Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 13.02.2008

LSG Berlin und Brandenburg: aufschiebende wirkung, darstellung des sachverhaltes, anfechtungsklage, start, ermessen, drucksache, interessenabwägung, unterhalt, rücknahme, bundesgesetz

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 13.02.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 59 AS 16409/07 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 32 B 59/08 AS ER
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Dezember 2007 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu
erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde vom 8. Januar 2008, der das Sozialgericht Berlin (SG) nicht abgeholfen hat, ist
unbegründet.
Zur Begründung und zur Darstellung des Sachverhaltes nimmt der Senat auf die angefochtene Entscheidung des
Sozialgerichts Bezug, deren Gründe er sich zu Eigen macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Nach § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung
entfällt nach § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG unter anderem in den durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, hier
aufgrund § 39 Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II). Nach dieser Vorschrift haben Widerspruch und Anfechtungsklage
gegen einen Verwaltungsakt der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet keine
aufschiebende Wirkung. Es entspricht der Senatsrechtssprechung sowie der innerhalb des Landessozialgerichts
Berlin-Brandenburg ganz herrschenden Meinung zu § 39 SGB II, dass dies zwar nicht für Rückforderungsbescheide
gilt. Als Umkehr vorausgegangener Bewilligungen handelt es sich aber bei der Rücknahme bzw. Aufhebung von
Leistungsbewilligungen für die Vergangenheit nach §§ 45, 48 Sozialgesetzbuch 10. Buch -wie hier- um
Verwaltungsakte, in denen wie bei der Bewilligung selbst über Leistungen der Grundsicherung entschieden wird (vgl.
zuletzt B. v. 16. Januar 2008 -L 32 B 64/08 ASER - mit Bezugnahme auf B. v. 6. Juni 2007 - L 28 B 731/07 AS ER,
Juris RdNr. 4). Gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache jedoch auf Antrag durch
Beschluss die aufschiebende Wirkung anordnen. Es handelt sich um eine gerichtliche Interessenabwägung nach
pflichtgemäßem Ermessen, bei welcher die für und gegen einen Sofortvollzug sprechenden Gesichtspunkte
gegeneinander abzuwägen sind. Hier überwiegt aufgrund der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes gebotenen
und alleine möglichen summarischen und pauschalen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Ergebnis das gesetzlich
vermutete öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Beitragsaufhebung, da an der Rechtmäßigkeit des
Aufhebungsbescheides aus den zutreffenden Erwägungen des SG keine durchgreifenden Zweifel bestehen: Das
Bundessozialgericht hat im Urteil vom 6. Dezember 2007 (Az. B 14/7b AS 16/06 R) die Frage, ob ein von der
Bundesagentur für Arbeit gewährte Existenzgründungszuschuss i. H. von 600 EUR monatlich (nach § 421l SGB III)
bei der Ermittlung des Einkommens im Rahmen des § 11 SGB II als zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11
Abs. 3 Nr. 1a SGB II von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen sei, bejaht. Beim
Existenzgründungszuschuss handele es sich nicht um eine zweckbestimmte Einnahme, die einem anderen Zweck
diene als die Leistungen nach dem SGB II und deshalb bei der Ermittlung des Einkommens im Rahmen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende unberücksichtigt bleibe. Zwar ergebe sich der Zweck des
Existenzgründungszuschusses nicht ohne weiteres aus der maßgebenden Regelung in § 421l SGB III. Den
Gesetzgebungsmaterialien sei zu entnehmen, dass diese 2003 eingeführte Leistung einen sozial abgesicherten Start
in die Selbständigkeit gewährleisten haben solle. Sie habe damit sowohl der sozialen Sicherung als auch der
Sicherung des Lebensunterhalts in der Zeit der Existenzgründung dienen sollen. Es sei dagegen nicht zu erkennen,
dass der Existenzgründungszuschuss vorrangig der Anschaffung und dem Unterhalt von Betriebsmitteln habe dienen
sollen (weitgehend wörtlich zitiert aus dem Terminsbericht des BSG) Da der der Antragsstellerin gezahlte
Gründungszuschuss nach § 57 SGB III bereits nach dem Gesetzeswortlaut (Abs. 1) "zur Sicherung des
Lebensunterhaltes und zur sozialen Sicherung" gewährt wird, ist er deshalb erst Recht anzurechnendes Einkommen.
Er wird in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhaltes und in Höhe von
300,- EUR zur sozialen Sicherung geleistet § 58 Abs. 1 SGB III (vgl. BT-Drucksache 16/1696 S. 31; Brühl in LPK-
SGB II, 2. A. 2007 § 11 Rdnr. 52). Die 300 EUR dienen also entgegen der Auffassung der Antragsstellerin nicht als
Betriebsmittelzuschuss.
Es ist auch nicht hinreichend ersichtlich, dass die Antragstellerin aufgrund einer Falschberatung durch die Agentur für
Arbeit im Ergebnis weniger Sozialleistungen erhalten hat, als ohne Gewährung des Gründungszuschusses. Es ist
insbesondere nicht davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für Einstiegsgeld nach § 29 SGB II hinreichend
sicher vorgelegen haben und Einstiegsgeld dann auch zwingend vom Antragsgegner hätte bewilligt werden müssen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).