Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 22.12.2004

LSG Berlin und Brandenburg: stationäre behandlung, heilbehandlung, beweislast, arbeitsunfall, zeugenaussage, handschrift, zeugnis, aufenthalt, unfallversicherung, beweislosigkeit

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 22.12.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 69 U 763/02
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 16 U 63/03
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob die Beklagte der Klägerin aufgrund eines Arbeitsunfalls Heilbehandlung und Verletztengeld zu gewähren
hat.
Die Klägerin, geboren 1925, war im Juli und im August 2001 nicht Mitglied einer Krankenkasse. Sie betrieb zu dieser
Zeit ein Gewerbe für "Briefmarken, Münzen, Zube-hör" in einem Ladengeschäft in der K 39/Ecke L.
Am 3. August 2001 meldete der Sohn der Klägerin G S, dass die Klägerin am 30. Juli 2001 gegen 17.45 Uhr in ihrem
Geschäft einen Unfall erlitten habe und auf der Intensivstation des M Unfallkrankenhauses behandelt worden sei.
Nach dem Durchgangsarztbericht (Durchgangsarzt Dr. S der Krankenhaus M gGmbH) vom 1. August 2001 war der
Klägerin schwarz vor Augen geworden und sie war darauf gestürzt; die Diagnose lautete auf "Oberarmprellung mit
Schürfwunde rechts". Zum Hergang und Befund ist vermerkt "Sturz aus innerer Ursache". In der Aufnahmeanzeige
des Krankenhauses M ist die Aufnahmediagnose "Cerebrale transitorische ischämische Attacke, nicht näher
bezeichnet" aufgeführt. In ihrer Unfallanzeige vom 21. August 2001 schildert die Klägerin den folgenden
Unfallhergang: beim Abdrehen während eines Bedienungsvorganges mit dem Ellenbogen Schreibutensilien vom
Verkaufstresen gestoßen und auf heruntergefallenen Markierstift getreten und ausgerutscht und mit ausgestreckten
Armen in einen nachgebenden Katalogstapel gestolpert; Kunden form- und sachgerecht zu Ende bedient; nur zwecks
Frakturausschluss Krankenhaus M aufgesucht, da UBS bereits geschlossen.
Nachdem die Beklagte die Klägerin um Stellungnahme zu den Widersprüchen zu dem Durchgangsarztbericht vom 1.
August 2001 gebeten hatte, ohne von der Klägerin eine Antwort zu erhalten, zog sie den Bericht des Krankenhauses
M über die stationäre Behandlung der Klägerin vom 30. Juli 2001 bis 9. August 2001 bei; auf diesen in der Akte der
Beklagten befindlichen Bericht vom 16. August 2001 sowie den Verlegungsbericht vom 31. Juli 2001 wird Bezug
genommen.
Die Klägerin widersprach nunmehr mit Schreiben vom 18. März 2002 den Angaben im Durchgangsarztbericht. Der
Sohn der Klägerin G S erteilte eine schriftliche Zeugenaussage vom 20. März 2002, auf deren Inhalt Bezug
genommen wird.
Mit Bescheid vom 11. April 2002 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungs-leistungen, insbesondere
Heilbehandlung und Verletztengeld, anlässlich der Behandlungsbedürftigkeit ab dem 30. Juli 2001 ab. Der
Widerspruch der Klägerin, mit dem sie eine "zeugenschaft-liche Erklärung" ihres Sohnes G S vom 5. Mai 2002
einreichte, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2002). Zur
Begründung ist ausgeführt: Die vorgelegte zeugenschaftliche Erklärung des Sohnes der Klägerin G S habe letztlich
die objektive Beweislosigkeit in der Beweislage nicht aufheben können, da diese Aussage im Widerspruch zu den
Angaben des Durchgangsarztberichtes sowie des Berichts über den stationären Aufenthalt der Klägerin auf der
Inneren Abteilung des Krankenhauses M stehe. In der Unfallbehandlungsstelle der Berufsgenossenschaften (UBS), in
der sich die Klägerin nach ihrem Unfall zur Weiterbehandlung habe vorstellen wollen, sei von einem Unfall am 30. Juli
2001 nichts bekannt.
Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) Berlin den Sohn der Klägerin G S als Zeugen vernommen; auf die
Sitzungsniederschrift vom 30. Juli 2003 wird insoweit Bezug genommen. Nachdem die Klägerin eine Versicherung an
Eides statt ihres geschiedenen Ehemannes K S vom 22. Juni 2003 überreicht hatte, der ebenfalls als Zeuge geladen,
aber nicht erschienen war, hat die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Änderung der angefochtenen Bescheide zu
verpflichten, einen Arbeitsunfall vom 30. Juli 2001 mit einer Einschränkung der Bewegungsfähigkeit von Händen,
Armen und Beinen mit Schmerzausbildung anzuerkennen und ihr diesbezüglich Heilbehandlung und Verletztengeld zu
gewähren. Das SG hat diese Klage mit Urteil vom 30. Juli 2003 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die
Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Anerkennung des Geschehens vom 30. Juli 2001 als
versicherten Arbeitsunfall sowie einer Einschränkung der Bewegungsfähigkeit von Händen, Armen und Beinen mit
Schmerzausbildung als Folge desselben sowie auf Gewährung von Heilbehandlung und Verletztengeld. Die Kammer
habe sich nicht davon überzeugen können, dass am 30. Juli 2001 ein Arbeitsunfall eingetreten sei. Die am 30. Juli
2001 von der Klägerin erlittenen Gesundheitsstörungen (ausweislich der Unfallanzeige der Klägerin vom 21. August
2001 Stauchungen und Prellungen von Händen und Armen) könnten nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit
auf ihre versicherte Tätigkeit als Gewerbetreibende zurückgeführt werden. Die Kammer habe sich insbesondere nicht
davon überzeugen können, dass die versicherte Tätigkeit in wesentlicher Weise ursächlich zu dem Sturzgeschehen in
den Verkaufsräumen der Klägerin geführt habe (haftungsbegründende Kausalität). So habe die Kammer ihrer
Entscheidung zugrunde gelegt, dass sich in dem Unfallgeschehen nicht die durch die Beklagte versicherten
betrieblichen Gefahren realisiert hätten, sondern der Sturz in maßgeblicher Weise auf eine innere Ursache in Form
einer cerebralen ischämischen Attacke zurückzuführen sei. Hierbei könne keine Rolle spielen, dass das Vorliegen
einer solchen "inneren Tatsache" von der Klägerin streitig gestellt worden sei und die Beklagte nach den Grundsätzen
der objektiven Beweislast die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe (das Vorliegen einer "inneren Tatsache"
stelle einen atypischen Sachverhalt dar, der wie eine Einwendung geltend gemacht werde). Die Klägerin habe nämlich
dadurch, dass sie die Ärzte, die sie in dem Krankenhaus M behandelt hätten, nicht von ihrer Schweigepflicht
entbunden habe, der Kammer die Möglichkeit genommen, überhaupt Ermittlungen dahingehend einzuleiten, ob der von
der Beklagten behauptete Umstand einer "inneren Ursache" zutreffe oder nicht. Die Klägerin habe für ihre Weigerung,
die Schweigepflichtentbindungserklärung zu erteilen, auch keine triftigen Gründe vorgetragen. Der Umstand, dass, wie
die Klägerin behaupte, im Krankenhaus M falsche Akteneinträge vorgenommen worden seien, vermöge die
Vorgehensweise der Klägerin jedenfalls nicht zu rechtfertigen, denn die Ermittlungen hätten gerade dem Ziel gedient
herauszufinden, ob die Stellungnahmen des Durchgangsarztes Dr. S sowie die sonstigen Berichte des
Krankenhauses M inhaltlich zuträfen oder nicht. In einem solchen Fall der Beweisvereitelung durch die Klägerin sei
entsprechend dem Rechtsgedanken des § 444 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
auf die Wahrheit der festzustellenden Tatsache zu schließen. Dieses Ergebnis werde durch die Stellungnahme des
Durchgangsarztes Dr. S vom 1. August 2001, dem Verlegungsbericht des Krankenhauses M vom 31. Juli 2001 sowie
dem Entlassungsbericht des Krankenhauses M vom 16. August 2001 bestätigt. Dafür spreche u.a. auch das Ergebnis
eines craniellen Computertomogramms, nachdem mehrere kleinere ischämische Lakunen im Marklager beiderseits
vorgefunden worden seien. Zudem sei dem Entlassungsbericht zu entnehmen, dass der Zeuge geäußert habe, dass
ähnliche Ereignisse in den letzten Jahren mehrfach aufgetreten seien. Demgegenüber werde das Vorbringen der
Klägerin, das Krankenhaus M habe sie unter Vorspiegelung einer falschen Diagnose lediglich zur Gewinnmaximierung
stationär behandelt, als bloße Schutzbehauptung eingeschätzt. Der Aussage des Zeugen G S werde nicht geglaubt.
Zwischen dem Zeugen und der Klägerin bestehe ein enges verwandtschaftliches Verhältnis, aufgrund dessen auch bei
dem Zeugen von einem wirtschaftlichen Interesse am Obsiegen der Klägerin in diesem Rechtsstreit auszugehen sei.
So lasse etwa der Vergleich der Handschrift in der von dem Zeugen in der mündlichen Verhandlung gefertigten Skizze
mit der Handschrift der Unfallanzeige vom 21. August 2001, die von der Klägerin unterschrieben worden sei, unschwer
den Schluss zu, dass sie von derselben Person, also dem Zeugen selbst, stammten. Von einer unvoreingenommenen
und objektiven Aussage des Zeugen könne daher keinesfalls ausgegangen werden. Schließlich könne das von der
Klägerin vorgelegte Attest von Dr. S vom 12. Mai 2003 zu keiner anderen Einschätzung führen. So habe die Klägerin
in ihrem Schreiben vom 27. Dezember 2002 mitgeteilt, dass sie, abgesehen von ihrem Aufenthalt im Krankenhaus M,
nicht weiter behandelt worden sei. Damit könne dem Attest vom 12. Mai 2003 keine fachkundige Aussage in Bezug
auf den Gesundheitszustand der Klägerin im Juli und August 2001 entnommen werden.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie vor: Das SG komme zwangsläufig
zu einem falschen Ergebnis. Es sei nicht einzusehen, wieso heutzutage und insbesondere bei einem insolventen
Krankenhaus ärztlichen Behauptungen nach wie vor automatisch gefolgt werde. Das Krankenhaus habe sie zu einem
Herzpatienten umwandeln wollen, um die Intensivstation zu "rechtfertigen"; insoweit beruft sich die Klägerin auf das
Zeugnis ihres Sohnes G S.
Nachdem die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderungen die erbetene Schweigepflichtentbindungserklärung und auch
die Erklärung über die Befreiung von Geheimhaltungspflichten nicht erteilt hatte, beantragt sie (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juli 2003 aufzuheben und fest- zustellen, dass die bei ihr vorliegende
Einschränkung der Bewegungsfähig- keit von Händen, Armen und Beinen mit Schmerzausbildung Folge des
Arbeitsunfalls vom 30. Juli 2001 ist und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. April 2002 in der
Gestalt des Widerspruchsbe- scheides vom 24. Oktober 2002 zu verurteilen, ihr Heilbehandlung und Ver- letztengeld
zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass das SG die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen,
insbesondere auf den Schriftsatz der Klägerin vom 22. November 2003, Bezug genommen.
Die Akte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG die Berufung durch Beschluss zurückweisen können, weil er das
Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die
Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat das bereits erstinstanzlich als Feststellung- (§ 55 Abs. 1
Nr. 3 SGG), Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) erhobene Begehren im Ergebnis zu Recht
abgewiesen. Diese Klagen sind nicht begründet, weil sich ohne die erforderliche Mitwirkung der Klägerin nicht zur
Überzeugung des Senats feststellen lässt, ob sie am 30. Juli 2001 einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8
Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) erlitten hat und deshalb die beantragten Leistungen
aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren sind.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz
nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich
begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod
führen. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist völlig ungeklärt, ob die von der Klägerin geklagten
Gesundheitsstörungen im Bereich der Hände, Arme und Beine aufgrund eines von außen auf ihren Körper
einwirkenden Ereignisses entstanden sind. Entgegen der vom SG vertretenen Rechtsauffassung trägt für die
Feststellung dieser in § 8 Abs. 1 SGB VII normierten Anspruchsvoraussetzungen die Klägerin als bei der Beklagten
versichertes Mitglied die materielle Beweislast. Eine Umkehr dieser Beweislast zu Lasten der Beklagten könnte
überhaupt nur dann eintreten, wenn der von der Klägerin behauptete Unfallhergang zur Überzeugung des Senats
feststünde, wenn die Klägerin also tatsächlich bei einem Verkaufsvorgang in ihrem Ladengeschäft in der K 39 auf
einem Stift ausgerutscht wäre und sich dabei die im Durchgangsarztbericht vom 1. August 2001 aufgeführte
"Oberarmprellung mit Schürfwunde rechts" zugezogen hätte. Denn nur dann stellte sich die Frage, ob ursächlich im
Rechtssinne für ihren Sturz die versicherte Tätigkeit (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) oder aber eine innere Ursache
war, wie es der Durchgangsarzt Dr. S im Durchgangsarztbericht vom 1. August 2001 unter der Ziffer 10 angegeben
hat. Da aber der von der Klägerin behauptete und von ihrem Sohn, dem Zeugen G S, in seiner Zeugenaussage vom
30. Juli 2003 bestätigte Unfallhergang, den auch der geschiedene Ehemann der Klägerin K S in seiner schriftlichen
Erklärung vom 22. Juni 2003 im Wesentlichen inhaltsgleich wiedergibt, in direktem Widerspruch zu dem
Durchgangsarztbericht von Dr. S steht, wonach es der Klägerin "schwarz für Augen geworden und sie darauf gestürzt"
war, sind weitere Ermittlungen zu den Umständen des Sturzes vom 30. Juli 2001 angezeigt. Denn der Widerspruch
zwischen dem Vorbringen der Klägerin, der Zeugenaussage ihres Sohnes G S und der schriftlichen Erklärung ihres
geschiedenen Ehemannes K S auf der einen und den Angaben im Durchgangsarztbericht vom 1. August 2001 auf der
anderen Seite wird noch erhärtet durch den Bericht des Krankenhauses M vom 16. August 2001 (Innere Abteilung,
Prof. Dr. S). Danach war die Klägerin "wegen einer kurzen Synkope mit raschem Aufklaren, vorangehend mit
Schwindel-Prodromie, über die Rettungsstelle auf die interne Intensivstation aufgenommen worden". Weiter heißt es,
dass "der Sohn über mehrere ähnliche Ereignisse in den letzten Jahren mit orthostatischem Charakter" berichtet habe
sowie dass "von einer oralen Antikoagulation Abstand genommen worden sei, da wegen erheblicher Knie-Arthrosen
und bei der Synkopen-Anamnese eine erhebliche Sturzgefahr bestehe". In der in dem Verlegungsbericht vom 31. Juli
2001 des Krankenhauses M, Innere Abteilung/Intensivstation, enthaltenen Anamnese heißt es zudem: Heute 17.45
Uhr ohne Prodromi im Geschäft ohnmächtig geworden, gestürzt, Prellung am rechten Ellbogen zugezogen. Im Laufe
des Tages zuvor einmal kurze Phase von Unwohlsein, seltsamem Gefühl in der Brust, kein Schmerz".
Soweit sich die Klägerin im Übrigen auf das Zeugnis von Dr. S beruft, wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG
Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Da die Klägerin weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren die für die weiteren Ermittlungen
erforderliche Schweigepflichtentbindungserklärung abgegeben hat, obwohl sie mehrfach in beiden Instanzen dazu
aufgefordert worden ist und sie gleichzeitig auf die Rechtsfolgen der fehlenden Schweigepflichtentbindungserklärung
hingewiesen worden ist, hat sie nunmehr nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast die Folgen der
Nichtfeststellbarkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen zu tragen. Die von ihr erhobenen Ansprüche erweisen
sich damit allesamt als unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.