Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 23.03.2006

LSG Berlin-Brandenburg: ernährung, quelle, sammlung, link, gehalt, aufenthalt, eingliederung

1
2
Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 5.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 5 B 325/06 AS ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 86b Abs 2 SGG, § 7 Abs 3 SGB
2, § 9 SGB 2
Leistungen nach dem SGB 2 durch einstweiligen Rechtsschutz
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin
vom 23. März 2006 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin
vom 23. März 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 SGG zulässig, jedoch nicht
begründet. Das Sozialgericht Neuruppin hat seinen am 23. Februar 2006 bei Gericht
eingegangenen Antrag, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, ihm ab dem 01.
Februar 2006 Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des
Sozialgesetzbuches (SGB II) nebst eines Mehrbedarfes für kostenaufwändige Ernährung
zu gewähren, zu Recht abgelehnt. Der Senat lässt vor diesem Hintergrund ausdrücklich
offen, ob ein zutreffendes Aktivrubrum neben dem Antragsteller nicht auch Frau C D
enthalten müsste.
Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche
Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass
sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht
werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Abgesehen davon, dass im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren die Gewährung von Leistungen für die Zeit vor Antragstellung bei
Gericht in aller Regel von vornherein ausscheidet, hat der Antragsteller jedenfalls keinen
Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es ist zurzeit nicht überwiegend
wahrscheinlich, dass ihm das Gericht im Hauptsacheverfahren einen Anspruch auf
Leistungen nach dem SGB II einschließlich eines Mehrbedarfes wegen
kostenaufwändigerer Ernährung aus medizinischen Gründen nach § 21 Abs. 5 SGB II
zusprechen wird. Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten diejenigen Personen Leistungen nach
dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches, die das 15., nicht aber das 65. Lebensjahr
vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige).
Nach den vorliegenden Unterlagen und dem Vortrag der Beteiligten ist insoweit allein
fraglich, ob der Antragsteller hilfebedürftig ist. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II,
wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der
mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend
aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren
Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann
und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von
Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Gemäß § 9 Abs. 2 SGB II sind bei Personen, die
in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners
zu berücksichtigen. Aus den vom Sozialgericht Neuruppin überzeugend dargelegten
Gründen ist auch der Senat bei vorläufiger Prüfung davon überzeugt, dass der
Antragsteller und Frau C D in eheähnlicher Gemeinschaft und damit in einer
Bedarfsgemeinschaft leben (§ 7 Abs. 3 SGB II), sodass C D Gehalt als Einkommen zu
berücksichtigen ist. Es wird insoweit auf die überzeugenden Ausführungen im
angegriffenen Beschluss verwiesen, denen der Senat sich nach eigener Prüfung
anschließt (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine
andere Entscheidung. Der Antragsteller hat insoweit nichts vorgebracht, was die
Annahme, er lebe mit C D in eheähnlicher Gemeinschaft, entkräften könnte. Soweit er
sich gegen den Vorwurf verwehrt, „schwarz gearbeitet“ zu haben, ist dies nicht
Gegenstand des hiesigen Verfahrens und für die Entscheidung bereits des Sozialgerichts
3
4
Gegenstand des hiesigen Verfahrens und für die Entscheidung bereits des Sozialgerichts
Neuruppin auch nicht maßgeblich gewesen. Eine weitergehende sachbezogene
Argumentation ist seinem Schreiben nicht zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum