben
oder
2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB III
bemisst.
Der Antragsteller besucht die 7. Klasse einer allgemein bildenden Schule und erfüllt
daher nicht die oben genannten einen Leistungsausschluss kennzeichnenden
Voraussetzungen.
Ausgehend von dem Bedarf des Antragstellers, der vorliegend nur die Regelleistung
nach § 20 SGB II geltend macht, welche vorliegend 345,- € (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II)
beträgt, und dem bereinigten Einkommen in Höhe von 124,- € (Kindergeld abzüglich der
Pauschale von 30,- € gemäß § 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie
zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld
II/Sozialgeld vom 20. Oktober 2004) besteht ein Bedarf in Höhe von 221,- € monatlich.
Die einstweilige Anordnung war bis zum 31. Mai 2007 zu beschränken, da nicht
auszuschließen ist, dass sich die tatsächlichen und/oder rechtlichen Verhältnisse bei
dem Antragsteller ändern. Bei der Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen bis zum
31. Mai 2007 geht der Senat jedoch davon aus, dass die Antragsgegnerin einstweilen
weiterhin Leistungen auch nach diesem Zeitpunkt erbringen wird, sofern sich die
tatsächlichen und/oder rechtlichen Verhältnisse nicht ändern.
Ein Anordnungsgrund wurde glaubhaft gemacht. Die Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitssuchende nach dem SGB II dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen
Lebens, mithin der Erfüllung einer verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates, die aus
dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot
folgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -). Ohne den Erlass einer
einstweiligen Anordnung für den Zeitraum ab Anhängigkeit bis zum 31. Mai 2007 bliebe
das Existenzminimum des Antragstellers noch für mehrere Monate nicht in vollem
Umfange gedeckt.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat danach hinreichende Aussicht auf Erfolg,
sodass dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
zu entsprechen war (§ 73 a SGG i. V. m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Gegen diese Entscheidung sieht das Gesetz keinen ordentlichen Rechtsbehelf vor (§ 177
SGG).
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