Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 13.05.2004

LSG Berlin und Brandenburg: ddr, daten, anpassung, wiedervereinigung, sozialversicherung, klageänderung, altersrente, funktechnik, gerichtsakte, erlass

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 13.05.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 11 RA 640/99
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 8 RA 57/00
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Juni 2000 wird zurückgewiesen. Die
Klagen gegen die Bescheide vom 25. September 2000 und 4. Januar 2001, die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1.
Juli 2001, 1. Juli 2002 und 1. Juli 2003 und den Bescheid vom 8. März 2004 werden abgewiesen. Außergerichtliche
Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist die begehrte Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte im Rahmen von
Feststellungen nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Die Klägerin greift jetzt die
Überleitung der im Beitrittsgebiet erworbenen Altersversorgung und insbesondere den während des
Berufungsverfahrens ergangenen Bescheid zur Gewährung einer Altersrente an.
Die 1939 geborene Klägerin war im Wesentlichen in der ehemaligen DDR beruflich tätig. Sie war dort nach dem
Abschluss der Oberschule seit August 1957 im Bereich der Deutschen P beim R beschäftigt. Berufsbegleitend erwarb
die Klägerin im Wege des Fernstudiums die Abschlüsse "Techniker für Funktechnik" (12. September 1967) und
"Ingenieur für Funktechnik" (20. Juli 1973). Auf Grund ihrer Tätigkeit bei der Deutschen P war die Klägerin Mitglied
deren Versorgungsordnung (VO-DP). Beiträge zu der seit dem 1. März 1971 bestehenden Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung (FZR) wurden von der Klägerin nicht entrichtet.
Im Rahmen der Klärung des klägerischen Kontos stellte die Beklagte gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI mit Bescheid vom
22. Oktober 1997 die in dem (dem Bescheid beigefügten) Versicherungsverlauf enthaltenen rentenrechtlichen Daten
der Klägerin für die Zeit bis zum 31. Dezember 1990 verbindlich fest. Für den Zeitraum ab dem 1. März 1971 wurden
als versicherungspflichtige und rentenrelevante Arbeitsverdienste nicht die jeweiligen von der Klägerin tatsächlich
erzielten Arbeitsentgelte berücksichtigt, sondern entsprechend der in der DDR für die Sozialversicherung geltenden
Beitragsbemessungsgrenze lediglich bis zur Höhe von maximal 600,00 M monatlich bzw. 7.200,00 M jährlich,
teilweise wegen Arbeitsausfalltagen anteilig gekürzt vermerkt. Eine Multiplikation dieser Entgelte mit dem Faktor 1,5
für Beschäftigte bei der Deutschen P erfolgte nicht.
Im Widerspruchsverfahren half die Beklagte mit Feststellungsbescheid vom 21. Juli 1998 weiteren Einwendungen der
Klägerin ab, bestätigte aber mit Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 1999 die Feststellung und Begrenzung der
Entgelte auf die seinerzeitige in der DDR geltende Bemessungsgrenze. Zur Begründung führte sie aus, dass eine
Vervielfältigung der rentenrelevanten Arbeitsentgelte von Beschäftigten der Deutschen P mit dem Faktor 1,5 nach
Artikel 2 §§ 30, 35 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) zwar unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen sei,
jedoch nur bei einem Rentenbeginn bis spätestens zum 31. Dezember 1996. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass
die Arbeitsentgelte der Klägerin nach § 256a SGB VI nur bis zu der in der ehemaligen DDR geltenden
Beitragsbemessungsgrenze von 600,00 M monatlich festgestellt worden seien. Denn die Klägerin habe die seit dem 1.
März 1971 bestehende Möglichkeit, Beiträge zur FZR zu entrichten, nicht genutzt, so dass über diese Grenze
hinausgehende Entgelte gemäß § 256a Abs. 3 SGB VI nicht als Überentgelte berücksichtigt werden könnten.
Mit ihrer dagegen zum Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst nur die Feststellung ihrer
gesamten nicht auf die Beitragsbemessungsgrenze gekürzten Arbeitsentgelte sowie des besonderen
Steigerungssatzes von 1,5 % verfolgt. Dazu hat sie ergänzend vorgetragen, sie habe sich nach der Einführung der
FZR auch für Mitarbeiter der Deutschen P im Jahre 1974 in Anbetracht des bereits bestehenden zusätzlichen
Versorgungsschutzes aus der VO-DP bewusst für ein Verbleiben in der bisherigen Versorgung und gegen eine
Mitgliedschaft und Beitragsentrichtung in der FZR entschieden.
Zuletzt hat die Klägerin, nachdem sie nunmehr von ihren Prozessbevollmächtigten vertreten wird, geltend gemacht,
die streitgegenständlichen Bescheide missachteten ihre gesamten in der ehemaligen DDR erworbenen Renten- und
Versorgungsansprüche, die nach Maßgabe der Bestimmungen des Einigungsvertrages (EV) und des Grundgesetzes
(GG), insbesondere unter Berücksichtigung der Ansprüche und Anwartschaften, wie sie sich auch nach der VO-DP
ergeben hätte, sowie unter Anpassung an die Lebensverhältnisse nach der Wiedervereinigung berücksichtigt werden
müssten. Hingegen seien die gegen die EMRK, das GG und den EV verstoßenden gesetzlichen Bestimmungen des
Rentenüberleitungsrechts, dessen Konzeption spätestens nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) vom 28. April 1999 als gescheitert angesehen werden müsse, außer Betracht zu lassen bzw. dem BVerfG
nach Artikel 100 GG vorzulegen.
Während des Klageverfahrens hat die Beklagte in ihrer Funktion als Zusatzversorgungsträger mit Bescheid vom 31.
Mai 2000 die Zeit vom 15. September 1967 bis 30. Juni 1990 als im Zusatzversorgungssystem der technischen
Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) zurück gelegte Beitragszeit mit den in diesem Zeitraum tatsächlich
erzielten Arbeitsentgelten festgestellt. Die Beklagte in ihrer Funktion als Rentenversicherungsträger hat sich daraufhin
im Termin am 9. Juni 2000 bereit erklärt, diese vom Versorgungsträger festgestellten Daten in das
Versicherungskonto der Klägerin aufzunehmen und demzufolge einen entsprechenden Änderungsbescheid zu
erlassen.
Die von der Klägerin mit umfangreichen Anträgen aufrecht erhaltene Klage hat das SG sodann mit Urteil vom 9. Juni
2000 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig, aber unbegründet, soweit
sie sich auf die Berücksichtigung eines Steigerungsbetrages von 1,5 richtet. Im Übrigen sei sie bereits unzulässig.
Soweit die Klägerin mit ihrem Antrag über den in ihrem ursprünglichen Vorbringen enthaltenen Antrag (Feststellung der
gesamten und mit dem Faktor 1,5 zu vervielfältigenden Arbeitseinkünfte) hinausgehend offensichtlich geltend machen
wolle, dass ihre Rente nach bestimmten Maßgaben berechnet werden müsse, sei die Klage bereits deshalb
unzulässig, weil die auf § 149 Abs. 5 SGB VI beruhenden streitgegenständlichen Feststellungsbescheide keine
Regelungen zu Fragen der Rentenhöhe bzw. Rentenberechnung träfen, § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI. Diese würden
vielmehr erst Gegenstand eines noch nicht vorliegenden Rentenbescheides sein. Eine dem Feststellungsbescheid
nach § 149 Abs. 5 SGB VI eventuell beigefügte Rentenauskunft beinhalte demgegenüber jedenfalls keine verbindliche
und mit Rechtsbehelfen angreifbare Regelung zur Rentenhöhe. Im Übrigen wäre ein über den ursprünglichen
Klageantrag hinausgehender Antrag unzulässig, weil die Bescheide vom 22. Oktober 1997 und 21. Juli 1998
ursprünglich nur im Hinblick auf die Zuerkennung des Steigerungsbetrages sowie die Berücksichtigung der
vollständigen Arbeitsentgelte angefochten und somit im Übrigen bestandskräftig geworden seien.
Soweit die Klägerin mit ihren Anträgen die Berücksichtigung ihrer vollständigen Bruttoarbeitsentgelte geltend mache,
fehle der Klage auf Grund der rechtsverbindlichen Zusicherung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die
streitgegenständlichen Feststellungsbescheide nach Maßgabe des Feststellungsbescheides des
Zusatzversorgungsträgers vom 31. Mai 2000 zu ändern, das Rechtsschutzbedürfnis. Denn nach dem Inhalt dieses
Feststellungsbescheides würden die Bruttoarbeitsentgelte der Klägerin in voller Höhe berücksichtigt. Weder weise der
Feststellungsbescheid eine Entgeltbegrenzung nach § 6 Abs. 2 oder § 7 AAÜG auf, noch erreichten die dort
ausgewiesenen Bruttoarbeitsentgelte der Klägerin, die als solche von dieser nicht in Frage gestellt würden, eine Höhe,
wegen derer sie auf die Werte der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenzen gemäß Anlage 3 zum AAÜG zu
begrenzen wären. Ein rechtsschutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Klage sei deshalb insoweit zuletzt
nicht mehr gegeben gewesen.
Soweit die Klägerin die Multiplikation ihrer Bruttoarbeitsentgelte mit dem Faktor 1,5 geltend mache, sei die Klage
zulässig, aber unbegründet. Denn der nach den maßgebenden Bestimmungen vorgesehene Steigerungsbetrag von
1,5, auf den sich die Klägerin berufe, sei nach der Wiedervereinigung gemäß Artikel 2 §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 35 RÜG nur
noch für eine Übergangszeit für Bezieher einer spätestens bis zum 31. Dezember 1996 beginnenden Rente gewährt
worden, wobei die Rentenhöhe dann allerdings auch im Übrigen nicht nach den Regelungen des SGB VI, sondern
nach denjenigen des RÜG zu berechnen sei. Da die Klägerin bis jetzt keine Rente beziehe, komme die Anwendung
des Steigerungsbetrages nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht in Betracht. Gegen die
übergangsrechtliche Begrenzung des besonderen Steigerungsbetrages von 1,5 auf solche Versicherte, deren Rente
bis spätestens zum 31. Dezember 1996 beginne, bestünden auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen
Bedenken. Es handele sich insoweit um eine eigentlich nicht zu rechtfertigende Privilegierung, die auch unter
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht fortgeführt werden müsse.
Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer Berufung gewandt. Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit
Bescheid vom 25. September 2000 die Feststellungen aus dem Bescheid des Versorgungsträgers vom 31. Mai 2000
in das Versicherungskonto der Klägerin aufgenommen.
Mit Rentenbescheid vom 4. Januar 2001 hat die Beklagte sodann der Klägerin antragsgemäß Altersrente für Frauen,
beginnend am 1. Januar 2001, gewährt; in der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung hat sie auf die
Möglichkeit der Einlegung eines Widerspruchs verwiesen.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Rentenbescheid sei gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand
des Rechtsstreits geworden und hat sich mit umfänglichen Ausführungen gegen die Art der Überführung ihrer bereits
in der DDR erworbenen Ansprüche aus Zusatzversorgung und Sozialversicherung und die Rentenberechnung
gewandt, weil ihr nach eigener Auffassung eine höhere Leistung zustehe (Schriftsatz vom 20. Juni 2002 - Bl. 117 ff
GA).
Weitergehend hat sie mit Schriftsatz vom 1. Mai 2004 (Bl. 160 bis 186 GA) beantragt (wegen der Einzelheiten wird auf
diesen verwiesen),
1. Beweis zu erheben über die Auswirkungen der verschiedenen nach Auffassung der Klägerin anzuwendenden
Vorschriften auf die Rentenhöhe, 2. das Urteil des SG vom 9. Juni 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,
ihr ein höheres Alterseinkommen unter Beachtung bestimmter Maßgaben und auf der Grundlage von
Vergleichsberechnungen zu gewähren und 3. den Bescheid vom 8. März 2004 über die Beitragsänderung zum 1. April
2004 aufzuheben und die Anpassung der Renten auf Grund der Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2001, 1.
Juli 2002 und 1. Juli 2003 nach den verbindlichen Vorgaben des Einigungsvertrages und des Grundgesetzes
durchzuführen, wobei zu berücksichtigen sei, dass der Anspruch auf die "Anpassung Ost" nach dem Leiturteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 unter Eigentumsschutz stehe.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klagen abzuweisen.
Sie wendet sich gegen eine Einbeziehung des Rentenbescheides, der Anpassungsmitteilungen sowie des Bescheides
vom 8. März 2004 zur Höhe des von der Klägerin zu tragenden Beitrages zur Kranken- und Pflegeversicherung in das
Verfahren. Das Versicherungskonto sei mit dem Änderungsbescheid vom 25. September 2000 abschließend geklärt
gewesen. Zu den darin getroffenen Feststellungen habe die Klägerin nicht einmal behauptet, dass die Angaben
unzutreffend sein könnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der
Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (Vers.-Nr. ), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind,
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung sowie die Klage gegen den gemäß §§ 96, 153 SGG Gegenstand des Verfahrens gewordenen
Bescheid vom 25. September 2000 sind unbegründet. Die Klagen gegen den Rentenbescheid vom 4. Januar 2001, die
nachfolgenden Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2001, 1. Juli 2002 und 1. Juli 2003 sowie den Bescheid
vom 8. März 2004 sind unzulässig.
Streitgegenstand des Verfahrens sind (zunächst) die im Rahmen des Feststellungsverfahrens gemäß § 149 SGB VI
von der Beklagten erlassenen Bescheide vom 22. Oktober 1997 und 21. Juli 1998 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 1999, die die Klägerin (nur) insoweit angegriffen hat, als die für Beitragszeiten
ab 1. März 1971 vorgemerkten Entgelte auf die seinerzeit in der DDR geltende Beitragsbemessungsgrenze von
600,00 Mark monatlich begrenzt worden sind und der besondere Steigerungssatz von 1,5 % nach der VO-DP nicht
berücksichtigt worden ist. Mit der Aufnahme der Feststellungen aus dem Bescheid des Versorgungsträgers vom 31.
Mai 2000 in das Versicherungskonto der Klägerin und Erlass des Bescheides vom 25. September 2000 hat die
Beklagte dem ersten Anliegen der Klägerin entsprochen. Zu den nunmehr maßgeblichen Feststellungen ihres
Versicherungsverlaufs in dem gemäß §§ 96 Abs. 1, 153 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des (Berufungs-) Verfahrens
gewordenen Bescheides vom 25. September 2000, über den der Senat kraft Klage zu entscheiden hat, hat die
Klägerin keinerlei Fehler geltend gemacht. Auch der Senat kann keine fehlerhaften Feststellungen erkennen. Mithin
hat sich der "Zeitenstreit" und damit das der Sicherung der für den Versicherungsverlauf maßgeblichen tatsächlichen
Daten dienende Verfahren gemäß § 149 SGB VI mit der Änderung durch den Bescheid vom 25. September 2000 im
Ergebnis erledigt; denn auch bis zum Termin hat die Klägerin insoweit keinerlei Unrichtigkeiten mehr behauptet.
Das weitere mit der Klageerhebung geltend gemachte Begehren, nämlich für die während der Zugehörigkeit zur VO-DP
zurückgelegten Zeiten der Beschäftigung den erhöhten Steigerungssatz von 1,5 % zu berücksichtigen, also das
erzielte Entgelt mit dem Faktor 1,5 zu multiplizieren, hat das SG jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn
dabei handelt es sich um ein Element der späteren Rentenberechnung, nicht dagegen um Daten zu Tatbeständen, die
möglicherweise als rentenrechtliche Zeiten bedeutsam werden können (so hat das BSG darüber auch erst in einem
Rentenverfahren [negativ] entschieden: BSG SozR 3-2600 § 256a Nr. 10). Ebenso wenig wie über diesen Punkt schon
in dem Vormerkungsverfahren zu entscheiden ist, ist auch über das weitere von dem Prozessbevollmächtigten
beanspruchte Vorgehen bei der (späteren) Rentengewährung zu entscheiden gewesen. Das SG hat dazu zutreffend
darauf verweisen, dass ein auf eine solche Verpflichtung zielender Klageantrag unzulässig ist, wie sich aus der
eindeutigen Regelung in § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI ergibt.
Somit ist festzuhalten, dass nach Aufnahme der Feststellungen aus dem Bescheid des Versorgungsträgers vom 31.
Mai 2000 in das Versicherungskonto der Klägerin mit Bescheid vom 25. September 2000 keinerlei zulässigerweise
klärbarer Streitstoff verblieb.
Mangels eines entsprechenden noch zu klärenden "Streitrestes" - z.B. in Form einer streitig gebliebenen Zeit einer
Beitragsentrichtung - ist daher kein Raum für die Einbeziehung der nachfolgenden nicht mehr das
Vormerkungsverfahren, sondern den späteren Rentenanspruch ab 1. Januar 2001 betreffenden Bescheide. Eine
direkte Anwendung des § 96 SGG scheidet von vornherein aus, da der Rentenbescheid offensichtlich den nur der
Beweissicherung dienenden (letzten) Bescheid vom 25. September 2000 weder ergänzt noch ersetzt; gleiches gilt für
die weiteren von der Klägerin angegriffenen und den Zahlungsanspruch berührenden Bescheide. Aber auch eine
entsprechende Anwendung des § 96 SGG hält der Senat vorliegend angesichts des in der Sache im Ergebnis bereits
zuvor zum Abschluss gekommenen Verfahrens nicht für möglich (vgl. zur entsprechenden Anwendung des § 96 SGG:
BSG-Urteil vom 8.10.92 - 13 RJ 47/98 - im Falle einer streitig gebliebenen weiteren Kindererziehungszeit). Dass die
Klägerin unzulässigerweise bereits in das Klageverfahren Fragen einer späteren Rentenberechnung eingeführt hat,
spricht ebenfalls nicht für die Einbeziehung im Rahmen des Berufungsverfahrens. Die Beklagte hat deshalb auch in
der Rechtsbehelfsbelehrung zum Rentenbescheid zutreffend auf die Möglichkeit der Erhebung eines Widerspruchs
hingewiesen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die nunmehr angefochtenen Rentenanpassungsmitteilungen
bereits nicht kraft Gesetzes gemäß § 96 SGG Gegenstand eines Rentenverfahrens werden (vgl. BSG SozR 3-2600 §
248 Nr. 8 m.w.N.; Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 41/02 R), sondern demzufolge gesonderter (fristgemäßer)
Anfechtung bedürfen. Der Rentenbescheid, die Rentenanpassungsmitteilungen sowie der Bescheid vom 8. März 2004
sind auch nicht kraft gewillkürter Klageänderung (§ 99 SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden. Denn weder hat
die Beklagte der Klageänderung zugestimmt noch sich zuvor in der Sache darauf eingelassen. Auch kann eine
Einbeziehung schon wegen des fehlenden Vorverfahrens nicht als sachdienlich angesehen werden. Die Klagen gegen
diese Bescheide sind mithin unzulässig.
Gegenstand der gerichtlichen Prüfung in der Sache können nach alledem nur die zum Vormerkungsverfahren nach §
149 SGB VI ergangenen Bescheide der Beklagten sein, wie der Aufrechterhaltung der Berufung bzw. Klage
entnommen werden muss. Fehler in den diesbezüglichen Feststellungen im Versicherungskonto hat die Klägerin, wie
bereits zuvor erwähnt, nicht mehr geltend gemacht. Auch den nachfolgenden Angriffen gegen den Rentenbescheid
lässt sich ein entsprechendes Vorbringen nicht entnehmen. Diese Angriffe richten sich allein gegen die Art und Weise
der Überführung der noch in der DDR erworbenen Altersversorgung bzw. die Rentenberechnung, ohne die der
Rentenberechnung zu Grunde liegenden Daten bzw. Feststellungen aus dem Versicherungskonto in Frage zu stellen.
Auch der Senat hat keine Fehler in den von der Beklagten getroffenen Feststellungen zum Versicherungskonto
erkennen können.
Die Klägerin muss daher mit ihrem Begehren, auch soweit sie mit ihren Beweisanträgen die Berechtigung zum Erhalt
einer höheren Altersversorgung begründen will, erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.