Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 10.03.2006

LSG Berlin-Brandenburg: vergabe von aufträgen, unterlassungsklage, gesellschaft, leistungsklage, buchführung, akte, verwaltungshandeln, rechtsmittelbelehrung, verwaltungsakt, sammlung

1
2
3
4
5
Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 1.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 1 KR 35/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 28p Abs 1 S 1 SGB 4, § 28p
Abs 5 S 1 SGB 4, § 194 AO 1977
Sozialversicherungsrecht - Rechtmäßigkeit von
Betriebsprüfungen - gesetzliche Prüfpflicht - steuerliche
Außenprüfung - kein Vergleich
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Betriebsprüfung bzw. deren Ankündigung.
Die Klägerin besteht seit Januar 1995. Ihr Geschäftsgegenstand ist die
Projektentwicklung und bauliche Aufbereitung von Grundstücken sowie die
schlüsselfertige Errichtung von Gebäuden durch Vergabe von Aufträgen an Dritte.
Persönlich haftende Gesellschafterin ist die M.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2000 kündigte die Beklagte eine Betriebsprüfung nach § 28 p
Abs. 1 Sozialgesetzbuch 4. Buch (SGB IV) am 18. Juli 2000 an. Dagegen erhob die
Klägerin Widerspruch, woraufhin die Beklagte zunächst von der terminierten
Betriebsprüfung absah. Unter dem 15. September 2000 teilte die Beklagte der Klägerin
mit, dass die Prüfankündigung bzw. –anmeldung nach § 1 Abs. 1
Beitragsüberwachungsverordnung (BÜVO) keinen rechtsgestaltenden Charakter habe.
Ein formeller Widerspruch sei deshalb nicht erforderlich und im Übrigen auch nicht
zulässig. Zugleich wies sie nochmals auf ihre Verpflichtungen zur Beitragsüberwachung
und Prüfung der Arbeitgeber und deren Verpflichtung, diese zu ermöglichen, hin. Eine
Terminvereinbarung scheiterte jedoch an der Forderung der Klägerin, zunächst eine
schriftliche Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erlassen. Daraufhin
erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 13. November 2000 nochmals, ihren
gesetzlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Anmeldung der Prüfung bereits vollständig
nachgekommen sowie zur Betriebsprüfung gesetzlich verpflichtet zu sein. Sie bat ferner
um schriftlich Mitteilung, ob und wann die Klägerin bereit sei, ihren gesetzlichen
Verpflichtungen nachzukommen.
Die Klägerin hielt ihren Widerspruch „gegen eine Betriebsprüfung nach § 28 p Abs. 1 SGB
IV“ aufrecht und nahm zur Begründung auf einen in Kopie beigefügten
„Widerspruch/Beschwerde“ vom 20. Oktober 1998 Bezug, auf welchen hin die Beklagte
damals von einer Betriebsprüfung abgesehen habe. In jenem Widerspruch hatte die
Klägerin mit umfänglichen Ausführungen ihre Bedenken gegen Außenprüfungen nach §
194 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) dargelegt und hierauf hinsichtlich der damals
beabsichtigten Betriebsprüfung nach § 28 p Abs. 1 SGB IV verwiesen, weil diese „analog
zu den steuerlichen Betriebsprüfungen angeordnet“ werde. Abschließend hatte es im
damaligen Widerspruch der Klägerin geheißen, seit ihrer Gründung 1995 habe sie
Prüfungen durch die Berufsgenossenschaft und den Gewerbeaußendienst, eine
Lohnsteueraußenprüfung und eine Betriebsprüfung über sich ergehen lassen müssen.
Es liege der Schluss nahe, dass sie als Existenzgründerin bereits im Gründungsstadium
kaputtgeprüft werden solle. Die Prüfungen hätten zu keinen nennenswerten
Beanstandungen geführt. Jede zweite Lohnsteueraußenprüfung sei in Berlin im Jahre
1997 ohnehin ohne „Mehrergebnis“ verlaufen.
Durch Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2001 wies die Beklagte den Widerspruch
„gegen die Anmeldung zur Betriebsprüfung vom 20. Juni 2000 sowie die Schreiben vom
15. September und 13. November 2000“ als unzulässig zurück. Die vorgenannten
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
15. September und 13. November 2000“ als unzulässig zurück. Die vorgenannten
schriftlichen Äußerungen seien keine – einem Vorverfahren zugängliche –
Verwaltungsakte, sondern stellten lediglich schlichtes Verwaltungshandeln dar.
Hinsichtlich der Sach- und Rechtslage sei den Ausführungen der Schreiben vom 15.
September und 13. November 2000 nichts mehr hinzuzufügen.
Mit der Klage zum Sozialgericht Berlin (SG) machte die Klägerin geltend, die Beklagte
versuche seit geraumer Zeit, eine Betriebsprüfung nach § 28 p Abs. 1 SGB IV bei ihr
durchzuführen. Sie sei jedoch der Bitte auf Erlass einer rechtsmittelfähigen
Prüfungsanordnung bisher nicht nachgekommen. Im Übrigen wiederholte die Klägerin
ihre Ausführungen zur steuerlichen Außenprüfung. Abschließend meinte sie, im Rahmen
der Durchführung „entsprechender“ Betriebsprüfungen nach § 28 p Abs. 1 SGB IV habe
sie festgestellt, dass das von den Prüfungsdiensten der Beklagten eingesetzte
Prüfungspersonal den fachlichen Anforderungen nicht gerecht werde. Es sei nicht in der
Lage, Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen zu lesen, geschweige denn das
System der doppelten Buchführung zu verstehen. Insoweit bestehe berechtigter Anlass
zur Annahme, dass die beabsichtigte Betriebsprüfung eine reine Pro-forma-
Veranstaltung darstelle, die allenfalls als Präventivmaßnahme wirken solle. Sie werde
nach allem von ihr abgelehnt.
Durch Gerichtsbescheid vom 10. April 2002 wies das SG die seinem Verständnis nach
auf Aufhebung der „Anmeldungen zur Betriebsprüfung vom 20. Juni 2000, 15.
September 2000 und 13. November 2000“ sowie des Widerspruchsbescheides vom 26.
Februar 2001 und auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, eine Betriebsprüfung
durch rechtsmittelfähige Prüfungsanordnungen anzukündigen, gerichtete Klage ab. Die
Beklagte habe das Recht, eine Betriebsprüfung nach § 28 p SGB IV durchzuführen und
dementsprechend auch das Recht, eine solche anzukündigen. Die Ankündigung bedürfe
nach dem Gesetz keiner rechtsmittelfähigen Prüfungsanordnung. Die gegen die
Betriebsprüfung vorgebrachten Argumente beträfen im Wesentlichen die steuerlichen
Prüfungen, seien sehr allgemein gehalten und daher nicht einschlägig. Es fehle jedweder
konkrete Bezug.
Die dagegen eingelegte Berufung stützt die Klägerin vorab auf einen
„Verfahrensmangel“ der zur Zurückverweisung führen müsse. Bei der im Rubrum des
Gerichtsbescheides genannten Firma M GmbH handele es sich um eine so genannte
Komplementär-GmbH ohne eigene geschäftliche Aktivitäten. Die Gesellschaft habe noch
nie in der Firmengeschichte Personal beschäftigt. Ferner hätte das SG auch nicht durch
Gerichtsbescheid entscheiden dürfen. Bei der gesamten Rechtsmaterie handele es sich
um neue Regelungen. Eine gefestigte Rechtsprechung in diesem Bereich liege noch
nicht vor. Auf die vorgetragenen Sachargumente der Verfassungswidrigkeit, des
Verstoßes gegen Europarecht, der Wettbewerbsbenachteiligung usw. sei das SG nicht
eingegangen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der
Akte des SG – S 89 KR 1154/01 -) und der Verwaltungsakte der Beklagten () verwiesen.
Entscheidungsgründe
Es konnte entschieden werden, obgleich in der mündlichen Verhandlung für die Klägerin
niemand erschienen ist. Die Beteiligten sind nach § 110 Abs. 1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) darauf hingewiesen worden, dass im Falle des Ausbleibens
nach Lage der Akte entschieden werden kann.
Die Beklagte heißt jetzt Deutsche Rentenversicherung Berlin aufgrund des Gesetzes zur
Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9. Dezember 2004.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Rechtsmittel nicht schon deshalb im Sinne
des Antrags auf Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbescheides und Zurückweisung
der Sache an das SG Erfolg, weil das SG durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG
entschieden hat. Abgesehen davon, dass auch aus der Sicht des Senats die
Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides erfüllt waren, sieht sich der
Senat jedenfalls deshalb nicht veranlasst, die Sache gemäß § 159 SGG im
17
18
19
20
21
22
23
24
Senat jedenfalls deshalb nicht veranlasst, die Sache gemäß § 159 SGG im
Ermessenswege an das SG zurückzuverweisen, weil es der Entscheidung des SG – ohne
weitere Ermittlungen für erforderlich zu halten – im Ergebnis folgt.
Auch in der Sache kann die Berufung keinen Erfolg haben.
Der vom SG im angefochtenen Gerichtsbescheid formulierte Sachantrag entspricht
bereits weder der verfahrensrechtlichen Rechtslage noch wird er dem Klageziel gerecht.
Für ihn besteht schon kein Rechtsschutzinteresse. Der Klägerin geht es darum, dass die
Beklagte von der beabsichtigten Betriebsprüfung Abstand nimmt. Um dieses Ziel zu
erreichen, braucht sie lediglich auf Unterlassung zu klagen. Richtige Klageart ist also eine
– vorbeugende – Unterlassungsklage im Hinblick auf eine von der Klägerin für
rechtswidrig gehaltene drohende Amtshandlung als Unterart einer echten
Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG. Nach dieser Vorschrift kann mit der Klage die
Verurteilung zu einer Leistung (Tun oder Unterlassen), auf die ein Rechtsanspruch
besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
Letzteres war hier der Fall. Anders als Außenprüfungen nach der AO, die einer schriftlich
zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsmittelbelehrung bedürfen (§ 196 AO),
müssen Betriebsprüfungen nach § 28 p SGB IV lediglich – durch schlichtes
Verwaltungshandeln – vorher angekündigt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BÜVO). Solche
Ankündigungen sind – anders als Verwaltungsakte – einer Aufhebung weder bedürftig
noch fähig. Sie stehen einer (echten) Leistungsklage (Unterlassungsklage) nicht
entgegen. Mutmaßlich begehrt die Klägerin dementsprechend, eine Unterlassungsklage
zu erheben und weiterzuverfolgen.
Diese Klage kann zunächst nicht schon deshalb jedenfalls im vorgenannten Sinne Erfolg
haben, weil das SG im Rubrum seiner Entscheidung als Klägerin nicht diese selbst
sondern ihre Komplementärin angeführt hat. Bei der Bezeichnung der Klägerin im
angefochtenen Gerichtsbescheid handelt es sich lediglich um eine – unschädliche –
falsche bzw. verkürzte, unkorrekte Namensnennung. Das SG hat seine Entscheidung
ersichtlich gegen diejenige Gesellschaft treffen wollen, deren Betrieb die Beklagte zu
prüfen beabsichtigt. Das ist aber die KG, nicht deren Komplementärin. Die Klägerin
selbst hat die Klage teilweise unter dem Namen ihrer Komplementärin geführt.
Der Sachantrag ist schließlich auch aus materiell-rechtlichen Gründen unbegründet.
Dies folgt aus § 28 p Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach prüfen die Träger der
Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre
sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem
Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Sie prüfen
insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle
vier Jahre. Dieser Prüfungspflicht, mit der die Verpflichtung der Arbeitgeber
korrespondiert, angemessene Prüfhilfen zu leisten (§ 28 p Abs. 5 Satz 1 SGB IV), ist die
Klägerin mit keinen durchgreifenden Argumenten entgegengetreten.
Sie hat im Wesentlichen allein Bedenken formuliert, die gegen die der Ermittlung der
steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen dienende Außenprüfung nach § 194 AO
vorgebracht werden könnten. Entgegen der Behauptung der Klägerin spricht indessen
nichts dafür, dass die angeführten vermeintlich mit steuerlichen Außenprüfungen
verbundenen Rechtsverstöße in entsprechender Weise auch mit Betriebsprüfungen nach
§ 28 p Abs. 1 SGB IV einhergehen. Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht sind so
unterschiedliche Rechtsmaterien, dass sich ein unbesehener Vergleich der die jeweilige
Materie betreffenden Betriebsprüfungen insbesondere in verfassungsrechtlicher und
europarechtlicher oder speziell in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht von vornherein
verbietet.
Soweit die Klägerin speziell Bedenken gegen Betriebsprüfungen nach § 28 p Abs. 1 SGB
IV äußert, sind diese nicht geeignet, die Beklagte von ihrer Prüfpflicht zu entbinden. Die
gesetzliche Prüfpflicht hängt nicht davon ab, inwieweit die Rentenversicherungsträger
ihren Prüfdienst mit geeignetem Fachpersonal ausstatten. Es muss auch unzulässig
erscheinen, die Prüfung von vornherein mit dem Argument zu verweigern, sie werde aller
Voraussicht nach sachunangemessen ohne geeignetes Fachpersonal durchgeführt
werden. Im Übrigen hat die Klägerin ihre diesbezüglichen Behauptungen nicht einmal
schlüssig vorgetragen. Denn es ist nicht nachvollziehbar, weshalb es für die
Durchführung von Betriebsprüfungen nach § 28 p Abs. 1 SGB IV der Fähigkeit bedürfen
soll, Bilanzen, sowie Gewinn- und Verlustrechnungen oder gar „das System der
doppelten Buchführung“ zu lesen bzw. zu prüfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden
Fassung (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 6.SGG – Änderungsgesetz entsprechend, ständige
25
Fassung (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 6.SGG – Änderungsgesetz entsprechend, ständige
Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum