Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 12.03.2003

LSG Berlin und Brandenburg: freistellung von der arbeit, vertreter, nachforderung von beiträgen, fristlose kündigung, arbeitsentgelt, beitragsschuld, vollstreckungskosten, sozialversicherung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 12.03.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 75 KR 373/99
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 15 KR 12/01
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Oktober 2000 wird zurückgewiesen. Die
Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit.
Der Kläger war als selbständiger Rechtsanwalt erwerbstätig und beschäftigte u.a. die Beigeladene zu 4. als
Arbeitnehmerin in seiner Kanzlei. Er führte den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die Beigeladene zu 4. an die
beklagte Krankenkasse ab, für den Monat November 1996 allerdings erst verspätet und nach Mahnung durch die
Beklagte. Mit Beschluss vom 14. Januar 1997 (Az.: ) sprach das Landgericht Berlin gegenüber dem Kläger ein
vorläufiges Berufsverbot aus, welches sich auf die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in dessen gesamtem
Tätigkeitsbereich erstreckte. Am 18. Februar 1997 bestellte die Präsidentin des Kammergerichts den Rechtsanwalt St
Sch zum allgemeinen Vertreter des Klägers für die Zeit vom 19. Februar bis zum 18. August 1997. Der Vertreter
wurde in dieser Funktion auch tatsächlich tätig.
Ab dem Monat März 1997 unterließ der Kläger die Gehaltsauszahlungen an die Beigeladene zu 4 ... Nachträglich
zahlte der Vertreter der Beigeladenen zu 4. das Netto-Gehalt aus, eine Beitragsabführung unterblieb jedoch
vollständig. Mit Schreiben vom 3. April 1997 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis der Beigeladenen zu 4. aus
betriebsbedingten Gründen fristgemäß zum 30. Juni 1997 und stellte sie zugleich ausdrücklich von der Arbeit ab dem
3. April 1997 frei. Die Beigeladene zu 4. wurde in der Folgezeit auch weder für den Kläger noch für den Vertreter tätig,
sie bezog ab dem 7. April 1997 Arbeitslosengeld von der Bundesanstalt für Arbeit, später wurde ihr für die Monate
April bis Juni 1997 Konkursausfallgeld durch die Bundesanstalt für Arbeit gewährt. Für die Zeit des Bezuges von
Konkursausfallgeld führte die Bundesanstalt für Arbeit auch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag vorläufig ab.
Mit Bescheid vom 20. Januar 1998 forderte die Beklagte von dem Kläger den Gesamtbetrag von 1.647,52 DM nach.
Dieser errechnete sich aus 28,00 DM Säumniszuschlägen für November 1996, einer Mahngebühr von 4,00 DM für
November 1996, dem Beitrag von 1.431,42 DM für März 1997, einer Mahngebühr von 4,00 DM für März 1997, einem
Säumniszuschlag von 140,00 DM für März 1997 und Vollstreckungskosten in Höhe von 40,10 DM. Im anschließend
durch den Kläger eingeleiteten Widerspruchsverfahren erteilte die Beklagte am 10. Juli 1998 einen weiteren Bescheid.
Darin korrigierte sie die Zuschläge für März 1997 von 140,00 DM auf 14,00 DM und forderte neben den ansonsten im
Bescheid vom 20. Januar 1998 genannten Beträgen für den Monat April 1997 1.165,58 DM, für den Monat Mai 1997
1.526,40 DM und für den Monat Juni 1997 2.459,20 DM nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 11,00 DM (für April
1997), 15,00 DM (für Mai 1997) und 24,00 DM (für Juni 1997), so dass sich insgesamt die Summe von 6.722,70 DM
errechnete. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 1999 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und
führte zur Begründung vor allem an, der Kläger sei auch während des bestehenden Vertretungsverhältnisses als
Arbeitgeber der Beigeladenen zu 4. anzusehen und damit Beitragsschuldner. Die hiergegen am 20. Mai 1999 erhobene
Klage hat das Sozialgericht Berlin durch Urteil vom 20. Oktober 2000 abgewiesen: Der Kläger schulde die Beiträge
selbst, weil der Vertreter zwar in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des
Vertretenen tätig geworden sei. Die Arbeitgeberstellung des Klägers sei nicht erloschen, der Vertreter hafte weder für
die Gehaltsforderungen der Kanzleimitarbeiter noch für die Sozialversicherungsbeiträge. Durch die Zahlung der
Beiträge im Zusammenhang mit der Gewährung von Konkursausfallgeld für die Monate April bis Juni 1997 sei die
Beitragsschuld ebenfalls nicht erloschen, weil es sich dabei lediglich um eine Vorleistung der Bundesanstalt für Arbeit
gehandelt habe.
Gegen dieses ihm am 4. Januar 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. Januar 2001 Berufung zum
Landessozialgericht Berlin eingelegt, mit der er weiterhin geltend macht, er sei mit Rücksicht auf die
Vertreterbestellung nicht mehr als Arbeitgeber der Beigeladenen zu 4. anzusehen, vielmehr müsse der Vertreter
haften. Außerdem sei er bereits durch die in Vorleistung getretene Bundesanstalt für Arbeit in Anspruch genommen
worden und könne nun nicht nochmals gegenüber der Beklagten Beiträge schulden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Oktober 2000 sowie die Bescheide der Beklagten vom 20.Januar und
vom 10. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 1999 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
Der Senat hat das Urteil des Arbeitsgerichts B () vom 2. Oktober 2001 zu den Akten genommen, in welchem die
Klage der Bundesanstalt für Arbeit gegen den Kläger auf Erstattung des an die Beigeladene zu 4. geleisteten
Konkursausfallgeldes als begründet angesehen worden war.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten
gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, welche im Termin zur
mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn die
angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Nach § 28d
Sozialgesetzbuch / Viertes Buch (SGB IV) in der hier maßgeblichen Fassung bis zum 31. Dezember 1997 wurden die
Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder
Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag des Arbeitnehmers und der Teil des Beitrages des Arbeitgebers zur
Bundesanstalt für Arbeit, der sich nach der Grundlage für die Bemessung des Beitrages des Arbeitnehmers richtet,
als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt. Nach § 28d Satz 2 SGB IV gilt Satz 1 auch für den Beitrag zur
Pflegeversicherung. Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beigeladene zu 4. war in der Kranken-, Renten- und
Pflegeversicherung versicherungspflichtig als Arbeitnehmerin, sie unterlag auch der Beitragspflicht zur Bundesanstalt
für Arbeit. Dies beruhte auf den Vorschriften der §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch / Fünftes Buch (SGB V), 1 Satz
1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch / Sechstes Buch (SGB VI), 20 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch / Elftes Buch (SGB XI) und
168 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Die Beigeladene zu 4. war als Arbeitnehmerin
versicherungspflichtig und übte diese Beschäftigung faktisch jedenfalls bis zum 31. März 1997 aus.
Auch ist der Kläger als Arbeitgeber anzusehen. Er war vor der Bestellung des Vertreters Arbeitgeber der Beigeladenen
zu 4., weil er diese in seinen Betrieb eingegliedert hatte und das Weisungsrecht des Arbeitgebers ausübte. Durch die
Bestellung des Vertreters ging diese Eigenschaft im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht verloren.
Rechtsgrundlage für die Bestellung eines Vertreters im Falle eines Berufsverbots ist § 161 Abs. 1 Satz 1
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Nach § 161 Abs. 2 BRAO finden u.a. die Vorschriften des § 53 Abs. 7 bis 10
BRAO entsprechende Anwendung. Hieraus folgt, dass dem Vertreter die anwaltlichen Befugnisse des vertretenen
Rechtsanwalts zustehen (§ 53 Abs. 7 BRAO), dass der Vertreter in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für
Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig wird (§ 53 Abs. 9 Satz 1 BRAO) und dass der Vertreter berechtigt ist,
die Kanzleiräume zu betreten und die zur Kanzlei gehörenden Gegenstände einschließlich des der anwaltlichen
Verwahrung unterliegenden Treugutes in Besitz zu nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen (§ 53 Abs.
10 Satz 1 BRAO). Aus der Gesamtschau der vorgenannten Regelungen folgt zugleich, dass die Bestellung eines
Vertreters die sozialversicherungsrechtliche Eigenschaft des Vertretenen als Arbeitgeber nicht berührt. Vielmehr wird
deutlich, dass sich das Vertretungsverhältnis nur auf ausgewählte Funktionen im Außenverhältnis bezieht und dass
nur in einem eng begrenzten, ausdrücklich geregelten Katalog von Fällen dem Vertreter ein Eingreifen in die inneren
Verhältnisse der Kanzlei des Vertretenen möglich ist. Alle übrigen Funktionen, die der Vertretene zuvor ausgeübt hat,
insbesondere solche, die nicht der Anwaltstätigkeit im engeren Sinne zuzuordnen sind, verbleiben bei dem
Vertretenen. Hierzu gehört insbesondere auch das Weisungsrecht gegenüber den Kanzleikräften, denn dieses ist nach
den vorgenannten Bestimmungen der BRAO gerade nicht auf den Vertreter übergegangen, sondern ausschließlich bei
dem Vertretenen verblieben. Im Übrigen hat vorliegend der Kläger als der Vertretene sein Weisungsrecht auch
faktisch weiter ausgeübt, was sich insbesondere daran zeigt, dass er selbst - und nicht etwa der Vertreter - die
Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Beigeladenen zu 4. am 3. April 1997 ausgesprochen hat.
Das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu 4. ist auch nicht durch die mit
Wirkung vom 3. April 1997 erfolgte Freistellung von der Arbeit und den anschließenden Bezug von Arbeitslosengeld
und von Konkursausfallgeld erloschen. Zwar endet ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis in der
Regel mit faktischer Einstellung der Tätigkeit. Dies gilt jedoch nicht für den Fall einer Freistellung des Arbeitnehmers
durch den Arbeitgeber, wenn gleichzeitig - etwa wegen der Kündigungsfristen - noch ein Anspruch auf Arbeitsentgelt
fortbesteht (Bundessozialgericht -BSG-, SozR 4100 § 168 Nr. 19). Denn nur so kann verhindert werden, dass das
Arbeits- und das Beschäftigungsverhältnis und die von seinem Bestehen abhängigen Rechtsfolgen in nicht zu
rechtfertigender Weise auseinanderfallen würden: Während das Arbeitsverhältnis und der daraus abgeleitete Anspruch
auf Arbeitsentgelt fortbestünden, würde das Beschäftigungsverhältnis und die mit ihm verbundene Sozialversicherung
entfallen. Der Arbeitgeber könnte dann den Versicherungsschutz der Arbeitnehmer mit unter Umständen
schwerwiegenden Folgen für die ihnen zustehenden Versicherungsleistungen durch einen einseitigen Akt beenden,
auch wenn die Voraussetzungen etwa für eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder für eine Freistellung
nicht vorliegen. Aber auch beitragsrechtlich ist diese rechtliche Auffassung geboten, weil die Solidarität derjenigen, die
ihre Arbeitskraft einem Arbeitgeber gegen Entgelt zur Verfügung stellen, gebietet, dass sie sich, so lange ihnen
Arbeitsentgelt zusteht, mit entsprechenden Beiträgen an der Finanzierung der Leistungen ihrer
Versichertengemeinschaft beteiligen (BSG a.a.O. m.w.N.).
Das Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu 4. endete auch nicht dadurch, dass sie im Wege der so genannten
Gleichwohlgewährung vom Arbeitsamt Arbeitslosengeld erhielt. Bei der Leistung von Arbeitslosengeld im Wege der so
genannten Gleichwohlgewährung geht das Gesetz nicht nur vom Fortbestehen des Anspruchs auf Arbeitsentgelt und
damit des Arbeitsverhältnisses aus, sondern grundsätzlich auch von der Fortdauer des versicherungs- und
beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses (BSG a.a.O.). Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten
werden, es könne niemand zugleich in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und arbeitslos sein, also einerseits
beitragspflichtig und andererseits leistungsberechtigt sein. Gerade in Fällen der so genannten Gleichwohlgewährung
geht das Gesetz davon aus, dass gleichzeitig ein Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis mit Anspruch auf
Arbeitsentgelt besteht und dennoch Arbeitslosengeld gezahlt wird. Das Arbeitslosengeld ersetzt nicht den
ausfallenden Lohn, sondern bleibt eine Sozialleistung. Hieraus folgt, dass das Beitrags- und das Leistungsrecht an
unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfen können, die sich aber nicht gegenseitig auszuschließen brauchen (BSG
a.a.O.). Der Zweck der Gleichwohlgewährung, nämlich die Arbeitnehmer gegen die Zahlungsunfähigkeit des
Arbeitsgebers zu schützen, würde verfehlt, wenn die Zahlung des Arbeitslosengeldes zur Beitragsfreiheit des vom
Arbeitgeber weiterhin geschuldeten Arbeitsentgelts führen, diesem also einen beitragsrechtlichen Vorteil bringen
würde, die Arbeitnehmer aber vom Erwerb weiterer Anwartschaften auf Versicherungsleistungen ausschließen würde
(BSG a.a.O.).
Schließlich ist die Beitragsschuld des Klägers auch nicht dadurch erloschen, dass die Bundesanstalt für Arbeit die
Sozialversicherungsbeiträge sowie die zu ihr zu entrichtenden Beiträge für den Zeitraum der Gewährung von
Konkursausfallgeld bereits an die Beklagte entrichtet hat. Gemäß § 141n Abs. 2 AFG bleiben die Ansprüche auf die
Gesamtsozialversicherungsbeiträge gegenüber dem Arbeitgeber bestehen, auch wenn das Arbeitsamt diese Beiträge
auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle zunächst entrichtet. Auch insoweit ist die Bundesanstalt lediglich in eine
gesetzlich gewollte Vorleistung getreten, die die fortbestehende Beitragsschuld des Klägers als Arbeitgeber der
Beigeladenen zu 4. nicht berührt hat.
An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts durch das Vorbringen des Klägers, er werde infolge des Urteils des
Arbeitsgerichts B bereits durch die Bundesanstalt für Arbeit für die Zahlung der Beiträge in Anspruch genommen. Der
Senat hat nicht geprüft, ob das Urteil des Arbeitsgerichts tatsächlich den Kläger auch für die Zahlung der Beiträge in
Anspruch genommen hat, obwohl § 141n Abs. 2 AFG insoweit gerade keinen gesetzlichen Forderungsübergang an die
Bundesanstalt vorsieht. Denn selbst wenn die arbeitsgerichtliche Verurteilung des Klägers zu Unrecht erfolgt sein
sollte, würde dies sein Rechtsverhältnis zu der Beklagten nicht berühren. Die Beklagte ist weiterhin berechtigt, die
Beitragsschuld gegenüber dem Kläger geltend zu machen.
Die Erhebung der Säumniszuschläge beruht auf § 24 Abs. 1 SGB IV, die Erhebung der Mahngebühren auf § 19 Abs. 2
Verwaltungsvollstreckungsgesetz i.V.m. § 286 Bürgerliches Gesetzbuch, gleiches gilt für die übrigen
Vollstreckungskosten. Einwände gegen die Höhe der Beiträge, Säumniszuschläge, Mahngebühren und
Vollstreckungskosten hat der Kläger nicht geltend gemacht, auch von Amts wegen sind keine Bedenken gegen diese
Beträge ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sie entspricht dem Ausgang des Verfahrens in
der Sache selbst.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.