Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 30.06.2003

LSG Berlin und Brandenburg: untätigkeitsklage, feststellungsklage, widerspruchsverfahren, erlass, hauptsache, verwaltungsakt, umdeutung, nichtigkeitsklage, organisation, beschwerdeschrift

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 30.06.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 67 U 778/01
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 2 B 88/02 U
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. November 2002 aufgehoben.
Es sind keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist im Hauptverfahren, ob die Beklagte der zuständige Unfallversicherungsträger für die als gemeinnütziger
Verein anerkannte J.-U.-H. (Kläger) ist.
Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die Beklagte für die außergerichtlichen Kosten des
Klägers aufzukommen hat, die diesem durch Erhebung einer Klage entstanden sind, die sich nach Erteilung eines
Widerspruchsbescheides während des Klageverfahrens durch Klagerücknahme erledigt hat.
Mit einem Bescheid vom 19. Januar 2001 erklärte sich die Beklagte für den Bereich "ambulante Pflege der J." im
Regionalverband Niedersachsen-Westfalen für zuständig und veranlagte diesen mit Wirkung vom 1. Januar 1996 bis
31. Dezember 2000 zur Gefahrklasse 4.20 der Gefahrtarifstelle 15 ihrer Satzung.
Am 29. Januar 2001 legte der Kläger zunächst Widerspruch ein und erhob dann am 13. August 2001, ohne dass die
Beklagte seinen Widerspruch bisher beschieden hatte, Klage beim Sozialgericht -SG- Osnabrück. Diese wurde später
zuständigkeitshalber an das SG Berlin verwiesen. Der Kläger beantragte die Feststellung, dass der Bescheid der
Beklagten vom 19. Januar 2001 nichtig sei und dass die Beklagte als gesetzlicher Unfallversicherungsträger für ihn
nicht zuständig sei. In der 20 Seiten umfassenden Klagebegründungsschrift, in der er im Wesentlichen die
Grundsätze seines Verbandes, dessen organisationsrechtliche Struktur, die bisherige unfallversicherungsrechtliche
Zuständigkeit und die Notwendigkeit der Beitragsfreiheit erläuterte, findet sich auf Seite 19 folgende Formulierung "die
vorstehend genannte Klage ist im Übrigen auch aus § 88 Abs. 2 SGG begründet, da die Beklagte gegen erhobene
Widersprüche innerhalb der im Sozialgerichtsgesetz festgelegten drei Monate keinen Widerspruchsbescheid erlassen
hat."
Durch den Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2002 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers, den sie mit
weiteren Widersprüchen des Klägers gegen andere Beitragsbescheide zu einem Verfahren zusammengefasst hatte,
als unbegründet zurück.
Nach einem rechtlichen Hinweis des Vorsitzenden der 67. Kammer erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 15. März
2002 "die hier vorliegende Untätigkeitsklage" in der Hauptsache für erledigt und beantragte der Beklagten die Kosten
des Verfahrens aufzuerlegen. Er teilte zugleich mit, dass er gegen den Widerspruchsbescheid Anfechtungsklage
erhoben habe.
Dem Kostenantrag hielt die Beklagte entgegen, vom Kläger seien zahlreiche Klagen als Nichtigkeits-
Feststellungsklage erhoben worden. Eine Änderung des ursprünglich gestellten Klageantrages in einen
Anfechtungsantrag sei erst nach Erlass ihres Widerspruchsbescheides erfolgt. Für eine Auslegung der von einem
Rechtskundigen formulierten Nichtigkeits-Feststellungsklage in einen Anfechtungsantrag bestehe hier mangels
Mehrdeutigkeit kein Raum.
Durch den Beschluss vom 13. November 2002 hat das Sozialgericht der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des
Klägers auferlegt. Die am 10. August 2001 erhobene Klage sei als Untätigkeitsklage zu verstehen. Das ergebe sich
aus einer sinnvollen Auslegung des Klagebegehrens gemäß § 123 Sozialgerichtsgesetz -SGG-. Es sei davon
auszugehen, dass zur in der Sache streitigen Frage der sachlichen Zuständigkeit der Beklagten für das Unternehmen
des Klägers bei Klageerhebung noch ein laufendes Widerspruchsverfahren anhängig gewesen und der angefochtene
Bescheid nicht bestandskräftig geworden sei. Da die Beklagte über den bei ihr anhängigen Widerspruch nicht
innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 88 Abs. 2 SGG a.F. entschieden habe, habe für den Kläger Anlass zur
Erhebung einer Untätigkeitsklage bestanden. Rechtfertigungsgründe für eine Verzögerung des
Widerspruchsverfahrens durch die Beklagte seien nicht erkennbar. Diese könne sich insbesondere nicht auf eine
besondere Arbeitsbelastung durch die Vielzahl der den Kläger betreffenden Verfahren berufen, zumal deren
Gegenstand im Wesentlichen inhaltsgleich gewesen sei. Auch sei eine Vereinbarung über das Führen eines oder
mehrerer Musterverfahren und das Ruhen der anderen nicht getroffen worden.
Gegen den ihr am 28. November 2002 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beklagten vom 18.
Dezember 2002. Das Sozialgericht sei zu Unrecht von einer Untätigkeitsklage des Klägers ausgegangen. Tatsächlich
sei von diesem eine Nichtigkeits-Feststellungsklage erhoben worden. Das folge daraus, dass eine angebliche
Untätigkeit ihrerseits in der Klageschrift nicht gerügt worden sei. Es seien vielmehr ausführliche Erwägungen zur
materiellen Zuständigkeit angestellt worden. Dass das Widerspruchsverfahren sieben Monate gedauert habe, könne
ihr nicht angelastet werden, da sie bis zum Frühjahr 2001 gehofft habe, mit dem Kläger und anderen Organisationen
der freien Wohlfahrtspflege eine Annäherung der Standpunkte herbeiführen zu können. Die in § 88 Abs. 2 SGG
vorgesehene Frist sei ohnehin dann zu kurz, wenn - wie hier - eine Vielzahl von Beitragsbescheiden (im April 2001
über 472.000) zu erlassen gewesen sei. Ihr Widerspruchsausschuss habe in seiner Sitzung am 28. November 2002
allein über 32 Widersprüche des Klägers befinden müssen.
Der Kläger verweist demgegenüber darauf, dass vor dem Sozialgericht knapp 100 Verfahren anhängig seien, bei
denen die Widerspruchsbegründungen im Wesentlichen wortgleich ausgefallen seien.
II.
Die nach § 172 Sozialgerichtsgesetz -SGG- statthafte, frist- und formgemäß eingelegte Beschwerde der Beklagten ist
zulässig und begründet.
Bei der nach § 193 Abs. 1, 2. Halbsatz SGG zu treffenden Kostenentscheidung hat das Gericht nach sachgemäßem
Ermessen zu entscheiden und dabei insbesondere auch die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Zu
prüfen sind darüber hinaus die Gründe für die Klageerhebung, also die Frage ob die Beklagte Veranlassung zur Klage
gegeben hat und ob sie auf im Laufe des Rechtsstreits eingetretene Änderungen angemessen reagiert hat.
Das Sozialgericht hat den Antrag des Klägers vom 10. August 2001 auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides
der Beklagten vom 19. Januar 2001, hilfsweise auf Feststellung, dass die Beklagte jedenfalls nicht der für ihn
zuständige Unfallversicherungsträger sei, unzutreffend dahin interpretiert, dass er als Untätigkeitsklage auf
Bescheidung seines - in der zwanzigseitigen Klageschrift nicht einmal in Bezug genommenen - Widerspruchs vom 29.
Januar 2001 gerichtet war.
Der rechtskundig vertretene Kläger hat am 13. August 2001 eindeutig eine auf Feststellung der Nichtigkeit des
Verwaltungsaktes vom 19. Januar 2001 gerichtete Klage erhoben, die nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG zulässig war. Dass
diese Klageart gewollt war, folgt unzweifelhaft aus dem Inhalt der umfangreichen Begründungsschrift, u.a. zur
Rechtsfähigkeit des im Bescheid als Adressat genannten Landesverbandes des Klägers und zu den rechtlichen
Voraussetzungen einer Nichtigkeit. Diese Antragstellung war aus der rechtlichen Sicht des Klägers auch durchaus
sinnvoll. Wäre der angefochtene Bescheid nämlich wegen der gerügten Mängel nichtig (vgl. § 40 Sozialgesetzbuch,
Zehntes Buch), würde sich in diesem Verfahren jede weitere Prüfung erübrigen. Das gilt auch für das
Widerspruchsverfahren. Denn wäre der Bescheid vom 19. Januar 2001 nichtig, läge kein im Vorverfahren
überprüfbarer Verwaltungsakt mehr vor. Das Verfahren wäre gegenstandslos. Daraus folgt, dass die gleichrangige
Geltendmachung beider Ansprüche (der auf Feststellung der Nichtigkeit und der auf Verurteilung der Beklagten zum
Erlass eines Widerspruchsbescheides) - etwa als Klagehäufung gemäß § 56 SGG - rechtlich unmöglich ist. Möglich
und sinnvoll ist es nur, die Nichtigkeitsklage als Hauptantrag und die Untätigkeitsklage nach § 88 SGG als Hilfsantrag
anzusehen. Unabhängig davon, dass die vom Sozialgericht vorgenommene Umdeutung des Hilfs- in den Hauptantrag
nach allgemeinen Auslegungsregeln über § 123 SGG außerordentlich fraglich erscheint, ist sie angesichts des
Verhältnisses von Haupt- zum Hilfsantrag auch nicht zulässig. Läge die gerügte Nichtigkeit vor, würden sich weitere
Erwägungen erübrigen. Nur wenn das nicht der Fall wäre, eine Nichtigkeit also nicht vorläge, käme der
Bescheidungsantrag zum Zuge. Hieraus ergibt sich, dass es nicht gerechtfertigt ist, den Feststellungsantrag des
Klägers als Hauptantrag kostenmäßig außer Acht zu lassen.
Aus der Sicht des Senats erscheint es bereits fraglich, ob dann, wenn ein Verwaltungsakt nicht an den tatsächlich
Betroffenen, sondern an einen Teil einer Organisation zugestellt wird, dieser tatsächlich nach § 40 Sozialgesetzbuch,
Zehntes Buch nichtig ist. Das brauchte in dem hier anhängigen Kostenverfahren jedoch nicht entschieden zu werden.
Mit seiner Erklärung der Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache und neuer Klageerhebung nach Erlass des
Widerspruchsbescheides hat der Kläger nämlich - jedenfalls konkludent - seine Feststellungsklage zurückgenommen
und damit zu erkennen gegeben, dass er an dem Vortrag, der Bescheid vom 19. Januar 2001 sei nichtig, in diesem
Verfahren nicht länger festhalte. Bereits dieser Umstand rechtfertigt es, dass der Kläger seine außergerichtlichen
Kosten insoweit selbst trägt.
Der Senat hält es darüber hinaus auch nicht für gerechtfertigt, die Beklagte mit den außergerichtlichen Kosten der -
durch Widerspruchsbescheiderteilung - insoweit erfolgreichen, hilfsweisen Untätigkeitsklage des Klägers zu belasten.
Den Senat überzeugt die in der Beschwerdeschrift von der Beklagten vorgetragene Argumentation, wonach das
Überschreiten der Drei-Monats-Frist durch zureichende Gründe im Sinne des § 88 Abs. 1 Satz 2 SGG gerechtfertigt
gewesen sei. Sie hat in diesem Zusammenhang unwiderlegt dargelegt, dass sie insbesondere durch diverse
Rechtsmittelverfahren von Organisationen der Wohlfahrtspflege und deren Untergruppierungen stark in Anspruch
genommen worden sei, zu einem Zeitpunkt, als sie noch 475.000 Veranlagungsbescheide nach dem neuen Gefahrtarif
versenden musste. Überzeugend demonstriert hat die Beklagte ihre außergewöhnliche Belastung auch durch Vorlage
der Übersicht der im Widerspruchsausschuss am 28. November 2002 verhandelten 52 Widersprüche, von denen mehr
als 30 allein den Kläger betrafen. Deutlich wird das weiterhin durch die Zahl der gerichtlichen Auseinandersetzungen
zwischen der Hauptorganisation des Klägers und der Beklagten, die nach Angaben des Klägers zu knapp 100
Verfahren allein bei der Berliner Sozialgerichtsbarkeit geführt haben sollen. Diese Umstände und die weiteren vom
Sozialgericht in seinem Beschluss aufgezeigten Probleme einer fehlenden Kooperationsbereitschaft beider
Prozessbeteiligter machen die Verzögerung bei der Erteilung des Widerspruchsbescheides durch die Beklagte
verständlich. Der Senat geht deshalb hier ausnahmsweise von einem zureichenden, die Überschreitung der Sperrfrist
von drei Monaten rechtfertigenden Grund aus, der auch eine Beteiligung der Beklagten an den außergerichtlichen
Kosten der (hilfsweise) betriebenen Untätigkeitsklage des Klägers ausschließt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.