Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 23.07.2009

LSG Berlin-Brandenburg: sozialhilfe, ausländer, aufenthalt, beeinflussung, wohnheim, deckung, gerichtsakte, einreise, rechtsmissbrauch, herkunft

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
23. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 23 AY 8/09 B PKH
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 73a SGG, § 2 AsylbLG, § 3
AsylbLG
Asylbewerberleistungen - Ausschluss der Gewährung von
Leistungen für die Vergangenheit - Rechtsmissbräuchliche
Beeinflussung der Aufenthaltsdauer durch Täuschung über
Identität und Herkunft
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juli 2009 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe – PKH – für das gegen den
Beklagten vor dem Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 49 AY 35/08
anhängige Klageverfahren. In diesem ist der Anspruch des Klägers auf Leistungen nach
dem Asylbewerberleistungsgesetzt - AsylbLG - in Höhe der Leistungen nach § 2 AsylbLG
streitig.
Der Kläger, der über eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz –
AufenthG – verfügt, bezieht zumindest seit März 2000 Leistungen nach dem AsylbLG in
Form der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG von dem Beklagten, unter Anwendung des §
1a AsylbLG zunächst gekürzte Leistungen, jedenfalls ab Dezember 2007 die
ungekürzten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG.
Der Kläger beantragte am 31. August 2007 bei dem Beklagten die Gewährung von
höheren Leistungen auf der Grundlage des § 2 AsylbLG. Mit Bescheid vom 26. November
2007 gewährte der Beklagte Leistungen nach § 1a Nr. 2 AsylbLG in Höhe von
ungekürzten Leistungen nach § 3 AsylbLG. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch.
Nachdem das Sozialgericht Berlin mit Beschluss vom 08. Januar 2008 einen auf die
einstweilige Verpflichtung des Beklagten zur Leistungsgewährung nach § 2 AsylbLG
gerichteten Antrag mit Beschluss zurückgewiesen hatte, wies der Beklagte den
Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 28. Februar 2008 u.a. mit der Begründung
zurück, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nach §
2 AsylbLG, weil er den Aufenthalt in Deutschland rechtsmissbräuchlich beeinflusst habe.
Daraufhin hat der Kläger am 23. März 2008 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben, mit
der er sein Begehren weiterverfolgt.
Den Antrag, ihm für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, hat das
Sozialgericht mit Beschluss vom 23. Juli 2009 zurückgewiesen und unter Bezugnahme
auf die Gründe des Beschlusses vom 08. Januar 2008 ausgeführt, die Rechtsverfolgung
biete keine Aussicht auf Erfolg.
Gegen den am 27. Juli 2009 zugestellten Beschluss richtet sich die am 30. Juli 2009
eingelegte Beschwerde.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss vom 23. Juli 2009 aufzuheben und ihm für das Klageverfahren vor
dem Sozialgericht Berlin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu
bewilligen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der
Entscheidung wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zum Klageverfahren (SG Berlin S 49
AY 35/08) und der Gerichtsakte zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren (SG Berlin S 49
AY 219/07 ER) sowie auf den Inhalt der vom Beklagten beigezogenen
Verwaltungsvorgänge (Band 4 bis 5) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand
der Beratung gewesen sind.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt,
dem Kläger für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die
Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor.
Der Anspruch auf PKH setzt nach § 73 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i. V. m. §
114 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO - u. a. voraus, dass die beabsichtigte
Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO ist dann zu bejahen, wenn
eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit besteht. Die bloße Möglichkeit eines Erfolges
reicht nicht aus, es muss vielmehr eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit bestehen, die
Anforderungen daran dürfen jedoch nicht überspannt werden (BVerfG,
Kammerbeschluss vom 30. Oktober 1991, 1 BvR 1486/91, NJW 1992, 889). Eine
Rechtsverfolgung ist dann hinreichend Erfolg versprechend, wenn das Gericht nach
vorläufiger summarischer Prüfung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers unter
Berücksichtigung des Vortrages des anderen Beteiligten zumindest für vertretbar und
den Prozesserfolg für wahrscheinlich hält. Eine Vorwegnahme der Entscheidung der
Hauptsache erfolgt im Rahmen der Prüfung der Erfolgswahrscheinlichkeit im
Prozesskostenhilfeverfahren nicht (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, 2 BvR 94/88,
BVerfGE 81, 347). Bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht der Klage ist vom Antrag des
Klägers auszugehen, der ggf. auszulegen ist.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lässt sich nicht feststellen, dass die Klage des
Klägers hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Beklagte dürfte es mit dem
streitgegenständlichen Bescheid vom 26. November 2007 zu Recht abgelehnt haben,
dem Kläger für den Monat Dezember 2007 Leistungen nach dem AsylbLG auf der
Grundlage des § 2 AsylbLG zu gewähren, so dass die erhobene kombinierte
Anfechtungs- und Verpflichtungsklage jedenfalls unbegründet sein dürfte.
Soweit der Kläger im Klageverfahren auch höhere Leistungen nach dem AsylbLG für
Zeiten ab Januar 2008 begehrt, dürfte die Klage schon unzulässig sein, da der Beklagte
mit dem Bescheid vom 26. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 28. Februar 2008 nur über den Leistungsanspruch des Klägers im Dezember 2007
entschieden hat. Zulässigerweise dürfte deshalb nur die Höhe der Leistungen für diesen
Monat Gegenstand des Klageverfahrens sein. Der Beklagte hat hier mit dem
streitgegenständlichen Bescheid über einen zeitlich begrenzten Zeitraum entschieden
(Dezember 2007) und auch nicht etwa mit dem Widerspruchsbescheid eine Leistung auf
Dauer versagt oder bewilligt. Dem Kläger sind mit dem Bescheid vom 26. November
2007 Leistungen nach § 3 AsylbLG bewilligt worden, ohne dass mit der Ablehnung von
Leistungen nach § 2 AsylbLG gleichzeitig eine hiervon abtrennbare
Verwaltungsentscheidung auf Dauer vorliegt (vgl. BSG v. 17.06.2008, B 8 AY 3/07 R, juris;
v. 24.03.2009, B 8 AY 10/07 R, juris).
Das danach zulässig nur auf die Gewährung höherer Leistungen nach dem AsylbLG für
den Monat Dezember 2007 gerichtete Verpflichtungsbegehren dürfte allein deshalb
unbegründet sein, weil der Kläger höhere Leistungen für vergangene Zeiträume begehrt.
Der Kläger macht nicht geltend, welcher (nach § 3 AsylbLG oder über Leistungen nach §
2 AsylbLG) zu deckende Bedarf bei ihm nicht gedeckt worden ist, weil keine Leistungen
nach § 2 AsylbLG gewährt wurden. Der Bedarf des Klägers an Unterkunft und Heizung ist
durch die Unterbringung in einem Wohnheim durch Sachleistungen gedeckt worden. Der
Kläger hat weiter für den Bedarf an Ernährung, für Bekleidung, Gesundheits- und
Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts eine Barleistung in
Höhe von 161,37 Euro erhalten, da von dem Betrag nach § 3 Abs. 2 AsylbLG (für
Wertgutscheine) in Höhe von 184,07 Euro der bereits durch die Unterkunft in einem
Wohnheim über Sachleistung gedeckte Bedarf abzuziehen war. Daneben hat der Kläger
den Barbetrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens in Höhe
von 40,90 Euro nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG erhalten, insgesamt also Barmittel zur
Deckung des nach § 3 AsylbLG vorgesehenen Bedarfs in Höhe von 202,27 Euro.
Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe und damit auch die besonderen Leistungen der
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Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe und damit auch die besonderen Leistungen der
Sozialhilfe für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG setzen eine Bedarfslage zum
Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den geltend gemachten Anspruch voraus.
Leistungen für die Sozialhilfe sind grundsätzlich nicht für vergangene Zeiträume zu
gewähren (BVerwGE 90, 154, 164). An diesem von der Rechtsprechung der
Verwaltungsgerichte entwickelten Strukturprinzip, welches auch den
Leistungsregelungen des AsylbLG zu Grunde liegt, da auch nach diesen Regelungen nur
ein aktuell bestehender Bedarf zu decken ist, wird auch unter Geltung des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII - und im Rahmen des AsylbLG festgehalten. So weist
das BSG darauf hin, dass bei der Prüfung eines Leistungsanspruchs nach § 2 AsylbLG zu
beachten ist, das nicht mehr bestehende Bedarfe nicht mehr gedeckt werden können
(BSG v. 17. Juni 2008, B 8 AY 9/07 R, juris, Rn. 19 (“Aktualitätsprinzip”); B 8 AY 5/07 R,
juris, Rn. 16). Es ist nicht Aufgabe der Sozialhilfe und auch nicht der Leistungsgewährung
nach dem AsylbLG, nachträglich Leistungen zu erbringen, wenn der Bedarf weggefallen
ist (so ausdrücklich: BSG v. 11.12.2007, B 8/9b SO 12/06 R, juris, Rn. 11, SGb 2008, 95).
Voraussetzung für eine Leistung für die Vergangenheit ist, dass noch ein fortdauernder
Bedarf oder ein Ersatzanspruch für Kosten, die durch eine „Selbstbeschaffung“
entstanden sind (vgl. BSG v. 11.12.2007, B 8/9b SO 12/06 R, a.a.O.), besteht. Dies ist
nicht ersichtlich.
Zudem dürften auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen auf der
Grundlage des § 2 AsylbLG nicht vorliegen.
Gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG ist das SGB XII abweichend von den §§ 3 - 7 AsylbLG auf
diejenigen Leistungsberechtigen entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von
insgesamt 36 Monaten (Fassung bis zum 28. August 2007) bzw. 48 Monaten (§ 2
AsylbLG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher
Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007, BGBl I Nr. 42) Leistungen nach § 3
AsylbLG erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst
beeinflusst haben. § 2 Abs. 1 AsylbLG normiert in der ab dem 01. Januar 2005 geltenden
Fassung zwei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, unabhängig davon, aus
welchen Gründen der Beklagte den geltend gemachten Anspruch abgelehnt hat. Neben
einer zeitlichen Komponente bezogen auf einen Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG
ist daher weiter Voraussetzung, dass der Anspruchsteller die Dauer des Aufenthaltes in
der Bundesrepublik Deutschland nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat. Hat
der Antragsteller die Dauer des Aufenthaltes rechtsmissbräuchlich beeinflusst, ist er
unabhängig von der Dauer des Bezuges von Leistungen nach § 3 AsylbLG von der
Leistungsgewährung nach § 2 AsylbLG ausgeschlossen; ihm soll dann der Vorzug
höherer Leistungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zuteil werden.
Danach dürfte der Kläger hier von dem Leistungsbezug nach § 2 AsylbLG
ausgeschlossen sein, weil er die Dauer seines Aufenthaltes in Deutschland
rechtsmissbräuchlich beeinflusst hat; auf die Frage, ob der Kläger die weitere
Voraussetzung des § 2 AsylbLG erfüllt, kommt es nicht an.
Ein Rechtsmissbrauch setzt ein unredliches, von der Rechtsordnung missbilligtes
Verhalten voraus. Hat ein Ausländer durch sein Verhalten die Aufenthaltsdauer in
Deutschland und damit auch die mit § 2 Abs. 1 AsylbLG verlangte
Mindestaufenthaltsdauer unredlich herbeigeführt, so kann er sich nicht hierauf berufen
und etwaige daran knüpfende Vergünstigungen, nämlich die höheren Analogleistungen,
in Anspruch nehmen (BSG vom 17. Juni 2008, B 8/9 b AY 1/07 R, a. a. O., Rnr. 33). Ein
von der Vorschrift erfasstes unredliches Verhalten, was von der Rechtsordnung
missbilligt ist, liegt hier in der Angabe einer falschen Identität. Bereits in der
Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 1 AsylbLG wird beispielhaft die Angabe einer falschen
Identität als typische Fallgestaltung des Rechtsmissbrauchs angegeben (BT-Drs. 15/420,
S. 121;vgl. auch: BSG v. 17.06.2008, B 8 AY 5/07 R, juris, Rn. 15). Nach den
Feststellungen des Sozialgerichts mit dem Beschluss vom 08. Januar 2008 hat der
Kläger über seine Herkunft und Identität getäuscht, die Identität ist bis heute ungeklärt.
Der Kläger hat nach den Feststellungen des Sozialgerichts bei seiner Einreise
angegeben, dass er aus G stamme und beharre nunmehr darauf, aus S L zu stammen.
Diesen Feststellungen des Sozialgerichts in dem Beschluss vom 08. Januar 2008 ist der
Kläger im Klageverfahren nicht entgegen getreten.
Die Angabe einer falschen Identität bei der Beantragung von Asyl ist von der
Rechtsordnung missbilligt. Dies zeigt sich u.a. darin, dass der Gesetzgeber den
Asylbewerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten verpflichtet, seine Identität, d. h.
die wahre Identität, anzugeben (§ 16 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG -). Mit der
Beantragung von Asyl ist dem Ausländer bis zur Entscheidung über den Antrag der
Aufenthalt in Deutschland gestattet (§ 55 AsylVfG), so dass aufenthaltsbeendende
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Aufenthalt in Deutschland gestattet (§ 55 AsylVfG), so dass aufenthaltsbeendende
Maßnahmen bis zur Rechtskraft einer ablehnenden Entscheidung nicht veranlasst
werden können. Daraus folgt, dass mit falschen Angaben zur Identität bei der
Beantragung von Asyl bereits die Dauer des Aufenthaltes in Deutschland über die Dauer
des Asylverfahrens beeinflusst wird, denn nach § 3 Abs. 3 AsylVfG ist ein unbegründeter
Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im
Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht.
Zur Beurteilung des Tatbestandsmerkmals der Beeinflussung der Dauer des
Aufenthaltes im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG ist auch auf den gesamten Aufenthalt in
Deutschland abzustellen. Aus § 2 Abs. 1 AsylbLG ergibt sich keine Einschränkung
hinsichtlich des Beurteilungszeitraums für die Feststellung eines solchen Verhaltens.
Insbesondere führt nicht ein Aufgeben eines vormals rechtsmissbräuchlichen Verhaltens
dazu, dass nunmehr keine Rechtsmissbräuchlichkeit im Sinne des § 2 AsylbLG
anzunehmen wäre. Es dürfte hier also nicht darauf ankommen, ob der
Missbrauchstatbestand weiter andauert oder noch für die Dauer des Aufenthalts kausal
ist. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 2 AsylbLG, dass
derjenige Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG nicht in den Genuss höherer
Leistungen während seines Aufenthaltes in Deutschland kommen soll, der
rechtsmissbräuchlich Einfluss auf die Aufenthaltsdauer genommen hat (BSG, a. a. O.;
GK-AsylbLG, III-§ 2 Rnr. 72). Dass der Kläger möglicherweise gewillt ist, an der
Beschaffung von Reisedokumenten mitzuwirken, dürfte also nichts an der bereits
erfolgten rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung seines Aufenthalts ändern.
Für einen Anspruch auf eine Leistungsgewährung nach § 2 AsylbLG dürften daher die
Voraussetzungen nicht vorliegen, so dass auch aus diesem Grund die Rechtsverfolgung
keine Aussicht auf Erfolg bietet. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V.
m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten
werden (§ 177 SGG).
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