Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 08.10.2008

LSG Berlin und Brandenburg: eigentümer, vermietung, eigentum, verordnung, verpachtung, unterkunftskosten, bedürftigkeit, bestandteil, mietsache, darlehen

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 08.10.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 66 AS 15014/07
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 10 B 1279/08 AS NZB
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. April 2008 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) der Kläger, die zusammen eine
Bedarfsgemeinschaft bilden (§ 7 Abs 3 Nr 1 iVm Abs 3 Nr 3 Buchst a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)),
Eigentümer eines selbst bewohnten Einfamilienhauses (Wohnfläche 78 qm, Grundstücksfläche 771 qm) sind und seit
dem 01. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beziehen, ist zulässig, aber
nicht begründet; sie war daher zurückzuweisen.
Die Berufung bedarf der Zulassung, da sie weder das Sozialgericht (SG) zugelassen hat noch die von den Klägern vor
dem SG erhobene Klage, mit der sie Leistungen in Höhe von insgesamt 200,02 EUR für die Reparatur eines
Gasherdes begehrt haben (abgelehnt durch Bescheid vom 25. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 13. Juni 2007), den in § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG vorausgesetzten Wert der Beschwer erreicht und die
Klageforderung keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als 1 Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 Satz 2
SGG).
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist aber nicht begründet, da – was nach Lage des Falles allein hier in Betracht
kommt – ein Berufungszulassungsgrund iSd § 144 Abs 2 Nr 1 SGG nicht vorliegt. Danach ist die Berufung
zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung kommt nach ständiger
Rechtsprechung einer Rechtsfrage zu, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und ggf
der Lehre nicht ohne weiteres beantworten, eine verallgemeinerungsfähige Antwort erwarten lässt und nach den
Gegebenheiten des Falles klärungsfähig ist (Bundessozialgericht (BSG) SozR 1500 § 160a Nr 4; BSG SozR 3-1500 §
160a Nr 7). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage weist die Rechtssache nicht auf, insbesondere ist die Antwort auf die
von den Klägern im Kern aufgeworfene Rechtsfrage, nämlich ob die von ihnen geltenden gemachten Reparaturkosten
als Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II unter Erhaltungsaufwandsgesichtspunkten berücksichtigt
werden müssen, nicht (mehr) klärungsbedürftig,
Gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Das BSG (Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 34/06 R,
juris) hat – ebenso wie bereits ua der erkennende Senat (Urteil vom 09. Mai 2006 – L 10 AS 102/06, juris RdNr 43
mwN auf Rechtsprechung und Literatur) - entschieden, dass zu den Unterkunftskosten, sofern diese angemessen
sind, für selbst genutzte Hausgrundstücke alle notwendigen Ausgaben zählen, die bei der Berechnung der Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind (BSG, aaO, RdNr 38 unter Hinweis auf Lang/Link in
Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, RdNr 26 zu § 22). § 7 Abs 2 der Verordnung zu § 82 Zwölftes Buch
Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung (BSG, aaO, RdNr 38 unter Hinweis auf Kahlhorn in Hauck/Noftz,
SGB II, Stand März 2008, K RdNr 14 zu § 22). Zu den notwendigen Ausgaben, die bei Vermietung und Verpachtung
abzusetzen sind, zählt somit der Erhaltungsaufwand (§ 7 Abs 2 Satz 1 Nr 4 der vorgenannten Verordnung). Diese
Qualität kommt aber von vornherein nur Aufwendungen zu, die fortlaufend notwendig sind, um die
bestimmungsgemäße Gebrauchsmöglichkeit zu erhalten (ua Urteil des erkennenden Senats, aaO). Hiernach können
die Kosten für die Reparatur eines Gasherdes nicht zum Erhaltungsaufwand des im Eigentum der Kläger stehenden
Hauses gezählt werden, denn von der Existenz einer funktionstüchtigen Kochstelle und damit des hier in Rede
stehenden Gasherdes hängt nicht die Gebrauchsfähigkeit des Hauses ab. Vielmehr sind Aufwendungen eines
Hilfebedürftigen für die Reparatur eines Gasherds grundsätzlich aus der Regelleistung (§§ 19 Satz 1, 20 Abs 1 SGB
II) zu decken, da die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ua insbesondere Hausrat umfasst (§ 20 Abs 1
SGB II); lediglich ausnahmsweise besteht unter den in § 23 Abs 1 SGB II geregelten Voraussetzungen die
Möglichkeit, die für die Reparatur notwendigen Mittel als Darlehen zu erlangen.
Grundsätzliche Bedeutung besteht auch im Zusammenhang mit der von den Klägern dargetanen
Gleichbehandlungsproblematik nicht. Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz – Art 3 Abs 1 Grundgesetz – dürfen im
Wesentlichen gleiche Sachverhalte nicht willkürlich (ohne sachlichen Grund) ungleich behandelt werden. Hier
begehren die Kläger Leistungen nach dem SGB II, deren wesentliches Strukturmerkmal es ist, dass es sich um
staatliche Fürsorgeleistungen bei bestehender Bedürftigkeit handelt. Gleichheitswidrig wäre es insoweit, wenn für
gleiche Bedarfslagen grundlos – etwa bzgl der Voraussetzungen, der Höhe oder der Dauer – verschiedene Leistungen
vorgesehen wären. Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall; der Umstand, dass demjenigen Eigentümer, der sein
Eigentum an einen Leistungsbezieher nach dem SGB II vermietet hat und der den Gasherd zum Bestandteil des
Mietvertrages gemacht hat, so dass die ggf anfallenden Kosten der Reparatur des Herdes bereits Teil des Mietzinses
sind, diese Kosten im Ergebnis dadurch finanziert werden, dass die Beklagte die Unterkunftskosten trägt, sofern sie
denn angemessen sind, erweist sich als Reflex einer dem SGB II entsprechenden Leistungsgewährung an Mieter von
Wohnungen, in denen der Herd zur Mietsache gehört. Abgesehen davon, dass somit keine verfassungswidrige
Ungleichbehandlung im Leistungszusammenhang des SGB II vorliegt, handelt es sich um eine
Eigentümerbegünstigung, von der die Kläger als Eigentümer – für den Fall, dass sie vom Eigentum durch Vermietung
Gebrauch machen – nicht ausgeschlossen sind.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
Das Urteil des SG ist damit rechtskräftig (§ 145 Abs 4 Satz 4 SGG).