Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 08.03.2007

LSG Berlin-Brandenburg: ddr, produktion, industrie, gleichbehandlung im unrecht, wissenschaft und forschung, energie, zugehörigkeit, reparatur, montage, statut

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 3.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 3 R 979/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 8 AAÜG
Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der
technischen Intelligenz; VEB Wärmeanlagenbau kein
Produktionsbetrieb; Hauptzweck Planung; Entwurf; Errichtung
kompletter Anlagen und Tätigkeit als GAN
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 08. März
2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das gesamte Verfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum ab dem 11. August
1970 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zum
Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der Technischen
Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes [AAÜG] – AVItech –) und die in diesem Zeitraum
tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.
Der 1945 geborene Kläger erlangte am 17. Juli 1970 die Berechtigung, den Titel
Ingenieur in der Fachrichtung Geräte und Anlagen der Nachrichtentechnik und mit
Urkunde der Humboldt-Universität vom 06. April 1976 die Berechtigung, den Titel
Diplom-Ingenieur zu führen. Er war zunächst seit dem 11. August 1970 als Spezialkraft
im technischen Dienst beim Fernamt Groß-Berlin eingesetzt und anschließend vom 16.
September 1970 an ununterbrochen als Ingenieur, Anlagentechniker, Wartungsingenieur
und ab 1976 als Produktionsleiter im volkseigenen Betrieb (VEB) Wärmeanlagenbau
„Deutsch-Sowjetische Freundschaft“ (DSF), Betriebsteil Berlin (im Folgenden: VEB
Wärmeanlagenbau), beschäftigt. Der Kläger entrichtete nach seinen Angaben von Mai
1985 bis Juni 1990 Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
Den am 05. Februar 2002 im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens gestellten Antrag
auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften in die AVItech lehnte die
Beklagte mit Bescheid vom 26. August 2004 ab, da am 30. Juni 1990 keine
Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten
Betrieb ausgeübt worden sei.
Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die Beklagte
habe zunächst mit Schreiben vom 13. August 2004 mitgeteilt, dass der Anspruch auf
Zusatzversorgung (ZV) für die Tätigkeitszeiten bei der Deutschen Post, im VEB
Transformatorenwerk und im VEB Wärmeanlagenbau geprüft und positiv entschieden
worden sei, dann aber den gesamten Antrag auf ZV mit Bescheid vom 24. August 2004
abgelehnt habe. Er habe Anspruch auf Einbeziehung. Der VEB Wärmeanlagenbau, der
am 01. Oktober 1980 in das Kombinat „VE Kombinat Verbundnetze Energie“
eingegliedert worden sei, habe bis zum 30. Juni 1990 bestanden. Sowohl die „WBB
Wärmeanlagenbau GmbH“ als auch die „Verbund Netz Elektroenergie Aktiengesellschaft
VENAG“ seien erst nach dem 30. Juni 1990 gegründet worden. Im
Sozialversicherungsausweis sei bis zum Jahresende 1990 noch der alte Stempelabdruck
VEB Wärmeanlagenbau ausgewiesen, da die Verdienst-Eintragungen immer erst zum
Anfang des Folgejahres nach Vorliegen der Einkommen vorgenommen worden seien.
Das VE Kombinat Verbundnetze Energie habe die Aufgabe gehabt, die Industrie und die
Bevölkerung mit den Grundenergien Gas, Elektro- und Wärmeenergie zu versorgen. In
diesem Rahmen habe der VEB Wärmeanlagenbau Erzeugungs- und Verteilungsanlagen
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diesem Rahmen habe der VEB Wärmeanlagenbau Erzeugungs- und Verteilungsanlagen
für die Wärmeversorgung in der DDR und an der Erdöl-Erdgas-Trasse in der UdSSR
gebaut, von der Konstruktion bis zur Fertigstellung. Der für die Mitarbeiter des VEB
Wärmeanlagenbau im Kombinat Verbundnetze Energie geltende Rahmenkollektivvertrag
habe für das gesamte VE Kombinat gegolten. In mehreren Urteilen zur Gleichstellung
der Mitarbeiter im Geltungsbereich dieses Rahmenkollektivvertrages sei bereits die
Gleichstellung der Beschäftigten und der Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung
bestätigt worden. Für schätzungsweise 400 Ingenieure des Betriebes sei der Anspruch
auf ZV bestätigt worden, so dass für ihn nach dem Gleichheitsgrundsatz nicht plötzlich
eine andere Entscheidung gelten könne. Schließlich seien die Tätigkeitszeiten bei der
Deutschen Post und dem VEB Transformatorenwerk nicht berücksichtigt worden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2005 als
unbegründet zurück. Zu den volkseigenen Produktionsbetrieben i. S. d.
Versorgungsverordnung zählten nur diejenigen, deren Hauptzweck die industrielle
Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern
gewesen sei. Dies sei bei dem VEB Wärmeanlagenbau nicht der Fall. Es handele sich
auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb i. S. v. § 1 Abs. 2 der 2.
Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (2. DB).
Zur Begründung seiner hiergegen bei dem Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage
hat der Kläger geltend gemacht, es handele sich bei dem VEB Wärmeanlagenbau
durchaus um einen volkseigenen Produktionsbetrieb i. S. d. Versorgungsverordnung. Er
sei als Betrieb des VE Kombinat Verbundnetze Energie einem Industrieministerium,
nämlich dem Ministerium für Kohle und Energie, unterstellt gewesen. Auch die
Ordnungszahl „1“ in der „Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR“ (Ausgabe
1985) bestätige die Zuordnung seines Beschäftigungsbetriebes zur Industrie. Der VEB
Wärmeanlagenbau sei ausschließlich ein Montagebetrieb für Metallkonstruktionen,
jedoch kein Reparaturbetrieb gewesen. In die Wirtschaftsgruppe 15 559 „Reparatur- und
Montagebetriebe für Metallkonstruktionen“ sei der VEB lediglich eingegliedert worden,
weil es für einen Montagebetrieb für Metallkonstruktionen keine andere
Wirtschaftsgruppe gegeben hätte. Im Übrigen hätten auf der Seite 19 der „Systematik
der Volkswirtschaftszweige der DDR“ nur „Produktionsbetriebe“ gestanden. Auch die von
der Beklagten eingeholte Stellungnahme des Statistischen Bundesamtes vom 27. Juni
2005 zeige, dass auch in der Bundesrepublik Deutschland die Montage von
Metallkonstruktionen mit der dazugehörigen Projektierung als Herstellung industrieller
Sachgüter gelte.
Sein Betrieb sei sowohl ein Projektierungsbetrieb als auch ein bauausführender Betrieb
gewesen. Zum Hauptgeschäftsfeld hätte die Projektierung und Errichtung von
Heizwerken und Fernwärmeleitungen, also Rohrleitungsbau, gehört. In diesem Rahmen
sei er damit befasst gewesen – so wie Baumontagekombinate Wohnhäuser errichtet
hätten – Heizwerke und Wärmeverteilungsanlagen zu errichten. In der DDR sei die
zentrale Wärmeversorgung Kernstück des Wohnungsbauprogramms gewesen. Durch
den Wärmeanlagenbau seien die Voraussetzungen geschaffen worden, dass in den
neuen Bundesländern 1990 mehr als 1,75 Millionen Wohnungen fernbeheizt und über
11.000 industrielle und gesellschaftliche Bedarfsträger mit Fernwärme versorgt worden
seien.
Der VEB Wärmeanlagenbau sei nach § 2 Abs. 2 des Statutes des VE Kombinat
Verbundnetze Energie von 1980 zwar auch Generalauftragnehmer (GAN) bzw.
Hauptauftragnehmer (HAN) für die Errichtung von Elektroenergieübertragungs- sowie
Wärmeversorgungsanlagen gewesen. Mit der langfristigen Kapazitätsplanung „Wärme“
seien aber weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigt gewesen, d. h. sie hätten nicht den
Hauptzweck des Betriebes dargestellt, sondern die notwendige Vorbereitung für die
Produktion vorgenommen. Vor allem habe der Betrieb neben der Tätigkeit als GAN auch
an der Errichtung dieser Anlagen mitgewirkt. Dazu seien eigenes Personal, aber auch –
wie man heute sage - „Subunternehmen“ beauftragt worden. Sein Betrieb sei
vollinhaltlich in das so genannte „Wohnungsbauprogramm“ der ehemaligen DDR
integriert gewesen, denn nur durch das Wirken dieses Betriebes habe die
Wärmeversorgung der zu schaffenden Wohnungen gewährleistet werden können.
Insofern habe der Betrieb Hand in Hand mit den Wohnungsbaukombinaten gearbeitet.
Auch wenn nur ein Teil des VEB Wärmeanlagenbau produziert habe, habe der andere Teil
die Voraussetzungen für die Produktion geschaffen, indem er die Anlagen konstruiert
und projektiert habe, was zur materiellen Warenproduktion gehöre.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG Berlin am 08. März 2007 hat der
Kläger die Hauptaufgabe des VEB Wärmeanlagenbau, wie sie sich aus seiner Sicht
darstellte, noch ergänzend erläutert. Hiernach habe die Hauptaufgabe des VEB in der
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darstellte, noch ergänzend erläutert. Hiernach habe die Hauptaufgabe des VEB in der
Planung, Projektierung, Herstellung, Bauleitung, Inbetriebnahme und Rekonstruktion von
Fernwärmeanlagen für den Wohnungsbau (sowohl Leitungswege wie Heizkraftwerke)
bestanden. Im produzierenden Bereich sei ungefähr die Hälfte der insgesamt 1.700
Mitarbeiter tätig geworden, daneben habe noch die Abteilung Wissenschaft und
Forschung bestanden, wo man mit der Verbesserung der Fernwärmeleitung,
beispielsweise Kraft-Wärme-Koppelung, beschäftigt gewesen sei. In der Herstellung seien
z. B. die Rohre zu Krümmern gebogen oder montiert worden. Es sei alles selber
produziert und es sei sich auch Subunternehmen bedient worden.
Durch Urteil vom 08. März 2007 hat das SG Berlin die Beklagte unter Aufhebung des
Bescheides vom 26. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.
Februar 2005 verpflichtet, die Anwendbarkeit des AAÜG und die Zeit vom 01. August
1970 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem
der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten
Arbeitsentgelte festzustellen. Nach dem Statut sei der VEB Wärmeanlagenbau GAN für
die Errichtung von Anlagen mit Dampf- bzw. Heißwassererzeugern sowie der
Fernwärmeleitung gewesen und hätte zentrale Aufgaben für die territoriale
Wärmeversorgung im Rahmen der Aufgabenstellung des Kombinats vorgenommen.
Allein die Eingruppierung als Reparatur- und Montagebetrieb in die DDR-
Wirtschaftssystematik stehe dem nicht entgegen. Zwar unterfalle die Durchführung von
Reparaturen nicht dem fordistischen Produktionsmodell. Ein Montagebetrieb schließe die
Eigenschaft als Produktionsbetrieb jedoch nicht von vornherein aus. Ebenso wenig stehe
dem die Eigenschaft des VEB Wärmeanlagenbau Berlin als GAN entgegen. Bei
wirtschaftlich aufwendigen und schwierigen Produktionsvorgängen sei es üblich und
notwendig, dass sich der Betrieb weiterer Zulieferfirmen bediene. Der VEB
Wärmeanlagenbau habe Produktion betrieben, er sei nicht lediglich mit der Planung und
Überwachung der Fernwärme-Anlagen betraut gewesen, sondern habe wesentliche
Produktionsschritte selbst vorgenommen. Als GAN sei er nach dem Erzeugnisprinzip
verantwortlich für die Entwicklung und Produktion weltmarktfähiger Industrieanlagen
gewesen und müsse als spezialisierter Finalproduzent unter den Anwendungsbereich der
Versorgungsordnung fallen (vgl. auch Ziff. 3 der Grundsatzordnung für die
Generalauftraggeberschaft bei strukturbestimmender Industrieinvestition vom 26. Juni
1968, Gesetzblatt DDR II Nr. 86, Seite 677).
Das Vorliegen eines Produktionsbetriebes sei auch aus den Angaben des Klägers zu
schließen, der alle Aufgaben und Bereiche des VEB Wärmeanlagenbau glaubhaft
dargelegt habe (Planung, Projektierung, Herstellung, Bauleistung, Inbetriebnahme,
Rekonstruktion von Fernwärmeanlagen für den Wohnungsbau). Unschädlich für das
Vorliegen des Produktionsbetriebes sei es, dass der Betrieb auch die herzustellenden
Anlagen geplant habe. Schließlich ergebe sich das Vorliegen eines Produktionsbetriebes
auch aus der Betriebsgeschichte des VEB Wärmeanlagenbau, der hiernach 206
Dampferzeuger projektiert und errichtet, zwei Erzeugerstätten durch eine
Dampfverbindungsleistung verbunden, Heizwerke auf der energetischen Basis
einheimischer Rohbraunkohle errichtet und komplexe Fernwärmeversorgungssysteme
geschaffen habe (vgl. Seite 37).
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung macht die Beklagte geltend, dass der VEB
Wärmeanlagenbau nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben i. S. d.
Zusatzversorgung gezählt habe, denn er habe weder die industrielle Fertigung von
Sachgütern betrieben (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA
41/01 R, in juris) noch habe es sich um einen Baubetrieb, der die massenhafte
Neubauproduktion als wirtschaftlichen Hauptzweck gehabt habe, gehandelt (vgl. BSG,
Urteil vom 18. Juni 2003, B 4 RA 1/03 R, in juris). Anlagenbau sei vielmehr die
Sammelbezeichnung für Industriebetriebe, die sich selbständig oder in Kooperation mit
anderen Betrieben mit der Projektierung, dem Bau, der Montage, ggfs. der Reparatur
von Industrieanlagen und der Abrechnung von Teilen oder Gesamtanlagen in allen
Wirtschaftsbereichen befasst hätten. Der Anlagenbau habe sich auf abgeschlossene
technische Ausführungen an örtlich genau fixierten Objekten erstreckt, wobei typische
Zweige der Chemieanlagenbau, der Starkstromanlagenbau etc. gewesen seien (vgl.
Ökonomisches Lexikon der DDR, Verlag Die Wirtschaft, Berlin 1978). Bei dem VEB
Wärmeanlagenbau handele es sich um einen derartigen Anlagenbaubetrieb. Er habe
neben der Herstellung von Waren im engeren Sinne auch verschiedene industrielle
Dienstleistungen (Planung, Projektierung, Errichtung, Montage, Reparatur und
Instandhaltung von Wärmeerzeugungsanlagen) vorgenommen. Die im Betrieb
beschäftigten Produktionsarbeiter seien schwerpunktmäßig für Eigeninvestitionen sowie
für die Instandsetzung und Regenerierung von Baugruppen eingesetzt worden.
Außerdem sei der VEB Wärmeanlagenbau nach dem Statut des Kombinates
Verbundnetze als GAN eingesetzt worden, wie sich auch aus der Betriebspräsentation
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Verbundnetze als GAN eingesetzt worden, wie sich auch aus der Betriebspräsentation
ergebe. GAN seien auf die Errichtung komplexer Investitionsvorhaben spezialisierte
Betriebe und Kombinate, besonders im Bereich des Bauwesens und des Anlagenbaus,
oder Projektierungsbetriebe, die die verantwortliche Durchführung von
Investitionsvorhaben gehabt hätten, gewesen. Der GAN habe dem Auftraggeber das
fertige Vorhaben termingerecht gegen Bezahlung übergeben und seinerseits mit den
eingesetzten HAN oder sonstigen Liefer- und Leistungsbetrieben Wirtschaftsverträge
über die Erbringung ihrer Teilleistungen abgeschlossen. Für die von ihm zu erbringenden
Koordinierungs- und Leitungsaufgaben habe der GAN dem Auftraggeber eine besondere
Vergütung berechnet. Der GAN habe eine wissenschaftliche Leistung und
Rationalisierung der komplizierter werdenden Investitionsprozesse und damit einen
hohen Nutzeffekt der Investitionen sichern sollen, sei auch für den wissenschaftlich-
technischen Vorlauf für seine Erzeugnisse, z. B. komplette Industrieanlagen,
verantwortlich gewesen und habe in bestimmten Fällen als Generallieferant beim Export
kompletter Industrieanlagen fungiert. Im Bereich der Tagebauvorhaben sei der VEB
Wärmeanlagenbau als Generalprojektant tätig geworden. Nach der Rechtsprechung des
BSG würden aber weder Projektierungsleistungen noch die Tätigkeit eines GAN einem
VEB die Eigenschaft eines Produktionsbetriebes verleihen. Es komme auch nicht darauf
an, dass in Betriebsteilen Produktionsaufgaben erfolgt seien. Entscheidend sei, dass der
Hauptzweck des Betriebes die Herstellung industrieller Sachgüter gewesen sei. Wie auch
aus dem zur Gerichtsakte gereichten Lagebericht der Wärmeanlagenbau GmbH i. A.
vom 24. April 1990 ersichtlich, sei dies beim VEB Wärmeanlagenbau nicht der Fall
gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 08. März 2007 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass es sich bei seinem Betrieb um einen Produktionsbetrieb i. S.
d. 2. DB gehandelt habe, wobei die Produktion dem Betrieb das Gepräge gegeben habe.
So ergebe sich aus dem Lagebericht vom 24. April 1990, dass im Betrieb zuletzt noch
1.700 Personen, davon unmittelbar in der Produktion in Berlin ca. 500 Arbeitnehmer und
im Werk Leipzig ca. 730 Arbeitnehmer – also mehr als die Hälfte aller Personen -
beschäftigt gewesen seien. Unstreitig habe der VEB auch als GAN fungiert, jedoch habe
die Produktion der Komponenten, die der Betrieb als GAN auf seinen Baustellen sowohl
für den Neubau als auch für die Wartung und Instandsetzung von Heiz- und
Industriekraftwerken benötigt habe, immer im Vordergrund gestanden. Der Bau eines
Wärmekraftwerkes sei eine Form der Produktion, nur dass diese nicht in einer Werkhalle,
sondern im Freien und an einem bestimmten Ort erfolge. Ein Wärmekraftwerk setze sich
aus vielen Komponenten zusammen, die überwiegend in den Betrieben des VEB
Wärmeanlagenbau durch eigene Mitarbeiter oder durch die Vergabe von Bauleistungen
an Dritte gefertigt und dann vor Ort installiert und zusammengesetzt worden seien. Dies
sei vergleichbar dem Bau eines Autos, bei dem Einzelteile durch viele unterschiedliche
Betriebe hergestellt und dann am Fließband in einer Werkhalle zu einem Auto
zusammengesetzt würden. Das Fertigen eines Autos am Fließband sei Produktion,
obwohl die überwiegenden Teile nicht im Werk des Autoherstellers produziert würden.
Ebenso sei es beim Bau von Wärmekraftanlagen, wo die Rohrsysteme im eigenen
Betrieb hergestellt würden. Die Bezeichnung GAN habe das Unternehmen deshalb
erhalten, weil es das einzige Unternehmen in der DDR gewesen sei, welches laut Statut
verpflichtet worden sei, Elektroenergieübertragungs- sowie Wärmeversorgungsanlagen
zu errichten. Dies sei überwiegend mit eigenen Kapazitäten und nur bei besonderen
Großaufträgen mit weiteren Kapazitäten erfolgt. Das von der Beklagten herangezogene
Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 27. März 2008 (L 4 R
86/06) würdige nicht ausreichend die Kapazitäten, die in Produktionsbereichen
eingebunden gewesen seien. Die Zuordnung des Betriebes nach der Wirtschaftsgruppe
15 559 der Systematik der Volkswirtschaftszweige sei ein Indiz dafür, dass es sich um
einen Produktionsbetrieb – nicht aber um einen GAN - gehandelt habe.
Der Senat hat Ablichtungen der Broschüre „Kurs DDR 40 – Beiträge zur
Betriebsgeschichte 1969 – 1988 des VEB Wärmeanlagenbau „DSF“ im VE Kombinat
Verbundnetze Energie“ und des Artikels „Die Ermittlung des langfristigen Bedarfs an
Fernwärmeversorgungsanlagen mit Hilfe der EDV“ (von D. Gühmann, H. Kirschke und P.
Bischoff, aus Energietechnik, 22. Jg., Heft 2, Februar 1972 S. 59 ff) ins Verfahren
eingeführt und diese zusammen mit einer anonymisierten Kopie des im Verfahren L 3 R
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eingeführt und diese zusammen mit einer anonymisierten Kopie des im Verfahren L 3 R
400/07 zum VEB Wärmeanlagenbau ergangenen Beschlusses des Senats vom 14.
Januar 2009 den Beteiligten zur Kenntnis übersandt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124
Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Verwaltungs- und Gerichtsakten verwiesen, die dem Senat bei seiner Entscheidung
vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe
Mit dem Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne
mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG Berlin hat der Klage zu
Unrecht stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 26. August 2004 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2005 ist rechtmäßig. Der Kläger hat
keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Zeitraum vom 11. August 1970 bis zum
30. Juni 1990 sowie die während dieser Zeit erzielten Entgelte als Zeit der Zugehörigkeit
zur AVItech feststellt.
In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens
durchzuführen ist (BSG, SozR 3-8570 § 8 Nr. 2, S. 72 ff.), ist die Beklagte nur dann zu
den vom Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen
Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist,
ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat,
die dem Zusatzversorgungssystem zuzuordnen sind (§ 8 AAÜG).
Da eine Einbeziehung des Klägers in das Zusatzversorgungssystem der AVItech bis zum
30. Juni 1990 nicht erfolgt ist und ihm durch Einzelfallentscheidung auch keine
Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden ist, käme eine Anerkennung von
Beschäftigungszeiten nur in Betracht, wenn die Beschäftigung des Klägers bei dem VEB
Wärmeanlagenbau am Stichtag 30. Juni 1990 (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Termins
Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschlüsse vom 04. August 2004, 1 BvR 1597/01,
und vom 26. Oktober 2005, 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05 und 1 BvR
1144/05, alle in juris) die Voraussetzungen der VO-AVItech sowie der 2. DB erfüllen
würde.
Nach § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 der 2. DB hängt ein solcher Anspruch von
drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell ist
gemäß § 1 der VO-AVItech und der 2. DB erforderlich
Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der Deutschen Demokratischen Republik
am 02. Oktober 1990 (vgl. BSG, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2). Die Voraussetzungen für einen
fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage haben bei dem Kläger, wie
gleich darzulegen sein wird, nicht vorgelegen. Es kann daher offen gelassen werden, ob
die Gleichbehandlung mit Inhabern einer Versorgungszusage verfassungsrechtlich
überhaupt geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005, 1 BvR 1921/04, 1
BvR 203/05, 1 BvR 445/05 und 1 BvR 1144/05, a. a. O.).
Der geltend gemachte Anspruch des Klägers, der berechtigt ist, die Berufsbezeichnung
Diplom-Ingenieur zu führen, erfüllt mit der Beschäftigung im VEB Wärmeanlagen am 30.
Juni 1990 nicht die betriebliche Voraussetzung für einen fiktiven bundesrechtlichen
Anspruch auf die Erteilung einer Zusage nach der AVItech.
Zunächst ist festzustellen, dass das Schreiben der Beklagten vom 13. August 2004
keine Feststellungen zum Bestehen eines Anspruchs auf Zusatzversorgung für die
Tätigkeitszeiten bei der Deutschen Post, im VEB Transformatorenwerk und im VEB
Wärmeanlagenbau im VE Kombinat „Verbundnetze Energie“ enthält. Vielmehr hat die
Beklagte mit diesem Schreiben nur darauf hingewiesen, dass der Antrag auf
Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften noch nicht abschließend bearbeitet
werden konnte, da noch weitere Ermittlungen erforderlich seien.
Der Anspruch des Klägers auf Einbeziehung in die AVItech scheitert daran, dass der VEB
Wärmeanlagenbau am 30. Juni 1990 nicht die betriebliche Voraussetzung für einen
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Wärmeanlagenbau am 30. Juni 1990 nicht die betriebliche Voraussetzung für einen
fiktiven bundesrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Zusage nach der AVItech
erfüllte. Erfasst von der Versorgungsordnung sind nur volkseigene Produktionsbetriebe
der Industrie oder des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR
3-8750 § 1 Nr. 6). Hauptzweck muss die industrielle (serienmäßig wiederkehrende)
Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern bzw. die Errichtung
(Massenproduktion) von baulichen Anlagen gewesen sein (BSG, Urteile vom 18.
Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, 23. August 2007, B 4 RS
3/06 R, und 24. April 2008, B 4 RS 31/07 R, alle in juris). Hierbei muss die industrielle
Fertigung von Sachgütern oder Bauwerken i. S. einer durch Wiederholung von
gleichartigen Bearbeitungsvorgängen unter Einsatz von Maschinen für den Vertrieb mit
Massenausstoß von Endprodukten dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG,
Urteile vom 06. Mai 2004, B 4 RA 44/03 R, und vom 27. Juli 2004, B 4 RA 11/04 R, beide in
juris). Dabei wird der Hauptzweck nicht dadurch geändert, dass von dem Betrieb auch
(nachgeordnet oder begleitend) produktionstechnische Aufgaben zu erfüllen waren (vgl.
zur Definition und Zweckbestimmung der volkseigenen Produktionsbetriebe der Industrie
oder des Bauwesens im Sinne des Versorgungsrechts grundlegend BSG, Urteile vom 09.
April 2004, B 4 RA 3/02 R und vom 10. April 2004, B 4 RA 10/02 R, beide in juris).
Nach diesen Maßstäben gehörte der Beschäftigungsbetrieb des Klägers zum 30. Juni
1990 nicht zu den Produktionsbetrieben der Industrie oder des Bauwesens.
Der Betrieb war kein solcher des Bauwesens, denn es wurden keine Gebäude
serienmäßig hergestellt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2003, B 4 RA 1/03 R, a.a.O.).
Er war auch kein Produktionsbetrieb der Industrie im Sinne fordistischer Prägung. Dies
ergibt sich bereits aus dem Statut des VE Kombinates Verbundnetze Energie vom 01.
Oktober 1980, in dem der Betriebszweck des VEB Wärmeanlagenbau mit „GAN für die
Errichtung von Heizwerken und Fernwärmeleitungen“ bezeichnet wird. Auch nach der
vom Betrieb herausgegebenen Broschüre „Kurs DDR 40 – Beiträge zur
Betriebsgeschichte des VEB Wärmeanlagenbau „DSF“ im VE Kombinat Verbundnetze
Energie“ wurde der VEB Wärmeanlagenbau als GAN konzipiert und eingesetzt mit dem
Ziel, eine „höhere Qualität auf dem Fachgebiet Fernwärmetechnik durch Entwicklung und
Aufbau zentraler Wärmeversorgungsanlagen zur sicheren Versorgung der Bedarfsträger
in Industrie und Wohnungsbau zu schaffen“. Hiernach lag der Hauptzweck der
betrieblichen Tätigkeit des VEB Wärmeanlagenbau in der Tätigkeit als GAN. Nach dem
Sprachgebrauch der DDR wurde einem GAN vom Investitionsauftraggeber die
Durchführung von Investitionsvorhaben auf vertraglicher Basis übertragen (vgl. Lexikon
der Wirtschaft - Industrie -, Verlag Die Wirtschaft, Berlin 1970, Stichwort
Generalauftragnehmer). Als GAN hatte der Beschäftigungsbetrieb des Klägers im
Rahmen der ihm übertragenen Wahrnehmung zentraler Aufgaben für die territoriale
Wärmeversorgung und den Bereich der Energiewirtschaft (§ 4 Punkt 3 c des Statutes)
vor allem die Aufgabe, Heizkraftanlagen zu projektieren, zu entwickeln und zu erstellen.
Die dabei erbrachten Leistungen bestanden im Wesentlichen in der Projektierung der
Anlagen, Organisation, Leitung und Überwachung der Realisierung des Anlagenbaus und
in der Abnahme und Übergabe der fertig gestellten Anlage sowie der Einweisung des
Erwerbers. Der Betriebsgeschichte des VEB Wärmeanlagenbau „DSF“ lässt sich
entnehmen, dass große Projekte auf dem Gebiet der Versorgung mit Fernwärme
konzipiert und realisiert wurden, etwa 1970/1973 das Wärmeversorgungssystem
Lichtenberg-Nordost. Es folgten die Fernwärmenetze für Berlin-Mitte, für das Haus der
Ministerien und für den Komplex Charité, dann für die Lichtenberger Stadtteile mit den
großen Neubaugebieten Marzahn, Hohenschönhausen und Hellersdorf.
Daneben erhielt der VEB Wärmeanlagenbau als GAN auch Auslandsaufträge, so etwa
von der UdSSR im Jahr 1982 der Auftrag zur Errichtung von Heizwerken für die
Wärmeversorgung von Wohn- und Gesellschaftsbauten an der Erdgasstrasse, die er
zusammen mit Subunternehmen und mit der gesamten Technik, die der Betrieb lieferte,
fertig stellte. Außerdem fungierte der VEB Wärmeanlagenbau auch als Generallieferant
beim Export kompletter Industrieanlagen.
Zwar wurde – worauf der Kläger hinweist - in Berlin im Jahr 1978 ein Hauptbereich
Produktion mit 83 Arbeitskräften gebildet, um Wärmeversorgungsanlagen herzustellen,
wobei ein überwiegender Teil der Arbeitskräfte (64) als Produktionsarbeiter eingesetzt
waren. Gleichwohl hat die Herstellung industrieller Sachgüter nicht den Hauptzweck des
Betriebes ausgemacht, wie es für einen Produktionsbetrieb im oben dargestellten Sinne
erforderlich ist. Der Schwerpunkt der Tätigkeit lag nicht im Massenausstoß von
Produkten, die durch Wiederholung von gleichartigen Bearbeitungsvorgängen unter
Einsatz von Maschinen hergestellt worden waren. Vielmehr erbrachte der VEB
Wärmeanlagenbau – neben der ebenfalls jahrelang angefallenen Rekonstruktion des
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Wärmeanlagenbau – neben der ebenfalls jahrelang angefallenen Rekonstruktion des
innerstädtischen Wärmenetzes – je nach Investitionsauftrag individuell angepasste
Leistungen in Form der Projektierung bis hin zu Fertigstellung und Einbau von
Wärmeanlagen in kleiner Stückzahl für die neu errichteten Wohngebiete und für
öffentliche Gebäude sowie die Überführung dieser neuen Anlagen in die Hand des
Investitionsauftraggebers. Auftragsbezogene Arbeit bedeutete, dass der Betrieb eine
bestimmte Aufgabenstellung bekam, die dann zunächst dort projektiert wurde. Aus
dieser Projektierung folgte, welche und wie viele Komponenten benötigt wurden, die dann
in der Fertigung hergestellt wurden. Insoweit war der VEB auch ein Werk zur Herstellung
und zum Vertrieb von Wärmeanlagen-Technik. Selbst wenn diese in Serie produziert
worden sein sollte, war der Betrieb nicht darauf ausgerichtet, in Serie hergestellte
Produkte vorzuhalten, aus der der Auftraggeber/Kunde das bereits erstellte Sachgut
auswählen konnte. Es erfolgte also keine Massenproduktion von Wirtschaftsgütern für
den Endabnehmer, sondern es wurden die für die Erstellung einer bestimmten Anlage
jeweils benötigten Komponenten produziert, was nicht ausschließt, dass diese zum Teil
auch an den Endverbraucher abgegeben worden sind. Im Hinblick auf den allein
maßgeblichen Hauptzweck des Betriebes, nämlich die Herstellung kompletter Heiz-
Anlagen, ist aber davon auszugehen, dass die Serienproduktion nur dienende Funktion
hatte. Es ist insoweit durchaus denkbar, dass Komponenten verschiedener Typen für die
unterschiedlichen Anlagen benötigt wurden und dass Einzelteile möglicherweise speziell
für eine bestimmte Anlage hergestellt wurden, so dass sie nicht oder nur mit großem
Aufwand in anderen Anlagen verwendet werden konnten. Eine derartige Tätigkeit ist
gerade keine industrielle – fordistische - Produktion von Endprodukten, sondern eine
Produktion von Teilen, die in der erst auf Anforderung des Abnehmers hergestellten
kompletten Wärmeanlage aufgegangen sind. Die Planung, Projektierung, Herstellung
und Überwachung des Baus derartiger Anlagen stellt aber eine Dienstleistung dar und
keine Produktion. Der VEB Wärmeanlagenbau war damit nicht vergleichbar mit einem
Betrieb zur Herstellung reiner Sachgüter. Diese Einschätzung wird auch durch die
Broschüre gestützt, wenn dort ausgeführt wird, dass die im VEB Wärmeanlagenbau
beschäftigten Produktionsarbeiter - „Baubrigaden“ - schwerpunktmäßig für
„Eigeninvestitionen“, also gerade nicht für die Herstellung reiner Sachgüter zur Abgabe
an einen – fremden – Endverbraucher eingesetzt wurden. Dass der Zweck des Betriebes
nicht ausschließlich die Produktion gewesen ist, räumt letztlich auch der Kläger ein, wenn
er vorträgt, der VEB Wärmeanlagenbau sei sowohl ein Projektierungsbetrieb als auch ein
bauausführender Betrieb mit dem Ziel der Herstellung von Heiz-Anlagen von der
Konstruktion bis zur Fertigstellung gewesen.
Soweit in dem Betrieb außerhalb dieses Hauptaufgabenfeldes noch Wirtschaftsgüter für
die Bevölkerung, etwa Erzeugnisse für Haus, Hof und Garten (Pfähle, Flächentrockner,
Schnellerhitzer, kleine Öfen etc.) entwickelt und hergestellt wurden, stellten diese
Aktivitäten des Betriebes nicht den Hauptzweck des Gesamtbetriebes dar.
Dieses Ergebnis wird letztlich auch gestützt von dem von der Beklagten vorgelegten
Lagebericht vom 24. April 1990. Auch hier lässt sich für den – im Privatisierungsprozess
befindlichen - VEB Wärmeanlagenbau als Produktionsprofil die Projektierung, Lieferung
und Errichtung von Heizkraftwerken und Umweltschutzanlagen komplett schlüsselfertig
oder in einzelnen Komponenten, die Projektierung, Lieferung, Montage und
Inbetriebnahme von Brennstoffversorgungs-, Aufbereitungs- und Reinigungsanlagen
verschiedener Art, Werk- und Lagerstätten sowie Fernwärmesystemen und –leitungen
herauslesen. Des Weiteren wurden Dienstleistungen angeboten (Ingenieurberatung,
Studien, Gutachten, Analysen, Bau- und Montageleistungen, Service und Kundendienst
etc.). Dieser Bericht, der kurz vor der Umwandlung des VEB in eine GmbH erstellt wurde,
mag nicht repräsentativ für den gesamten, hier zu beurteilenden Zeitraum sein, er
passt sich aber durchaus in den langjährigen Geschäftszweck des VEB
Wärmeanlagenbau ein.
Nach alledem zählte der VEB Wärmeanlagenbau nicht zu den volkseigenen
Produktionsbetrieben der Industrie. Auf die Frage, ob die Einordnung des VEB
Wärmeanlagenbau in die Wirtschaftsgruppe 15559 (Reparatur- und Montagebetriebe für
Metallkonstruktionen) im Betriebsregister der Systematik der Volkswirtschaftszweige der
DDR zusätzlich gegen seine Qualifikation als Produktionsbetrieb der Industrie oder des
Bauwesens spricht, kommt es daher nicht mehr entscheidend an. Allerdings erweist sich
die Zuordnung als zutreffend, selbst wenn die Ausführung von Reparaturen einen
nachgeordneten Raum eingenommen hat, denn die Wirtschaftsgruppe 15 559 erfasst
nicht nur Reparaturbetriebe, sondern auch Montagebetriebe der metallverarbeitenden
Industrie.
Der VEB Wärmeanlagenbau war auch kein Betrieb, der gemäß § 1 Abs. 2 2. DB einem
volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellt war,
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volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellt war,
denn er ist dort nicht genannt.
Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und
Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR ist bundesrechtlich
nicht erlaubt, auch soweit diese in sich willkürlich sein sollten, da der Einigungsvertrag
grundsätzlich nur die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender
Versorgungsansprüche und -anwartschaften von „Einbezogenen“ in das Bundesrecht
versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten hat (BSG, Urteil vom 09.
April 2002, B 4 RA 41/04 R, in juris). Das Verbot der Neueinbeziehung ist auch
verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, SozR 4-8560 § 22 Nr. 1). Der Bundesgesetzgeber durfte
an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der
Versorgungssysteme der DDR ohne Willkür anknüpfen. Art. 3 Abs. 1 und 3 Grundgesetz
gebieten nicht, vorhandene Ungleichheiten rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags-
und Steuerzahler auszugleichen (vgl. BVerfG a.a.O.; BSG, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3).
Es kommt daher auch nicht darauf an, ob für ehemalige Arbeitskollegen des Klägers
Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech festgestellt worden sind. Hatten diese Kollegen im
Zeitpunkt der Schließung der Systeme bereits Versorgungsansprüche erworben oder
war ihnen eine Versorgung durch Verwaltungsakte oder Einzelverträge zugesagt worden,
so war dies nach den Regelungen des Einigungsvertrages und auch nach den
Vorschriften des AAÜG zu beachten. Verfügten sie - wie hier der Kläger - über keine
derartigen Ansprüche, Versorgungszusagen oder dementsprechende Einzelverträge, so
können aus möglicherweise rechtswidrigen Feststellungen zugunsten anderer Personen
keine Rechte für den Kläger erwachsen. Eine Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht.
Das Urteil des SG Berlin vom 08. März 2007 war daher aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des
Rechtsstreits.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht
vorliegen.
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