Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 16.12.2010
LSG Berlin und Brandenburg: ddr, gleichbehandlung im unrecht, wissenschaft und forschung, bauwesen, juristische person, wirtschaftliche tätigkeit, anweisung, zugehörigkeit, produktion, industrie
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 16.12.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 4 RA 6744/03
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 3 R 50/07
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 01. November 2006 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten, seine Zugehörigkeit in der Zeit vom 01. Sep-tember 1964 bis zum 30. Juni
1990 zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech;
Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberleitungsgesetzes [AAÜG]) und
die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 1940 geborene Kläger erhielt im Juli 1964 von der Ingenieurschule für Maschi-nenbau und Elektrotechnik Berlin
das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung "Inge-nieur" zu führen. In der Folgezeit war er ab September 1964 bis
Januar 1973 als In-genieur im Elektromaschinenbau und als Energetiker bei dem volkseigenen Betrieb (VEB)
Elektrodyn Berlin, dem VEB Spezialfahrzeug, bei der Akademie der Wissen-schaften bzw. den Akademie-Werkstätten
für Forschungsbedarf Adlershof, beim In-formations- und Bildungszentrum der DDR und beim Objekt Wuhlheide des
Ministeri-ums für Wissenschaft und Technik tätig. Ab dem 16. Januar 1973 war er als Elektro-ingenieur zunächst bei
der Aufbauleitung Sondervorhaben Berlin, nach deren Umbil-dung im Jahr 1983 bei der Baudirektion Hauptstadt Berlin
des Ministeriums für Bau-wesen und nach deren Umwandlung in eine GmbH in der zweiten Jahreshälfte 1990 als
Objektbauleiter bei der Baudirektion Berlin GmbH beschäftigt. Hinsichtlich der wei-teren Einzelheiten wird auf die
vorliegenden Ablichtungen aus dem Sozialversiche-rungsausweis sowie auf die vom Kläger im Verwaltungsverfahren
vorgelegten Unter-lagen (Arbeitsverträge vom 01. September 1964, 01. Juli und 01. September 1965, 05. August
1969, 27. März 1972 und 16. Januar 1973, die Änderungsverträge vom 01. Oktober 1974 und 29. Juni 1990,
Protokolle über die Einstufung der leistungsorientier-ten Gestaltung der Gehälter für Hoch- und Fachhochschulkader,
Entgeltbescheini-gung der Baudirektion Berlin GmbH, Ingenieururkunde der Ingenieurschule für Ma-schinenbau und
Elektrotechnik Berlin vom 22. Juli 1964, Urkunde der Senatsverwal-tung für Wissenschaft und Forschung über die
Berechtigung, den Grad Diplom-Ingenieur (FH) zu führen, vom 05. September 1994) Bezug genommen. In ein
Zusatzversorgungssystem ist der Kläger, der vom 01. Januar 1975 bis zum 30. Juni 1990 Beträge zur Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtet hatte, in der DDR nicht einbezogen worden.
Einen im August 2001 gestellten Antrag auf Feststellung seiner Beschäftigungszeiten vom 01. September 1964 bis
zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVI-tech lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08. Juli 2003 ab,
da die am 30. Juni 1990 bei der Baudirektion Berlin des Ministeriums für Bauwesen ausgeübte Beschäftigung zwar
der technischen Qualifikation entspreche, nicht jedoch in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem
gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden sei. Den Wi-derspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom
21. November 2003 als unbegründet zurück.
Mit seiner hiergegen vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage hat der Klä-ger vorgetragen, er habe seine
Tätigkeit vom 01. September 1964 bis zum 31. Januar 2004 in volkseigenen Betrieben, nämlich in der Akademie der
Wissenschaften der DDR sowie in Ministerien und Hauptverwaltungen dieser Ministerien, die nach DDR-Gesetz den
VEB gleichgesetzt gewesen seien, ausgeführt. Auch seine Tätigkeit bis zum 30. Juni 1990 in der Baudirektion
Hauptstadt Berlin habe in einem Ministerium stattgefunden. Die Baudirektion Hauptstadt Berlin des Ministeriums für
Bauwesen sei laut Gründungsurkunde eine Einrichtung des Ministeriums für Bauwesen gewesen und habe gleichzeitig
vom Charakter und von den Aufgaben her die Stellung eines VEB eingenommen. Andere Personen mit gleichem Titel,
gleicher Tätigkeit und Zuge-hörigkeit zum gleichen Ministerium am 30. Juni 1990 hätten die Zusatzversorgung
erhalten. Der Kläger hat zur Untermauerung seiner Auffassung Auszüge aus der VO-AVItech vom 17. August 1950
(GBl. I Nr. 93 S. 844), der ersten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom 26. September 1950 (1. DB; in GBl.
Nr. 111 S. 1043) und der zwei-ten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (2. DB; in GBl. Nr. 62 S. 487) vorge-
legt. Des Weiteren hat er sich auf Abschnitt I Nr. 3 und 4 und Abschnitt III der Anwei-sung über die Umbildung der
Aufbauleitung Sondervorhaben Berlin in die Baudirektion Hauptstadt Berlin des Ministeriums für Bauwesen vom 01.
August 1983 (Anweisung vom 01. August 1983; in Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Bauwe-sen Nr.
5 vom 15. November 1983) bezogen, wo ausgeführt werde, dass die Baudi-rektion dem Ministerium für Bauwesen
unterstehe, rechtsfähig sei und vom Charakter und den Aufgaben her die Stellung eines VEB einnehme.
Mit Urteil vom 01. November 2006 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger sei zum
maßgeblichen Zeitpunkt am 30. Juni 1990 nicht in einem volksei-genen Produktionsbetrieb der Industrie oder des
Bauwesens oder in einem gleichge-stellten Betrieb beschäftigt gewesen. Bei der Baudirektion habe es sich nicht um
einen VEB gehandelt. Zwar heiße es in der Anweisung vom 01. August 1983 u. a., dass die Baudirektion vom
Charakter und den Aufgaben her die Stellung eines VEB einnehme (Abschnitt I Nr. 4) und dass sie einen Prämien-
und einen Kultur- und Sozialfonds auf der Grundlage der für VEB geltenden Rechtsvorschriften zu bilden habe
(Abschnitt IV Nr. 2). Dies mache deutlich, dass die Baudirektion kein VEB im Sinne der Verordnung über die
volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und VEB vom 08. November 1979 (GBl. I 1979 S. 355 - Kombinats-VO -
) gewesen sei, denn ansonsten hätte es einer Bezugnahme auf die Stellung eines VEB und auf für diese geltende
Rechtsvor-schriften nicht bedurft. Als VEB hätte die Baudirektion einen Namen mit der Bezeich-nung "VEB" führen
und unter diesem Namen im Rechtsverkehr auftreten müssen (§ 31 Abs. 3 Kombinats-VO). Hieraus folge, dass die
Baudirektion Hauptstadt Berlin bei der Umbildung bewusst nicht als VEB gegründet, sondern einem solchen nur teil-
weise – wenn auch weitgehend – gleichgestellt worden sei. Dies genüge aber nicht, denn entscheidend sei, ob der
Betrieb rechtlich den Status eines VEB gehabt habe (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA
3/02 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7). Zudem habe es sich bei der Baudirektion auch nicht um einen
Produktionsbetrieb im Bereich des Bauwesens gehandelt, da die Baudirektion in der Systematik der Volks-
wirtschaftszweige der DDR nicht dem Bereich "Bauwirtschaft", sondern dem Bereich "sonstige Zweige des
produzierenden Bereiches" zugeordnet gewesen sei. Dies sei ein Indiz dafür, dass nicht die Massenproduktion von
Bauwerken der Hauptzweck der Baudirektion gewesen sei (BSG, Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, SozR 4-
8570 § 1 Nr. 3). Bei der Baudirektion habe es sich auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs.
2 der 2. DB gehandelt. Insbesondere sei sie nicht Teil des Ministe-riums für Bauwesen gewesen, sondern diesem
lediglich unterstellt, aber selbst rechts-fähig gewesen (Abschnitt I Nr. 4 der Anweisung vom 01. August 1983). Auch
zu den weiteren in § 1 Abs. 2 der 2. DB aufgezählten gleichgestellten Betrieben und Einrich-tungen habe die
Baudirektion nicht gehört. Die Aufzählung sei abschließend, eine Er-weiterung sei nicht möglich (BSG, Urteile vom 07.
September 2006, B 4 RA 39/05 R und B 4 RA 41/05 R, in juris). Dass die Baudirektion kein VEB und auch kein
gleich-gestellter Betrieb gewesen sei, habe auch das Landessozialgericht (LSG) Berlin mit Urteil vom 28. Januar 2005
(L 1 RA 52/03) bestätigt. Eine Gleichstellung weiterer Personen, die nach der vom BSG vorgenommenen er-
weiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG die Voraussetzungen für eine fiktive Ver-sorgungsanwartschaft am 30.
Juni 1990 nicht erfüllt hätten, sei verfassungsrechtlich nicht geboten. Auch der Vortrag, anderen Mitarbeitern der
damaligen Baudirektion sei die Zeit der dortigen Beschäftigung als Zusatzversorgungszeit anerkannt worden, könne
einen diesbezüglichen Anspruch des Klägers nicht begründen, weil es grund-sätzlich keinen Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht gebe.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung hat der Kläger ergänzend auf das Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern
vom 26. März 2003 (L 4 RA 113/02) verwiesen, in dem die Revision zugelassen worden sei, weil sowohl hinsichtlich
der Auslegung der Gleichstellungsliste als auch der Definition eines Produktionsbetriebes im Bauwesen noch weiterer
höchstrichterlicher Klärungsbedarf bestehe. In der DDR seien viele Be-triebe einem Ministerium nachgeordnet
gewesen, aber nur selten einem VEB gleich-gestellt worden. Dies hebe die Besonderheit der Baudirektion hervor. Die
Gleichstel-lung per gesetzlicher Verfügung der Baudirektion als VEB sei gerade deshalb erfolgt, weil die Baudirektion
eine industrielle Produktion des Bauwesens als Hauptzweck be-trieben habe (über 100 kleinere und größere
Bauvorhaben seien mit eigenen gewerb-lichen Mitarbeitern von der Aufbereitung des Erdreiches bis zur
schlüsselfertigen Aus-stattung erstellt worden), ihre Bauleistungen nach den Prinzipien der sozialistischen
Rechnungsführung abgerechnet, ihre wirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Risiko durchgeführt und die Bautätigkeit mit
eigener Kreditaufnahme sowie Anzahlung finan-ziert habe. In der Anordnung über die Schlüsselsystematik der
Staatsorgane, der den zentralen Staatsorganen unterstellten Kombinate, der wirtschaftsleitenden Organe,
Versorgungsbereiche und Fondträger sowie der Bezirke vom 14. Juni 1985 (GBl. Sonderdrucknummer 1078/2) sei die
Baudirektion auf der Seite 10 unter der Schlüs-selnummer 2179 als eigenständiger Betrieb und Fondträger des
Ministeriums für Bauwesen aufgeführt. Damit sei bewiesen, dass es sich um einen Betrieb der Indust-rie und des
Bauwesens gehandelt habe, der eindeutig einem Industrieministerium, nämlich dem Ministerium für Bauwesen,
unterstellt und trotz des im Namen fehlenden "VEB" durch die Gründungsurkunde einem VEB gleichgestellt gewesen
sei. Die Aus-sage, dass ein VEB nur dann als ein solcher anzusehen sei, wenn er Massenproduk-tion hergestellt
habe, entspreche nicht den Tatsachen. Es gebe genügend VEB, die keine Massenproduktion hergestellt hätten, wie
z. B. VEB Elektrodyn Berlin, VEB Spezialfahrzeugbau Berlin, VEB Schiffsdieselwerk Magdeburg.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 01. November 2006 sowie den Bescheid vom 08. Juli 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 21. Novem-ber 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeiten vom 01.
Sep-tember 1964 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersver-sorgung der technischen Intelligenz
und die in diesen Zeiten erzielten Arbeits-verdienste festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger habe seine Beschäftigung nicht in einem Ministerium, sondern in einem von einem Generaldirektor
geleiteten, juristisch selbständigen Betrieb ausgeübt. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht unter Würdigung
der Verfügungen vom 15. November 1983. Auch hiernach sei die Baudirektion rechtsfähig und somit juristisch
selbständig gewesen, sie sei daher nicht Bestandteil eines Ministeriums, sondern die-sem unterstellt gewesen. Auch
wenn die Baudirektion vom Charakter und den Aufga-ben die Stellung eines VEB eingenommen habe, habe sie nicht
dessen Eigentums-form in Form von Volkseigentum im Sinne der VEB, wie sie die VO-AVItech verstan-den habe,
besessen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Baudirektion Berlin ausweislich der vom Klä-ger eingereichten
Anweisung vom 01. August 1983 als Generalauftragnehmer (GAN) fungiert habe (Abschnitt II Nr. 2). Die Aufgaben
eines GAN würden in der Grundsatz-ordnung für die Generalauftragnehmerschaft bei strukturbestimmenden
Industriein-vestitionen vom 26. Juni 1968 (GBl. II 1968 S. 677 – Grundsatzordnung –) beschrie-ben. Nach Abschnitt
III der Grundsatzordnung seien GAN nach dem Erzeugnisprinzip spezialisierte Finalproduzenten, die verantwortlich für
die Entwicklung und Produktion weltmarktfähiger Industrieanlagen gewesen seien und auf der Grundlage von Verträ-
gen die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen sowie den Export von In-dustrieanlagen nach den
gesetzlichen Bestimmungen übernommen hätten. Die GAN hätten mit Haupt- und Nachauftragnehmern über die
Entwicklung, Projektierung und Realisierung von funktionsfähigen Teilanlagen bzw. Leistungen Verträge abgeschlos-
sen. Sie hätten insbesondere folgende Hauptaufgaben zu erfüllen gehabt: Forschung und Entwicklung, Abgabe
verbindlicher Angebote, Vorbereitung und Durchführung von Investitionen, Planung, Bilanzierung und statistische
Abrechnung, Exporte und Impor-te, ingenieurtechnischer Beratungs- und Kundendienst. Die GAN seien nicht selbst
mit der industriellen Fertigung von Sachgütern befasst gewesen, sondern hätten Vorberei-tungs-, Planungs- und
Beratungsleistungen für die Produktion erbracht und seien in diesem Sinne "für die Produktion verantwortlich"
gewesen. Diese Leistungen seien indessen mit der tatsächlichen Herstellung von Sachgütern nicht gleichzusetzen
und würden dem Betrieb nicht den Charakter eines Produktionsbetriebes im Sinne der VO-AVItech verleihen (BSG,
Urteil vom 27. Juli 2004, B 4 RA 8/04 R, in juris).
Die Beklagte hat Ablichtungen der Grundsatzordnung zur Akte gereicht.
Der Senat hat dem Kläger die in gleich gelagerten Fällen ergangenen Entscheidungen des LSG Berlin vom 28. Januar
2008 (L 1 RA 52/03) und des LSG Berlin-Brandenburg vom 09. Juni 2006 (L 4 RA 28/04) sowie die dazu ergangenen
zurückweisenden Be-schlüssen des BSG vom 23. August 2005 (B 4 RA 79/05 B) und 21. August 2007 (B 4 RS 19/06
B) zur Kenntnis gegeben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakte und der beige-zogenen Verwaltungsakte
verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Zeitraums vom 01. September 1964 bis zum 30. Juni 1990 als
solchen der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversor-gungssystem und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten
Arbeitsentgelte. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid vom 08. Juli 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 21. November 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes
Buch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenver-fahrens durchzuführen ist (BSG, Urteil vom 18. Juli 1996, 4 RA
7/95, in juris), ist die Beklagte nur dann zu den von dem Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser
dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unter-fällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in
einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem
Zusatzversorgungssystem, hier der AVItech, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit
zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme
einen Verlust der An-wartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vor-sahen, gilt
dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).
Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt; er hätte vorausgesetzt, dass der Kläger in der DDR
zunächst durch einen staatlichen Akt in ein Versorgungs-system (hier: in die AVItech) einbezogen und dann zu einem
späteren Zeitpunkt ent-sprechend den Regelungen des Systems ausgeschieden wäre. Er war aber zu kei-nem
Zeitpunkt auf Grund eines staatlichen Akts oder einer einzelvertraglichen Zusage in ein Versorgungssystem
einbezogen worden.
Dem Anwendungsbereich des AAÜG konnte der Kläger daher nur unterfallen, wenn er eine fiktive
Versorgungsanwartschaft i. S. der vom BSG vorgenommenen erweitern-den Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG
gehabt hätte. Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Für die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 10. Februar
2005, B 4 RA 48/04 R, m. w. N., in juris) auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die
bundesrechtliche Rechtslage am 01. August 1991, dem Inkrafttreten des AAÜG, an. Dies folge aus den primär- und
sekundärrechtlichen Neueinbeziehungsverboten des Einigungsvertrags (EV). So un-tersage der EV primärrechtlich in
der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Neueinbeziehungen ab dem 03. Oktober 1990.
Darüber hinaus ordne der EV in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 - wenn auch mit Modi-fikationen
- die sekundärrechtliche Weitergeltung des Rentenangleichungsgesetzes der DDR (RAnglG-DDR) an, das
Neueinbeziehungen ab dem 01. Juli 1990 untersagt habe (§ 22 Abs. 1 S. 1 RAnglG-DDR). Da letztlich auf Grund
dieser Regelungen Neu-einbeziehungen in ein Zusatzversorgungssystem ab dem 01. Juli 1990 nicht mehr zu-lässig
gewesen seien, sei darauf abzustellen, ob der Betroffene nach den tatsächli-chen Gegebenheiten bei Schließung der
Zusatzversorgungssysteme (30. Juni 1990) einen "Anspruch" auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.
Bei dieser Bewertung sei auf die Regelungen der Versorgungssysteme abzustellen, wie sie sich aus den Texten der
VO-AVItech und der 2. DB zur VO-AVItech ergäben. Nach § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 2. DB hänge ein
solcher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell sei gemäß § 1
der VO-AVItech und der 2. DB erforderlich 1. die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen
(persönliche Vor- aussetzung) und 2. die Ausführung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und
zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bau- wesens im Sinne von § 1
Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Maßgeblich sei hierbei das Sprachverständnis der DDR am 02. Oktober 1990 (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002, B
4 RA 31/01 R, in juris).
Die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszu-sage haben bei dem Kläger zum
Stichtag, also am 30. Juni 1990, nicht vorgelegen. Der Senat kann deshalb ausdrücklich offen lassen, ob er der oben
zitierten Recht-sprechung des BSG folgt. Denn nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsge-richts ([BVerfG],
Beschluss vom 26. Oktober 2005, 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05, Rn. 43 ff., zitiert
nach juris) ist die Gleichbehandlung mit Inhabern einer Versorgungszusage verfassungsrechtlich nicht geboten.
Ausgehend hiervon war der Kläger nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwart-schaft, weil er am 30. Juni 1990
keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszu-sage gehabt hätte.
Zwar erfüllt der Kläger als Ingenieur die persönliche Voraussetzung. Sein Anspruch scheitert daran, dass er am 30.
Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbe-trieb der Industrie oder des Bauwesens und auch in keinem
gleichgestellten Betrieb, etwa einem Ministerium, nach § 1 Abs. 2 der 2. DB beschäftigt war.
Arbeitgeber des Klägers war ausweislich der vorliegenden Ablichtungen aus dem So-zialversicherungsausweis am 30.
Juni 1990 die Baudirektion Berlin beim Ministerium für Bauwesen. Allein auf die Verhältnisse im
Beschäftigungsbetrieb am Stichtag kommt es an.
Die Baudirektion war kein VEB. Sie war eine dem Ministerium für Bauwesen unter-stellte juristische Person und
Haushaltsorganisation eigener Art, die zwar vom Cha-rakter und von den Aufgaben her die Stellung eines VEB
einnahm (vgl. Abschnitt I Nr. 4 der Anweisung vom 01. August 1983) und auf die bestimmte für VEB geltende
Rechtsvorschriften Anwendung fanden (Abschnitt IV Nr. 2 der Anweisung vom 01. August 1983). Der Senat verweist
insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Urteil, denen er sich anschließt.
Im Übrigen hatte die Baudirektion – worauf die Beklagte in ihren zuvor zitierten Stel-lungnahmen hingewiesen hat -
nicht die Eigentumsform eines VEB und sie wurde auch – anders als VEB - nicht von einem Direktor, sondern, wie es
in Kombinaten der Fall war, von einem Generaldirektor geleitet (vgl. Abschnitt III der Anweisung vom 01. August
1983). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Baudirektion wirt-schaftsrechtlich einem VEB gleichgestellt
gewesen sein mag, wie dem statistischen Betriebsregister der DDR entnommen werden könnte. Jedenfalls fehlt es an
einem Anhalt dafür, dass von der VO-AVItech - also versorgungsrechtlich - auch juristische Personen erfasst sein
sollten, die kein VEB im Sinne der Kombinats-VO (vgl. hierzu die §§ 31 ff.) waren.
Schließlich hat die Baudirektion Berlin als GAN fungiert (Abschnitt II Nr. 2 der Anwei-sung vom 01. August 1983).
GAN waren unter Berücksichtigung der ihnen in der Grundsatzordnung übertragenen Aufgaben keine
Produktionsbetriebe im Sinne der BSG-Rechtsprechung, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat. Nach dem
Sprachgebrauch der DDR wurde einem GAN vom Investitionsauftraggeber die Durch-führung von Investitionsvorhaben
auf vertraglicher Basis übertragen (vgl. Lexikon der Wirtschaft - Industrie -, Verlag Die Wirtschaft, Berlin 1970,
Stichwort Generalauftrag-nehmer). GAN waren sog. Finalproduzenten von Industrieanlagen. Sie wurden insbe-sondere
auf dem Gebiet der Planung und Bilanzierung wirtschaftsleitend tätig, waren verantwortlich für die Entwicklung und
Produktion weltmarktfähiger Industrieanlagen und übernahmen die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen
sowie den Ex-port von Industrieanlagen. Die GAN schlossen mit Auftragnehmern Verträge über die Entwicklung,
Projektierung und Realisierung von funktionsfähigen Teilanlagen bzw. Leistungen ab. Sie waren tätig in der Forschung
und Entwicklung, Abgabe von Ange-boten, Vorbereitung und Durchführung von Investitionen, Planung, Bilanzierung
und statistischen Abrechnung, im Export- und Importbereich, im ingenieurtechnischen Be-ratungs- und Kundendienst.
Demgegenüber waren die GAN nicht selbst mit der indus-triellen Fertigung von Sachgütern befasst. Die von ihnen
erbrachten Vorbereitungs-, Planungs- und Beratungsleistungen stellen aber keine Produktion im engen Sinn der BSG-
Rechtsprechung dar. Die Leistungen des GAN verliehen dem Betrieb daher nicht den Charakter eines
Produktionsbetriebes im Sinne der VO-AVItech (BSG, Urteile vom 27. Juli 2004, B 4 RA 8/04 R, und vom 23. August
2007, B 4 Rs 3/06 R, jeweils in juris).
Die Baudirektion Berlin war – wie das SG zutreffend dargelegt hat - auch kein gleich-gestellter Betrieb im Sinne des §
1 Abs. 2 der 2. DB; auch insoweit wird auf die Ent-scheidungsgründe im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Die
Aufzählung der gleichgestellten Betriebe ist abschließend und kann wegen des Neueinbeziehungs-verbotes nicht
erweitert werden (vgl. BSG, Urteile vom 09. April 2002, B 4 RA 31/01 R, und vom 08. Juni 2004, B 4 RA 56/03,
jeweils in juris).
Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssys-teme getroffenen Entscheidungen
der DDR ist bundesrechtlich nicht erlaubt, auch so-weit diese in sich willkürlich sein sollten, da der Einigungsvertrag
grundsätzlich nur die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von
"Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbe-ziehungen ausdrücklich verboten hat (BSG, Urteil
vom 09. April 2002, B 4 RA 31/01 R, a. a. O.). Das Verbot der Neueinbeziehung ist auch verfassungsgemäß (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005, a. a. O.). Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der
Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versor-gungssysteme der DDR ohne Willkür anknüpfen. Art. 3
Abs. 1 und 3 Grundgesetz ge-bieten nicht, vorhandene Ungleichheiten rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags-
und Steuerzahler auszugleichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005, a.a.O.; BSG, Urteil vom 08. Juni
2004, B 4 RA 56/03 R, a. a. O.).
Es kommt daher auch nicht darauf an, ob für ehemalige Arbeitskollegen des Klägers Zeiten der Zugehörigkeit zur
AVItech festgestellt worden sind. Hatten diese Kollegen im Zeitpunkt der Schließung der Systeme bereits
Versorgungsansprüche erworben oder war ihnen eine Versorgung durch Verwaltungsakt oder Einzelvertrag zugesagt
worden, so war dies nach den Regelungen des Einigungsvertrages und auch nach den Vorschriften des AAÜG zu
beachten. Verfügten sie - wie hier der Kläger - über keine derartigen Ansprüche, Versorgungszusagen oder
dementsprechende Einzelver-träge, so können aus möglicherweise rechtswidrigen Feststellungen zugunsten ande-rer
Personen keine Rechte für den Kläger erwachsen. Eine Gleichbehandlung im Un-recht gibt es nicht.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und ent-spricht dem Ergebnis des
Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.