Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 07.05.2008

LSG Berlin-Brandenburg: wirtschaftliche leistungsfähigkeit, einkünfte, satzung, krankenversicherung, beitragsbemessung, verlustvortrag, krankenkasse, arbeitsunfähigkeit, krankengeld, verfügung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 9.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 9 KR 304/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 2 EStG, § 10d EStG, Art 3 GG,
§ 15 SGB 4, § 223 SGB 5
Der Ausschuss des abschnittsübergreifenden Verlustausgleichs
bei der Bestimmung des krankenversicherungspflichtigen
Arbeitseinkommens nach § 15 SGB 4 ist verfassungsmäßig
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 7. Mai
2008 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2006 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2007 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte
darin Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung und höhere Beiträge zur gesetzlichen
Krankenversicherung als 428,69 Euro monatlich festgesetzt hat.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das gesamte Verfahren
zur Hälfte zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Beitragsbescheid der Beklagten bezüglich des
Zeitraums vom 1. September 2006 bis zum 31. August 2007.
Die bei der Beklagten freiwillig krankenversicherte Klägerin führt in der Nachfolge ihres
zwischenzeitlich schwer erkrankten Ehemannes seit dem 15. März 2004 ein
Einzelgewerbe. Die von der Klägerin bei der Beklagten eingereichten und dort am 2.
Oktober 2006 eingegangenen Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2004 und 2005
wiesen für die Klägerin und ihren Ehemann folgende Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus:
EhemannEhefrau
2004- 22.158 - 3.671
2005- 20.340 34.068
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2006 setzte die Beklagte für die Zeit ab 1. September
2006 die monatlichen Beiträge der Klägerin in Höhe von 517,88 Euro
(Krankenversicherung) und 58,30 Euro (Pflegeversicherung) neu fest. Den hiergegen
gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2007
zurück. Zu dessen Begründung führte sie aus: Die Beiträge seien auf der Grundlage der
im Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2005 ausgewiesenen Einkünfte aus
gewerblicher Tätigkeit von 34.068,- Euro festgesetzt worden. In diesem Jahr habe die
Klägerin vom 25. Juli bis zum 26. September 2005 aufgrund von Arbeitsunfähigkeit
Anspruch auf Krankengeld gehabt und sei somit beitragsfrei in der freiwilligen Kranken-
und Pflegeversicherung gewesen. Da Krankengeld eine Lohnersatzleistung darstelle und
nur gewährt werden könne, sofern aufgrund der Arbeitsunfähigkeit kein
Arbeitseinkommen erzielt werde, seien diese Zeiten bei der Ermittlung des
durchschnittlichen Einkommens unberücksichtigt zu lassen. Das Einkommen aus
Gewerbebetrieb, verteilt auf die verbleibenden 298 Tage, ergebe ein durchschnittliches
monatliches Einkommen im Jahre 2005 von 3.429,66 Euro.
Sowohl vor als auch nach dem streitigen Zeitraum - letzteres festgesetzt durch den
Bescheid der Beklagten vom 3. September 2007 für die Zeit ab 1. September 2007 -
beliefen sich die von der Klägerin zu zahlenden Beiträge unter Anwendung der
Mindestbemessungsgrundlage auf 277,46 Euro (Krankenversicherung) und 31,24 Euro
(Pflegeversicherung) monatlich.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin vorgebracht, die Beklagte habe übersehen, dass sie und
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Mit ihrer Klage hat die Klägerin vorgebracht, die Beklagte habe übersehen, dass sie und
ihr Ehemann die Verluste aus dem gleichen Gewerbebetrieb realisierten; die Verluste
ihres Ehemannes resultierten aus derjenigen gewerblichen Tätigkeit, die sie fortführe. Bei
einer Gesamtveranlagung ergäben sich für das Jahr 2005 Einkünfte in Höhe von 13.728,-
Euro. Unter Berücksichtigung der Pauschalbeträge und der Kinderfreibeträge ergebe sich
ein negatives Einkommen von 7.016,- Euro. Indem die Beklagte darüber hinaus den
auch im Einkommensteuerbescheid 2005 ausgewiesenen Verlustvortrag in Höhe von
21.210,- Euro nicht berücksichtige, verfolge sie eine „Rosinentheorie“.
Mir Urteil vom 7. Mai 2008, der Klägerseite zugestellt am 6. Juni 2008, hat das
Sozialgericht Potsdam die Klage abgewiesen und zur Begründung auf den
Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2007 verwiesen. Ergänzend hat es ausgeführt, dass
die Beklagte die Beiträge in Übereinstimmung mit § 240 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch
(SGB V) i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) sowie ihrer
Satzung festgesetzt habe.
Zur Begründung ihrer am 4. Juli 2008 eingelegten Berufung bringt die Klägerin vor, ihre
Argumentation konzentriere sich im wesentlichen darauf, dass sie § 15 SGB IV für
verfassungswidrig halte, weil der Gesetzgeber insoweit nicht die tatsächliche
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Selbständigen für die Beitragsbemessung zu
Grunde lege, sondern von einem fiktiv hohen Einkommen von Selbständigen ausgehe,
indem er, vergleichbar einem Rosinenpicken, nur auf die allgemeinen
Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts abstelle und die gesamten
anderen steuerlichen Grundsätze wie z. B. Investitionsentscheidungen oder
Verlustvortrag unberücksichtigt lasse. Aus ihrem Gewerbebetrieb habe ihr im Jahr 2005
zu Entnahmezwecken tatsächlich nur 4.632,76 Euro zur Verfügung gestanden. Dieser
Betrag ergebe sich aus dem tatsächlichen Liquiditätszufluss in Höhe von 16.067,09
Euro, abzüglich der getätigten Investitionen in Höhe von 11.434,33 Euro. Aufgrund
dessen habe die Beklagte nur den Regelbeitrag festsetzen dürfen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam zu ändern und den Bescheid der Beklagten
vom 30. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2007
bezüglich der darin festgesetzten Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung insgesamt
und bezüglich der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung insoweit aufzuheben,
als diese höher als 277,46 Euro monatlich festgesetzt wurden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten Bezug genommen, die
vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe
Der Senat durfte durch den Berichterstatter (§ 155 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -)
und ohne mündliche Verhandlung (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 SGG)
entscheiden, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das Urteil des Sozialgerichts war zu
ändern, da die angefochtenen Bescheide teilweise rechtswidrig sind. Die Beklagte hätte
Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung überhaupt nicht und Beiträge zur gesetzlichen
Krankenversicherung lediglich in Höhe von 428,69 Euro monatlich festsetzen dürfen.
1. Die Beklagte als Krankenkasse hätte - worauf der Berichterstatter im
Erörterungstermin vom 17. Juli 2009 hinwies - nicht über die Beiträge zur sozialen
Pflegeversicherung entscheiden dürfen. Über Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung
darf eine Krankenkasse nur in ihrer Eigenschaft als Einzugsstelle bei gegen Entgelt
Beschäftigten nach § 28 h Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) entscheiden.
Für die Entscheidungen über die Höhe des Beitrags in diesem Versicherungszweig ist im
übrigen ausschließlich die Pflegekasse zuständig (Senat, Beschluss vom 18. Dezember
2007, Az.: L 9 B 584/07 KR ER; Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom
Landessozialgericht - LSG - Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Oktober 2006, Az.: L 5
ER 189/09 KR; beide veröffentlicht in Juris). Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass
gemäß § 46 Abs 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) Organe der
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gemäß § 46 Abs 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) Organe der
Pflegekassen die Organe der Krankenkassen sind, bei denen sie errichtet sind. Zwar
mag im Einzelfall, wenn nicht zweifelhaft ist, dass die Pflegekasse die Entscheidung -
jedenfalls im Widerspruchsbescheid - getroffen hat, eine ausdrückliche Angabe im
Bescheid, dass er von der Pflegekasse stammt, entbehrlich sein (Bundessozialgericht -
BSG - SozR 3-3300 § 20 Nr. 2). Im vorliegenden Fall sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte
ersichtlich, dass die angegriffenen Bescheide auch durch oder zumindest auch im
Namen der Beigeladenen erlassen wurden. Dass nach § 46 Abs. 2 Sätze 4 und 5 SGB XI
in der seit dem 1. Juli 2008 geltenden Fassung Krankenkassen und Pflegekassen unter
bestimmten Bedingungen die Höhe der Beiträge in einem gemeinsamen
Beitragsbescheid festsetzen können, wirkt sich auf den vorliegenden Fall noch nicht aus.
Allein wegen dieses Fehlers ist der angefochtene Verwaltungsakt zwar nicht nach § 40
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nichtig, wohl aber rechtswidrig und daher allein
aus diesem Grund aufzuheben. Denn der Mangel der sachlichen Zuständigkeit gehört
nicht zu den Fehlern, die nach § 41 SGB X unbeachtlich sind, aber auch nicht zu den
Fehlern, derentwegen nach § 42 Satz 1 SGB X die Aufhebung eines Verwaltungsaktes
nicht verlangt werden kann (BSG SozR 3-3300 § 20 Nr. 5).
2. Die Beklagte hätte die Beiträge der Klägerin zur gesetzlichen Krankenversicherung nur
in Höhe von 428,69 Euro monatlich festsetzen dürfen. Für höhere Beiträge gab es keine
Rechtsgrundlage.
Hierbei kann offen bleiben, ob der von der Beklagten gewählte Ansatz, die von der
Klägerin im Jahre 2005 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb nur auf die Tage, an
denen diese arbeitsfähig war, zu verteilen (was einem höherem monatlichen
Arbeitseinkommen führt), mit dem damals geltenden Recht in Einklang stand. Denn
jedenfalls hätte ein solches Vorgehen eine entsprechende Regelung in der Satzung der
Beklagten erfordert. Hieran fehlte es im Jahr 2005.
a. Maßgeblich für die Betragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern ist § 240 Abs. 1 SGB
V, hier in der vom 1. August 2006 bis zum 15. Dezember 2008 geltenden Fassung. Nach
§ 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die
(jeweilige) Satzung geregelt wird. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung
die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt (Abs. 1 Satz
2). Die Satzung der (jeweiligen) Krankenkasse muss mindestens die Einnahmen des
freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig
Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (Abs. 2 Satz 1). Nach §
240 Abs. 4 Satz 1 SGB V gilt als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag
mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße
(„Mindestbeitragsbemessungsgrenze“). Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich
selbständig erwerbstätig sind, gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift als beitragspflichtige
Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen
Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch
mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße.
§ 15 der Satzung der Beklagten (in der in den Jahren 2006 und 2007 geltenden Fassung)
regelte unter weitgehender Wiederholung der o.g. gesetzlichen Vorschriften die
Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder. Welche Einnahmen bei hauptberuflich
selbständig Erwerbstätigen heranzuziehen sind, ergibt sich indirekt (auch) aus Ziffer (2)
Buchst. b) Ziffer 3 Abs. 5 Satz 2 dieser Satzungsregelung, wonach „Arbeitseinkommen
nach § 15 SGB IV, steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie positive oder
negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung […] dem letzten ergangenen
Steuerbescheid zu entnehmen“ sind. Weitergehende Regelungen zur Berücksichtigung
von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit enthielt die Satzung nicht.
Gemäß § 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB IV ist Arbeitseinkommen der nach den
allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte
Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu
werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Die
"allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts" sind für die in
§ 2 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) genannten
Einkommensarten, d.h. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb
und aus selbständiger Tätigkeit, die § 4 bis § 7k EStG. Der Gewinn ist demzufolge
grundsätzlich durch Vergleich des Betriebsvermögens am Ende des Wirtschaftsjahres
mit dem Betriebsvermögen am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt
um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen, festzustellen
(vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2001, Az.: B 5 RJ 46/00 R, veröffentlicht in Juris).
b. In Übereinstimmung mit diesen Vorgaben hat die Beklagte als Bemessungsgrundlage
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b. In Übereinstimmung mit diesen Vorgaben hat die Beklagte als Bemessungsgrundlage
zunächst einen Betrag von 34.068,- Euro entsprechend den im
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 ausgewiesen Einkünften der Klägerin aus
Gewerbebetrieb herangezogen.
aa. Der von der Klägerin im Jahre 2005 erzielte, nach dem EStG ermittelte und im o.g.
Einkommenssteuerbescheid festgestellte Gewinn aus ihrer selbständigen Tätigkeit war
nicht um die von der Klägerin im Laufe des Rechtsstreits angesprochenen Positionen
(z.B. den Verlustvortrag nach § 10 d Abs. 2 EStG) zu verringern, da sich in den
allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des EStG ( §§ 4 bis 7k EStG) hierfür keine
Grundlage findet.
bb. § 15 SGB IV verletzt kein Verfassungsrecht. Dies kann exemplarisch am Ausschluss
des abschnittsübergreifenden Verlustausgleichs (nach der Terminologie des § 10 d EStG:
des Verlustrücktrags und Verlustvortrags) dargestellt werden. Insbesondere liegt kein
Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Dabei ist nicht nur an die Vergleichsgruppe der
abhängig Beschäftigten anzuknüpfen.
In Betracht kommt Art. 3 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab auch deshalb, weil eine
Ungleichbehandlung mit der Gruppe derjenigen Selbständigen vorliegt, die (mehr oder
weniger zufällig) von starken jährlichen Einkommensschwankungen mit "negativen"
Einkünften verschont bleiben und in den einzelnen Veranlagungszeitraum keine höheren
Einkünfte erzielen als die Klägerin im Durchschnitt der Jahre. Jene haben im Gegensatz
zur Gruppe der Selbständigen mit stark schwankenden Jahreseinkommen - wie
offensichtlich die Klägerin - Beiträge in im wesentlichen gleichmäßiger Höhe zu zahlen.
Es bestehen jedoch gewichtige Gründe, bei der Ermittlung der
Beitragsbemessungsgrundlage nur auf die Gewinne Selbständiger im
Veranlagungszeitraum des dem letzten Einkommenssteuerbescheid zugrunde
liegenden Jahres abzustellen und weder einen Verlustrücktrag noch einen Verlustvortrag
zuzulassen (grundlegend hierzu: BVerfGE 82, 60; BSG, Urteile vom 8. Dezember 1993,
Az.: 10 RKg 2/93, und vom 16. Mai 2001, Az.: B 5 RJ 16/00 R, jeweils veröffentlicht in
Juris). Bereits die gesetzliche Regelung kommt Selbständigen weitgehend entgegen. Da
seit der Neuregelung von § 15 SGB IV zum 1. Januar 1995 steuerliche Vergünstigungen,
die in den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts
mannigfach enthalten sind (z.B. Sonderabschreibungen), sich nicht mehr
einkommenserhöhend auswirken, toleriert es der Gesetzgeber, dass
Steuervergünstigungen auf die Beitragshöhe in späteren Zeiträumen durchschlagen. Da
ferner sowohl der horizontale als auch - mit Einschränkungen - der vertikale
Verlustausgleich (§ 2 Abs. 3 EStG) im jeweiligen Veranlagungszeitraum berücksichtigt
werden, ist die Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialrecht bei der
Gewinnermittlung weitgehend hergestellt. Der Hintergrund des abschnittsübergreifenden
Verlustabzugs sind meist Sonderabschreibungen mit Subventionscharakter. Auch in
anderen Fällen ist die nur auf § 4 bis § 7 k EStG verweisende Regelung gerechtfertigt,
weil das Nebeneinander "fiktiver" und "realer" Verluste, die Jahr für Jahr entstehen und
ein Jahr zurück- und eine beliebige Zahl von Jahren vorgetragen werden können, zu
einem unverhältnismäßigen und nicht zu bewältigenden Verwaltungsaufwand führen
würde. Bei der Ausgestaltung von § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV konnte der Gesetzgeber der
Verwaltungspraktikabilität das entscheidende Gewicht beimessen und die mögliche
Ungerechtigkeit im Einzelfall an dem Verwaltungsaufwand messen, der dadurch
entstehen würde, dass die Krankenkassen zur "Auseinanderrechnung" der fiktiven und
realen Verluste wirtschaftliche und steuerliche Ermittlungen und Wertungen vornehmen
müssten, für die sie erst sachlich und personell ausgestattet werden müssten. Der
dadurch verursachte Verwaltungsaufwand würde den mit der Anrechnungsregelung
verfolgten Einsparungseffekt zu einem erheblichen Teil wieder zunichte machen. Die
Anknüpfung an das Steuerrecht in § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV soll nämlich der
Verwaltungsvereinfachung dienen und es dem zuständigen Versicherungsträger
erlauben, den steuerrechtlichen Gewinn unverändert aus dem Steuerbescheid des
Selbständigen zu übernehmen (BT-Drs. 12/5700 S. 92). Dieses gesetzgeberische
Anliegen ist nur zu erreichen, wenn die Verwaltung von der Notwendigkeit zu weiteren
Nachprüfungen zum Zustandekommen des im Steuerbescheid ausgewiesenen Gewinns
enthoben wird (Sächsisches LSG, Urteil vom 26. Juni 2008, Az.: L 2 U 126/07,
veröffentlicht in Juris).
Im übrigen kennen das Sozialrecht und das Recht der sozialen Transferleistungen aus
den gleichen wohlerwogenen Gründen noch weit schärfere Einschränkungen für einen
Verlustausgleich und die Anrechnung "negativer" Einkünfte als § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV
in der hier vertretenen Auslegung (vgl. z.B. § 6 Abs. 1 des insoweit zum 31. Dezember
2008 außer Kraft getretenen Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG), und § 21 Abs. 1
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2008 außer Kraft getretenen Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG), und § 21 Abs. 1
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), § 82 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch –
SGB XII – i.V.m. § 4 der Verordnung zur Durchführung von § 82 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch; § 10 Abs. 1 Wohngeldgesetz (WoGG) in der bis zum 31. Dezember
2008 geltenden Fassung). Alle genannten Regelungen schließen generell den vertikalen
sowie den abschnittsübergreifenden Verlustausgleich aus und steuerliche
Vergünstigungen mindern selbst im ersten Veranlagungszeitraum nicht das für die
Beitragsbemessung zugrunde zu legende Einkommen. Vordringliches Ziel des
Gesetzgebers war es, zu verhindern, dass sich über die Besteuerung vorgenommene
Subventionierungen auf die Sozialleistung auswirken (BVerfGE 82, 60). Für die Beiträge
zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung kann insoweit nichts anderes
gelten. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es weder aus dem
Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung noch aus sonstigen
verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist, die durch § 10d EStG ermöglichte
Durchbrechung des Prinzips der sog (Jahres-)Abschnittsbesteuerung auf das Sozialrecht
zu übertragen (BSG, Urteil vom 16. Mai 2001, a.a.O.).
Aus welchen Gründen für die weiteren von der Klägerin geltend gemachten steuerlichen
Absetzungspositionen etwas anderes gelten sollte, ist weder ihrem Vorbringen zu
entnehmen noch anderweitig ersichtlich.
c. Die Beklagte war allerdings nicht berechtigt, entgegen § 223 Abs. 2 Satz 2, 3. Alt. SGB
V die im Jahre 2005 aus selbständiger Tätigkeit erzielten Einkünfte der Klägerin nur auf
298 Tage zu verteilen und auf dieser Grundlage den kalendertäglichen bzw. monatlichen
Beitrag festzusetzen.
Durch die unter b. genannten Vorschriften überlässt das Gesetz für freiwillige Mitglieder
die Bestimmung der in der Krankenversicherung beitragspflichtigen Einnahmen
grundsätzlich den Satzungen der Kassen. Der Auftrag des § 240 Abs 1 S 1 SGB V an den
Satzungsgeber geht jedoch weiter. Dem Satzungsgeber ist gestattet und aufgetragen,
die Einzelheiten der Beitragsbemessung für die freiwilligen Mitglieder - ausgerichtet an
der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des jeweiligen Mitglieds - in der
Satzung so konkret zu regeln, dass für typische Sachverhalte eine einheitliche
Bewertung sichergestellt ist. Die Krankenkassen können etwa Bestimmungen darüber
treffen, welche Einnahmearten zu berücksichtigen sind, dass einmalige Einnahmen mit
einem Zwölftel des zu erwartenden Jahresbetrages monatlich anzusetzen und wie
steuerliche Vergünstigungen zu behandeln sind. Stößt die Feststellung der
beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten oder stehen hierfür
verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung und lassen sich dem Gesetz keine
eindeutigen Bewertungsmaßstäbe entnehmen, setzt die Berücksichtigung der
Einnahmen insoweit eine konkretisierende Satzungsregelung voraus (BSG, Urteil vom
22. Mai 2003, Az.: B 12 KR 12/02 m.w.N, veröffentlicht in Juris).
Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben hätte es einer Satzungsregelung bedurft, die
die Verteilung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit abweichend von § 223 Abs. 2
Satz 2, 3. Alt. SGB V nur auf Tage, für die nicht wegen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld
gewährt wurde, vorsieht. Denn ob die der Verfahrensweise der Beklagten zugrunde
liegenden rechtlichen Überlegungen zutreffen, ist weder ober- noch höchstgerichtlich
geklärt. Eindeutige Bewertungsmaßstäbe fehlen. Ohne eine entsprechende
Satzungsregelung kann demzufolge ein bei der Beklagten freiwillig krankenversicherter
hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger nicht erkennen, mit welcher Beitragsbelastung
er zu rechnen hat (zu diesem Kriterium vgl. BSG a.a.O.).
d. Auf der Grundlage eines monatlichen Arbeitseinkommens von (34.068.- Euro ÷ 12
Monate =) 2.839,- Euro und dem für die Klägerin maßgeblichen Beitragssatz von 15,1 %
ergibt sich daher ein monatlicher Beitrag in Höhe von 428,69 Euro.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und
entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreites.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht
vorliegen.
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