Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 03.04.2008

LSG Berlin-Brandenburg: angemessenheit der kosten, betriebskosten, konzept, unangemessenheit, umzug, sammlung, quelle, link, nebenkosten, steigerung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
26. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 26 B 1960/08 AS
PKH
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 22 Abs 1 SGB 2, § 8 WoGG, §
73a SGG
Ermittlung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 3. April 2008 wird aufgehoben.
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe ab Antragstellung unter Beiordnung von
Rechtsanwältin V M K.allee P gewährt. Beträge aus dem Einkommen oder Vermögen
sind nicht zu zahlen.
Kosten für das Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Klägerin ist für das Verfahren vor dem
Sozialgericht (SG) Potsdam Prozesskostenhilfe (PKH) nach § 73 a Abs. 1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1
Zivilprozessordnung (ZPO) zu gewähren.
Die Gewährung von PKH ist nach den genannten Vorschriften davon abhängig, dass die
beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg
hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu
dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren der
Prozesskostenhilfe zu verlagern. Daher beurteilt das angerufene Gericht die
Erfolgsaussicht regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung
des Streitstoffes. Kommt insbesondere eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und
liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die
Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des
Rechtsschutzsuchenden ausgehen würde, so läuft es dem Gebot der
Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten
seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern (ständige
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. nur Beschluss vom 3. Juni 2003, 1
BvR 1355/02, NJW-RR 2003, 1216).
An diesen Grundsätzen gemessen hat der Antrag hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn
es besteht eine nicht nur entfernte Möglichkeit, dass der Klägerin höhere Leistungen für
die Kosten der Unterkunft (KdU) im Hauptsacheverfahren zuzuerkennen sind. Das SG
hat sich hinsichtlich der Erfolgsaussichten zu Unrecht allein auf den eigenen Beschluss
im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 23. August 2007 bezogen. Ausdrücklich hat
das Landessozialgericht in dem diese Entscheidung bestätigenden Beschluss vom 18.
Juni 2008 (L 5 B 349/08 AS ER) hervorgehoben, dass im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren nur eine summarische Prüfung möglich ist und bezogen auf
diesen Maßstab gegen die Richtlinien bezüglich der Angemessenheit der
Unterkunftskosten im Landkreis H keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Im
Hauptsacheverfahren wird jedoch zu problematisieren sein, dass sich der Beklagte auf
die Tabellenwerte nach § 8 Wohngeldgesetz als Orientierungsgröße bezieht (vg.
Schreiben vom 30. Mai 2007 im Verfahren L 5 B 349/08 AS ER), diese Tabellenwerte
jedoch grundsätzlich keinen geeigneten Maßstab für die Angemessenheit der Kosten der
Unterkunft darstellen, weil sie zum einen die örtlichen Gegebenheiten nicht angemessen
widerspiegeln und zum anderen nicht darauf abstellen, ob der Wohnraum
bedarfsangemessen ist (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - zitiert
nach juris, Rn. 15).
Auch soweit der Beklagte zusätzlich in Ermangelung eines Mietspiegels auf Erhebungen
zum örtlichen Wohnungsmarkt nach Angaben von Wohnungsunternehmen abstellt, ist
im Hauptsacheverfahren zu klären, ob diese Ergebnisse eine sachgerechte
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im Hauptsacheverfahren zu klären, ob diese Ergebnisse eine sachgerechte
Entscheidungsgrundlage bieten können. Eine vom Grundsicherungsträger gewählte
Datengrundlage muss auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende
Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes
wiederzugeben. Dabei müssen die Faktoren, die das Produkt „Mietpreis“ bestimmen
(Standard, gegebenenfalls ausgedrückt in Jahr des ersten Bezuges bzw. der letzten
Renovierung plus Wohnungsgröße und Ausstattung) in die Auswertung eingeflossen sein
(BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R – zitiert nach juris). Den bisher
vorliegenden Unterlagen zu den Ermittlungen des örtlichen Wohnungsmarktes ist weder
die Zahl noch die Auswahl der Wohnungen sowie die Höhe der Kosten und deren
Gewichtung zu entnehmen. Es sind jedoch von der Tatsacheninstanz Feststellungen zum
Konzept und zur Datenbasis solcher Zusammenstellungen zu treffen (vgl. zu den
notwendigen Aufklärungen für die Angemessenheit von KdU im Landkreis TB SG, Urteil
vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 34/06 R – zitiert nach juris, Rn. 36).
Das SG wird auch die vom Beklagten angesetzte Höhe der warmen Betriebskosten zu
überprüfen haben. Der Beklagte geht für einen Ein-Personenhaushalt von warmen
Betriebskosten in Höhe von monatlich 99 € (bis Juni 2006) bzw. von 104 € (bis Mai 2008)
aus, was bei einer (wohl) zugrunde gelegten Quadratmetergröße von 50 einem Betrag
von 1,98 € bzw. 2,08 € pro Quadratmeter entspricht. Die Senate des
Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg greifen hinsichtlich der Nebenkosten jedoch
allgemein auf den vom Deutschen Mieterbund für die gesamte Bundesrepublik
Deutschland ermittelten Betriebskostenspiegel zurück (vgl. z.B. Beschluss des
erkennenden Senats vom 05.02.2009 - L 26 B 2388/08 AS ER – zitiert nach juris, Rn.
28/29; Urteil vom 16.10.2008 – L 5 AS 1649/07 – zitiert nach juris, Rn. 27, sowie
Beschlüsse vom 17.09.2008 – L 34 B 1650/08 AS ER – zitiert nach juris, Rn. 9, vom
16.04.2008 – L 29 B 2215/07 AS ER – zitiert nach juris, Rn. 8-9, vom 29.07.2008 – L 14 B
248/08 AS ER – zitiert nach juris, Rn. 4, und vom 14.06.2007 – L 10 B 391/07 AS ER,
zitiert nach juris, Rn. 7). Danach sind für 2006 warme Betriebskosten von 2,55 € und für
2007 von 2,60 € pro Quadratmeter zu berücksichtigen. Ob diesen Beträgen auch noch
ganz oder teilweise die Kosten für die Warmwasseraufbereitung hinzuzufügen sind, wird
im Hauptsacheverfahren zu erörtern sein. Eine sorgfältige Überprüfung der im Rahmen
der Angemessenheit der warmen Betriebskosten zugrunde zu legenden Werte ist auch
deshalb angezeigt, weil die Wohnung der Klägerin ursprünglich vom Sozialamt als
angemessen angesehen wurde und die Kostensteigerung, die nach Auffassung des
Beklagten zur Unangemessenheit der Wohnung führen soll, maßgeblich auf die
Steigerung der Heizkosten zurückgeht.
Selbst wenn auch nach diesen Feststellungen die KdU in Streitzeitraum unangemessen
hoch gewesen sein sollten, ist weiter aufzuklären, ob es eine konkrete
Unterkunftsalternative gab und ein Umzug der Klägerin zuzumuten war. Dabei wird im
konkreten Einzelfall ausgehend von den Arztberichten zur Bedeutung des Haustieres
auch zu prüfen sein, ob hierbei als Unterkunftsalternative Wohnungen in Betracht
kommen, in denen Hundehaltung nicht erlaubt ist.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in
Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
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