Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 23.12.2003

LSG Berlin-Brandenburg: allein erziehende mutter, anspruch auf bewilligung, eingliederung, rechtsform, neugründung, arbeitsmarkt, steuerberater, arbeitsentgelt, probezeit, ausbildung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
28. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 28 AS 1489/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 16 Abs 1 S 2 SGB 2, § 217 S 1
SGB 3 vom 23.12.2003, § 217 S
2 SGB 3 vom 23.12.2003, § 218
Abs 1 Nr 1 SGB 3 vom
10.12.2001, § 221 Abs 1 Nr 2
SGB 3 vom 23.12.2003
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen -
Eingliederungszuschuss bzw Einstellungszuschuss bei
Neugründung - kein Förderungsausschluss wegen
Beschäftigung beim früheren Arbeitgeber -
Förderungsbedürftigkeit des Arbeitnehmers - Kausalität
Leitsatz
1) In einer als Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Steuerberaterkanzlei wird nicht
jeder Gesellschafter Arbeitgeber. Vielmehr ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Arbeitgeberin (Anlehnung an BAG, Urteil vom 30.10.2008 - 8 AZR 397/07 - Rn. 24 f.).
2) Für die Bestimmung des Personenkreises, bei dem die Vermittlung wegen in der Person
liegender Umstände erschwert ist, bieten weiterhin die in § 218 Abs. 1 SGB II a.F. geregelten
Fallgruppen eine Orientierung (Anschluss an BSG, Urteil vom 06.05.2008 - B 7/7a AL 16/07 R,
Rn. 17 ff.).
3) Von einem besonderen Einarbeitungsbedürfnis i.S.d. § 218 Abs. 1 Nr. 1 SGB III a.F. ist nur
auszugehen, wenn zum einen die Vermittlung beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten auf
Qualifizierung angelegt ist, wobei die hierbei an den Arbeitnehmer gestellten Anforderungen
deutlich über diejenigen hinausgehen müssen, denen ein Arbeitnehmer bei einer
betriebsüblichen Einweisung ausgesetzt ist. Zum anderen muss die Notwendigkeit einer
besonderen Ein-arbeitung auf in der Persönlichkeit des Arbeitnehmers liegende Ursachen
zurückzuführen sein. Entscheidend ist, ob der Arbeitsuchende im Vergleich zu anderen, mit
ihm auf dem Arbeitsmarkt konkurrierenden Bewerbern infolge persönlicher Defizite in seiner
Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt ist.
4) Ist eine Eingliederung des Arbeitnehmers nicht (mehr) erforderlich oder hätte der
Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch ohne den Eingliederungszuschuss eingestellt, schrumpft
nicht nur das der Behörde in § 217 Satz 2 SGB III eingeräumte Auswahlermessen, sondern
auch das Entschließungsermessen auf Null (Anschluss an BSG, Urteil vom 06.05.2008 – B
7/7a AL 16/07 R – Rn. 20 f.). Hieran ist z.B. dann zu denken, wenn die Beschäftigung bei
einem Arbeitgeber erfolgt, der den Arbeitnehmer aus einem früheren
Beschäftigungsverhältnis kennt, ohne dabei der damalige Arbeitgeber gewesen zu sein.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 2008
wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen zur Eingliederung an den
Kläger als Arbeitgeber der C S.
Der seit 1984 als Steuerberater tätige Kläger und sein Kollege K G stellten zum 05. April
1994 die 1964 geborene C S als Bürogehilfin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30
Stunden zu einem Bruttogehalt von 2.400,00 DM ein. Im November 1995 schlossen sie
mit dem Steuerberater B R zum 02. Januar 1996 einen Sozietätsvertrag. Gegenstand
dieses Vertrages war nach seinem § 1 (1) die gemeinsame Ausübung ihrer Tätigkeit in
Form einer Sozietät in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese
führte den Namen Steuerberater R, G, R [§ 2 (1)]. Gemäß § 1 (4) Satz 1 wurden
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führte den Namen Steuerberater R, G, R [§ 2 (1)]. Gemäß § 1 (4) Satz 1 wurden
betriebliche Dauerschuldverhältnisse der bisherigen Sozietät von der neu gegründeten
Gesellschaft übernommen.
Zum 31. Mai 2003 kündigte C S das Arbeitsverhältnis. Nach vorübergehender
Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber war sie ab dem 01. Juli 2004 arbeitslos
und bezog Arbeitslosengeld I. Ab September 2005 gewährte der Beklagte ihr Leistungen
zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches
(SGB II). Während der Zeit ihrer Arbeitslosigkeit bewilligte die Bundesagentur für Arbeit C
S zwei Förderungsmaßnahmen. Hierbei handelte es sich zum einen um eine knapp
dreimonatige Bildungsmaßnahme (Finanzbuchhaltung, DATEV, KHK-Software, Lexware),
zum anderen um eine gut fünfmonatige Eingliederungsmaßnahme bei Dritten (C).
Am 15. Januar 2006 schied der Kläger aus der Sozietät R, G, R, die in der S Straße in B
ansässig war, aus. Tags darauf eröffnete er unter der sich aus dem Rubrum ergebenden
Anschrift eine neue Kanzlei. Am 25. Januar 2006 beantragte er beim Beklagten die
Gewährung eines Eingliederungszuschusses für Arbeitnehmer mit
Vermittlungshemmnissen für die Dauer von sechs Monaten und in Höhe von 50 % des
für die Bemessung berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. Hierzu gab er an, dass er
C S ab dem 01. Februar 2006 als Büroangestellte im Umfang von 44 Stunden pro Woche
beschäftigen wolle. Das Arbeitsentgelt werde 2.400,00 € monatlich betragen. Auf die
Frage, welche Gründe in der Person des/der o.g. Arbeitnehmer/in vorlägen, die eine
Förderung nötig machten, erklärte er: "Wegen Neugründung wird benötigt und zur
Einarbeitung mit Förderung der allgemeinen Bürotätigkeit nebst Buchhalterischen
Arbeiten".
Unter dem 30. Januar 2006 unterzeichneten der Kläger und C S einen Arbeitsvertrag
zum 01. Februar 2006 zu den vorgenannten Konditionen.
Mit Bescheid vom 06. März 2006 lehnte der Beklagte die Gewährung eines
Eingliederungszuschusses für Arbeitnehmer mit Vermittlungshemmnissen ab. Zur
Begründung führte er aus, dass eine Förderung nach § 221 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten
Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) ausgeschlossen sei, da die Arbeitnehmerin
vom 01. April 1994 bis zum 31. Mai 2003 beim Kläger und dessen (Mit)Gesellschaftern
beschäftigt gewesen sei.
Mit seinem am 10. März 2006 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass
in der Vergangenheit nicht er der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin gewesen sei, sondern
die Bürogemeinschaft – Sozietät R, G und R. Die Arbeitnehmerin werde jetzt als
"Sekretärin, Buchhalterin und Administrator" eingestellt; dies habe nichts mit dem
vorherigen Arbeitgeber zu tun.
Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 07. November 2006). Zur
Begründung führte der Beklagte aus, dass eine Vorbeschäftigung bei demselben
Arbeitgeber vorliege. Mit dem Begriff des Arbeitgebers sei nicht die Firma bzw.
unternehmerische Bezeichnung gemeint, sondern die Person, die als Arbeitgeber
fungiere in Verbindung mit der ausgeübten Tätigkeit. Der Kläger sei als Steuerberater
der früheren Steuerberatergesellschaft einer der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin
gewesen und sei dies nun mit der neu gewählten Betriebsform als Steuerberater in der
von ihm geführten Steuerberaterkanzlei wieder.
Am 23. November 2006 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben und
nochmals betont, dass Arbeitgeberin früher allein die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
gewesen sei. Dass er der früheren Sozietät angehört habe, sei unbeachtlich. Ergänzend
hat er vorgetragen, dass C S im Rahmen der ersten Beschäftigung einfache
Büroverwaltungs- und Sekretariatsarbeiten unter der Regie und Anleitung einer
gelernten Sekretärin erledigt habe. Nunmehr sei sie von ihm nach der
Langzeitarbeitslosigkeit mit dem Chefsekretariat, dem Empfang, dem Rechnungs- und
Mahnwesen, der Buchhaltung nebst Vorbereitung, der Mandantenpflege, der
Administration, der Lohnvorbereitung und DMS - Daten-Management-Systems betraut
worden. Angesichts der Vielschichtigkeit dieser neuen Tätigkeitsbereiche sei von einem
nennenswerten Maß an Einarbeitungszeit in ihrer neuen Arbeitsstelle auszugehen, zumal
C S sich auch in die EDV und Softwareprogramme einzuarbeiten gehabt habe. Die im
Rahmen der Weiterbildungsmaßnahmen erworbenen Kenntnisse hätten für die in einem
Steuerbüro anfallenden Aufgaben nicht ausgereicht, sodass die Arbeitnehmerin sich
noch im Rahmen privat besuchter Seminare zusätzliche Kenntnisse hätte verschaffen
müssen. Dies habe vor dem Hintergrund der gesamten in der Person der
Arbeitnehmerin liegenden Umstände zu Vermittlungshindernissen im Sinne des § 217
SGB III geführt, sodass der Beklagte selbst von einer grundsätzlichen
Förderungsfähigkeit ausgegangen sei und er – der Kläger - nur auf dessen Hinweis und
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Förderungsfähigkeit ausgegangen sei und er – der Kläger - nur auf dessen Hinweis und
Empfehlung überhaupt die Bewilligung des Eingliederungszuschusses beantragt habe.
Dass Vermittlungshemmnisse bestünden, folge schon daraus, dass sich C S erfolglos
150mal beworben habe. Außerdem sei sie allein erziehende Mutter. Schließlich ergebe
sich die Förderungsmöglichkeit daraus, dass es sich bei seinem Steuerberaterbüro um
eine Neugründung handele.
Der Beklagte ist dem Begehren des Klägers entgegengetreten. Er meint, dass C S bei
dem Kläger ähnliche oder gleichartige Tätigkeiten wie in ihrer vorherigen Beschäftigung
ausübe. Schwerwiegende Minderleistungen und Vermittlungshemmnisse habe der
Kläger bei der Antragstellung nicht benannt. Unter Berücksichtigung der persönlichen
und arbeitsmarktlichen Gesamtumstände sei festzustellen, dass bei C S keine
schwerwiegenden, die begehrte Förderung rechtfertigenden Vermittlungshemmnisse
und Minderleistungen vorgelegen hätten. Die nunmehr vom Kläger benannten
Tätigkeiten seien im Antrag nicht angegeben worden. Ferner handele es sich um
Tätigkeiten, die auch unter Berücksichtigung der gewährten Weiterbildungsmaßnahmen
als berufsüblich anzusehen seien und deren Beherrschung nicht mehr als eine
betriebsübliche Einarbeitung erfordere.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. Juni 2008 abgewiesen. Zur
Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen
ausgeführt, dass der Kläger weder einen Anspruch auf Gewährung des begehrten
Eingliederungszuschusses noch auf erneute ermessensgerechte Bescheidung seines
Antrages habe. Ein dahingehender Anspruch folge weder aus § 217 Satz 1 SGB III noch
aus § 225 SGB III, da die Förderung bereits dem Grunde nach gemäß § 221 Abs. 1 Nr. 2
SGB III ausgeschlossen sei. Die Arbeitnehmerin sei innerhalb der letzten vier Jahre vor
Förderbeginn beim Kläger als früherem Arbeitgeber im Sinne dieser Vorschrift
versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Über die Ausführungen im
Widerspruchsbescheid hinaus sei darauf zu verweisen, dass der Begriff des früheren
Arbeitgebers im Bereich des Förderungsrechts des SGB III mit Rücksicht auf den Zweck
der Regelung, die Gesetzesmotive und die höchstrichterliche Rechtsprechung weit
auszulegen sei, was im Einzelnen ausgeführt wird.
Gegen dieses ihm am 08. Juli 2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 17. Juli 2008
eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur
Begründung nimmt er auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Ergänzend meint er,
das Sozialgericht habe sich zu Unrecht lediglich auf einen rechtlichen Gesichtspunkt
gestützt, nämlich die Arbeitgeberfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
abgelehnt. Diese Auffassung widerspreche der ständigen Rechtsprechung aller oberen
Bundesgerichte zur Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der ihr
damit zugestandenen materiellrechtlichen Fähigkeit, selbst Trägerin von Rechten und
Pflichten sowie Ansprüchen zu sein. Vor diesem Hintergrund sei die Arbeitnehmerin
ausschließlich bei der aus mehreren Gesellschaftern bestehenden Steuerberatersozietät
in den letzten vier Jahren vor Förderbeginn tätig gewesen und nicht etwa bei dem Kläger.
Eine Identität im Sinne des Gesetzes liege nicht vor. Schließlich legt er dar, dass er C S,
die zwei im August 1986 bzw. Februar 1992 geborene Töchter habe, noch immer
beschäftige. Sie habe ursprünglich im Jahre 1982 eine Ausbildung zur Verkäuferin
abgeschlossen. Eine sich anschließende Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau habe sie
nicht erfolgreich beendet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 2008 sowie den Bescheid des
Beklagten vom 06. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.
November 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm einen
sechsmonatigen Eingliederungszuschuss bzw. Einstellungszuschuss für die
Arbeitnehmerin C S zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der
Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die dem Senat
vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung
gewesen sind.
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes
(SGG) in der seit dem 01. April 2008 geltenden Fassung statthaft. Der Wert des
Beschwerdegegenstandes übersteigt den erforderlichen Betrag von 750,00 €. Die
erstinstanzlich erfolglose Klage ist auf Gewährung eines Zuschusses in Höhe von 50 %
des für die Bemessung berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts der Arbeitnehmerin für
die Dauer von sechs Monaten gerichtet. In eben diesem Umfang wird das Begehren im
Berufungsverfahren weiterverfolgt. Auch ist die Berufung im Übrigen zulässig,
insbesondere schriftlich und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG).
Allerdings ist die Berufung nicht begründet. Das Sozialgericht beurteilt die Sach- und
Rechtslage in seinem angefochtenen Urteil im Ergebnis zutreffend. Der Bescheid des
Beklagten vom 06. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.
November 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat
weder einen Anspruch auf Bewilligung des begehrten Eingliederungs- bzw.
Einstellungszuschusses noch auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II in seiner bis zum 31. Juli 2007 (im Folgenden: alte
Fassung – a.F.) bzw. § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II in seinen seit dem 01. August 2006
geltenden Fassungen kann die Agentur für Arbeit zur Eingliederung Hilfebedürftiger in
Arbeit u.a. die im Fünften Kapitel des SGB III geregelten Leistungen an Arbeitgeber
erbringen. Hierzu gehört namentlich die vom Kläger von Anfang an ausdrücklich
beantragte Bewilligung eines Zuschusses zum Arbeitsentgelt zur Eingliederung eines
Arbeitnehmers mit Vermittlungshemmnissen nach § 217 SGB III. Des Weiteren zählt
dazu die Gewährung eines Einstellungszuschusses bei Neugründungen nach § 225 SGB
III in seiner bis zum 31. August 2008 geltenden Fassung. Soweit letztgenannte Vorschrift
durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.
Dezember 2008 am 31. Dezember 2008 außer Kraft getreten ist, ist dies unerheblich.
Denn zwar ist für ein Vornahmebegehren, wie es hier vom Kläger mit der
Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG verfolgt wird, grundsätzlich die aktuelle
Rechtslage maßgeblich. Dies gilt jedoch nur dann, wenn nicht ein früherer Rechtszustand
für den Kläger günstiger ist (vgl. BSG, Urteil vom 31.08.2005 – B 6 KA 68/04 R – juris, Rn.
10). Der Kläger ist mithin letztlich so zu stellen, wie er stehen würde, wenn von
vornherein rechtmäßig entschieden worden wäre (vgl. BSG, Beschluss vom 18.10.2004 –
B 2 U 176/04 B – juris, Rn. 6; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 54
Rn. 34). Dass der Kläger einen Einstellungszuschuss bei Neugründung beim Beklagten
nicht ausdrücklich beantragt hat und insoweit im Verwaltungsverfahren die
Voraussetzungen nicht geprüft worden sind, steht schließlich einer möglichen
Verpflichtung des Beklagten durch das Gericht, dem Kläger einen Einstellungszuschuss
zu bewilligen, nicht entgegen. Denn dass ein Antragsteller sein Begehren nicht
ausdrücklich auf eine konkrete, in Betracht zu ziehende Maßnahme erstreckt hat,
berechtigt die Gerichte nicht, diese Maßnahme aus der Prüfung von vornherein
auszuschließen. Nach dem Meistbegünstigungsprinzip ist vielmehr unabhängig vom
Wortlaut des Antrages der wirkliche Wille zu erforschen. Dabei ist von der für den Kläger
optimalen Leistung ausgehen, wenn jeder vernünftige Antragsteller mutmaßlich seinen
Antrag bei sachgerechter Beratung entsprechend anpassen würde und keine Gründe für
ein anderes Verhalten vorliegen [vgl. BSG, Urteil vom 18.08.2005 – B 7a/7 AL 66/04 R –
juris, Rn. 16].
Allerdings sind zur Überzeugung des Senats die Voraussetzungen dieser
Anspruchsgrundlagen nicht erfüllt (hierzu im Folgenden zu 2. und 3.), wenngleich er der
Auffassung des Beklagten und des Sozialgerichts bzgl. des Bestehens eines
Leistungsausschlusses nach § 221 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ggf. i.V.m. § 226 Abs. 3 Satz 2
SGB III a.F. nicht folgt (hierzu im Folgenden zu 1.).
1. Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Sozialgerichts war die
Arbeitnehmerin C S nicht innerhalb der letzten vier Jahre vor Aufnahme ihrer Arbeit bei
dem Kläger am 01. Februar 2006 bei diesem versicherungspflichtig beschäftigt. Eine
Förderung ist daher nicht von vornherein wegen eines Leistungsausschlusses nach § 221
Abs. 1 Nr. 2 SGB III, der gemäß § 226 Abs. 3 Satz 2 SGB III a.F. für die Gewährung eines
Einstellungszuschusses bei Neugründungen entsprechend gilt, ausgeschlossen.
Nach den genannten Vorschriften ist die Leistungsbewilligung ausgeschlossen, wenn die
Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während
der letzten vier Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig
beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders
betroffener schwerbehinderter Menschen handelt. Arbeitgeber/in der C S war bis zum 31.
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betroffener schwerbehinderter Menschen handelt. Arbeitgeber/in der C S war bis zum 31.
Mai 2003 jedoch nicht der Kläger, sondern allein die Sozietät R, G, R. Soweit das
Sozialgericht Berlin diesbezüglich in Anlehnung an die Ausführungen des Hessischen
Landessozialgerichts in seinem Urteil vom 10. Juli 2006 (L 9 AL 4/06, abrufbar unter der
Datenbank sozialgerichtsbarkeit.de) angenommen hat, der Kläger sei jedenfalls einer
der früheren Arbeitgeber der C S gewesen, trifft dies zur Überzeugung des Senats nicht
zu. Vielmehr war er spätestens seit dem 02. Januar 1996 nicht mehr ihr Arbeitgeber.
Denn zu diesem Termin schloss er mit den Steuerberatern G und R einen
Sozietätsvertrag, nach dem die Sozietät in der Rechtsform einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts betrieben werden sollte. Des Weiteren sah dieser Vertrag
ausdrücklich vor, dass etwaige betriebliche Dauerschuldverhältnisse – und damit auch
das Arbeitsverhältnis der C S - von der neu gegründeten Gesellschaft übernommen
werden. Damit aber war auch allein die Gesellschaft bürgerlichen Rechts die
Arbeitgeberin der C S.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 30. Oktober 2008 (8 AZR 397/07,
juris, Rn. 24 f.) bzgl. einer von mehreren Rechtsanwälten in der Rechtsform einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Anwaltskanzlei wie folgt ausgeführt:
"Eine Anwaltskanzlei kann von mehreren Rechtsanwälten in der Rechtsform einer
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nach §§ 705 ff. BGB betrieben werden (vgl. BAG
28. November 2007 - 6 AZR 1108/06 - AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 36 = EzA
BGB 2002 § 123 Nr. 7). Diese Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, nicht jeder deren
Gesellschafter, war Arbeitgeber der Klägerin. Nach der früheren Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts hatte eine Anwaltssozietät in der Rechtsform einer Gesellschaft
des bürgerlichen Rechts nach §§ 705 ff. BGB als Personengemeinschaft keine eigene
Rechtsfähigkeit (BAG 16. Oktober 1974 - 4 AZR 29/74 - BAGE 26, 320 = AP BGB § 705
Nr. 1 = EzA BGB § 705 Nr. 1). Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht
aufgegeben und sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen, der
eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts als aktiv und passiv legitimiert ansieht (BAG
1. Dezember 2004 - 5 AZR 597/03 - BAGE 113, 50 = AP ZPO § 50 Nr. 14 = EzA ZPO
2002 § 50 Nr. 3). Bereits in seiner Entscheidung vom 14. Juni 1989 (- 5 AZR 330/88 -) war
der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne nähere Begründung davon
ausgegangen, dass eine „BGB-Gesellschaft“ „Vertragspartner“ eines Arbeitnehmers
sein kann.
Dieser Rechtsprechung steht nicht entgegen, dass die Gesellschafter einer
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis als
Gesamtschuldner haften (BAG 9. März 1995 - 2 AZR 552/94 - RzK I 13b Nr. 25; 5.
Februar 2004 - 8 AZR 112/03 - BAGE 109, 265 = AP BGB § 611a Nr. 23 = EzA BGB 2002
§ 611a Nr. 3). Ob eine Gesellschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, hängt nicht
davon ab, wer für deren Verbindlichkeiten haftet und in welcher Form bzw. welchem
Umfange diese Haftung erfolgt. Dieses Ergebnis entspricht auch der einhelligen Meinung
in der Literatur, welche annimmt, dass auch eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
Arbeitgeberin sein kann (ErfK/Preis 8. Aufl. § 611 BGB Rn. 184; Palandt/Weidenkaff 66.
Aufl. § 611 Einführung Nr. 6; KfA-ArbR/Kamanabrou § 611 BGB Rn. 23; Schaub/Vogelsang
11. Aufl. Arbeitsrechtshandbuch § 17 Rn. 2; Kittner/Zwanziger ArbR 4. Aufl. § 6 Rn. 13;
KR/Friedrich 8. Aufl. § 4 KSchG Rn. 94; Diller NZA 2003, 401)."
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat, der davon überzeugt ist, dass für eine
Steuerberatersozietät nichts anderes gelten kann, an. Ist bis zum Mai 2003 aber die
Gesellschaft bürgerlichen Rechts Arbeitgeberin gewesen, war der C S ab dem 01.
Februar 2006 beschäftigende Kläger nicht deren früherer Arbeitgeber im Sinne des § 221
Abs. 1 Nr. 2 SGB III. Auch unter Berücksichtigung des mit der Regelung der
Ausschlusstatbestände im Wesentlichen verfolgten Zwecks, eine missbräuchliche
Inanspruchnahme der Eingliederungszuschüsse zu verhindern, sieht der Senat keinen
Raum dafür, dem Begriff des Arbeitgebers im Rahmen des § 221 SGB III eine vom
Üblichen gänzlich abweichende Bedeutung beizumessen.
Allerdings liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die von dem Kläger
begehrten Leistungen gleichwohl nicht vor.
2. Rechtsgrundlage für die Bewilligung des Eingliederungszuschusses für die
Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen ist § 16 Abs. 1 Satz 1
SGB II a.F. bzw. § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 217 SGB III in der Fassung des Dritten
Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003.
Danach können Arbeitgeber zur Eingliederung von Arbeitnehmern mit
Vermittlungshemmnissen Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten erhalten, wenn deren
Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Umstände erschwert ist (Satz 1). Die
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Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Umstände erschwert ist (Satz 1). Die
Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang einer Minderleistung des
Arbeitnehmers und nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen (Satz 2). Die
Zahlung eines Eingliederungszuschusses ist damit in das Ermessen der Behörde
gestellt, und zwar sowohl, soweit es das "Ob" der Leistung (Entschließungsermessen) als
auch die Dauer und Höhe der Leistung betrifft (Auswahlermessen). Der Arbeitgeber hat
grundsätzlich keinen Anspruch auf die Leistung, sondern nur auf eine
ermessensfehlerfreie Entscheidung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Buches des
Sozialgesetzbuches i.V.m. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Vorliegend beschäftigte der Kläger die Arbeitnehmerin C S zwar auf Grund eines
Arbeitsvertrages. Nicht allerdings ist der Senat überzeugt, dass deren Vermittlung
wegen in ihrer Person liegender Umstände erschwert war (§ 217 Satz 1 SGB III).
In den Gesetzesmaterialien werden als Arbeitnehmer mit Vermittlungshemmnissen
insbesondere Geringqualifizierte, jüngere Arbeitnehmer, die eine außerbetriebliche
Ausbildung abgeschlossen haben, sowie Berufsrückkehrer beschrieben (BT-Drucks
15/1515, S. 93 zu § 218). Hieraus folgt, dass eine zielgruppenorientierte Förderung
erfolgen soll. Nicht hingegen darf die erschwerte Vermittelbarkeit allein auf "von außen"
kommende Faktoren, etwa auf eine besondere regionale Arbeitsmarktstruktur oder die
Arbeitsmarktsituation in einem bestimmten Berufsfeld, zurückzuführen sein. Vielmehr
müssen die besonderen Umstände in der Person des Arbeitnehmers liegen. Eine
Orientierung für die Bestimmung des Personenkreises der förderungsbedürftigen
Arbeitnehmer bieten weiterhin die in § 218 Abs. 1 SGB III in seiner bis zum 31. Dezember
2003 geltenden Fassung geregelten Fallgruppen (BSG, Urteil vom 06.05.2008 – B 7/7a
AL 16/07 R – juris, Rn. 17 ff.).
Da die 1964 geborene C S zum Zeitpunkt ihrer Einstellung bei dem Kläger zum 01.
Februar 2006 einerseits bereits das 25. Lebensjahr, andererseits hingegen noch nicht
das 55. Lebensjahr vollendet hatte, gehörte sie nicht der Gruppe der aufgrund ihres
Alters als besonders förderungswürdig angesehenen Arbeitsuchenden (vgl. § 218 Abs. 1
Nr. 3 und 4 SGB III a.F.) an.
Auch ihre vom Kläger hervorgehobene Langzeitarbeitslosigkeit reicht nicht zur Annahme
besonderer Förderungsfähigkeit aus. Bereits § 218 Abs. 1 Nr. 2 SGB III a.F. hat die
Erbringung von Eingliederungszuschüssen für Langzeitarbeitslose, schwerbehinderte
oder sonstige behinderte Menschen lediglich dann vorgesehen, wenn diese Personen
wegen in ihrer Person liegender Umstände nur schwer vermittelt werden konnten.
Langzeitarbeitslosigkeit alleine genügte mithin schon damals nicht. Vielmehr war
zusätzlich - wie auch nach neuem Recht - eine erschwerte Vermittelbarkeit auf Grund in
der Person liegender Umstände erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 06.05.2008 – B 7/7a
AL 16/07 R – juris, Rn. 19). Auf diese aber kann – anders als der Kläger meint – nicht
allein aus der Anzahl der erfolglosen Bewerbungen geschlossen werden. Denn zahlreiche
erfolglose Bewerbungen können auf persönliche Defizite zurückzuführen sein, ebenso
gut aber auch arbeitsmarktbedingte Gründe haben. Ebenso wenig folgen sie aus einer
geringen Qualifizierung der C S. Im Gegenteil verfügte diese zum Zeitpunkt ihrer
Einstellung über eine abgeschlossene Berufsausübung als Verkäuferin und über
mindestens neunjährige Berufserfahrung in einem Steuerberatungsbüro.
Ferner vermag der Senat keine Vermittlungshemmnisse darin zu sehen, dass C S zum
fraglichen Zeitpunkt des Förderbeginns im Februar 2006 allein erziehende Mutter zweier
Kinder war. Ausweislich des klägerischen Vortrages sind die Kinder Mitte 1986 und
Anfang 1992 geboren und damit bereits in einem Alter gewesen, das keinen besonderen
Betreuungsaufwand mehr rechtfertigen kann.
Schließlich kann sich der Senat nicht davon überzeugen, dass auf Seiten der
Arbeitnehmerin – trotz neunzehnmonatiger Arbeitslosigkeit - ein besonderes
Einarbeitungsbedürfnis bestand (vgl. § 218 Abs. 1 Nr. 1 SGB III a.F.). Unter Einarbeitung
ist die Vermittlung qualifizierender beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten während des
Arbeitsverhältnisses zu verstehen. Es muss ein besonderes Einarbeitungsbedürfnis
bestehen, sodass sich die Einarbeitung nicht auf die betriebsübliche Einweisung am
Arbeitsplatz beschränken darf. Die Vermittlung beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten
muss auf Qualifizierung angelegt sein. Die hierbei an den Arbeitnehmer gestellten
Anforderungen müssen deutlich über diejenigen hinausgehen, denen ein Arbeitnehmer
bei einer betriebsüblichen Einweisung ausgesetzt ist. Weiter muss die Notwendigkeit
einer besonderen Einarbeitung auf in der Persönlichkeit des Arbeitnehmers liegende
Ursachen zurückzuführen sein. Entscheidend ist, ob der Arbeitsuchende im Vergleich zu
anderen, mit ihm auf dem Arbeitsmarkt konkurrierenden Bewerbern infolge persönlicher
Defizite in seiner Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (vgl. Heinz in PK-SGB III, 3. Aufl.
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Defizite in seiner Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (vgl. Heinz in PK-SGB III, 3. Aufl.
2008, § 217 Rn. 56 f., 72). Es muss sich um Umstände gehandelt haben, die die
allgemeine Vermittelbarkeit der Arbeitsuchenden erschwert haben (vgl. BSG, Urteil vom
06.05.2008 – B 7/7a AL 16/07 R – juris, Rn. 19). Dass bei C S entsprechende Umstände
vorgelegen haben, ist weder vom Kläger hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich.
In seinem bei dem Beklagten gestellten Antrag hat der Kläger keine entsprechenden
Umstände benannt, sondern nur angegeben, dass die Eingliederung zur Neugründung
benötigt werde und zur Einarbeitung mit Förderung der allgemeinen Bürotätigkeit nebst
buchhalterischen Arbeiten. Besondere in der Person der Arbeitnehmerin begründete
Ursachen für eine längere Einarbeitungszeit sind dem auch nicht ansatzweise zu
entnehmen.
Soweit er im Folgenden – inzwischen anwaltlich vertreten - betont hat, dass C S in der
alten Kanzlei nur völlig untergeordnete Arbeiten verrichtet habe, nunmehr aber hoch
qualifiziert eingesetzt werde, überzeugt dies den Senat nicht. Denn weder wird dies
durch die in den jeweiligen Arbeitsverträgen aufgenommene Berufsbezeichnung
hinlänglich deutlich noch spiegelt dies das gezahlte Gehalt wider. C S war 1994 als
Bürogehilfin zu einem Bruttogehalt von 2.400,00 DM eingestellt worden. 2006 erfolgte
die Anstellung laut Vertrag als Büroangestellte zu einem Bruttogehalt von 2.400,00 €.
Allein aus dem fast verdoppelten Gehalt kann nicht darauf geschlossen werden, dass es
sich nunmehr um eine erheblich qualifiziertere Beschäftigung gehandelt hat. Denn
abgesehen davon, dass es bereits zwischen 1994 und 2003 zu Lohnerhöhungen
gekommen sein müsste, ist insbesondere zu beachten, dass C S zunächst nur 30
Stunden pro Woche arbeitete, die wöchentliche Arbeitszeit ab 2006 jedoch 44 Stunden
umfasste. Eine etwa 50 %-ige Lohnerhöhung ist damit bereits auf die deutlich erhöhte
Wochenarbeitszeit zurückzuführen. Im Übrigen wurde der Arbeitnehmerin in dem Vertrag
für die Beschäftigungszeit ab Februar 2006 ein geringerer Urlaubsanspruch zuerkannt.
Dass ihr aufgrund persönlicher Defizite in erheblich größerem Umfang zunächst
berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden mussten als dies bei einer
betriebsüblichen Einarbeitung erforderlich ist, ist auch sonst nicht zu erkennen. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass C S, die bereits über mindestens neunjährige Berufserfahrung
in einem Steuerberatungsbüro verfügte, während der 19monatigen Arbeitslosigkeit in
zwei insgesamt etwa achtmonatigen Maßnahmen gefördert worden ist, die durchaus
fachnah waren. Es kann daher keine Rede davon sein, dass sie wegen jahrelanger
Nichtbeschäftigung und zwischenzeitlicher erheblicher Weiterentwicklungen in den
Arbeitsabläufen nicht mehr wettbewerbsfähig war. Auch der Kläger verweist maßgeblich
darauf, dass angesichts der Vielschichtigkeit der neuen Tätigkeit von einer
nennenswerten Einarbeitungszeit auszugehen sei. Dies lässt aber vermuten, dass dies
auch bei einem anderen Arbeitnehmer nicht anders gewesen wäre. Jedenfalls ergibt sich
daraus nicht, dass die Einarbeitung gerade bei der gewählten Arbeitnehmerin aufgrund
besonderer Defizite besonders lang ausfallen würde. Soweit der Kläger schließlich
dargelegt hat, dass C S Kenntnisse nicht für die in einem Steuerbüro anfallenden
Aufgaben gereicht hätten und sie sich deshalb im Rahmen privat besuchter Seminare
zusätzliche Kenntnisse hätte verschaffen müssen, ist zum einen bereits nicht deutlich
gemacht, an welchen konkreten Kenntnissen es gefehlt haben soll. Zum anderen aber
spricht der private Besuch von Seminaren dafür, dass die Qualifizierung gerade nicht im
Rahmen der Erwerbstätigkeit, sondern außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses
erfolgte.
Selbst wenn jedoch entgegen der hier vertretenen Auffassung bei C S
Vermittlungshemmnisse bestanden hätten, käme die Bewilligung des
Eingliederungszuschusses gleichwohl nicht in Betracht. Denn jedenfalls wäre dann das
grundsätzlich eröffnete Entschließungs- und Auswahlermessen des Beklagten
dahingehend auf Null reduziert, dass er die Bewilligung des Eingliederungszuschusses
ablehnen müsste.
Sowohl hinsichtlich des Entschließungsermessens, also der Frage, ob die
Arbeitgeberleistung überhaupt gewährt werden darf, als auch hinsichtlich des
Auswahlermessens, d.h., in welcher Höhe bzw. für welche Dauer
Eingliederungszuschüsse zu leisten sind, gibt § 217 Satz 2 SGB III mit dem Umfang der
Minderleistung und den jeweiligen Eingliederungserfordernissen Ermessenskriterien vor
(BT-Drucks 13/4941, S 192 zu § 217). Ist eine Eingliederung nicht (mehr) erforderlich,
schrumpft nicht nur das Auswahlermessen, sondern auch das Entschließungsermessen
der Behörde auf Null. Förderhöhe und -dauer richten sich mithin nach der konkreten
Eingliederungserforderlichkeit; beide reduzieren sich, je geringer die
Eingliederungserforderlichkeit ist. Fehlt sie völlig, darf naturgemäß ein
Eingliederungszuschuss überhaupt nicht gewährt werden (vgl. BSG, Urteil vom
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Eingliederungszuschuss überhaupt nicht gewährt werden (vgl. BSG, Urteil vom
06.05.2008 – B 7/7a AL 16/07 R – juris, Rn. 20). Des weiteren ist ein
Eingliederungsbedürfnis selbst im Falle zu erwartender Minderleistung zu verneinen,
wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch ohne den Eingliederungszuschuss
eingestellt hätte (Kausalität) und dadurch eine Eingliederung sichergestellt war. Hierfür
kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohnehin ohne Förderung
durch die Arbeitsverwaltung mit den gleichen Eingliederungschancen beschäftigt hätte
(vgl. BSG, Urteil vom 06.05.2008 – B 7/7a AL 16/07 R – juris, Rn. 21).
Davon aber ist hier auszugehen. Der Kläger hat mit C S unter dem 30. Januar 2006
einen Arbeitsvertrag geschlossen und sie ab dem 01. Februar 2006 beschäftigt. Mit ihr
stellte er keine ihm fremde Person ein, sondern eine Arbeitnehmerin, über deren
Kenntnisse, Leistungsvermögen und Fähigkeit, sich auch in neue Beschäftigungsfelder
einzuarbeiten, er sich im Rahmen eines vorangegangenen, zehn Jahre währenden
Beschäftigungsverhältnisses sehr gut hatte ein Bild machen können. Denn auch wenn er
damals aufgrund der gewählten Rechtsform der Sozietät nicht ihr Arbeitgeber war,
ändert dies nichts an der Tatsache, dass er ihr im beruflichen Umgang als Chef
gegenüberstand. Dass er aufgrund dieser Vorkenntnisse keine Zweifel daran hatte, mit
ihrer Arbeitsleistung zufrieden zu sein, und offenbar etwaige Minderleistungen überhaupt
nicht in Erwägung zog, wird deutlich dadurch, dass er mit ihr keine Probezeit vereinbarte.
Dem Arbeitsvertrag ist zwar zu entnehmen, dass während der Probezeit eine
zweiwöchige Kündigungsfrist gilt. Nicht allerdings haben die Vertragsparteien geregelt,
von wann bis wann eine Probezeit laufen soll, so dass tatsächlich keine vereinbart wurde.
Der Kläger hat damit nur fünf Tage nach Antragstellung beim Beklagten (25. Januar
2006) einen Arbeitsvertrag mit C S geschlossen und diese weitere zwei Tage später ihre
Arbeit aufnehmen lassen, ohne dass er zuvor eine Leistungsbewilligung abgewartet
hätte und ohne sich die Möglichkeit offen zu halten, sich ggf. schnell wieder vom Vertrag
zu lösen. Ebenso wenig hat er versucht, kurzfristig im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes eine Leistungsbewilligung zu erreichen. All dies zeigt, dass er letztlich
bereits entschlossen war, C S einzustellen, und dies unabhängig von der Bewilligung des
Eingliederungszuschusses. Dies aber widerlegt die Notwendigkeit einer Förderung für die
Eingliederung. Denn wäre die Förderung aus der Sicht des Arbeitgebers unabdingbare
Voraussetzung der Einstellung des Arbeitnehmers, läge es nahe, dass er den Antrag
möglichst frühzeitig stellt (so BSG, Urteil vom 06. April 2006 - B 7a AL 20/05 R – juris Rn.
21) oder umgekehrt mit der tatsächlichen Einstellung entweder abwartet oder sich
jedenfalls eine schnelle Lösung vom Vertrag offen lässt.
3. Aus eben diesem Grund kommt auch die Bewilligung eines Einstellungszuschusses bei
Neugründung nicht in Betracht.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. bzw. § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. §§ 225, 226 Abs.
1 SGB III in ihrer bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung konnten Arbeitgeber,
die vor nicht mehr als zwei Jahren eine selbständige Tätigkeit aufgenommen haben, für
die unbefristete Beschäftigung eines unmittelbar vor der Einstellung insgesamt
mindestens drei Monate u.a. Arbeitslosengeld beziehenden Arbeitnehmers auf einem
neu geschaffenen Arbeitsplatz einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn der
Arbeitnehmer ohne die Leistung nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt
eingegliedert werden konnte und der Arbeitgeber nicht mehr als fünf Arbeitnehmer
beschäftigte.
Auch nach dieser Vorschrift ist mithin Voraussetzung für die Förderung, dass die
Leistungsbewilligung kausal für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt ist. Dies aber war
hier – wie ausgeführt – nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund bedarf es vorliegend keiner
abschließenden Klärung, ob der Kläger im Februar 2006 vier - so seine Angabe im am
30. Januar 2006 unterzeichneten Antrag - oder – wie im Berufungsverfahren auf
Nachfrage erklärt – sechs Arbeitnehmer beschäftigt hat. Ebenso kann dahinstehen, ob
er tatsächlich im Sinne der Vorschrift eine selbständige Tätigkeit aufgenommen, d.h.
einen Betrieb neu gegründet hat (vgl. Urteile des LSG Berlin vom 21.08.2003 – L 8 AL
89/01 – juris, Rn. 19, sowie des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.02.2009 – L 7 AL
102/06 – juris, Rn. 13 ff. jeweils m.w.N.; Brandts in Niesel, SGB III, 4. Aufl., § 225 Rn. 5)
oder hier möglicherweise ein Teilbetriebsübergang vorlag.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der
Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1
und 2 SGG nicht vorliegt.
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