Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 01.08.2007

LSG Berlin und Brandenburg: rechtshängigkeit, rechtsgrundlage, erlass, geldstrafe, leistungsklage, untätigkeitsklage, zivilprozessordnung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 01.08.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 104 AS 9371/06
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 28 B 698/07 AS PKH
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. April 2007 wird
zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) des Klägers gegen den
Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. April 2007, der das Sozialgericht Berlin nicht abgeholfen hat (§ 174
SGG), ist unbegründet. Das Gericht hat den Antrag des Klägers vom 11. Dezember 2006 auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung der Rechtsanwältin B, P Str., B, zu Recht
abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115,
119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem
Sozialgericht Berlin.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt nach den genannten Vorschriften voraus, dass die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese
Voraussetzung erfüllt das Rechtsschutzgesuch des Klägers nicht.
Soweit er zunächst einmal in seinem am 2. Mai 2007 bei dem Sozialgericht eingegangenen Beschwerdeschriftsatz
vom 24. Februar 2007 (wohl richtig: 24. April 2007) vorträgt, dass er den Beschluss des Sozialgerichts "ablehne", weil
ihm unter dem Aktenzeichen dieses Gerichts lediglich eine "Wohngeldklage" bekannt sei, über die das Gericht am 19.
Dezember 2006 abschließend geurteilt habe und daher dieses Klageverfahren, sofern man der Auffassung des
Sozialgerichts folge, dass Gegenstand dieses Verfahrens "seine Untätigkeitsklage" sei, wegen anderweitiger
Rechtshängigkeit unzulässig sei, weil "die gleiche Sache unter (dem Aktenzeichen) S 119 AS 764/07 noch einmal
geführt" werde, trifft dies nicht zu. Der Kläger hat unter dem hiesigen erstinstanzlichen Aktenzeichen S 104 AS
9371/06 am 10. Oktober 2006 Klage "wegen Untätigkeit" des Beklagten erhoben. Im Übrigen wird das von dem Kläger
zitierte andere Verfahren beim Sozialgericht Berlin nach seinen Angaben unter dem Aktenzeichen S 119 AS 764/07
geführt, also mit einem Aktenzeichen aus dem Jahre 2007. Sollte die Angabe des Klägers zutreffen, dass auch in
diesem Verfahren die von dem Kläger behauptete Untätigkeit des Beklagten streitgegenständlich ist, wäre ggf. dieses
Verfahren wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig.
Soweit der Kläger jedenfalls in diesem Klageverfahren begehrt, die Beklagte "wegen Untätigkeit" zu verurteilen, kann
diese Klage keinen Erfolg haben. Denn das Rechtsschutzbegehren des Klägers erschöpft sich nicht in der
Verurteilung des Beklagten wegen Untätigkeit, sondern ist, wie sich aus seinem Schriftsatz vom 5. Dezember 2006
ergibt, auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtet, ihm "monatlich mindestens 10 Stellenangebote als
Rechenzentrumsfachmann (Operator) oder Computernetzwerkspezialist" zu unterbreiten. Bei dieser Klage handelt es
sich um eine echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG. Hiermit kann die Verurteilung zu einer Leistung begehrt
werden, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Ein Rechtsanspruch des Arbeitssuchenden auf Unterbreitung einer
genau bezifferten Anzahl von Vermittlungsvorschlägen ist aber weder im SGB II noch in einem anderen Buch des
Sozialgesetzbuches normiert. Ohne eine solche gesetzliche Rechtsgrundlage kann der Kläger die begehrte Leistung
nicht von dem Beklagten verlangen. Denn Rechte und auch Pflichten dürfen in den Sozialleistungsbereichen des
Sozialgesetzbuches nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt
oder zulässt (§ 31 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch).
Die von dem Kläger begehrte Leistung würde dem Beklagten unter Umständen auch etwas Unmögliches abverlangen.
Denn der Beklagte kann dem Arbeitssuchenden nur solche Vermittlungsvorschläge unterbreiten, die ihm selbst von
einstellungsbereiten Arbeitgebern offeriert werden. Ist dies nicht der Fall, kann der Beklagte seinen Kunden auch
keine Vorschläge unterbreiten. Schließlich sieht das Gesetz nur in zwei Fällen die Möglichkeit einer Verurteilung eines
Sozialleistungsträgers wegen Untätigkeit vor. Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne einen
zureichenden Grund nicht in angemessener Frist sachlich beschieden oder ist über einen Widerspruch nicht in
angemessener Frist entschieden worden, besteht nach § 88 SGG die Möglichkeit, Klage wegen Untätigkeit zu
erheben. Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben. Denn der Kläger begehrt nicht den Erlass eines
Verwaltungsaktes, also eine hoheitliche Regelung, oder eine Entscheidung über einen Widerspruch, sondern die
Gewährung einer Leistung.
Soweit der Kläger die Verurteilung des Beklagten "zu einer Geldstrafe" begehrt, fehlt es ebenso an einer
Rechtsgrundlage.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).