Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 10.11.2010

LSG Berlin und Brandenburg: versicherungspflicht, kost und logis, landwirtschaft, bfa, freiwillige versicherung, sozialversicherung, ddr, glaubhaftmachung, beitragszeit, arbeitskraft

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 10.11.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Neuruppin S 11 R 412/05
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 3 R 150/07
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 30. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten.
Die 1940 geborene Klägerin beantragte im Mai 1993 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), eine Erwerbsminde-rungsrente. Hierbei gab sie in dem am 18. Mai
1993 unterschriebenen Fragebogen betreffend das Krankenversicherungsverhältnis an, vom 01. August 1954 bis zum
30. September 1961 als Familienmitglied (F) über ihre Mutter und vom 01. Oktober 1961 bis zum 31. Dezember 1991
als Mitglied (M) bei der SVK (Sozialversichungskasse) versichert gewesen zu sein. Im Rahmen der Kontenklärung
machte sie dann Bei-tragszeiten für ihre Tätigkeit als mitarbeitende Familienangehörige in dem 19,80 ha
Gesamtbodenfläche umfassenden landwirtschaftlichen Betrieb ihrer Mutter, Frau E J(geboren 1919), in der Zeit vom
01. August 1954 bis zum 30. September 1961 gel-tend. Zum Nachweis legte sie einen undatierten
Versicherungsausweis für Rentner und Sozialunterstützungsempfänger der Sozialversicherung (SV) des öffentlichen
Rechts zum Rentenzeichen 15/500854, einen Abschlagsbescheid für SV-Beiträge des Rates des Kreises R- Abteilung
Finanzen - vom 05. März 1969, eine Urkunde über den Beginn ihrer Berufsausbildung am 14. Dezember 1954 als
Mithelfende im Ausbil-dungsbetrieb L J des Weiteren eine schriftliche Zeugenerklärung ihrer Mutter vom 03. Juni 1993
vor, die angab, die Klägerin habe bei ihr als selbständiger Landwirtin vom 01. August 1954 bis zum 30. September
1961 gearbeitet. Die Grundbeträ-ge/Lohnsummen hätten für die Jahre 1954 bis 1958 2.100 DM und für die Jahre 1959
bis 1961 2.450 DM bei abgeführten SV-Beträgen von 14 % bzw. 20 % betragen. Des Weiteren habe die Klägerin
monatliche Sachbezüge in Form von Kost und Logis so-wie Kleidung im Wert von 50 DM erhalten. Zudem
bescheinigte sie als Arbeitgeberin am 30. September 1993 für die Klägerin Bruttoentgelte für die Zeit von August 1954
bis September 1961. Ermittlungen der Beklagten beim Finanzamt R blieben erfolglos.
Mit Bescheid vom 26. Oktober 1993 gewährte die BfA der Klägerin Rente wegen Er-werbsunfähigkeit (EU) mit Beginn
am 01. Mai 1992. Der Bescheid enthielt den Hin-weis, dass die Zeit vom 01. August 1954 bis zum 03. Februar 1961
als rentenrechtli-che Zeit abgelehnt werde, weil nach seinerzeit geltendem Recht Versicherungspflicht in der
Rentenversicherung nicht bestanden habe und deshalb Beiträge nicht gezahlt worden seien.
Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch trug die Klägerin vor, es seien für sie als einziges in Vollzeit
mitarbeitendes Familienmitglied im Betrieb ihrer Mutter, der ab 1952 von ihrem Stiefvater, Herrn L J, geleitet worden
sei, in der Zeit vom 01. Septem-ber 1954 bis zum 04. Februar 1961 Beiträge i. H. v. 237,50 DM vierteljährlich über-
wiesen worden, und zwar unabhängig davon, ob eine Versicherungspflicht bestanden habe. Zur Glaubhaftmachung
legte die Klägerin eine handschriftlich vorgefertigte Zeu-generklärung von Frau H H (geboren 1940) vom 23. Dezember
1993 vor, die angab, dass für die Klägerin mehrere Jahre vor 1961 SV-Beiträge gezahlt worden seien, sie jedoch nicht
wisse, ab welchem Jahr genau, und auch nicht die Höhe des Bruttover-dienstes kenne. Sie selbst habe ab dem 01.
August 1961 als Buchhalterin in der LPG "O" N gearbeitet und habe die Eintragungen in den SV-Ausweisen
vorgenommen. Außerdem wurde eine schriftliche Zeugenerklärung von Frau E M(geboren 1925) vom 23. November
1993 vorgelegt, derzufolge Frau E J für ihre Tochter für die Zeit von 1955 bis zum Eintritt in die LPG im Jahr 1961 SV-
Beiträge, über deren Höhe sie keine Aussagen machen könne, ohne diesbezügliche Pflicht eingezahlt habe. Sie sei
da-mals Vertreter der Staatlichen Versicherung gewesen und habe des Öfteren Gesprä-che mit der Mutter der Klägerin
zu allgemeinen Versicherungsfragen geführt. Frau J, die großes Interesse daran gehabt habe, ihre Tochter allseitig
auch für spätere Zeit-abschnitte abzusichern, habe für diese auch eine Lebensversicherung im Unfall mit
Krankentagegeld bei der Staatlichen Versicherung abgeschlossen. Die Klägerin reich-te des Weiteren einen von ihr
handschriftlich vorgefertigten Schriftsatz ihrer Mutter vom 12. Dezember 1993 ein, wonach ein ausschlaggebender
Grund für die Entrich-tung von SV-Beiträgen für ihre Tochter ihre Wiederheirat gewesen sei (2. Ehe) und dass die
Tochter daher allseitig abgesichert sein sollte. Die Belege seien nicht mehr vollständig vorhanden, da ihr Mann geistig
verwirrt geworden sei und des Öfteren Un-terlagen zerrissen oder verbrannt habe. Dies könne auch eine Erklärung
dafür sein, dass der erste SV-Ausweis der Tochter nicht mehr vorhanden sei. Davor sei für die Tochter ein
Versicherungsausweis als Rentnerin ausgestellt gewesen, diese habe bis zum Februar 1955 Waisenrente erhalten.
Die Bruttoverdienste der Tochter bzw. die abgeführten SV-Beiträge hätten betragen:
01.06.55 – 31.12.55 980,00 DM 140,00 DM 01.01.56 – 31.12.56 1.684,00 DM 236,00 DM 01.01.57 – 31.12.57
1.684,00 DM 236,00 DM 01.01.58 – 31.12.58 1.684,00 DM 236,00 DM 01.01.59 – 31.12.59 1.989,00 DM 278,00 DM
01.01.60 – 31.12.60 2.158,00 DM 302,00 DM 01.01.61 – 30.09.61 1.872,00 DM 342,00 DM
Dem Schreiben lagen drei Belege bei (Beleg Nr. 1: zwei Kontoauszüge von 1955 u. a. über zwei Beitragszahlungen
(SV-Steu) von 39,60 DM im Quartal und einer Bei-tragszahlung (SV-Steu) von 140 DM; Beleg Nr. 2: Teil eines
Abrechnungsbescheides vom 11. Juni 1956 über vierteljährliche Abschlagszahlung von 237,50 DM ab 01. Ja-nuar
1956; Beleg Nr. 3: ein Kontoauszug aus 1956 und 1957 u. a. über eine Überwei-sung jeweils eines Betrages (SV-Steu)
von 237,50 DM im Dezember 1956 und März 1957). Weiterhin übersandte die Klägerin einen Kontoauszug von 1961 u.
a. über die Zahlung eines Betrages (SV-S) von 114,00 DM sowie Teile von Abrechnungs- und
Abschlagzahlungsbescheiden für 1959 und laut den Angaben der Klägerin für 1960 (1959:
Grundbeträge/Lohnsummen: 2.880 DM, SV-Beitrag: 432,00 DM [mit hand-schriftlichem Zusatz der Klägerin: für Frau
E J bzw. Grundbeträge/Lohnsummen: 1.984 DM, SV-Beitrag: 278, 46 DM [mit handschriftlichem Zusatz der Klägerin:
für Frau EJ; für 1960 gemäß handschriftlichen Zusätzen der Klägerin: Grundbeträ-ge/Lohnsummen: 2.880 DM, SV-
Beitrag: 432 DM für Frau EJ bzw. 2.158 DM, SV-Beitrag: 302,12 DM, Unfall: 12,93 DM für Frau E H).
Die BfA half dem Widerspruch hinsichtlich des gewünschten Rentenbeginns ab dem 18. Mai 1993 ab. Im Übrigen wies
sie ihn insoweit, als die Klägerin die Berücksichti-gung der Zeit vom 01. Juni 1955 bis zum 28. Februar 1961 als
Beitragszeit anerkannt haben wollte, mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 1994 zurück, da seit dem 01. Juni
1949 mitarbeitende Kinder in landwirtschaftlichen Betrieben mit einer Bodenflä-che bis zu 20 ha bis zur Vollendung
des 21. Lebensjahres nicht der Versicherungs-pflicht unterlegen hätten.
Ihre hiergegen vor dem Sozialgericht Neuruppin (SG) erhobene Klage (S 5 R 104/94), zu deren Begründung sie u. a.
eine Abrechnung für 1959 vorgelegt hatte, nahm die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23. März
1995 zurück.
Antragsgemäß gewährte die Beklagte der Klägerin mit Rentenbescheid vom 25. Ja-nuar 2005 eine Regelaltersrente.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und begehrte erneut die Berücksichtigung ihrer Tätigkeit im
landwirtschaftlichen Betrieb ihrer Mutter vom 01. September 1954 (Berufsausbildung bis Juli 1956) bis zum 04.
Februar 1961 als Beitragszeit. Zudem sei die Zeit des Waisenrentenbezuges ab dem 01. Juli 1954 bis zur Einstellung
im Versi-cherungsverlauf nicht ausgewiesen. Unter Bezugnahme auf die im EU-Rentenverfahren bereits vorgelegten
Unterlagen und schriftlichen Zeugenerklärungen trug sie vor, Frau E J sei im Jahr 1979 (Stellung ihres Rentenantrags)
vom Rat des Kreises R, Abteilung Finanzen, schriftlich bestätigt worden, dass sie sowie E und R H zur
Sozialversicherung angemeldet gewesen und dass SV-Beiträge entrichtet worden seien. Das E und R H betreffende
Schreiben sei nicht mehr auffindbar. Die Abteilung Finanzen des Rates des Kreises Rathenow gebe es auch nicht
mehr.
Die BfA wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07. Juni 2005 als un-begründet zurück und führte aus,
die Zeit des Waisenrentenbezuges ab dem 01. Juli 1954 stelle keine versicherungsrechtliche Zeit zur Anerkennung in
ihrem Versiche-rungskonto dar. Eine Anerkennung der Zeit vom 01. September 1954 bis zum 03. Februar 1961 als
Beitragszeit könne ebenfalls nicht erfolgen, weil mitarbeitende Kin-der seit dem 01. Juni 1949 in landwirtschaftlichen
Betrieben mit einer Bodenfläche bis 20 ha bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nach § 2 Abs. 1 der Anordnung
über die Sozialpflichtversicherung in der Landwirtschaft vom 25. Mai 1949 (SVL-AO; Zent-ralverordnungsblatt
[ZVOBl.] Teil I S. 445) nicht der Versicherungspflicht unterlegen hätten.
Mit ihrer hiergegen beim Sozialgericht (SG) Neuruppin unter Bezugnahme auf ihren früheren Vortrag und die bereits
vorgelegten schriftlichen Zeugenerklärungen und Un-terlagen erhobenen Klage hat die Klägerin eine weitere
schriftliche Zeugenerklärung der Frau E M vom 12. August 2005 eingereicht, derzufolge auf dem Bauernhof von E J
von 1956 bis 1961 außer der Klägerin keine fremde Arbeitskraft beschäftigt gewe-sen sei. Die von der Beklagten
herangezogene Regelung des § 2 Abs. 1 der Anord-nung über die Sozialversicherung in der Landwirtschaft sei auf sie
nicht anwendbar. Die Regelung meine vielmehr, dass die im Wege der Familienmithilfe nach dem – damals auch im
Gebiet der neuen Bundesländer geltenden – Bürgerlichen Gesetz-buch (BGB) unentgeltlich mitarbeitenden Kinder
nicht der Versicherungspflicht unter-legen hätten. Anders sei es jedoch im Fall der Klägerin, die im
streitgegenständlichen Zeitraum ein Entgelt bezogen habe und für die SV-Beiträge tatsächlich abgeführt wor-den
seien.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 30. Oktober 2006 abgewiesen und ausgeführt, im hier streitigen Zeitraum von
1954 bis 1961 seien für die Klägerin weder Pflichtbeiträge nach Bundesrecht noch Beiträge zu einem System der
gesetzlichen Rentenversiche-rung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften ge-zahlt
worden, noch würden sie als gezahlt gelten (§§ 55, 248 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]). Vielmehr
habe für die Klägerin nach den damals gelten-den Rechtsvorschriften überhaupt keine Versicherungspflicht
bestanden. Zwar hätten seit dem 01. Februar 1947 nach § 3d der Verordnung über die Sozialversicherungs-pflicht
(VSV) vom 28. Januar 1947 alle ständig mitarbeitenden Familienmitglieder ei-nes Unternehmens in der Landwirtschaft
oder eines selbständig in der Landwirtschaft Arbeitenden der Versicherungspflicht unterlegen. Allerdings sei diese
grundsätzliche Versicherungspflicht mit Wirkung vom 01. Juni 1949 durch die Anordnung über die Sozialversicherung
in der Landwirtschaft vom 25. Mai 1949 für kleinere landwirtschaft-liche Betriebe mit einer Fläche unter 20 ha, die
hinsichtlich der Beitragsleistung für die Sozialpflichtversicherung hätten entlastet werden sollen, wieder beseitigt
worden. Der Betrieb der Mutter habe nur eine Fläche von 19,80 ha umfasst. Es existierten darüber hinaus auch keine
Nachweise, dass für die Klägerin in den Jah-ren 1954 bis 1961 Beiträge nach den Vorschriften der DDR entrichtet
worden seien. Als Nachweis dienten insbesondere Versicherungsausweise, Ausweise für Arbeit und
Sozialversicherung, Bescheinigungen der Versicherungsträger/Einzugsstellen, Steuer-, Beitrags-, Feststellungs- und
Abrechnungsbescheide von Selbständigen, ferner Ren-tenbescheide und Arbeitsbescheinigungen. Derartige
Nachweise lägen für den streiti-gen Zeitraum nicht vor. Weder sei die Tätigkeit von 1954 bis 1961 im SV-Ausweis der
Klägerin vermerkt noch hätten Nachweise über eine versicherungspflichtige Tätigkeit der Klägerin ermittelt werden
können. Die eingereichten Unterlagen ließen weder eine konkrete Zuordnung zu, noch seien darin Höhe, Monat oder
namentlich aufgeführte Zahlungen zu entnehmen. Der Klägerin sei auch nicht die Glaubhaftmachung einer
Beitragszahlung im Beitritts-gebiet i. S. d. § 282 b SGB VI gelungen. Nach ihren Erklärungen sowie den Zeugen-
aussagen sei es zwar überwiegend wahrscheinlich, dass sie in den Jahren 1954 bis 1961 als mithelfendes
Familienmitglied tätig gewesen sei. Es sei jedoch durch die Zeugen nicht glaubhaft gemacht worden, dass die
Klägerin ein beitragspflichtiges Ar-beitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt habe und dass von diesem
entsprechende Beiträge gezahlt worden seien (§ 286 b SGB VI). Die Zeuginnen H H und E M hätten zwar bestätigt,
dass die Klägerin in der Zeit ihrer Tätigkeit als mitarbeitendes Kind so-zialversichert gewesen sei, doch hätten sie
keine konkreten Angaben zu Höhe und Umfang der vergüteten Leistungen machen können und hätten keinerlei
Kenntnisse über eine Abführung von SV-Beiträgen für die Klägerin gehabt. Für die Berücksichti-gung der Zeit des
Waisenrentenbezuges vom 01. Juli 1954 bis zum Ende der Zahlung mangele es an einer Rechtsgrundlage.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung trägt die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisheriges
Vorbringens vor, das SG habe ihre - auch wenn nur teil-weise bzw. zerrissen vorliegenden - Nachweise, etwa die
Abschlagszahlungs- und Abrechnungsbescheide des Rates des Kreises R sowie Kontoauszüge, als nicht vor-handen
erklärt. Ebenso werde der Angabe ihrer verstorbenen Mutter, SV-Beiträge für ihre Tochter abgeführt zu haben, nicht
geglaubt. Das einzige, was zähle, sei der SV-Ausweis und der sei nicht mehr vorhanden. Sie weise nochmals auf die
besondere Situation, wie und durch wen und unter welchen Bedingungen der Betrieb geführt worden sei, hin. So hätten
ihr 3/8 des Betriebes gehört. Ihr Stiefvater, Herr L J(geboren 1907), habe sich als angehender Besitzer (Herrscher) des
Betriebes aufge-spielt, was für ihre Mutter ein Grund gewesen sei, für ihre Kinder SV-Beträge einzu-zahlen. Auch ihr
Bruder R H sei nach Abschluss der Lehre zur Sozialversicherung angemeldet gewesen und für sie beide seien auch
SV-Beiträge entrichtet worden. Die Beitragszahlungen für die streitigen Jahre i. H. v. 237,50 DM im Quartal seien,
wenn auch nicht lückenlos, nachgewiesen. Da Frau J nur 108 DM habe zahlen müssen, sei der zwingende Schluss,
dass in dem Betrag von 237,50 DM auch Beiträge für sie und ihren jüngeren Bruder als mitarbeitende
Familienmitglieder erfasst gewesen seien. So zeige der Abrechnungs- und Abschlagszahlungsbescheid für das Jahr
1959, dass es sich um 3 Personen handele, für die Beiträge aufgeführt seien, und zwar ausgehend von einem
Grundbetrag von 2.880 DM für die Mutter, von 1.984 DM für sie und von 2.496 DM für ihren Bruder. Bei der
Nachweiserbringung sei sie in erster Linie auf sich selbst eingegangen, so dass sie ihren Bruder nicht erwähnt habe.
Zum Nachweis bzw. zur Glaubhaftmachung ihrer Versicherungszeiten hat die Klägerin noch weitere Unterlagen bzw.
Teile von Unterlagen in Kopie eingereicht (u. a. Ab-schlagzahlungsbescheid vom 06. April 1956 über Einzahlung eines
SV-Betrages von 108 DM vierteljährlich, ergänzende Teile eines Abrechnungsbescheides für 1959 über eine weitere
Lohnsumme von 2.496 DM, SV-Beitrag "Arbeit. u. Angest." (20 %): 499,20 DM, Lohnsteuer 12 DM).
Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 30. Oktober 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des
Bescheides vom 25. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 2005 zu verurteilen, die Zeit
vom 01. September 1954 bis zum 04. Februar 1961 als mitarbeitendes Kind im landwirtschaftlichen Betrieb der Mutter
als Beitragszeit bei der Berechnung der Regelaltersrente zu berücksichtigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt aus, dass bereits im Rentenverfahren zur EU-Rente von der zuständigen Kreisverwaltung in R mitgeteilt
worden sei, dass keine Unterlagen über diesen Zeit-raum vorlägen. Die von der Klägerin vorgelegten Kontoauszüge,
Abrechnungs- und Abschlagszahlungsbescheide seien keiner bestimmten Person zuzuordnen. Außer dem
Adressaten der Bescheide Frau E J sei dort niemand namentlich benannt. Was den als Fragment bereits im
Verwaltungsverfahren vorgelegten Abrechnungs- und Abschlagszahlungsbescheid für das Jahr 1959 anbelange,
deuteten die handschriftli-chen Vermerke der Klägerin darauf hin, dass der Verdienst von 2.880 DM ihrer Mutter, Frau
E J, und der Verdienst von 1.984 DM ihr selber zuzuordnen sein sollten. Nun-mehr gebe die Klägerin aber an, dass es
sich um Eintragungen von Verdiensten für sie und ihren jüngeren Bruder handeln solle. Auch aus diesem Grund sei
eine klare Zuordnung der bestätigten Verdienste zu irgendeiner Person nicht möglich.
Mit Schreiben des Senats vom 15. April 2008 und vom 24. Mai 2008 ist den Beteilig-ten Gelegenheit zur
Stellungnahme zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
gegeben worden.
Die Klägerin hat sich daraufhin gegen eine Entscheidung ohne mündliche Verhand-lung gewandt und nochmals betont,
es sei angebracht, auf Details der vorhandenen Unterlagen einzugehen, auch der Zuordnung wegen.
Mit Schreiben vom 10. November 2009 hat der Senat die Beteiligten nochmals darauf hingewiesen, dass der
Rechtsstreit als entscheidungsreif angesehen werde und dass – wie bereits mehrfach mitgeteilt - durch Beschluss
entschieden werden solle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der
beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, denn er
hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, da die für die
Entscheidung wesent-lichen Unterlagen in den Akten vorliegen.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbe-gründet. Sie hat – wie das SG
zutreffend entschieden hat – keinen Anspruch auf Be-rücksichtigung der Zeiten ihrer Beschäftigung als mitarbeitende
Familienangehörige im landwirtschaftlichen Betrieb der Mutter vom 01. September 1954 bis zum 04. Feb-ruar 1961 als
Beitragszeit bei der Berechnung der Altersrente. Der Senat verweist zu-nächst auf die Ausführungen des SG im Urteil
vom 30. Oktober 2006, denen es sich nach eigener Prüfung anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG).
Rechtsgrundlage für die Anrechnung als Pflichtbeitragszeit bei der Regelaltersrente ist § 55 SGB VI. Nach dieser
Vorschrift sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundes-recht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige
Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen
Vorschriften als gezahlt gelten. Den Beitragszeiten nach Bundesrecht stehen Zeiten nach dem 08. Mai 1945 gleich,
für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht
geltenden Rechts-vorschriften gezahlt worden sind (§ 248 Abs. 3 SGB VI).
Als Beitragszeiten i. S. d. SGB VI gelten daher auch Zeiten, für die nach den Bestim-mungen des DDR-Rechts
Rentenversicherungsbeiträge gezahlt worden sind (§ 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Dies setzt aber voraus, dass zum
einen eine Rechtsvorschrift des Beitrittsgebiets vorliegt, die eine Beitragspflicht begründet hat und dass zum an-deren
aufgrund dieser Beitragspflicht Beiträge tatsächlich gezahlt wurden. Sind in den Versicherungsunterlagen des
Beitrittsgebiets für Zeiten vor dem 01. Januar 1992 Ar-beitszeiten oder Zeiten der selbstständigen Tätigkeit
ordnungsgemäß bescheinigt, wird gemäß § 286 c Satz 1 SGB VI vermutet, dass während dieser Zeiten Versiche-
rungspflicht bestanden hat und die Beiträge für das angegebene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gezahlt
worden sind. Diese Vorschrift ermöglicht es den Renten-versicherungsträgern, sämtliche in den Ausweisen für Arbeit
und Sozialversicherung oder entsprechenden vorherigen Dokumenten eingetragene Zeiten zu berücksichti-gen, ohne
die tatsächliche Versicherungspflicht und ordnungsgemäße Beitragszah-lung im Einzelfall prüfen zu müssen. Da
allerdings in der ehemaligen DDR sämtliche leistungsrechtlich relevanten Versicherungsunterlagen vom Versicherten
aufbewahrt und lediglich im Leistungsfall der den Antrag aufnehmenden Stelle vorgelegt wurden, konnte es für die
Versicherten zu Nachweisschwierigkeiten kommen. Um diesen Be-weisnotstand zu mildern, hat der Gesetzgeber in §
286 b SGB VI den Versicherten die Möglichkeit einer Glaubhaftmachung von Beitragszeiten eingeräumt. Eine
Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlun-gen, die sich auf
sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Zehntes
Buch Sozialgesetzbuch ([SGB X]).
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze ist für die Zeit vom 01. September 1954 bis zum 04. Februar 1961
die Zahlung von Beiträgen zu der in der ehemalige DDR bestehenden Rentenversicherung (§ 248 Abs. 3 SGB VI)
weder nachgewiesen noch gemäß § 286 b Satz 1 SGB VI glaubhaft gemacht.
Zwar lässt sich der Vorschrift des § 248 Abs. 3 SGB VI nicht entnehmen, dass die Klägerin selbst Beiträge gezahlt
haben müsste. Die Vorschrift lässt grundsätzlich auch eine Auslegung dahingehend zu, dass jegliche Art der
Beitragszahlung ausreichend wäre, also auch eine Beitragszahlung durch die Mutter als Inhaberin des landwirt-
schaftlichen Betriebes. Es fehlt jedoch an den weiteren Voraussetzungen für eine An-rechnung von Beitragszeiten
nach § 248 Abs. 3 SGB VI. Hierfür müsste nachgewie-sen oder zumindest glaubhaft gemacht werden, dass ein
Beschäftigungsverhältnis bestanden hat oder eine sonstige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, dass aus dieser
Beschäftigung oder sonstigen Erwerbstätigkeit ein Arbeitsentgelt oder Arbeitsein-kommen erzielt wurde, dass dieses
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften beitragspflichtig gewesen ist
und dass von ihm entsprechende Beiträge gezahlt worden sind.
In dem hier streitigen Zeitraum ist bereits das Bestehen einer Beitragspflicht unwahr-scheinlich. Zwar waren, soweit
ein Arbeitsvertrag gegen Entgelt oder ein Lehrvertrag zugrunde lag, alle in unselbständiger Arbeit stehenden ständig
Beschäftigten ein-schließlich der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft grundsätz-lich
versicherungspflichtig (vgl. § 3 a) der Verordnung über die Sozialpflichtversiche-rung - VSV - vom 28. Januar 1947
[Befehl der Sowjetischen Militärverwaltung, abge-druckt in Weser, Versicherungs- und Beitragsrecht in der DDR,
Berlin 1979, Seite 303 ff.]). Ebenfalls der Pflichtversicherung unterlagen die bei selbständig in der Land- und
Fortwirtschaft Erwerbstätigen ständig mitarbeitenden Familienmitglieder (§ 3 d) VSV). Als mitarbeitende
Familienmitglieder zählten die unterhaltsberechtigten Kinder des Unternehmers. Deren Versicherungspflicht war
gegeben, wenn ihre ständige Mitarbeit den Hauptberuf bildete (§ 3 d und § 5 b VSV). Der Sinn der Vorschrift lag darin,
alle diejenigen zu versichern, die infolge des Familienverhältnisses, nicht aber aufgrund eines Arbeitsvertrages
ständig im Betrieb mitarbeiteten. Diese grundsätzliche Anord-nung der Versicherungspflicht ist jedoch durch die
spätere Spezialregelung der An-ordnung über die Sozialpflichtversicherung in der Landwirtschaft vom 25. Mai 1949
(SVL-AO, a. a. O.) modifiziert worden. Gemäß § 2 SVL-AO unterlagen mitarbeitende Familienangehörige bei Höfen
unter 20 ha erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres der Sozialpflichtversicherung. Nach diesen Vorschriften, die
bezweckten, kleine Fami-lienbetriebe von Sozialabgaben für die mitarbeitenden Familienangehörigen zu entlas-ten,
war die Klägerin nicht versicherungspflichtig. Sie hatte Rechte auf Versorgung durch die SV wie Familienangehörige
eines Versicherten (§§ 32, 33 VSV). Die Anord-nung war auch im hier streitigen Zeitraum gültig, sie wurde erst mit §
13 Abs. 2 Ziff. 1 der Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der Inhaber privater Betriebe, der freiberuflich
Tätigen und anderer selbständig Tätiger vom 15. Dezember 1970 (Ge-setzblatt der DDR Teil II Nr. 102, S. 771 ff.) mit
Wirkung vom 01. Januar 1971 außer Kraft gesetzt.
Der Regelung des § 2 Abs. 1 SVL-AO lässt sich nicht entnehmen - wie die Klägerin vorträgt - dass ausschließlich die
im Wege der Familienmithilfe unentgeltlich mitarbei-tenden Kinder nicht der Versicherungspflicht unterlegen hätten.
Die Anordnung enthält nämlich keinerlei Aussage zur Art der Tätigkeit des Familienmitgliedes oder zur ver-traglichen
Situation. Es ist allerdings unter Berücksichtigung der familiären Verbun-denheit der Klägerin zum mütterlichen
Betrieb, von dem ihr 3/8 gehörten, wenig wahr-scheinlich, dass sie quasi wie eine fremde Arbeitskraft im
landwirtschaftlichen Betrieb ihrer Mutter beschäftigt gewesen wäre. Davon abgesehen wird auch nicht vorgetra-gen,
dass es einen schriftlichen oder mündlichen Arbeitsvertrag gegeben hätte, nach dem die Klägerin ihre Mitarbeit
tatsächlich gegen ein konkret vereinbartes Entgelt er-bracht hätte. Es liegen auch keinerlei Nachweise für
Lohnzahlungen, etwa in Form von Zahlungsquittungen, vor. Im Übrigen gibt es keine amtlichen Unterlagen, aus de-
nen sich ein derartiges Beschäftigungsverhältnis ergeben könnte. Ein SV-Ausweis der Klägerin, aus dem sich
Beschäftigungszeiten ergeben könnten, ist (nach ihrem Vor-trag: nicht mehr) nicht vorhanden. Vielmehr weisen die im
Erwerbsminderungsverfah-ren vorgelegten Sozialversicherungsausweise Einträge erst ab dem Eintritt in die LPG am
01. Oktober 1961 auf. Auch haben Ermittlungen der BfA nicht zum Nachweis der behaupteten Entrichtung von SV-
Beiträgen geführt. So teilte die Kreisverwaltung R, Dezernat III/Kulturamt, Kreisarchiv, zu der die an das Finanzamt R
gerichtete Anfrage der BfA weiter geleitet wurde, mit, dass sich Unterlagen von privaten Landwirtschafts-betrieben aus
diesem Zeitraum nicht im Kreisarchiv befinden würden (Schreiben vom 07. Juli 1993). Zwar liegt eine schriftliche
Bestätigung der Mutter vom 12. Dezember 1993 vor, derzufolge die Klägerin in den Jahren 1954 bis 1961 im Betrieb
bei Lohn-summen von 2.100 DM bzw. 2.450 DM und abgeführten SV-Beiträgen von 14 % bzw. 20 % beschäftigt
gewesen sei. Hieraus ist aber nicht zwingend zu schließen, dass die Klägerin tatsächlich in Höhe der angegebenen
jährlichen Lohnzahlungen entlohnt wurde. Dass es sich insoweit um tatsächlich ausgezahlte Löhne gehandelt haben
könnte, erscheint angesichts der familiären und aus ihrer Miteigentümerstellung fol-genden Verbundenheit der Klägerin
zum mütterlichen Betrieb und ihres jungen Le-bensalters wenig wahrscheinlich. Auch ist kaum anzunehmen, dass der
Betrieb genü-gend abgeworfen hätte, um - über Kost, Logis und Bekleidung hinausgehend - tat-sächlich derart hohe
Lohnzahlungen an die Tochter erbringen zu können. Zudem handelte es sich bei den Angaben zu Lohnhöhe und
Beitragszahlungen um "Rekon-struktionen" anhand der vorgelegten Abrechnungsbelege und Kontoauszüge (so die
Klägerin in ihrem Schreiben an die BfA vom 24. Januar 1994), die gerade keinerlei Zuordnungen zu bestimmten
Personen enthalten. Gegen ein echtes Arbeitsverhältnis im Sinne der Beschäftigung wie eine fremde Arbeitskraft
spricht aber auch der eigene - wechselnde - Vortrag der Klägerin. Sie hält einerseits § 2 SVL-AO nicht auf ihren Fall
für anwendbar, weil sie keine unentgeltlich mitarbeitende Familienangehörige gewe-sen sei, sondern in Vollzeit gegen
Entgelt mitgearbeitet hätte, so dass eine Versiche-rungspflicht nach § 3 d) VSV bestanden hätte, andererseits spricht
sie von der Abfüh-rung von Beiträgen ohne gesetzliche Verpflichtung, also von einer freiwilligen Versi-cherung, die nur
dann in Betracht käme, wenn keine Versicherungspflicht bestanden hätte. Von besonderer Bedeutung ist hier der
Umstand, dass die Klägerin bereits im Rentenformantrag vom 18. Mai 1993 zum Krankenversicherungsverhältnis im
streiti-gen Zeitraum unmissverständlich angegeben hatte, als Familienmitglied bei der Mutter mit versichert gewesen
zu sein. Dies entsprach den gesetzlichen Vorgaben für die von der Versicherungspflicht befreiten mitarbeitenden
Familienangehörigen, die Kranken-versicherungsschutz wie unversicherte Familienangehörige erhielten (vgl. § 2 Abs.
1 Satz 2 SVL-AO i. V. m. §§ 32, 33 VSV).
Abgesehen von der Frage der Versicherungspflicht ist auch eine Beitragsentrichtung für die Klägerin, die für den
genannten Zeitraum über keinerlei Versicherungsunterla-gen verfügt, nicht wahrscheinlich und damit nicht glaubhaft
gemacht. So wird von den Zeuginnen angegeben, dass Frau J großes Interesse daran gehabt habe, ihre Tochter
abzusichern und zur Erreichung dieses Ziels für diese SV-Beträge ohne Bestehen einer gesetzlichen Pflicht entrichtet
habe. Auch bestätigt die ab dem 01. August 1961 als Buchhalterin in der LPG "O" N beschäftigte Frau H H in ihrer -
vorgefertigten - Er-klärung vom 23. Dezember 1993, dass für die Klägerin mehrere Jahre vor 1961 SV-Beiträge gezahlt
worden sein sollen. Abgesehen davon, dass sich hieraus weder kon-krete Angaben über die genaue Dauer der
Beschäftigung und die Höhe des Arbeits-entgeltes und der Beiträge ergeben, handelt es sich um eine Erklärung vom
Hörensa-gen; eine Einsichtnahme in die betreffenden Unterlagen hat die Zeugin nicht vorge-nommen. Die damals als
Vertreter der Stadtversicherung tätig gewesene Frau E M bestätigt in ihren schriftlichen Erklärungen vom 23.
November 1993 und 12. August 2005 zwar, dass sie aus Gesprächen mit der Mutter der Klägerin zu allgemeinen Ver-
sicherungsfragen bzw. Abschlüssen und als Nachbarin Kenntnis darüber gehabt ha-be, dass außer der Klägerin keine
fremde Arbeitskraft im Betrieb beschäftigt gewesen sein solle und dass Frau J für ihre Tochter ohne eine
diesbezügliche Pflicht SV-Beiträge gezahlt habe. Die Zeugin vermochte aber weder über die Höhe der Lohnzah-lungen
noch der Beiträge Aussagen zu machen. Allen Erklärungen ist schließlich ge-meinsam, dass sie den Bruder der
Klägerin, der nach Abschluss der Lehre ebenso mithelfendes Familienmitglied war, unerwähnt lassen. Ebenso wenig
finden sich kon-krete Angaben zu der Stellung von Herrn LJ der den Betrieb der Mutter ab dem Jahr 1952 geführt
haben soll, und für den auch SV-Beiträge abgeführt worden sein müss-ten. Schließlich ist bei der Würdigung der
Aussagen zu berücksichtigen, dass die Zeuginnen ihre Erklärungen mehr als dreißig Jahre nach dem hier in Rede
stehenden Zeitraum abgegeben haben und daher die Erinnerung an Einzelheiten getrübt sein mag, zumal sie – da
selbst nicht in dem Betrieb beschäftigt – keinen unmittelbaren Einblick in die innerbetrieblichen Verhältnisse hatten.
Auch die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen sind nicht geeignet, die Entrichtung von SV-Beiträgen
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es wurden weitgehend nur Teile von Unterlagen vorgelegt, was dem
Umstand geschuldet sein mag, dass der Stiefvater im Zustand geistiger Verwirrung Dokumente zerrissen hat;
gleichwohl ist dadurch die Prüfung der Aussagekraft der Unterlagen erschwert. Zudem ist nicht der gesamte Zeitraum
belegt, vielmehr liegen nur Unterlagen betreffend Teilzeiträumen vor. Den vorliegenden Fragmenten lässt sich lediglich
entnehmen, dass Frau E J als Landwirtin SV-Beträge für sich und möglicherweise für eine oder zwei weitere Perso-
nen gezahlt hat, ohne dass festgestellt werden könnte, dass in diesen Zahlungen tat-sächlich auch SV-Beiträge für
die Klägerin enthalten gewesen seien. Der einzige Be-leg, der die Abführung von SV-Beiträgen für E Hals Beschäftigte
in der Landwirtschaft amtlich bestätigt, ist der Abschlagszahlungsbescheid des Rates des Kreises R vom 05. März
1969 für Beiträge ab dem 01. Januar 1969, also weit nach dem hier streiti-gen Zeitraum.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass in den anhand der Kontoauszüge nachgewie-senen Zahlungen auch solche
auf Lohnsteuer, Unfallumlage (für landwirtschaftliche Betriebe), Krankenversicherungsbeiträge enthalten gewesen sein
können. So hat auch die Zeugin E M angegeben, sie wisse, dass die Mutter der Klägerin für ihre Tochter eine
Lebensversicherung im Unfall mit Krankentagegeld bei der Staatlichen Versicherung abgeschlossen habe.
Zu Gunsten der Klägerin greift auch nicht die Vermutung des § 286 c Satz SGB VI ein. Sind in den
Versicherungsunterlagen des Beitrittsgebietes für Zeiten vor dem 01. Ja-nuar 1992 Arbeitszeiten ordnungsgemäß
bescheinigt, wird vermutet, dass während dieser Zeiten Versicherungspflicht bestanden hat und für das angegebene
Arbeitsent-gelt die Beiträge gezahlt worden sind. Wie bereits erwähnt, vermochte die Klägerin keinen SV-Ausweis und
auch sonst keine Versicherungsunterlagen vorzulegen, aus denen sich ordnungsgemäß bescheinigte Arbeitszeiten für
den streitigen Zeitraum entnehmen ließen.
Soweit die Klägerin mit ihrem Vortag, ihre Mutter habe für sie trotz fehlender Versiche-rungspflicht SV-Beiträge
entrichtet, eine freiwillige Versicherung behaupten sollte, fehlt es aus den dargelegten Gründen am Nachweis bzw. der
Glaubhaftmachung eines derartigen Versicherungsverhältnisses.
Eine weitere Sachaufklärung war dem Senat nicht möglich. Wie bereits dargelegt, ha-ben die von der BfA bei der
Kreisverwaltung R angestellten Ermittlungen nicht zum Nachweis der behaupteten Entrichtung von SV-Beiträgen
geführt. Frau EJ, die am ehesten Angaben über die Entrichtung von Versicherungsbeiträgen hätte machen können, ist
bereits im Jahr 1994 verstorben.
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.