Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.07.2001

LSG Berlin-Brandenburg: nationale sicherheit, ddr, volkswirtschaft, vergleich, qualifikation, zugehörigkeit, altersrente, forschung, dienstalter, angehöriger

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 4.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 4 R 1219/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 7 Abs 1 AAÜG vom
27.07.2001, Anl 6 AAÜG vom
27.07.2001, Art 1 Nr 3 Buchst a
AAÜGÄndG 2, Art 3 Abs 1 GG,
Art 14 Abs 1 GG
(Sonderversorgungssystem des ehemaligen MfS/AfNS -
Begrenzung der Entgelte nach § 7 AAÜG -
Verfassungsmäßigkeit)
Leitsatz
Es liegen auch unter Berücksichtigung des Gutachtens von Prof. Dr. H-J W und Dr. M keine
neuen tatsächlichen Erkenntnisse vor, welche eine erneute Vorlage der Frage, ob § 7 Abs. 1
AAÜG mit dem Grundgesetz vereinbar ist, an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100
Abs. 1 GG rechtfertigen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. November
2009 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu
erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1940 geborene Kläger begehrt eine höhere Rente vom beklagten Träger der
Rentenversicherung. Er wendet sich gegen die Begrenzung seines Einkommens während
der Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit bzw. das Amt für nationale
Sicherheit (im Folgenden: MfS/AfNS) nach § 7 Abs. 1 Gesetz zur Überführung der
Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des
Beitrittsgebiets – Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).
Der Kläger studierte ab 1958 an der Technischen Universität D Elektrotechnik in der
Fachrichtung Hochfrequenztechnik; das Studium schloss er 1964 mit dem
akademischen Grad des Diplom-Ingenieurs ab. Von März 1964 bis Januar 1967 arbeitete
er zunächst als Prüffeldingenieur, später als Gruppenleiter beim VEB F K. Ab dem 1.
Februar 1967 bis zum 15. Februar 1990 war er hauptamtlicher Mitarbeiter beim MfS,
zuletzt als Referatsleiter.
Durch Bescheid vom 17. Februar 1998 stellte das Bundesverwaltungsamt als Träger der
Sonderversorgung fest, dass der Kläger vom 1. Februar 1967 bis zum 15. Februar 1990
Angehöriger des Sonderversorgungssystems des MfS/AfNS war. Die Anlage 1 des
Bescheids wies das vom Kläger erzielte Jahresbruttoarbeitsentgelt und das „Entgelt nach
AAÜG“ aus. Durch Änderungsbescheid vom 13. Dezember 1999 änderte das
Bundesverwaltungsamt den Bescheid vom 17. Februar 1998 dahingehend ab, dass das
während der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem MfS/AfNS erzielte
Einkommen nunmehr bis zur Höhe des jeweiligen Durchschnittseinkommens im
Beitrittsgebiet berücksichtigt werde.
Am 20. April 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit. Mit Rentenbescheid vom 8. Juni 2004 bewilligte die Beklagte ihm auf der
Grundlage von 43,4469 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) ab dem 1. Juli 2004 eine
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Aus der Anlage 3 des Bescheids ergibt sich, dass im
Zeitraum vom 1. Februar 1967 bis zum 15. Februar 1990 jeweils ein Entgeltpunkt pro
Kalenderjahr berücksichtigt wurde.
Gegen den Rentenbescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 15. Juni 2004
Widerspruch. Er wende sich gegen die Minderung seines Rentenanspruchs wegen der
Berücksichtigung lediglich der nach dem AAÜG gekürzten Arbeitsentgelte. Gleichzeitig
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Berücksichtigung lediglich der nach dem AAÜG gekürzten Arbeitsentgelte. Gleichzeitig
beantragte er unter Verweis auf Musterverfahren, das Widerspruchsverfahren ruhen zu
lassen.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2008 baten die jetzigen Verfahrensbevollmächtigen des
Klägers, das Widerspruchsverfahren fortzuführen. Die Beklagte wies den Widerspruch
durch Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2008 zurück. Dem Begehren des Klägers, die
Entgeltbegrenzung nach § 7 Abs. 1 AAÜG aufzuheben, könne nicht entsprochen werden.
Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsamtes als Träger der
Sonderversorgung seien wegen Zugehörigkeit zum MfS/AfNS die tatsächlichen
Voraussetzungen für die Entgeltbegrenzung nach § 7 Abs. 1 AAÜG erfüllt. Diese
Feststellungen führten ohne weitere Entscheidung der Beklagten dazu, dass die vom
Bundesverwaltungsamt festgestellten Arbeitsverdienste nur bis zum
Durchschnittsentgelt aller Versicherten bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden
könnten. Verfassungsbeschwerden, mit denen die Begrenzung der Einkommen aufgrund
§ 7 Abs. 1 AAÜG in der Fassung des zweiten AAÜG-Änderungsgesetzes vom 27. Juli
2001 (BGBl. I S. 1939; 2. AAÜG-ÄnderungsG) beanstandet wurden, seien vom
Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen worden. Im Übrigen sei die Beklagte an die
geltenden Gesetze gebunden.
Am 1. August 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass § 7 Abs. 1
AAÜG verfassungswidrig und eine erneute Überprüfung der Vorschrift durch das
Bundesverfassungsgericht aufgrund neuer Erkenntnisse erforderlich sei. Diese ergäben
sich aus den von ihm eingereichten und im Auftrag der Initiativgemeinschaft zum Schutz
der sozialen Rechte ehemaliger Angehöriger der bewaffneten Organe und der
Zollverwaltung der DDR (ISOR e. V) von Dr. H M und Prof. Dr. H-J W erstellten Gutachten
vom Juni 2008.
Sein Einkommen habe bereits 1964 178 v. H. des Durchschnittseinkommens betragen
und so die Beitragsbemessungsgrenze um 14 v. H. überstiegen. 1966 – im letzten Jahr
vor Eintritt in das MfS - habe das Einkommen dann 207 v. H. des
Durchschnittseinkommens aller Versicherten betragen. Nachdem er in den Dienst des
MfS getreten sei, habe sich sein Einkommen auf 231 v. H. des
Durchschnittseinkommens gesteigert.
Durch Urteil vom 2. November 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der
Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere Rente als die ihm bewilligte. Nach § 7 Abs.
1 AAÜG sei bei der Rentenberechnung das während der Zugehörigkeit zu dem
Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS erzielte Arbeitsentgelt höchstens bis zu dem
jeweiligen Betrag der Anlage 6 zugrunde zu legen. § 7 Abs. 1 AAÜG in der Fassung des
2. AAÜG-ÄnderungsG sei nach den bindenden Feststellungen des
Bundesverfassungsgerichts in dem Urteil vom 28. April 1999 mit dem Grundgesetz (GG)
vereinbar. Der Vortrag des Klägers und insbesondere das von ihm vorgelegte Gutachten
von Prof. Dr. Weißbach und Dr. Miethe stellten die tatsächlichen Feststellungen in dem
Urteil nicht in Frage, so dass auch eine erneute Vorlage an das
Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht komme. Das
Gutachten stelle zum einen keine geeignete, sachlich und zeitlich umfassende, auf der
Grundlage neuerer Erkenntnisse erarbeitete Analyse des Besoldungssystems des
MfS/AfNS dar. Zum anderen bestätige das Gutachten die Annahme, dass das
Durchschnittseinkommen des MfS deutlich über demjenigen der Volkswirtschaft lag und
erkläre nicht schlüssig, dass dies nicht auf überhöhten Einkommen beruhte. Die vom
Gutachten als Ursache für die höheren Einkommen beim MfS angeführten politischen
Grundsatzentscheidungen seien keinesfalls geeignet, die Annahme überhöhter Entgelte
auszuschließen. Ebenso wenig sei es den Verfassern gelungen, eine entsprechend
höhere Qualifikation der Mitarbeiter nachzuweisen. Im Übrigen räume das Gutachten
selbst ein, dass das Einkommen beim MfS deutlich über demjenigen auch besonders
wissensintensiver Bereiche der Volkswirtschaft gelegen habe. Die Verfassungswidrigkeit
sei ebenso wenig aus dem im Gutachten angestellten Vergleich im X-Bereich (MfS, NVA
und MdI) herzuleiten. Denn auch insoweit hätten die Verfasser deutlich höhere
Verdienste festgestellt. Soweit der Gesetzgeber mit § 7 Abs. 1 AAÜG diese nicht durch
Arbeitsleistung gerechtfertigte Überhöhung der Verdienste von der Rentenberechnung
ausschließe, verstoße dies nicht gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG).
Am 1. Dezember 2009 hat der Kläger Berufung gegen das ihm am 9. November 2009
zugestellte Urteil des Sozialgerichts eingelegt. Seiner Auffassung nach sei § 7 Abs. 1
AAÜG verfassungswidrig, die Vorschrift verstoße insbesondere gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 22. Juni 2004 über die
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zu § 7 Abs. 1 AAÜG ausgeführt, dass eine
erneute verfassungsrechtliche Prüfung zulässig sei, wenn neue rechtserhebliche
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erneute verfassungsrechtliche Prüfung zulässig sei, wenn neue rechtserhebliche
Tatsachen vorlägen, welche geeignet seien, die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen
des Urteils vom 28. April 1999 in Frage zu stellen. Aufgrund eines neuen Gutachtens
vom Juni 2008, welches im Auftrag der Initiativgemeinschaft zum Schutz der sozialen
Rechte ehemaliger Angehöriger der bewaffneten Organe und der Zollverwaltung der DDR
(ISOR e. V.) von Dr. H M und Prof. Dr. H-J W erstellt worden sei, stelle sich diese Frage in
einem anderen Licht dar. Im Vergleich zum übrigen „X-Bereich“, d. h. insbesondere den
Angestellten des Ministeriums des Innern und der NVA seien die beim MfS/AfNS
gezahlten Entgelte nicht überhöht gewesen.
Er hat außerdem eine kommentierte Fassung des Gutachtens von Dr. Miethe und Prof.
Dr. Weißbach vom Juli 2009 sowie mehrere Stellungnahmen hierzu von Dr. Jens Gieseke
(Zentrum für Zeithistorische Forschung Potsdam) aus anderen Gerichtsverfahren
vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichtes Berlin vom 2. November 2009 aufzuheben, den
Bescheid vom 8. Juni 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2008
abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Feststellung der Rente für
Versicherungszeiten vom 1. Februar 1967 bis zum 15. Februar 1990 die vom
Versorgungsträger ausgewiesenen Jahresbruttoarbeitsentgelte nach Vervielfältigung mit
den Werten der Anlage 10 SGB VI bis höchstens zur allgemeinen
Beitragsbemessungsgrenze (§ 260 SGB VI) zugrunde zu legen und unter
Berücksichtigung dieser Entgelte eine höhere Rente zu zahlen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist auf § 7 Abs. 1 AAÜG, dessen Verfassungsgemäßheit zu
überprüfen ihr nicht obliege.
Der Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Bd. Bl. 55) und der Verwaltungsvorgang des
Bundesverwaltungsamtes (1 Bd. Bl. 39) haben vorgelegen und sind Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese sowie
den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist zwar statthaft (§ 143
Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht
eingelegt (§ 151 SGG). Sie ist aber nicht begründet, denn das Sozialgericht Berlin hat die
Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Rente unter
Berücksichtigung der tatsächlich während der Zugehörigkeit zum MfS/AfNS erzielten
Entgelte bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze.
Es ist nicht zu beanstanden, dass der beklagte Träger der Rentenversicherung nur die
nach § 7 AAÜG i. V. m. Anlage 6 begrenzten Entgelte bei der Berechnung der
Altersrente des Klägers gemäß § 259 b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)
berücksichtigt hat. Dabei kann es dahinstehen, ob die Beklagte selbst die
Beitragsbegrenzung entsprechend der besonderen Beitragsbemessungsgrenze nach § 7
Abs. 1 AAÜG vornimmt (so Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Juli 1996 – B 4 RA 7/95,
juris; Urteil vom 20. Dezember 2001 – B 4 RA 6/01 R, juris jeweils mit zahlreichen
weiteren Nachweisen) oder aber insoweit an die Mitteilungen des Trägers der
Sonderversorgung in dem bestandskräftigen Bescheid vom 13. Dezember 1999
gebunden ist (so insbesondere Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.
November 2008 – L 33 R 1199/08, Urt. v. 10. Dezember 2009 – L 33 R 1162/08, beide
juris). Denn soweit keine Bindung an den Entgeltbescheid besteht, ist die Beklagte an die
zwingende gesetzliche Regelung des § 7 Abs. 1 AAÜG i. V. m. Anlage 6 gebunden.
Dass der Kläger im Zeitraum vom 1. Februar 1967 bis zum 15. Februar 1990 dem
Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS angehörte und damit in den Regelungsbereich
von § 7 Abs. 1 S. 1 AAÜG fällt, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und im Übrigen
durch den Entgeltbescheid des Bundesverwaltungsamtes bindend festgestellt. Denn
auch nach der insoweit weniger weit reichenden Auffassung des Bundessozialgerichts ist
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auch nach der insoweit weniger weit reichenden Auffassung des Bundessozialgerichts ist
der Träger der Sonderversorgung jedenfalls berechtigt, die Zeiten der Zugehörigkeit zu
einem Versorgungssystem für den Träger der Rentenversicherung bindend festzustellen
(vgl. Bundessozialgericht, Urteil v. 20. Dezember 2001 – B 4 RA 6/01 R, juris, Rn. 33). Der
Kläger behauptet auch nicht, dass die Beklagte die Rente auf der Grundlage der teilweise
begrenzten Entgelte falsch berechnet habe. Derlei ist auch für den Senat nicht zu
ersehen.
Der Kläger hält vielmehr die angefochtenen Bescheide ausschließlich deshalb für
rechtswidrig, weil seiner Auffassung nach die Vorschrift des § 7 Abs. 1 AAÜG i. V. m.
Anlage 6 in der Fassung des 2. AAÜG-ÄnderungsG nicht mit der Verfassung,
insbesondere dem Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG und dem
Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG zu vereinbaren und daher nichtig sei.
Das Bundesverfassungsgericht hat – nach § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz
(BVerfGG) für das erkennende Gericht bindend - festgestellt, dass die Kürzung der
berücksichtigungsfähigen Entgelte nach § 7 Abs. 1 AAÜG grundsätzlich in Einklang mit
dem Grundgesetz steht. Nach dem Urteil v. 28. April 1999 (1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95,1
BvR 1560/97, juris) war der Gesetzgeber entsprechend Anlage II Kap VIII Anlage II Kapitel
VIII Sachgebiet H Ziff. 9 berechtigt, die bei der Rentenberechnung zu berücksichtigenden
Entgelte der Angehörigen des Sonderversorgungssystems des MfS/AfNS zu begrenzen.
Der Gesetzgeber durfte sich bei dieser Entscheidung einerseits auf die Ergebnisse der
zeitgeschichtlichen Forschung, andererseits auf die Kenntnisse des mit den
Verhältnissen besonders vertrauten DDR-Gesetzgebers stützen, welcher in §§ 2 f.
Gesetz über die Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen Ministeriums für
Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit vom 29. Juni 1990 (GBl. I S. 501; im
Folgenden: AufhebG) die Versorgungsleistungen im Bereich des MfS/AfNS erheblich
gekürzt hatte. Lediglich eine Kürzung unter das Niveau der Durchschnittsrente (nach
einem vollen Erwerbsleben) war dem Gesetzgeber nach dem Bundesverfassungsgericht
nicht gestattet, da nicht davon auszugehen sei, dass beim MfS/AfNS durchweg
unterdurchschnittlich qualifizierte Personen tätig waren. Zudem schränke eine Kürzung
unter das Durchschnittsentgelt das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG
unverhältnismäßig ein, da der verbleibende Leistungsrest in diesem Fall nicht mehr den
Zweck einer bedürftigkeitsunabhängigen Sicherung nach einem vollen Erwerbsleben
erfülle.
Diese Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Nichtannahmebeschluss
vom 22. Juni 2004 (1 BvR 1070/02, juris) bekräftigt und ausdrücklich bestätigt, dass § 7
Abs. 1 AAÜG i. V. m. Anlage 6 in der Fassung des zweiten AAÜG-Änderungsgesetzes
vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939; 2. AAÜG-ÄnderungsG) mit dem Grundgesetz
vereinbar sei. Anlass für die neuerliche Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit
dieser Frage waren die Gutachten von Prof. Dr. habil. Manfred Kaufmann und von Dr.
Erich Napierkowski aus dem Jahr 1999, welche diese im Auftrag des ISOR e. V. erstellt
hatten. Das Bundesverfassungsgericht betont in dem Beschluss, dass von generell
überhöhten Entgelten im Bereich des MfS/AfNS auszugehen sei. Eine erneute
verfassungsrechtliche Überprüfung der Vorschrift des § 7 Abs. 1 AAÜG sei –
entsprechend allgemeinen Grundsätzen - erst dann zulässig, wenn neue
rechtserhebliche Tatsachen gegen die tragenden Feststellungen des Urteils vom 28.
April 1999 vorlägen. Solche ergäben sich aus den damals vorgelegten Gutachten nicht.
Diese erfassten nur begrenzte Zeiträume und stellten ihre Ergebnisse unter zahlreiche
Vorbehalte. Die Beschäftigten- und Qualifikationsstruktur des MfS/AfNS sei in der DDR
geheim gehalten worden und dementsprechend nicht statistisch erfasst gewesen.
Aufgrund dieses Umstandes sei dem Gesetzgeber in diesem Bereich das Recht zur
pauschalen Einstufung und Bewertung zuzugestehen.
Nach der Überzeugung des Senats ergeben sich aus dem Gutachten von Dr. H M und
Prof. Dr. H-J W im Auftrag des ISOR e. V. vom Juni 2008 sowie der kommentierten
Fassung des Gutachtens vom Juli 2009 keine Gesichtspunkte, welche geeignet wären,
die allgemeine Annahme überhöhter Einkommen im Bereich des MfS/AfNS zu
widerlegen. Dementsprechend sieht der Senat keine Veranlassung, das
Gerichtsverfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1
GG die Frage vorzulegen, ob Art. 7 Abs. 1 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-
ÄnderungsG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Keine Berücksichtigung findet dabei die individuelle Erwerbsbiographie des Klägers.
Insbesondere ist die Frage ohne Bedeutung, ob der Kläger vor dem Eintritt in das MfS
bereits überdurchschnittlich verdient hat. Durch § 7 Abs. 1 AAÜG i. V. m. Anlage 6
werden die berücksichtigungsfähigen Entgelte während der Zugehörigkeit zur
Sonderversorgung des MfS/AfNS pauschal gekürzt. Qualifikation oder das tatsächlich
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Sonderversorgung des MfS/AfNS pauschal gekürzt. Qualifikation oder das tatsächlich
erzielte Entgelt spielen dabei keine Rolle, solange das Entgelt – wie hier - über der
besonderen Beitragsbemessungsgrenze liegt.
Das Gutachten bestätigt, dass die Einkommen beim MfS/AfNS deutlich über den
Durchschnittseinkommen innerhalb der zivilen DDR-Volkswirtschaft lagen. So wird etwa
für das Jahr 1988 angegeben, dass das Durchschnittseinkommen beim MfS/AfNS 59 v.
H. über demjenigen der zivilen DDR-Volkswirtschaft lag. Ähnliche, teilweise auch höhere
Werte ergeben sich für den gesamten in dem Gutachten ausgewerteten Zeitraum seit
1960 (vgl. S. 21 f. des Gutachtens). Selbst im Vergleich zu gut verdienenden Branchen
des produzierenden Gewerbes wie der Metallurgie bzw. der Energie- und
Brennstoffindustrie ergeben sich noch Unterschiede von 35 bzw. 45 v. H..
Soweit in der kommentierten Fassung des Gutachtens in Fußnote 177 eine
„Simulationsrechnung“ angestellt wird, ist diese ersichtlich fehlerhaft. Mit der Rechnung
wird versucht darzulegen, dass bei Zugrundelegung des gleichen Anteils an
Hochschulabsolventen in der Volkswirtschaft (wie im MfS) im Jahr 1988 das
Durchschnittseinkommen 1.228,- M (statt 1.035,- M) betrage. Indes wird bei der
Berechnung das Einkommen des Bevölkerungsanteils mit Hochschulabschluss überhöht,
da das Durchschnittseinkommen von Hochschulabsolventen in Höhe von 1.506,- M mit
dem Faktor 1,455 multipliziert wird. Richtigerweise hätten die Verfasser jedoch entweder
das Durchschnittseinkommen der Hochschulabsolventen in Höhe von 1.506,- M
berücksichtigen müssen, ohne dieses mit dem Faktor 1,455 zu multiplizieren, oder aber
das Durchschnittseinkommen aller Beschäftigten der Volkswirtschaft in Höhe von 1.035,-
M mit 1,455 multiplizieren müssen (was ebenfalls den Betrag 1.506,- M ergibt). Bei
richtiger Berechnung ergibt sich nur ein geringfügig erhöhtes Durchschnittseinkommen
der zivilen Volkswirtschaft in Höhe von etwa 1.044,- M.
Zu beachten ist zudem, dass die Quellen, aus denen das Gutachten seine Kenntnisse
über die Einkommenshöhe beim MfS bezieht, tendenziell zu einem zu niedrigen
Durchschnittseinkommen führen. Das Gutachten stützt sich auf Datensätze des
Bundesverwaltungsamtes als Träger der Sonderversorgung. Dr. J G (Zentrum für
zeithistorische Forschung P) hat in seiner Stellungnahme nachvollziehbar darauf
hingewiesen, dass hierbei die Entgelte derjenigen Personen nicht berücksichtigt wurden,
für welche keine Entgeltbescheide erstellt wurden, da sie bereits verstorben waren und
keine anspruchsberechtigten Angehörigen hatten. Dies sind jedoch in der Regel
lebensältere Personen, welche meist ein höheres Einkommen erzielt haben dürften.
Sogar gegenüber den Beschäftigten der NVA bzw. des Ministeriums des Innern (MdI)
ergeben sich nach dem Gutachten noch signifikante Unterschiede. So betrug das
Durchschnittseinkommen – ohne Berücksichtigung der unter drei Jahre dienenden
Angehörigen - im Jahr 1975 beim MdI 83,3 v. H. und bei der NVA 85,5 v. H. des
Durchschnittseinkommens beim MfS; im Jahr 1986 86,4 v. H. bzw. 88,7 v. H.. Entgegen
der Auffassung des Klägers müssen bei diesem Vergleich keinesfalls Alterszulagen
unberücksichtigt bleiben. Dies lässt sich dem Urteil des Bundesverfassungsgericht vom
23. Juni 2004 (1 BvL 3/98; 1 BvL 9/02; 1 BvL 2/03, juris, dort Rz. 76) nicht entnehmen.
Dort stellt das Bundesverfassungsgericht lediglich fest, dass im Einzelfall der Schluss auf
ein überhöhtes Entgelt nicht berechtigt ist, wenn ein bestimmter Grenzwert allein
aufgrund des Anstiegs der Dienstaltervergütung überschritten wird. Allein aus einem
hohen Dienstalter und der daraus resultierenden höheren Vergütung für das Dienstalter
lasse sich nicht auf überhöhtes Entgelt aufgrund besonderer Systemnähe schließen.
Selbstverständlich dürfen aber bei dem Vergleich der Durchschnittsentgelte insgesamt
auch die Vergütungsanteile für das Dienstalter berücksichtigt werden. Keinesfalls kann
außer Betracht bleiben, dass diese Vergütungsbestandteile beim MfS/AfNS höher als
beim MdI bzw. der NVA waren (vgl. zu der Höhe im einzelnen die Angaben S. 61 des
Gutachtens).
Insbesondere gegenüber dem Ministerium des Innern dürfte indes die tatsächliche
Einkommensdifferenz noch deutlich höher gewesen sein, als dies im Gutachten
ausgewiesen wurde. Denn die Verfasser haben bei dieser Gruppe nur diejenigen
Personen berücksichtigt, die ihre Dienstlaufbahn im Ministerium des Innern beendeten
(S. 6 des Gutachtens). Hierbei dürfte es sich in aller Regel um – im Vergleich zu den
Beschäftigten der regionalen Strukturen – besser verdienende Beschäftigte gehandelt
haben. Bei Berücksichtigung des Personals der Präsidien der Volkspolizei, der
Bezirksbehörden und der Kreisämter der Volkspolizei dürfte das
Durchschnittseinkommen merklich niedriger ausfallen, was auch die Verfasser des
Gutachtens einräumen (Gutachten S. 36). Die Werte für das Ministerium des Innern sind
jedoch insgesamt nicht aussagekräftig, da noch nicht einmal 7 % der Beschäftigten
erfasst werden und diese nach dem zuvor Gesagten keinen repräsentativen Querschnitt
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erfasst werden und diese nach dem zuvor Gesagten keinen repräsentativen Querschnitt
der Beschäftigten darstellen.
Gegenüber den bei der NVA erzielten Einkommen ergeben sich noch größere
Differenzen. Die Einkommensdifferenzen bestanden nach dem Gutachten seit der
Gründung des MfS in den 1950er Jahren und verringerten sich später geringfügig.
Insofern bestätigt das Gutachten, dass den Beschäftigten des MfS sowohl im Vergleich
zu Beschäftigten in der zivilen Volkswirtschaft wie auch gegenüber der NVA deutlich
höhere Entgelte bezahlt wurden.
Für die im Gutachten festgestellten höheren Entgelte der Beschäftigten des MfS findet
sich keine sachliche Rechtfertigung, welche die Annahme überhöhter Entgelte zu
widerlegen vermag. Insbesondere schließt die in dem Gutachten als Rechtfertigung
bemühte „politisch gewollte Differenzierung der Einkommen“ (vgl. S. 70 ff. des
Gutachtens) überhöhte Einkommen im Bereich des MfS/AfNS keinesfalls aus. Zwar hatte
die DDR bekanntermaßen kein marktwirtschaftliches System mit der Folge, dass sich die
Einkommen für unterschiedliche Tätigkeiten nicht nach den Gesetzen der
Marktwirtschaft ausdifferenzieren konnten. Gleichwohl vermag eine politische
Entscheidung der Staatsführung höhere Entgelte nicht ohne weiteres zu rechtfertigen.
Entgegen der Auffassung der Verfasser des Gutachtens liegen überhöhte Entgelte
keinesfalls nur bei höheren Einkommen „aufgrund interner Festlegungen des MfS“ bzw.
aufgrund Selbstprivilegierung des MfS vor. Vielmehr rechtfertigt gerade die politische
Entscheidung für höhere Einkommen, ohne dass diesen entsprechend höherwertige
Arbeit oder Qualifikation gegenüberstand, die Annahme „überhöhter Einkommen“ und
damit die Begrenzung durch § 7 Abs. 1 AAÜG. Das Gutachten selbst betont, dass es
sich hierbei um eine „politisch motivierte finanzielle Belohnung“ handelt. Gerade diese
Vorteile, welche durch die Staatsführung dem MfS/AfNS wegen dessen herausragender
Rolle als Instrument der Repression politischer Gegner in der Bevölkerung und der
Machtsicherung zugedacht wurden, sollen durch die Regelung des § 7 AAÜG nicht bei
der Rentenberechnung berücksichtigt werden.
Einen Nachweis dafür, dass es sich bei der höheren Entlohnung von Geheimdiensten –
wie behauptet - um gängige Praxis auch demokratisch verfasster Staaten handele,
bleibt das Gutachten schuldig. Im Übrigen wäre das MfS/AfNS bereits aufgrund seiner
enormen Größe und seiner besonderen Rolle als Repressionsapparat vor allem im Innern
nicht mit Geheimdiensten demokratischer Staaten zu vergleichen.
Entgegen dem Gutachten vermag nicht die vermeintlich höhere durchschnittliche
Qualifikation der Mitarbeiter die deutlich höheren Einkommen zu erklären. Auch nach
Auffassung des Gutachtens korrespondierte in der DDR eine höhere Qualifikation
regelmäßig mit einem höheren Einkommen. Allerdings stellt das Gutachten selbst fest,
dass das durchschnittliche Bruttoeinkommen eines Hochschulabsolventen in der DDR im
Jahr 1989 unterhalb des Niveaus des Durchschnittseinkommens aller Beschäftigten des
MfS/AfNS (also auch derjenigen ohne Hochschulabschluss) im Jahr 1987 lag. Das
Gutachten weist maximal 31,6 v. H. Hochschulabsolventen unter den Beschäftigten des
MfS im Jahr 1988 aus (S. 74 des Gutachtens). Diese Zahl kommt allerdings allein durch
die nicht substantiiert belegte Annahme zustande, dass Studierende an den
Fachhochschulen des MfS in vielen Fällen bereits über einen Hochschulabschluss verfügt
haben sollen. Selbst bei Zugrundelegung der Zahlen des Gutachtens bedeutet dies
jedoch nichts anderes, als dass für die Angehörigen des MfS/AfNS, von denen über zwei
Drittel keinen Hochschulabschluss besaßen, durchschnittlich höhere Löhne gezahlt
wurden als sonst für Hochschulabsolventen. Schließlich räumt das Gutachten ein (S. 78
des Gutachtens), dass in den besonders wissensintensiven nicht produzierenden
Bereichen der Volkswirtschaft die Quote der Hochschulabsolventen um 8 v. H., diejenige
der Fachschulabsolventen sogar um 19 v. H. über derjenigen der Angehörigen des MfS
gelegen habe. Gleichwohl lag das Einkommensniveau 66 v. H. unterhalb desjenigen des
MfS. Soweit das Gutachten auf ein höheres Qualifikationsniveau als in der zivilen
Volkswirtschaft aufgrund stetiger Fortbildung verweist, vermag dies nicht zu überzeugen.
Denn diese Erkenntnis beruht auf einer „Fallstudie“ des Brandenburgischen Instituts für
Arbeitsmarkt- und Beschäftigungsentwicklung e. V., welche lediglich auf der Befragung
von 4.200 ehemaligen Angehörigen des MfS beruht. Diese bezeichnen jedoch auch die
Verfasser nicht als repräsentativ (Gutachten S. 8). Das Gutachten räumt schließlich im
Vergleich zur NVA eine deutlich geringere Qualifikation des Offizierskorps des MfS/AfNS
ein (Gutachten S. 76), geht hierauf jedoch nicht weiter ein.
Die vermeintlichen Besonderheiten der Organisationsstruktur des MfS/AfNS vermögen
ebenso wenig die Einkommensdifferenzen zu erklären. Insbesondere ist nicht
nachzuvollziehen, weshalb die „mit einem entsprechenden Bedarf an Spezialisten
einhergehende Aufgabenfächerung sowie die organisationale Gliederung des Dienstes
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einhergehende Aufgabenfächerung sowie die organisationale Gliederung des Dienstes
…, mit der die Präsenz des DDR-Geheimdienstes umfassend auf allen territorialen
Ebenen gesichert werden sollte“, ein entsprechend höheres Einkommen rechtfertigen
sollte. Zum einen ist diese in ihrer Allgemeinheit nichts sagende Floskel nur durch
Interviews mit ehemaligen Funktionären des MfS/AfNS belegt. Zum anderen erscheint es
insbesondere in Anbetracht der Anzahl der Beschäftigten des MfS vollkommen
unwahrscheinlich, dass es sich hierbei überwiegend um Experten gehandelt hat, welche
im zivilen Bereich ein entsprechend höheres Einkommen hätten erzielen können. Dies
wird im Übrigen auch durch die vorherigen Ausführungen zur Qualifikationsstruktur
widerlegt.
Die von den Verfassern als Rechtfertigung bemühten „Quasi-Marktbedingungen“,
wonach die erhöhten Entgelte die vermeintlichen Erschwernisse kompensieren sollten,
können ebenfalls nicht die höheren Entgelte rechtfertigen. Diese sind zum einen im
Vergleich zu den häufig kasernierten Angehörigen der NVA nicht zu erkennen. Zum
anderen lassen die Verfasser außer Betracht, dass die Angehörigen des MfS/AfNS neben
höheren Entgelten, welche bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden, zahlreiche
andere Privilegien wie etwa bei der Wohnungsversorgung genossen. Die vermeintlichen
Erschwernisse, so sie denn überhaupt vorhanden waren, dürften bereits hierdurch
ausreichend kompensiert gewesen sein.
Da bereits bei Zugrundelegung der Daten des Gutachtens von überhöhten Entgelten im
Bereich des MfS auszugehen ist, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der
Stellungnahme von Dr. Jens Gieseke zu dem Gutachten vom 11. März 2009. Dieser führt
in seiner Stellungnahme im Einzelnen aus, dass eher von noch höheren Entgelten im
Bereich des MfS auszugehen und die Qualifikationsstruktur noch geringer gewesen sei.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das im hiesigen Verfahren vorgelegte
Gutachten von Prof. Dr. H-J W und Dr. H M nicht geeignet ist, die dem Urteil des
Bundesverfassungsgericht vom 28. April 1999 zugrunde liegende Annahme überhöhter
Einkommen beim MfS/AfNS zu widerlegen; im Gegenteil stützt das Gutachten diese
Annahme. Die Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das
Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG kommen so nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der
Hauptsache.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Gründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG
vorliegen. Weder weicht die Entscheidung von einer Entscheidung der dort genannten
Gerichte ab, noch hat sie grundsätzliche Bedeutung. Allein der Umstand, dass nach
Angaben des Verfahrensbevollmächtigen des Klägers zahlreiche weitere gleich gelagerte
Rechtsstreitigkeiten anhängig sind, rechtfertigt nicht die Annahme der grundsätzlichen
Bedeutung. Denn es fehlt an der ebenfalls erforderlichen Klärungsbedürftigkeit der
zugrunde liegenden Rechtsfrage (vgl. dazu Leitherer in: Meyer-Ladewig / Keller /
Leitherer, SGG-Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 160 Rn. 8). Mit dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 sowie dem Nichtannahmebeschluss vom
22. Juni 2004 ist die entscheidende Rechtsfrage, ob § 7 Abs. 1 AAÜG in der Fassung des
2. AAÜG-ÄnderungsG verfassungsgemäß ist, geklärt. Das vom Kläger vorgelegte
Gutachten ändert hieran nichts, da es die diese Entscheidungen tragende Annahme,
dass den Bediensteten des MfS/AfNS überhöhte Entgelte bezahlt wurden, stützt, nicht
aber widerlegt. Angesichts dieser Sachlage vermag der Senat keinen Klärungsbedarf zu
erkennen.
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