Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 04.06.2008

LSG Berlin-Brandenburg: belohnung, ddr, altersrente, beitragspflicht, verordnung, einkünfte, sozialversicherung, bahn, arbeitsentgelt, post

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
22. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 22 R 1428/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 256a SGB 6
Altersrente; zusätzliche Belohnung der Deutschen Reichsbahn
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 04. Juni 2008
wird zurückgewiesen.
Außergerichtlichen Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Neuberechnung seiner seit dem 01. Januar 1995 gezahlten
Altersrente für langjährig Versicherte unter Berücksichtigung von Entgelten aus der
„zusätzlichen Belohnung“ für Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn im Beitrittsgebiet.
Der 1930 geborene Kläger war bei der Deutschen Reichsbahn/Deutschen Bahn AG vom
01. April 1945 bis zum 31. Dezember 1991 beschäftigt, zuletzt als Mitarbeiter der
Abteilung Betriebstechnik im Reichsbahnamt C. Vom 01. Januar 1974 bis zum 30. März
1990 zahlte er Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR). Vom 01. Januar
1992 bis zum 31. Dezember 1994 bezog der Kläger Altersübergangsgeld.
Auf seinen Antrag vom 22. August 1994 gewährte die Bahnversicherungsanstalt als
damals zuständiger Rentenversicherungsträger mit Rentenbescheid vom 12. Januar
1995 dem Kläger Altersrente für langjährig Versicherte für die Zeit ab 01. Januar 1995
(Entgeltpunkte Ost: 62,5828, Zahlbetrag: 2063,44 DM; S. 02 des Rentenbescheides und
Anlage 6 Seite 01 des Bescheides).
Mit Rentenbescheid der Bahnversicherungsanstalt vom 24. Januar 2002 wurde die Rente
gemäß § 310 a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 01. Dezember 1998 neu
berechnet, wobei bei der Ermittlung der der Altersrente des Klägers zugrunde liegenden
Entgeltpunkte für die Zeit vom 01. März 1971 bis 31. Dezember 1973 oberhalb der im
Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenze nachgewiesene Arbeitsverdienste
(
Entgeltpunkte Ost: 64,0360, Zahlbetrag: 1305,41 €, S. 02 und Anlage 6 des
Rentenbescheides).
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 stellte der Kläger den Antrag, seine
Rentenansprüche erneut neu zu berechnen unter Berücksichtigung von seinem
ehemaligen Arbeitgeber in der Zeit vom 01. April 1945 bis zum 31. Dezember 1991
gezahlter „zusätzlicher Belohnung“. Die der Höhe nach von einer ununterbrochenen
Dienstzeit abhängige „zusätzliche Belohnung“ sei ihm jeweils im Januar für das
vergangene Dienstjahr ausgezahlt worden. Der Kläger berief sich auf ein Urteil des
Landessozialgerichts (LSG) Mecklenburg-Vorpommern vom 10. November 2004 (Az.: L 4
RA 134/02).
Mit Bescheid vom 01. Dezember 2006 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei der Berechnung der Rente nach dem Recht
der ehemaligen DDR die nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterfallende
„zusätzliche Belohnung“ nicht berücksichtigt worden sei. Für Beitragszeiten im
Beitrittsgebiet bestimme § 256 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
grundsätzlich, inwieweit der in der ehemaligen DDR erzielte Verdienst bei der
Rentenberechnung berücksichtigt werden könne. Hiernach seien die früheren
Lohnbestandteile relevant, für die Beiträge zur Sozialpflichtversicherung und zur FZR
gezahlt worden seien. Das Bundessozialgericht (BSG) habe mit Urteil vom 11.
Dezember 2002 (B 5 RJ 14/00 R) entschieden, dass Arbeitsverdienste und Einkünfte nur
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Dezember 2002 (B 5 RJ 14/00 R) entschieden, dass Arbeitsverdienste und Einkünfte nur
durch Beitragszahlungen versichert und damit rentenrechtlich relevant im Rahmen des §
256 a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) seien. Das BSG habe in diesem Urteil
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zusätzlich geltend gemachte Prämienzahlungen
und Belohnungen der ehemaligen Deutschen Reichsbahn von § 256 a SGB VI nicht
erfasst würden, für die keine Pflichtbeiträge gezahlt worden seien bzw. die auch nach den
Rechtsvorschriften der DDR keiner Beitragspflicht unterlegen hätten. Dieses Urteil sei
durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 30. August 2005 - 1
BvR 1028/03 - ausdrücklich bestätigt worden. Das Urteil des LSG Mecklenburg-
Vorpommern vom 11. November 2004 führe zu keiner anderen Beurteilung, da dieses
Urteil gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in ihrer Eigenschaft als
gesetzlich bestimmter Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme (§ 8 Abs. 4
AAÜG) ergangen sei; in diesem Zusammenhang sei die „zusätzliche Belohnung“
Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Für
Beitragszeiten außerhalb der Zeit der Zugehörigkeit zu einem
Zusatzversorgungssystem finde des Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern jedoch
keine Anwendung, da in der maßgebenden gesetzlichen Grundlage des § 256 a SGB VI
auf die frühere Beitragspflicht zur Sozialversicherung abzustellen sei.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte nach Einholung
einer Aufstellung der zu Zeiten der Deutschen Reichsbahn an den Kläger gezahlten
„zusätzlichen Belohnung“ (vom 22. Januar 2007) mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai
2007 zurück.
Gegen den am 30. Mai 2007 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 25.
Juni 2007 beim Sozialgericht Cottbus (SG) Klage erhoben und sein Begehren auf
Neuberechnung seiner Altersrente unter Einbeziehung der „zusätzlichen Belohnung“
weiterverfolgt. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, dass eine unterschiedliche
Behandlung und Nichtberücksichtigung der „zusätzlichen Belohnung“ bei der
Rentenberechnung den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Grundgesetz (GG)
verletze. Die Zahlung der „zusätzlichen Belohnung“ sei unabhängig davon gewesen, ob
ein Beschäftigter einem Zusatzversorgungssystem angehört habe oder nicht. Auch sei
die Zahlung der „zusätzlichen Belohnung“ ausschließlich nach der Berufstreue und
unabhängig von der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem erfolgt, es sei
kein sachlicher Grund ersichtlich, der die unterschiedliche Behandlung nunmehr bei der
Rentenberechnung rechtfertigen könnte. Das Verfahren werde als „Musterverfahren“
betrachtet.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01. Dezember 2006 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2007 sowie unter Änderung des
Bescheides vom 12. Januar 1995 in der Fassung des Bescheides vom 18. Januar 2002 zu
verurteilen, die Altersrente unter Einbeziehung von Entgelten aus der zusätzlichen
Belohnung für Eisenbahner neu zu berechnen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch Urteil des SG vom 04. Juni 2008 ist die Klage abgewiesen worden, im Wesentlichen
mit der Begründung des angegriffenen Widerspruchsbescheides.
Gegen das der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24. Juni 2008 zugestellte Urteil
ist am 16. Juli 2008 Berufung beim LSG Berlin-Brandenburg eingelegt worden. Zur
Begründung ist im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 04. Juni 2008 sowie den Bescheid der
Beklagten vom 01. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.
Mai 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihren Bescheid vom 12. Januar
1995 in der Fassung des Bescheides vom 24. Januar 2002 insoweit zurückzunehmen, als
dem Kläger die Altersrente unter Einbeziehung von Entgelten aus der zusätzlichen
Belohnung für Eisenbahner neu zu berechnen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte und der Verwaltungsakte
(Versicherungsnummer ), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 01. Dezember 2006
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2007 und Rücknahme des
Rentenbescheides vom 12. Januar 1995 in der Fassung des Bescheides vom 24. Januar
2002.
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes
Buch (SGB X), wonach ein unanfechtbarer Verwaltungsakt mit Wirkung für die
Vergangenheit zurückzunehmen ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass
dieses Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt
ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb
Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Der Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 1995 in der Fassung des Bescheides vom
24. Januar 2002 ist nicht rechtswidrig; die Beklagte hat beim Erlass der Bescheide weder
das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem falschen Sachverhalt
ausgegangen. Wie das SG zutreffend entschieden hat, kann der Kläger nach dem SGB VI
keine höhere Altersrente beanspruchen. Insbesondere gibt es für die geltend gemachte
Berücksichtigung eines zusätzlichen Arbeitsverdienstes in Form der „zusätzlichen
Belohnung“ keine Rechtsgrundlage.
Zwar hat der Kläger durch Vorlage der Bescheinigung der Deutschen Bahn AG vom 22.
Januar 2007 nachgewiesen, dass er für die Jahre 1963 bis 1976, 1978 bis 1981, 1983 bis
1985 und 1986 bis 1990 jährlich im Monat Januar eine - näher bezifferte - „zusätzliche
Belohnung“ nach § 10 Abs. 2 und 3 der Eisenbahner-Verordnung vom 18. Oktober 1956
(GBl. I Seite 1211), § 10 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Eisenbahner-Verordnung vom
23. Juni 1960 (GBl. I Seite 421) bzw. § 9 Abs. 1 und 2 der Eisenbahner-Verordnung vom
28. März 1973 (GBl. I Seite 217) erhalten hat. Dies führt aber, was die Zeiten vom 01.
Januar 1970 bis durchgehend zum 31. Dezember 1972 und vom 01. Januar 1977
durchgehend bis zum 10. März 1980 betrifft, schon deshalb nicht zu einer höheren
Rente, da für diese Zeiträume Arbeitsverdienste bis zur Beitragsbemessungsgrenze
(West) berücksichtigt worden sind (vgl. Anlage 2 S. 02 bis 04 des Rentenbescheides vom
24. Januar 2002). Das BVerfG hat als verfassungsgemäß erachtet (vgl. BVerfGE 100, 1,
40), dass der auf DM aufgewertete und mittels der Anlage 10 zum SGB VI auf das
Niveau der westlichen Arbeitsverdienste wirtschaftlich hoch gewertete, in der DDR
erzielte Arbeitsverdienst bei der Rentenwertfestsetzung nach dem SGB VI stets nur bis
zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (West) als fiktiv versicherter
Arbeitsverdienst zurunde zu legen ist. Durch die vom bundesdeutschen Gesetzgeber
getroffene verfassungsgemäße Grundentscheidung der Überleitung des SGB VI auf das
Beitrittsgebiet (Art. 8, 30 Abs. 5 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der
Einheit Deutschlands vom 31. August 1990, BGBl. II Seite 889 - EV - i. V. m. Art. 1
Rentenüberleitungsgesetz vom 25. Juli 1991, BGBl. I Seite 1606) sind ab 01. Januar 1992
an die Stelle des Rentenrechts des Beitrittsgebiets die Vorschriften des SGB VI und der
entsprechenden Nebengesetze getreten und die nach Beitrittsgebietsrecht erworbenen
Ansprüche und Anwartschaften aus Sozialversicherung und der FZR sowie die zum 31.
Dezember 1991 überführten Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungssystemen
(§§ 2, 4 Abs. 1 bis 5 AAÜG) durch die entsprechenden Ansprüche und Anwartschaften
aus dem SGB VI ersetzt worden (gesetzliche Novation: BVerfGE 100, 1, 39 ff., a. a. O.).
Damit ist auch geklärt, dass allein nach den Maßstäben und den Erwerbsgründen der
gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) zukunftsgerichtet Rechte und Ansprüche in
diesem Rentenversicherungssystem - und mithin unter Berücksichtigung der
allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze - be- und entstehen können.
Die im Übrigen mit Bescheinigung der Deutschen Bahn AG vom 22. Januar 2007
nachgewiesenen „zusätzlichen Belohnungen“ für die Zeiten ab 1963 können nicht
berücksichtigt werden, weil es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt.
Nach § 256 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI werden für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach
dem 08. Mai 1945 Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10
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dem 08. Mai 1945 Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10
vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch den
Durchschnittsverdienst für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Als Verdienst zählt nach §
256 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI - soweit hier von Bedeutung - der Arbeitsverdienst und die
Einkünfte, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den
Beiträge zur FZR gezahlt worden sind. Diese Voraussetzungen sind im Fall der
„zusätzlichen Belohnung“, die der Kläger erhalten hat, nicht gegeben. Denn nach § 10
Abs. 2 Satz 3 der Eisenbahner-Verordnung in der Fassung vom 23. Juni 1960 war ab dem
01. Juni 1960 (§ 9 Abs. 1 der Eisenbahner-Verordnung vom 23. Juni 1960) – der Kläger
hat eine zusätzliche Belohnung erst ab 1963 erhalten (Bescheinigung der Bahn AG vom
22. Januar 2007) – die „zusätzliche Belohnung“ nicht sozialversicherungspflichtig.
Ebenso regelte die ab 01. Januar 1974 gültige Eisenbahner-Verordnung (vom 28. März
1973) in § 9 Abs. 2 Satz 3 ausdrücklich, dass die „zusätzliche Belohnung“ nicht der
Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterliege und auch nicht zum
Durchschnittsverdient gehöre.
Soweit für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn vor dem 01. Januar
1964 nach § 256 a Abs. 2 Satz 2 SGB VI für den oberhalb der im Beitrittsgebiet
geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienste Beiträge zur
FZR als gezahlt gelten bzw. nach Satz 3 der Vorschrift für Zeiten der Beschäftigung bei
der Deutschen Reichsbahn vom 01. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 für den oberhalb der
im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesene
Arbeitsverdienste, höchstens bis zu 650,00 M monatlich, Beiträge zur FZR als gezahlt
gelten, wenn ein Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Reichsbahn am 01. Januar
1974 bereits zehn Jahre ununterbrochen bestanden hat, hat dies die Beklagte mit
Bescheid vom 24. Januar 2002 richtig umgesetzt. Für das Jahr 1973 ist sogar ein höheres
Entgelt (9917,31 M) als das tatsächlich zu berechnende (9363,35 M unter
Berücksichtigung des Abzuges des tatsächlich bescheinigten und nicht des fiktiv
berechneten Betrages der zusätzlichen Belohnung: zusätzliche Belohnung für 1973 =
683,09 M, Entgelt 1-5/73 = 3901,39 M : 5 Monate = 780,28 M = 5461,96 M für 7
Monate, also 9363,35 M für das gesamte Jahr 1973) berücksichtigt worden.
Soweit der Kläger für sein Begehren sich auf das Urteil des BSG vom 23. August 2007 (B
4 RS 4/06 R, veröffentlicht in juris) sowie auf das Urteil des LSG Mecklenburg-
Vorpommern vom 10. November 2004 (L 4 RA 134/02) beruft, liegt eine andere
Fallgestaltung vor, wie die Beklagte und das SG zu Recht festgestellt haben. Die
Sachverhalte waren in den genannten Rechtsstreiten so, dass die jeweiligen Kläger in
das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG - Altersversorgung der
technischen Intelligenz – einbezogen waren; in diesem Rahmen ist dann darüber
entschieden worden, dass auch „Jahresendprämien“ (im genannten Urteil des BSG) bzw.
eine „zusätzliche Belohnung“ (im Fall des LSG Mecklenburg-Vorpommern)
Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG sind. Das BSG hat in seinem Urteil
darüber hinaus ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aufgrund der Bezugnahme das
berücksichtigungsfähige Entgelt im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG keineswegs
nach den Regeln des § 256 a Abs. 2 SGB VI zu ermitteln sei; denn zum einen würden
Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigte von dieser Norm thematisch überhaupt
nicht erfasst. Zum anderen hätte dies zur Folge, dass nur der Verdienst
feststellungsfähig wäre, für den Beiträge zur Sozialversicherung der DDR und ggf. zur
FZR entrichtet worden wären (BSG, a. a. O., Rdnr. 21, zitiert nach juris). Es hat weiter
ausgeführt (Rz. 22, zitiert nach juris):
„Eine solche Rechtsauslegung verfehlte den Sinn und Zweck des AAÜG, bei der
Überführung der Versorgungsansprüche und -anwartschaften den im Einigungsvertrag
gewährleisteten Schutz der in den Versorgungssystemen erworbenen Rechtsposition zu
garantieren. Bei einer Bestimmung des Arbeitsentgelts nach § 256 a Abs. 2 SGB VI
wären die Mitglieder der Versorgungssysteme letztlich auf ihre in der
Sozialpflichtversicherung in der DDR und ggf. in der FZR erworbenen Rechtspositionen
beschränkt worden. Einer besonderen Überführungsregelung mit besonderen
Anknüpfungspunkten für die Überleitung des Bundesrechts darauf, also der §§ 5 bis 7
AAÜG, hätte es dann nicht bedurft.
Die Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR bezweckten, ihre
Mitglieder besser zu stellen. Diese Sonderstellung, soweit durch den Einigungsvertrag
geschützt, ließ sich nur dadurch in der bundesdeutschen Rentenversicherung erfassen,
dass die Möglichkeit eröffnet wurde, ggf. auch höhere Verdienste zur Ermittlung des -
fiktiven - Vorleistungswerts einzustellen, als sie aufgrund der Mitgliedschaft in der
Sozialpflichtversicherung der DDR und ggf. der FZR berücksichtigt werden können. Da
manche Versorgungssysteme der DDR keine Beitragspflicht, insbesondere keine
eigenen Beitragslasten der Arbeitnehmer, vorsahen, ist es konsequent, dass § 6 Abs. 1
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eigenen Beitragslasten der Arbeitnehmer, vorsahen, ist es konsequent, dass § 6 Abs. 1
Satz 1 AAÜG nur auf das 'erzielte Arbeitsentgelt' abstellt, und zwar unabhängig von
einer Beitragspflicht. Die Bezugnahme in dieser Norm auf den Verdienst im Sinne des §
256 Abs. 2 SGB VI bezweckt lediglich, die Funktion des Verdienstes aufzuzeigen, nicht
aber eine - sinn- und zweckwidrige - Übernahem des Verdienstbegriffs des § 256 a Abs.
2 SGB VI vorzuschreiben. Andernfalls gäbe es auch einen Widerspruch zwischen den
'versorgungsrechtlichen' Regelungen der §§ 1 bis 4, 9 ff. AAÜG und den für die
Rentenüberleitungen erheblichen 'Vormerkungsregelungen' der §§ 5 bis 8 a AAÜG. ...“
Der 5. Senat des BSG hat in seinem Urteil vom 11. Dezember 2002 (B 5 RJ 14/00 R,
zitiert nach juris) ausdrücklich festgestellt, dass § 256 a Abs. 2 SGB VI für die Ermittlung
von Entgeltpunkten verfassungskonform auch bei ehemaligen Angehörigen der
Deutschen Reichsbahn nur die tatsächlich erzielten Verdienste erfasse, für die
Pflichtbeiträge gezahlt worden seien, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur FZR oder
freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 01. Januar 1992 und
danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279 b) gezahlt worden seien. Bestand ein
Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Reichsbahn oder Deutschen Post am 01.
Januar 1974 bereits - wie beim Kläger - ununterbrochen zehn Jahre, so würden für die die
Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder Deutschen Post vom 01.
Januar 1974 bis 30. Juni 1990 für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden
Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst, höchstens bis zu
650,00 Mark monatlich, Beiträge zur FZR als gezahlt gelten (§ 256 a Abs. 2 Satz 3 SGB
VI n. F.). Nach § 256 a Abs. 3 SGB VI zählen als Verdienst auch die nachgewiesenen
beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 01. Juli 1990, für die wegen
der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in
einem Sonderversorgungssystem erworbene Anwartschaften Pflichtbeiträge oder
Beiträge zur FZR nicht gezahlt werden konnten (Satz 1), allerdings für Versicherte mit
Berechtigung zur FZR für Beträge oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen
zur FZR nur, wenn die zulässigen Höchstbeiträge zur FZR gezahlt worden seien (Satz 2).
Mit den Regelungen in § 256 a Abs. 2 und 3 SGB VI würden bei den nach § 256 a Abs. 1
SGB VI durchzuführenden Ermittlungen von Entgeltpunkten die in der DDR versicherten
Verdienste berücksichtigt. Als solche würden die im Beitrittsgebiet tatsächlich erzielten
Arbeitsverdienste und Einkünfte herangezogen, soweit dafür entweder Beiträge gezahlt
worden seien oder die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 2 oder 3 oder des Abs. 3 erfüllt
seien (BSG, a. a. O., Rz. 17 und 18, zitiert nach juris). Der 5. Senat des BSG hat in
seinem Urteil auch an anderer Stelle nochmals ausdrücklich betont, dass versichert und
damit rentenrechtlich relevant regelmäßig nur verbeitragte Arbeitsverdienste und
Einkünfte seien; die von der Klägerin im Rechstreit vor dem 5. Senat des BSG zusätzlich
geltend gemachten Prämienzahlungen und angeblichen Belohnungen, für die keine
Pflichtbeiträge gezahlt worden seien bzw. die unter den Rechtsvorschriften der DDR
keiner Beitragspflicht unterlegen hätten, seien ausgeklammert (BSG, a. a. O., Rz. 20).
Dieser Rechtsprechung des BSG schließt sich der Senat ausdrücklich an.
Soweit der Kläger meint, die Nichtberücksichtigung der „zusätzlichen Belohnung“ im
Rahmen des § 256 a Abs. 2 SGB VI widerspreche Art. 3 GG, lässt er außer Acht, dass die
Versorgung der Angehörigen der Deutschen Reichsbahn dem System der allgemeinen
Sozialpflichtversicherung zugeordnet worden ist und nach dem maßgeblichen
Bundesrecht gerade nicht als Zusatzversorgung im Sinne des AAÜG zu qualifizieren ist.
Anwartschaften und Ansprüche aus der „alten Versorgung“ der Reichsbahner können
deshalb auch nicht dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG zugeordnet werden (vgl.
BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 30. August 2005, 1 BvR 616/99, 1 BvR 1028/03,
veröffentlich in juris). Wie das BVerfG in seinen Nichtannahmebeschlüssen vom 30.
August 2005 (1 BvR 616/99, 1 BvR 1028/03) festgestellt hat, liegt eine Verletzung von
Grundrechten durch Versagung einer Sonderversorgung ehemaliger Mitarbeiter der
Deutschen Reichsbahn in der DDR nach der Rentenüberleitung in die gesamtdeutsche
Rentenversicherung nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und
entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1
und 2 SGG) nicht vorliegen.
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