Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 06.03.2006

LSG Berlin-Brandenburg: gesetzliche vermutung, verschlechterung des gesundheitszustandes, beweis des gegenteils, nichteheliche lebensgemeinschaft, stationäre behandlung, eheähnliche lebensgemeinschaft

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
16. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 16 R 487/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 46 Abs 2a SGB 6, § 46 Abs 2
SGB 6, § 65 Abs 6 SGB 7, Art 1
Nr 6 Buchst b AVmEG
Hinterbliebenenrentenanspruch - Widerlegung der gesetzlichen
Vermutung einer Versorgungsehe - dauerhafte Beziehung -
lebensbedrohliche Erkrankung
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. März 2006
wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor dieses Urteils wie folgt neu
gefasst wird:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Juni 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2005 verurteilt, der Klägerin für die Zeit ab
2004 große Witwenrente zu gewähren.
Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im
Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von großer Witwenrente (WR) aus der Versicherung des 2004
verstorbenen F R (im Folgenden: Versicherter).
Die 1950 geborene Klägerin lebte mit dem am 1946 geborenen und zuletzt als
Schulhauswart beim L B beschäftigten Versicherten, den sie 2004 heiratete, seit 1978 in
einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Sie hat aus ihrer ersten Ehe zwei in den Jahren
1969 (H E; im Folgenden: H.E.) und 1973 (I E; im Folgenden: I.E.) geborene Kinder. In den
Jahren 2003 und 2004 erzielte die Klägerin aus ihrer Beschäftigung als Apothekenhelferin
bei der V N f G GmbH ein monatliches Bruttoentgelt von ca. 2.400,- € (Bescheinigung
vom 2. Februar 2005).
Bei dem Versicherten wurde erstmals im Oktober 2002 ein Blasenkarzinom
diagnostiziert, das zunächst operativ entfernt wurde. Im Mai 2003 erkrankte er an einer
neurologischen Erkrankung (Guillain-Barré-Syndrom), in deren Verlauf er nach einem
stationären Aufenthalt im Klinikum N vom 18. April 2003 bis zum 26. April 2003 auch
eine Anschlussheilbehandlungsmaßnahme in der B der Beklagten in B vom 15. Mai 2003
bis zum 12. Juni 2003 durchlief; auf den Entlassungsbericht vom 16. Juni 2003 wird Bezug
genommen. Im Februar 2004 wurde bei dem Kläger ein metastasierendes
Urothelkarzinom der Harnblase festgestellt, das sich als rasch progredient mit Befall der
Leber und Lymphknoten darstellte (Entlassungsbericht des Klinikums N vom 07. Juni
2004), worauf sich der Versicherte zu palliativen Zwecken einer Chemotherapie
unterzog. Die Chemotherapie wurde im Klinikum N vom 08. Juni bis zum 10. Juni 2004
stationär fortgesetzt. Wegen einer deutlichen Verschlechterung des Allgemeinzustandes
mit Verschlechterung der Leberfunktionsleistung erfolgte eine weitere stationäre
Behandlung im Klinikum N vom 14. Juni 2004 bis zum 10. Juli 2004, wobei wegen des sich
kontinuierlich verschlechternden Zustandes des Versicherten die Chemotherapie
abgebrochen und der Versicherte mit Morphinen medikamentös behandelt wurde. Im
Verlauf dieses Krankenhausaufenthaltes heirateten die Klägerin und der Versicherte.
Nach einer erneuten Entlassung mit Homecarebetreuung wurde der Versicherte am
2004 notfallmäßig im Klinikum N stationär aufgenommen, wo er am selben Tage wegen
Leber- und Nierenversagens verstarb.
Am 15. November 2004 beantragte die Klägerin die Gewährung von WR. Sie gab an, die
Eheschließung sei zur Sicherung der erforderlichen Betreuung des ständig auf Pflege
angewiesenen Versicherten erfolgt, dessen Tod bei Eheschließung auf absehbare Zeit
nicht zu erwarten gewesen sei. Mit Bescheid vom 13. Juni 2005 in der Gestalt des
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nicht zu erwarten gewesen sei. Mit Bescheid vom 13. Juni 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2005 lehnte die Beklagte den Rentenantrag
ab mit der Begründung, dass vorliegend im Hinblick auf die gesetzliche Vermutung in §
46 Abs. 2a Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) davon
auszugehen sei, die Erlangung einer Versorgung sei Ziel der Eheschließung gewesen.
Diese gesetzliche Vermutung habe die Klägerin nicht widerlegen können.
Im Klageverfahren hat die Klägerin, die weiterhin vollschichtig als Apothekenhelferin
beschäftigt ist, vorgetragen, sie und der Versicherte hätten bereits seit 1981 oder 1982
heiraten wollen. Sie habe zunächst aber die Volljährigkeit ihrer Kinder aus erster Ehe
abwarten wollen, weil sie Probleme für die Kinder befürchtet habe, wenn diese einen
anderen Nachnamen bekommen hätten. Der Versicherte habe im Hinblick auf seine
1969 geborene Tochter A aus erster Ehe ebenfalls abwarten wollen, bis seine Tochter
volljährig und er nicht mehr unterhaltspflichtig gewesen sei. Die Hochzeit sei dann aus
familiären Gründen immer weiter verschoben worden, teilweise auch wegen finanzieller
Erwägungen. Bei der Einlieferung des Versicherten in das Klinikum N im Jahr 2004 habe
dieser dann geäußert, sie sollten nunmehr heiraten, damit sich niemand mehr
einmischen könne und sie – die Klägerin – die Rechte einer Ehefrau habe. Hintergrund
dessen sei gewesen, dass die schwer alkoholkranke Tochter des Versicherten diesen
immer wieder mit Geldforderungen belästigt habe. Der Versicherte habe auch nicht
gewollt, dass seine Tochter von seiner schweren Erkrankung erfahre. Er habe von ihr –
der Klägerin – auch verlangt, diese solle seiner Tochter ausrichten, dass diese nicht
mehr anrufen und sich ausschließlich an sie – die Klägerin – wenden solle. Dies habe der
Versicherte seiner Tochter auch anlässlich eines Krankenbesuches persönlich mitgeteilt.
Durch die Eheschließung habe daher auch gewährleistet werden sollen, dass die Tochter
des Versicherten keinen Einfluss auf dessen Behandlung und Pflege habe nehmen
können.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der
Zeugen KP (Schwester der Klägerin; im Folgenden: P.), I.E. und H. E.; hinsichtlich des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlagen 1 bis 3 zur Sitzungsniederschrift
vom 06. März 2006 Bezug genommen. Das SG hat der auf Gewährung von WR nach
dem verstorbenen Versicherten für die Zeit ab 2004 gerichteten Klage mit Urteil vom
06. März 2006 stattgegeben. Zur Begründung ist ausgeführt: Die zulässige Klage sei
auch begründet. Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf WR nach § 46
Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI. Der Ausschlussgrund des § 46 Abs. 2a SGB VI liege nicht vor.
Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe sei zur Überzeugung der Kammer
widerlegt. Es sei nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht der alleinige oder
überwiegende Zweck der Heirat gewesen, für die Klägerin einen Anspruch auf
Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Zwar sei nach den vorliegenden
medizinischen Unterlagen auch aus Sicht der Klägerin der Tod des Versicherten zum
Zeitpunkt der Eheschließung in zumindest absehbarer Zeit zu erwarten gewesen. Die
Klägerin und der Versicherte hätten aber bereits seit langer Zeit Heiratsabsichten
gehabt, was sich zur Überzeugung des Gerichts aus den Angaben der Klägerin und den
Einlassungen der Zeugen ergeben habe. Überwiegender Anlass und Beweggrund für die
dann letztlich vorgezogene „Nottrauung“ am 02. Juli 2004 sei schließlich die Tatsache
gewesen, dass die Pflege und Vertretung des Versicherten in allen im Zusammenhang
mit der Krankheit auftretenden Problemen für die Klägerin als Lebensgefährtin große
Schwierigkeiten mit sich gebracht habe bzw. mit sich hätte bringen können, und zwar im
Hinblick auf die drohende Einmischung durch die Tochter des Versicherten (A S, im
Folgenden: A. S.), die ohne die Eheschließung die nächste Verwandte des Versicherten
gewesen wäre. Alle Zeugen hätten dieses Motiv bestätigt. Im Übrigen sei bei der
Klägerin, die seinerzeit und auch derzeit noch über ein monatliches Arbeitsentgelt von
etwa 2.400,- € verfüge, keinerlei Versorgungsbegehren erkennbar gewesen. Der
Rentenbeginn folge aus § 99 Abs. 2 SGB VI.
Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen dieses Urteil. Sie trägt vor: Das SG sei
unzutreffend davon ausgegangen, dass die Vermutung einer Versorgungsehe nach § 46
Abs. 2a SGB VI vorliegend widerlegt sei. Hierfür sei der volle Beweis des Gegenteils
erforderlich, der nicht habe geführt werden können. Bei der vorzunehmenden
Gesamtabwägung sei vielmehr davon auszugehen, dass das langjährige
Zusammenleben der Klägerin mit dem Versicherten ohne Trauschein die Annahme
rechtfertige, dass die knapp vier Wochen vor dem Ableben des Versicherten
geschlossene Ehe lediglich zu Versorgungszwecken geschlossen worden sei. Auch die
konkreten Umstände der Eheschließung würden für eine Versorgungsehe sprechen.
Zum Zeitpunkt der Eheschließung habe nicht mehr davon ausgegangen werden können,
dass der Versicherte noch längere Zeit leben würde und es sich um den Beginn eines
neuen gemeinsamen, auf die Zukunft gerichteten Lebensabschnitts handeln würde. Es
habe sich vielmehr um eine „Nottrauung“ gehandelt. Schließlich sei auch nicht
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habe sich vielmehr um eine „Nottrauung“ gehandelt. Schließlich sei auch nicht
glaubhaft, dass über 20 Jahre lang durchgehend immer Gründe vorgelegen haben
sollten, die die Klägerin und den Versicherten an einer Eheschließung gehindert hätten.
Bei einem ernsthaften und dringlichen Heiratswunsch wäre dessen Verwirklichung lange
vor dem Bekanntwerden der Krebserkrankung zu erwarten gewesen. Vorliegend seien
jedoch konkrete Heiratspläne erst ganz kurzfristig nach dem Bekanntwerden der
Krebserkrankung und während einer auf dieser Erkrankung beruhenden kontinuierlichen
Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten gefasst worden. Das
Motiv, den Anforderungen der Bürokratie durch die Eheschließung besser gerecht
werden zu können bzw. den Einmischungsversuchen der Tochter des Versicherten
entgegenzuwirken, stelle keine mit dem Beweggrund der Versorgung vergleichbare
Motivationslage dar. Derartigen Einmischungsversuchen hätte der Versicherte mit einer
auf die Klägerin ausgestellten Vorsorgevollmacht wirksam Einhalt gebieten können. Auch
die Einkommensverhältnisse der Klägerin widerlegten die gesetzliche Vermutung einer
Versorgungsehe nicht. Denn bereits damals sei es offensichtlich gewesen, dass die
Altersrente der zu diesem Zeitpunkt knapp 54 Jahre alten Klägerin eines Tages erheblich
niedriger sein würde als ihr Erwerbseinkommen und sie beim späteren Bezug einer
Versichertenrente zumindest eine Teilleistung aus der Versicherung ihres verstorbenen
Ehemannes zu erwarten gehabt hätte.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 06. März 2006 aufzuheben und die Klage
abzuweisen,
hilfsweise weiteren Beweis durch Einvernahme der Tochter des verstorbenen
Versicherten A S als Zeugen zu erheben, der erbringen wird, dass eine Einmischung in
die Pflege und Betreuung des verstorbenen Versicherten nicht beabsichtigt war,
weiterhin hilfsweise den zuständigen Standesbeamten zu den Umständen der
Eheschließung der Klägerin mit dem verstorbenen Versicherten zu vernehmen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Verwaltungsakte der Beklagten für den Versicherten und die Gerichtsakte haben
vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet; sie war mit der Maßgabe
zurückzuweisen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils entsprechend dem bereits
erstinstanzlich verfolgten Begehren der Klägerin (nur) auf Gewährung großer WR zur
Klarstellung entsprechend neu zu fassen war.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung großer WR für die
Zeit ab 2004 (vgl. § 99 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI.
Nach der genannten Vorschrift haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach
dem Tod des versicherten Ehegatten, der – wie hier – die allgemeine Wartezeit erfüllt
hat, Anspruch auf große WR, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben. Die
tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind in der Person der zum
Zeitpunkt des Ablebens des Versicherten 53 Jahre alten Klägerin erfüllt. Dem Anspruch
auf große WR steht die Vorschrift des § 46 Abs. 2a SGB VI nicht entgegen.
Danach haben Witwen keinen Anspruch auf WR, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr
gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die
Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der
Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Diese
Vorschrift wurde durch Artikel 1 Nr. 6b des Altersvermögensergänzungsgesetzes vom
21. März 2001 (BGBl. I S. 403) mit Wirkung vom 01. Januar 2002 in das SGB VI eingefügt.
Sie begründet für alle seit ihrem Inkrafttreten am 01. Januar 2002 geschlossenen Ehen
die gesetzliche Vermutung, dass bei einem Tod des Versicherten innerhalb eines Jahres
nach der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung alleiniger oder überwiegender
Zweck der Eheschließung war. Die Ehe zwischen der Klägerin und dem Versicherten hat
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Zweck der Eheschließung war. Die Ehe zwischen der Klägerin und dem Versicherten hat
weniger als ein Jahr gedauert, nämlich vom 2004 bis zum 2004. Die gesetzliche
Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI greift also ein. Sie ist vorliegend nach dem
Gesamtergebnis des Verfahrens allerdings widerlegt, weil trotz der sehr kurzen Ehedauer
zur Überzeugung des Senats hier die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der
alleinige oder überwiegende Zweck der Eheschließung war, einen Anspruch der Klägerin
auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Der Senat stützt sich hierbei auf die
durchweg glaubhaften Einlassungen der Klägerin in ihren vorbereitenden Schriftsätzen
und im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2007 sowie die Aussagen
der vom SG als Zeugen vernommenen Kinder der Klägerin.
Danach steht fest, dass es neben den Versorgungserwägungen zumindest
gleichgewichtiger Zweck der Eheschließung war, nach dem langjährigen
Zusammenleben der Klägerin mit dem Versicherten der beiderseitigen Liebesbeziehung
durch den Akt der Eheschließung den – wie sich die Klägerin ausgedrückt hat - „offiziellen
Segen“ zu geben und sie damit auch formal und rechtlich zu manifestieren. Die Klägerin
hat anlässlich ihrer persönlichen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung
eingehend und unter detaillierter Schilderung ihres Zusammenlebens mit dem
Versicherten bekräftigt, dass schon viele Jahre vor der Diagnostizierung der schließlich
zum Tod des Versicherten führenden Krebserkrankung im Oktober 2002 von ihrer Seite
und auch von Seiten des Versicherten der Wunsch bestanden habe, zu heiraten. Die
Klägerin hat auch glaubhaft und überzeugend dargelegt, weshalb dieser schon lange
Jahre bestehende Heiratswunsch aus familiären und teilweise auch finanziellen
Erwägungen nicht früher realisiert wurde. Es ist nach dem dokumentierten
Krankheitsverlauf des Versicherten auch uneingeschränkt plausibel, dass der
Verwirklichung dieser Heiratsabsicht nach dem stationären Aufenthalt des Klägers im
Klinikum N vom 18. April 2003 zum 26. April 2003 und einer anschließenden
Heilbehandlungsmaßnahme vom 15. Mai 2003 bis zum 12. Juni 2003 zunächst der
Gesundheitszustand des Klägers in Folge seiner neurologischen Erkrankung
entgegenstand, die eine zeitweilige Gehbehinderung zur Folge hatte und es nach den
Einlassungen der Klägerin insoweit auch nicht zuließ, dass der Versicherte feste Schuhe
tragen konnte. Ein tödlicher Verlauf der neurologischen Erkrankung war jedoch von
vornherein nicht zu erwarten (vgl. Stellungnahme der Beratungsärztin Dr. G vom 18. Mai
2005). Frühestens mit der Diagnostizierung des metastasierenden Urothelkarzinoms im
Februar 2004 konnte überhaupt von einer lebensbedrohlichen Erkrankung des
Versicherten ausgegangen werden; zu diesem Zeitpunkt stand die Heiratsabsicht der
Klägerin und des Versicherten aber bereits fest. Auch die erstinstanzlich als Zeugen
gehörten Kinder der Klägerin, H. E. und I. E., die von dem Kläger mit erzogen wurden, mit
ihm als Kinder in einem Familienverband lebten und ihn als „Vater“ ansahen, haben
bestätigt, dass die Klägerin und der Versicherte schon viele Jahre vor dessen schwerer
Erkrankung die konkrete Absicht hatten, zu heiraten.
Zudem steht die langjährige Liebesbeziehung der Klägerin mit dem Versicherten, bei der
es sich nach den Angaben der Klägerin um eine „eheähnliche Lebensgemeinschaft“
gehandelt hat und die seit 1978 (vgl. auch die Meldebescheinigungen des
Landeseinwohneramtes Berlin vom 18. April 2005) bestand, einem alleinigen oder
überwiegenden Versorgungsgedanken entgegen. Denn gerade diese zum Zeitpunkt der
Eheschließung seit 26 Jahren bestehende nichteheliche Lebensgemeinschaft belegt,
dass beide Partner eine dauerhafte Beziehung aufgebaut hatten, die gerade nicht auf
gegenseitige Versorgungsansprüche ausgerichtet war. Letzteres erhellt auch daraus,
dass die im Jahr 1950 geborene Klägerin während des Zusammenlebens mit dem
Versicherten, zum Zeitpunkt der Eheschließung und auch noch derzeit als
Apothekenhelferin vollschichtig berufstätig war und ist und in den Jahren 2003 und 2004
ein monatliches Bruttoentgelt von durchschnittlich 2.400,- € erzielte, mit dem ihr eigener
Lebensunterhalt ohne weiteres gesichert war. Zwar ist davon auszugehen, dass sich
durch die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung die wirtschaftliche Situation der
Klägerin insgesamt verbessert bzw. – wie die Beklagte vorträgt – sich schließlich auch die
Möglichkeit der Verringerung der Arbeitszeit bei gleich bleibendem Gesamteinkommen
ergeben könnte. Diese Gesichtspunkte können aber angesichts der wirtschaftlichen
Absicherung der Klägerin durch das eigene langjährig bezogene Erwerbseinkommen und
die hierdurch begründeten Rentenanwartschaften nicht dazu führen, den
Versorgungsgedanken, der naturgemäß (auch) eine Rolle für den Entschluss zur Heirat
gespielt haben mag, als alleinigen oder überwiegenden Zweck der Heirat anzusehen.
Der Verweis der Beklagten darauf, dass die Altersrente der zum Zeitpunkt der
Eheschließung 53 Jahre alten Klägerin eines Tages erheblich niedriger sein werde als ihr
Erwerbseinkommen, liegt auf der Hand und dürfte jedem Versicherten der gesetzlichen
Rentenversicherung mit durchschnittlicher Urteils- und Einsichtsfähigkeit bewusst sein.
Eine eigenständige Versorgung durch selbst erworbene Rentenanwartschaften führt aber
regelmäßig dazu, dass dem Versorgungsgedanken im Rahmen der Motivationslage für
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regelmäßig dazu, dass dem Versorgungsgedanken im Rahmen der Motivationslage für
eine Eheschließung ein geringeres Gewicht zukommt, wie die Klägerin im vorliegenden
Einzelfall anlässlich ihrer persönlichen Anhörung eindrucksvoll bekräftigt hat.
Auch die konkrete Krankheit- und Leidensgeschichte des Versicherten vor der
Eheschließung rechtfertigt nicht die Annahme, dass es alleiniger oder überwiegender
Zweck der Heirat war, einen Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente zu
begründen. Zwar war dem verstorbenen Versicherten spätestens im Februar 2004 und
der Klägerin spätestens anlässlich der stationären Behandlung des Versicherten vom 24.
Mai bis zum 03. Juni 2004 bekannt, dass dieser an einem metastasierenden
Urothelkarzinom litt. Dies folgt aus den Angaben der Klägerin im Termin zur mündlichen
Verhandlung und dem Hinweis auf ein entsprechendes Aufklärungsgespräch im
Entlassungsbericht des Klinikums N vom 07. Juni 2004. Zu diesem Zeitpunkt stand
bereits fest, dass die seinerzeit eingeleitete Chemotherapie nur noch palliativen, d. h.
auf symptomatische Maßnahmen beschränkten, Charakter haben konnte. Daraus lässt
sich jedoch nicht die Annahme herleiten, dass beide späteren Ehegatten darüber im
Klaren gewesen seien, dass der Versicherte bald sterben würde. Vielmehr war
ausweislich des genannten Entlassungsberichtes auch von Seiten der behandelnden
Ärzte geplant, die Chemotherapie ambulant in dreiwöchentlichen Abständen
durchzuführen. Der Senat hält angesichts dessen das Vorbringen der Klägerin für
uneingeschränkt glaubhaft, dass diese auch im Verlauf des nachfolgenden stationären
Aufenthaltes des Versicherten im Klinikum N (14. Juni 2004 bis 10. Juli 2004), wo am
2004 die Eheschließung erfolgte, trotz der Verschlechterung des Allgemeinzustandes
des Versicherten, des Abbruchs der Chemotherapie und der Morphinmedikation nicht
davon ausgegangen war, dass dessen Tod kurzfristig bevorstehen würde. Sie hat
vielmehr glaubhaft versichert, dass die behandelnden Ärzte ihr gegenüber eine konkrete
Prognose über die noch verbleibende Lebenszeit des Versicherten nicht abgegeben
hatten und ihr zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht bewusst war, dass „mein Mann so
bald würde sterben müssen“. Der Senat hat keine vernünftigen Zweifel, dass dieses
Vorbringen den Tatsachen entspricht.
Selbst wenn die Klägerin und der Versicherte sich aber zum Zeitpunkt der Eheschließung
am 2004 konkret darüber im Klaren gewesen wären, dass der Versicherte bald sterben
würde bzw. an einer derart schweren Erkrankung leide, dass in absehbarer Zeit der Tod
des Versicherten zu erwarten gewesen wäre, ergäbe sich keine andere Beurteilung.
Denn auch in diesem Falle wäre das von der Klägerin als vorrangig angegebene Motiv
der Eheschließung, nämlich der beiderseitigen Liebesbeziehung den „offiziellen Segen“
zu geben, zumindest als gleichgewichtiger Zweck der Heirat anzusehen. Dabei kann
dahinstehen, ob die Klägerin möglicherweise rechtsirrtümlich davon ausgegangen war,
durch die Position als Ehefrau die Belange des Versicherten und dessen Pflege besser
regeln zu können bzw. „Einmischungsversuchen“ seiner Tochter A aus erster Ehe besser
entgegentreten zu können. Die Beklagte verweist insoweit zutreffend darauf, dass es
rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten gibt, die es der Klägerin auch ohne eine
Eheschließung ermöglicht hätten, die Versorgung und Pflege des Versicherten
betreffende Belange zu regeln. Auch ist nicht dargetan, dass es zu diesbezüglichen
„Einmischungsversuchen“ der Tochter des Versicherten überhaupt gekommen wäre.
Letzteres ist jedoch ohne Belang, weil sich an dem dargelegten und zumindest
gleichgewichtigen Zweck der Heirat insoweit nichts ändert. Es bestand daher für den
Senat auch keine Veranlassung, dem von der Beklagten hilfsweise gestellten
Beweisantrag zu folgen, die leibliche Tochter des verstorbenen Versicherten, A. S., als
Zeugin im Hinblick darauf zu hören, ob es von ihrer Seite eine „Einmischung“ in die
Pflege und Betreuung des Versicherten gegeben habe.
Auch dem weiter hilfsweise gestellten Beweisantrag, den zuständigen Standesbeamten
als Zeugen zu den Umständen der Trauung zu vernehmen, war nicht zu entsprechen,
und zwar schon deshalb nicht, weil es sich hierbei um einen unsubstanziierten
Beweisermittlungsantrag handelt, der weder den Zeugen namentlich benennt noch
erkennen lässt, welche Ergebnisse für die Tatsachenfeststellung des Gerichts zu
erwarten sind. Selbst wenn es sich, worauf der Beweisantrag abheben könnte, im
Übrigen bei der Eheschließung zwischen der Klägerin und dem Versicherten um eine so
genannte Nottrauung aus Anlass einer lebensbedrohlichen Erkrankung gemäß § 7
Personenstandsgesetz gehandelt hätte, änderte dies nichts an der dargelegten, zur
vollen Überzeugung des Senats feststehenden Motivationslage für die Heirat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht
vor.
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