Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 21.11.2007

LSG Berlin-Brandenburg: produktion, ddr, agb, zugehörigkeit, industrie, forschung, gleichstellung, auflösung, statuten, direktor

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 3.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 3 R 169/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 AAÜG, § 8 AAÜG, § 51 AGB
DDR, § 53 AGB DDR
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der
technischen Intelligenz
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 21.
November 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte Beschäftigungszeiten vor dem 30.
Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der
technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs-
und Anwartschaftsüberführungsgesetzes - AVItech -) und die in diesem
Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.
Der 1940 geborene Kläger absolvierte nach eigenen Angaben vom 01. September 1954
bis zum 31. August 1957 eine Lehre zum Bobinetweber. Anschließend war er –
unterbrochen durch den Wehrdienst bei der NVA - als Bobinetweber bzw. Gardinenweber
beschäftigt. Laut seiner Sozialversicherungsausweise (SVA) absolvierte er vom 01.
September 1960 bis zum 05. Dezember 1962 sowie vom 01. September 1964 bis zum
15. August 1965 ein Studium an der Ingenieurschule für Textiltechnik R. Am 29. Juli 1965
legte er die staatliche Abschlussprüfung als Ingenieur der Fachrichtung Textiltechnik –
Bobinetweberei – ab (Abschlusszeugnis vom selben Tag). Nach dem Ende dieses
Studiums war er laut SVA ab dem 16. August 1965 bis zum 15. Oktober 1966 beim VEB
P G als Betriebsorganisator/Dispatcher bzw. Leiter ORT sowie vom 16. Oktober 1967 bis
zum 19. Juni 1973 beim Wissenschaftlich-Technischen Zentrum für L S bzw. VEB
Organisations- und Rechenzentrum L N als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt.
Nach einem Fernstudium an der T Universität D wurde ihm am 31. August 1973 in der
Sektion Sozialistische Betriebswirtschaft Fachrichtung Leichtindustrie (Textil) der
akademische Grad des Diplomingenieurökonomen (Dipl.-Ing.-Ök.) verliehen (Urkunde
vom 31. August 1973). Er arbeitete des Weiteren vom 20. Juni 1973 bis zum 30.
September 1975 als Organisator beim VEB Kombinat O B, vom 01. Oktober 1975 bis
zum 31. August 1984 ebenfalls als Organisator bzw. Leiter für Organisation bzw.
Beauftragter für ausländische Bürger beim VEB W- und A B-K sowie vom 01. September
1984 bis zum 31. März 1986 beim VEB R-O B. Werk E als Beauftragter für EDV. Vom 01.
April 1984 bis zum 30. Juni 1990 war er aufgrund eines Überleitungsvertrags vom 24.
März/01. April 1986 wissenschaftlicher Mitarbeiter beim VEB R-V B (RVB), anschließend
bei dessen Nachfolge-Gesellschaft C-V-U B GmbH (CVU). Ab dem 01. Januar 1973
entrichtete er Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) der DDR.
Der Kläger bezieht seit dem 01. März 2004 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
Mit Bescheid vom 04. Juli 2002 lehnte die Beklagte die Feststellung der
Beschäftigungszeiten bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem
Versorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG ab, weil der Kläger die Voraussetzungen
nicht erfülle. Es habe weder eine positive Versorgungszusage vorgelegen noch habe er
am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt, die dem Kreis der obligatorisch
Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre. Die am 30. Juni 1990 beim VEB
RVB ausgeübte Beschäftigung entspreche zwar der technischen Qualifikation, jedoch sei
sie nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb
ausgeübt worden. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 04. August 2002
Widerspruch ein und trug unter anderem vor, er sei per Überleitungsvertrag vom VEB R-
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Widerspruch ein und trug unter anderem vor, er sei per Überleitungsvertrag vom VEB R-
O B E in den VEB RVB übernommen worden. Beim VEB R-O B E handele es sich
unzweifelhaft um einen produzierenden Betrieb. Mit dem Überleitungsvertrag seien in
der DDR alle Rechte vom überleitenden Betrieb übernommen worden. Diesen
Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01. November 2002
zurück. Der VEB RVB habe aufgrund seiner juristischen Selbständigkeit als
Handelsbetrieb ab dem 01. Januar 1974 nicht zum Geltungsbereich des
Zusatzversorgungssystems der technischen Intelligenz gehört.
Die anschließend vom Kläger vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhobene verfristete
Klage wertete die Beklagte als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X). Diesen Überprüfungsantrag lehnte sie mit Bescheid vom 19.
Juni 2003 ab, da bei Erlass des Bescheides vom 04. Juli 2002 das Recht weder unrichtig
angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die
zuletzt vor dem 30. Juni 1990 ausgeübte Beschäftigung sei nicht in einem volkseigenen
Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) oder einem gleichgestellten Betrieb i. S. von § 1
Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung (DB) vom 24. Mai 1951 ausgeübt worden. Der
Widerspruch hiergegen wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2004
zurückgewiesen.
Die danach vor dem SG Berlin erhobene Klage hat das SG durch Gerichtsbescheid vom
21. November 2007 abgewiesen und zur Begründung auf obergerichtliche
Rechtsprechung verwiesen, nach welcher der VEB RVB kein Produktionsbetrieb gewesen
sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der VEB RVB einem Produktionsbetrieb i. S. d.
einschlägigen 2. DB gleichgestellt gewesen sei.
Gegen den am 27. November 2007 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am
02. Januar 2008 eingelegte Berufung des Klägers, der zum damaligen Zeitpunkt in der
Schweiz ansässig war. Der Kläger macht geltend, er sei beim VEB R-O B E dem
technischen Direktor unterstellt gewesen und habe ingenieur-typische Aufgaben erfüllt.
Mit dem Überleitungsvertrag seien sämtliche Rechte des alten Arbeitsverhältnisses in
das neue Arbeitsverhältnis übernommen worden, mithin auch eine Anwartschaft zur
AVItech. Im Rahmen seiner Tätigkeit beim VEB RVB sei er im Direktorat Schulung tätig
gewesen und habe vornehmlich Wartungsingenieure geschult. Zum 30. Juni 1990 habe
er als Dozent das Programmsystem AutoCAD, mithin ein auf ingenieurtechnische
Bedürfnisse zugeschnittenes System, unterrichtet. Er legt den Überleitungsvertrag vom
24. März/01. April 1986 vor.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 21. November 2007 sowie den
Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 18. November 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Rücknahme
des Bescheides vom 04. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.
November 2002 die Zeit vom 16. August 1965 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in
diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Ergänzend vertritt sie die Auffassung,
der VEB RVB sei am 30. Juni 1990 schon deswegen kein volkseigener Produktionsbetrieb
gewesen, weil dieser keine Produktionsaufgaben mehr ausgeführt habe. Vielmehr seien
ausweislich der notariellen Umwandlungserklärung vom 30. Juni 1990 die gesamten
Vermögensbestandteile des VEB RVB bereits am 01. Juni 1990 auf die
Nachfolgegesellschaft CVU übergegangen, so dass der VEB RVB am 30. Juni 1990
mangels Eigenkapitals wirtschaftlich gar nicht mehr in der Lage gewesen sei, eine – wie
auch immer geartete - Produktion zu betreiben und seine Mitarbeiter zu entlohnen. Er
habe gleichsam nur noch aus einer leeren Hülle bestanden.
Die Beklagte legt unter anderem Kopien eines Auszugs aus dem Register der
volkseigenen Wirtschaft betreffend den VEB RVB, eines Auszugs aus dem
Handelsregister betreffend die CVU GmbH, der notariellen Umwandlungserklärung vom
30. Juni 1990, des Gesellschaftsvertrags der CVU GmbH vom 30. Juni 1990, des
Gründungsberichts der CVU GmbH vom 30. Juni 1990, der Gründungsanweisung des
VEB RVB vom 20./29. Dezember 1973, des Geschäftsberichts des VEB RVB vom 19.
Februar 1990 für das Geschäftsjahr 1989, der Statuten des VEB Kombinat R vom 24./31.
März 1969, 19./29. Dezember 1973 (nebst Änderung vom 18. Januar/21. April 1977),
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März 1969, 19./29. Dezember 1973 (nebst Änderung vom 18. Januar/21. April 1977),
vom 29. November 1977 und 23. Juni 1984, der Änderungen zu den Statuten des VEB
Kombinat R vom 01. März/08. April 1976, 27. Dezember 1978/08. März 1979, 27.
März/15. April 1980, 02. Dezember 1982, 15./22. Dezember 1983, 06./19. August 1986,
16. Dezember 1986, 26. März/28. April 1987, 15. Juni/08. Juli 1987, 22. Oktober 1987,
17./25. März 1988, 15. September/08. November 1988 und 11. Juli 1989 sowie der
Änderungsanweisungen vom 13. März 1979 und 29. Juni 1984 vor.
Der Senat hat außerdem Kopien einer schriftlichen Auskunft der BSV V Gesellschaft
mbH vom 16. August 2000 zum gerichtlichen Aktenzeichen des SG Berlin S 13 RA
5375/99 sowie der Niederschrift in dem Rechtsstreit L 2 RA 14/03 vor dem LSG
Brandenburg vom 14. Dezember 2004 nebst Anlagen 1 und 2, der Niederschrift in dem
Rechtsstreit S 9 RA 398/03 vor dem SG Berlin vom 21. September 2004 nebst Anlage
und der Niederschrift in dem Rechtsstreit S 9 RA 3399/01 vor dem SG Berlin vom 27. Mai
2003 nebst Anlage in den Rechtsstreit eingeführt.
Der Kläger hat zu diesen Unterlagen keine Stellung genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte trotz Fernbleiben des Klägers aufgrund einseitiger mündlicher
Verhandlung entscheiden, da der Kläger mit der Ladung auf diese Möglichkeit
hingewiesen worden und seinem kurzfristig gestellten Terminsverlegungsantrag nicht
entsprochen worden ist (Beschluss des Senats vom 22. Juli 2009).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig aber unbegründet. Das
Begehren des Klägers ist in sachgerechter Weise so auszulegen, dass es ihm um die
Feststellung von Zeiten nach seinem Fachabschluss als Ingenieur geht. Denn zuvor
scheidet eine Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen
Intelligenz von vornherein aus.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Zeitraums vom 16. August 1965
bis zum 30. Juni 1990 als solchen der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem
und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte. Wie das Sozialgericht
mit zutreffender Begründung entschieden hat, ist der Bescheid vom 04. Juli 2002 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. November 2002 rechtmäßig und verletzt
den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X
liegen nicht vor, denn bei Erlass des Bescheides vom 04. Juli 2002 ist weder das Recht
unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden.
In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens
durchzuführen ist (vgl. Urteil des BSG vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 -), ist die Beklagte
nur dann zu den von dem Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem
persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt. Erst wenn dies zu
bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten
zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der AVItech, zuzuordnen
sind (§ 5 AAÜG).
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die
auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben
worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der
Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall
vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).
Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt; er hätte vorausgesetzt, dass
der Kläger in der DDR zunächst durch einen staatlichen Akt in ein Versorgungssystem
(hier: in die AVItech) einbezogen und dann zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend
den Regelungen des Systems ausgeschieden wäre. Er war aber zu keinem Zeitpunkt –
auch nicht während seiner Tätigkeit beim VEB R-O B E - auf Grund eines staatlichen Akts
oder einer einzelvertraglichen Zusage in ein Versorgungssystem einbezogen worden.
Dem Anwendungsbereich des AAÜG konnte der Kläger daher nur unterfallen, wenn er
eine fiktive Versorgungsanwartschaft i. S. der vom BSG vorgenommenen erweiternden
Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gehabt hätte. Auch diese Voraussetzung ist nicht
erfüllt.
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Für die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG
(vgl. BSG Urteil vom 10. Februar 2005 - B 4 RA 48/04 R - m. w. N.) auf die am 30. Juni
1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die bundesrechtliche Rechtslage am 01. August
1991, dem Inkrafttreten des AAÜG, an. Dies folge aus den primär- und
sekundärrechtlichen Neueinbeziehungsverboten des Einigungsvertrags (EV). So
untersage der EV primärrechtlich in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III
Nr. 9 Buchst. a Neueinbeziehungen ab dem 03. Oktober 1990. Darüber hinaus ordne der
EV in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 - wenn auch mit Modifikationen
- die sekundärrechtliche Weitergeltung des Rentenangleichungsgesetzes der DDR
(RAnglG-DDR) an, das Neueinbeziehungen ab dem 01. Juli 1990 untersagt habe (§ 22
Abs. 1 S. 1 RAnglG-DDR). Da letztlich auf Grund dieser Regelungen Neueinbeziehungen
in ein Zusatzversorgungssystem ab dem 01. Juli 1990 nicht mehr zulässig gewesen
seien, sei darauf abzustellen, ob der Betroffene nach den tatsächlichen Gegebenheiten
bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme (30. Juni 1990) einen „Anspruch“ auf
Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.
Bei dieser Bewertung sei auf die Regelungen der Versorgungssysteme abzustellen, wie
sie sich aus den Texten der VO-AVItech (GBl. S. 844) und der 2. DB zur VO-AVItech
ergäben. Nach § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 2. DB hänge ein solcher
Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab.
Generell sei gemäß § 1 der VO-AVItech und der 2. DB erforderlich
1. die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche
Voraussetzung) und
2. die Ausführung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und
zwar
3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des
Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2.
DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Maßgeblich sei hierbei das Sprachverständnis der DDR am 02. Oktober 1990 (vgl. Urteil
des BSG vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -).
Die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage
haben bei dem Kläger zum Stichtag, also am 30. Juni 1990, nicht vorgelegen. Der Senat
kann deshalb ausdrücklich offen lassen, ob er der oben zitierten Rechtsprechung des
BSG folgt. Denn nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (- 1 BvR
1921/04 -, - 1 BvR 203/05 -, - 1 BvR 445/05 - und - 1 BvR 1144/05 - vom 26. Oktober
2005) ist die Gleichbehandlung mit Inhabern einer Versorgungszusage
verfassungsrechtlich nicht geboten.
Ausgehend hiervon war der Kläger nicht Inhaber einer fingierten
Versorgungsanwartschaft, weil er am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer
Versorgungszusage gehabt hätte. Zwar erfüllt der Kläger als Diplom-Ingenieur und
Ingenieurökonom die persönliche Voraussetzung, sein Anspruch scheitert jedoch – die
Frage der sachlichen Voraussetzung dahin gestellt - daran, dass er am 30. Juni 1990
nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder
in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt war.
Beim VEB RVB handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb
(Industrie oder Bauwesen) (vgl. explizit zum VEB RVB schon: Urteile des
Landessozialgerichts Berlin vom 21. April 2004 – L 17 RA 104/03; des LSG
Brandenburg vom 14. Dezember 2004 – L 2 RA 14/03 -, in Juris; des LSG Sachsen-Anhalt
vom 25. Mai 2005 – L 1 RA 118/01 -, in www.sozialgerichtsbarkeit.de; des LSG Berlin-
Brandenburg vom 29. März 2006 – L 16 R 471/05 – sowie vom 30. Januar 2007 – L 12 RA
32/02 -, beide in Juris; Beschluss des BSG vom 05. März 2007 – B 4 RS 58/06 B -, nicht
veröffentlicht). Ein solcher Betrieb lag nämlich nur dann vor, wenn es sich erstens um
einen VEB handelte, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-
Planwirtschaft zugeordnet war und zweitens der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die
industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung,
Fabrikation bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern oder die
Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen ausgerichtet war (vgl. Urteil des
BSG vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R -, in SozR 3-8570 § 1 Nr. 6).
Der VEB RVB hatte zwar die Rechtsform eines VEB, war jedoch kein Produktionsbetrieb.
Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss
dem Betrieb das Gepräge gegeben haben, also überwiegend und vorherrschend
gewesen sein (vgl. Urteile des BSG vom 10. April 2002 – B 4 RA 10/02 R -, 18. Dezember
2003 – B 4 RA 14/03 R -, 06. Mai 2004 – B 4 RA 44/03 R – und 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04
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2003 – B 4 RA 14/03 R -, 06. Mai 2004 – B 4 RA 44/03 R – und 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04
R -). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und –tätigkeiten
geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt
werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. Urteil des BSG vom 18. Dezember
2003 – B 4 RA 14/03 R -). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des
Betriebs in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die
zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein
Produktionsbetrieb vorliegt (vgl. Urteile des BSG vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03
R -, 06. Mai 2004 – B 4 RA 44/03 R – und 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R -). Entscheidend
sind die tatsächlichen Verhältnisse des Betriebs, die auf der Grundlage der tatsächlich
übernommen Aufgaben, der Organisation und der Mittelverwendung zu bestimmen sind.
Als Hilfstatsachen bei der Beweiswürdigung können insbesondere Eintragungen in die
Liste der volkseigenen Betriebe, Statuten und Geschäftsunterlagen wie auch die
Zuordnung zu bestimmten Ministerien von Bedeutung sein (vgl. Urteil des BSG vom 18.
Dezember 2003 – B 4 RA 18/03 R -, in SozR 4-8570 § 1 Nr. 1).
Gegen die Annahme, dass es sich bei dem VEB RVB um einen Produktionsbetrieb
handelte, spricht schon seine Gründungsanweisung vom Dezember 1973, in der auf das
Statut des VEB Kombinat R Bezug genommen wird. Im Statut des VEB Kombinat R vom
19./29 Dezember 1973 heißt es unter § 7: „Dem VEB RVB obliegt der Vertrieb, der
technische Kundendienst für Geräte der Datenverarbeitungs- und Rechentechnik, der
Vertrieb von Systemunterlagen in den Nordbezirken der DDR und die Wahrnehmung von
Leitfunktionen entsprechend geltender Kombinatsordnung sowie die Anwenderschulung
auf dem Gebiet der Prozessrechentechnik.“ Zwar nennt das Statut in seinem § 7
ausdrücklich auch die Produktion von Geräten, weist sie als Aufgabe aber dem VEB R-E
R, dem VEB R-E Dresden, dem VEB R-E R und dem VEB R-E H zu. Die Forschung,
Entwicklung und Applikation von Geräten, Verfahren und Systemunterlagen der
Rechentechnik wird als Aufgabe des VEB R-Zentrum für F und T (in D) genannt. Nach
dem Statut des VEB Kombinat R und der darauf Bezug nehmenden
Gründungsanweisung des VEB RVB waren Gegenstand der betrieblichen Tätigkeit des
Beschäftigungsbetriebs des Klägers in der streitigen Zeit folglich weder Produktion noch
Forschung und Entwicklung.
Dem Registerauszug zum VEB RVB kommt hingegen keine weitere wesentliche
Indizwirkung zu, da sich aus diesem der Zweck des Betriebes nicht ergibt. Aus der
notariellen Umwandlungserklärung vom 30. Juni 1990, dem Gesellschaftsvertrag der
CVU GmbH vom 30. Juni 1990 sowie deren Gründungsbericht vom selben Tag ergibt
sich, dass Gegenstand der aus der durch Umwandlung des VEB RVB hervorgegangenen
CVU GmbH „der Vertrieb, Service, Schulung, Applikation und Produktion von bzw. für
bürotypische und elektrotechnische/elektronische Erzeugnisse und Leistungen sowie
sonstiger damit in Zusammenhang stehender Erzeugnisse und Leistungen“ war (§ 2 des
Gesellschaftsvertrags). Dies lässt den Rückschluss zu, dass es sich dabei auch um den
Betriebszweck des VEB RVB gehandelt hatte.
Die tatsächlichen Verhältnisse in dem VEB RVB rechtfertigen keine andere Sicht. Dem
Senat liegen die Aussagen von in anderen sozialgerichtlichen Verfahren mit
vergleichbarem Streitgegenstand gehörten Zeugen vor, nämlich die Aussagen von W K.,
Direktor Vertrieb, Forschung und Entwicklung beim VEB RVB und von H E, ökonomischer
Direktor beim VEB RVB aus dem Verfahren vor dem SG Berlin S 9 RA 3399/01, die
Aussagen von M S, Betriebsdirektor beim VEB RVB von 1974 bis zum 15. Mai 1990, aus
den Verfahren vor dem SG Berlin S 9 RA 398/03 und dem LSG Brandenburg L 2 RA 14/03
sowie die Aussage von F W, letzter Generaldirektor des VEB Kombinat R, aus dem
Verfahren vor dem LSG Brandenburg L 2 RA 14/03. Diese Aussagen sind den Beteiligten
bekannt gegeben worden, sie können im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden.
Aus ihnen ergibt sich zunächst, dass im VEB RVB insoweit produziert worden ist, als in
dem zum Betrieb gehörenden Werk in S ab 1974/1975 Radiogeräte gefertigt worden
sind. Diese Produktion hat dem Betrieb allerdings nicht sein Gepräge gegeben, weil nur
eine Minderzahl der Beschäftigten an der Produktion der Radiogeräte beteiligt gewesen
ist (vgl. dazu die Aussage der Zeugen K und E aus dem Verfahren vor dem SG Berlin S 9
RA 3399/01). Eigentlicher Gegenstand der Betriebstätigkeit des VEB RVB war - neben der
Wartung von Computeranlagen, die indessen offensichtlich nicht unter den Begriff der
industriellen Produktion fällt - die Zusammenstellung von EDV-Anlagen aus
vorgefertigten Komponenten nach Kundenwünschen, wofür auch ein
Bildverarbeitungssystem, Steckverbindungen und Kabelbäume produziert worden sind.
Das ergibt sich aus den Aussagen des Zeugen S. vor dem SG Berlin – S 8 RA 398/03 -
und vor dem LSG Brandenburg – L 2 RA 14/03 – sowie der Aussage des Zeugen W vor
dem LSG Brandenburg – L 2 RA 14/03 -. Selbst wenn das Zusammenstellen von EDV-
Anlagen nicht als Dienstleistung, sondern als Herstellung eines neuen Produkts
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Anlagen nicht als Dienstleistung, sondern als Herstellung eines neuen Produkts
anzusehen wäre - wofür spricht, dass nicht nur Geräte mit schon vorhandenen
Nutzungsmöglichkeiten ausgeliefert, sondern die Nutzungsmöglichkeiten der
vorgefertigten Geräte durch den Zusammenbau qualitativ verändert worden sind – ist
jedenfalls keine Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells gegeben.
Wesentliches Kennzeichen der industriellen Fertigung fordistischer Prägung ist der
Massenausstoß von Produkten, die durch Wiederholung von gleichartigen
Bearbeitungsvorgängen unter Einsatz von Maschinen, die an die Stelle menschlicher
Arbeitskraft treten, hergestellt worden sind. Sofern das Zusammenstellen von
Computeranlagen überhaupt als Produktion anzusehen ist, liegt darin jedenfalls eine
andere Art der Herstellung von Sachgütern als die Produktion fordistischer Prägung. Der
VEB RVB nahm die (endgültige) Zusammensetzung der Anlagen beim Kunden vor. Die
„Produktion“ erfolgte damit nicht auf dem Betriebsgelände eines Herstellers, wie es für
eine industrielle Fertigung fordistischer Art typisch wäre. Insbesondere fehlt es aber an
dem Einsatz von Maschinen im Herstellungsprozess. Der Senat vermag nicht zu
erkennen, dass bei der Zusammenstellung der Anlagen maschinengestützte
Produktionsschritte angefallen sind. Der Zeuge S hat in seinen Aussagen in den
Verfahren vor dem SG Berlin S 9 RA 398/03 und dem LSG Brandenburg L 2 RA 14/03
angegeben, dass die besonderen technischen Produktionsmittel des VEB RVB, die beim
Zusammenbau der Anlagen Verwendung gefunden hätten, spezielle Mess- und
Prüfgeräte gewesen seien. Mess- und Prüfgeräte dienen aber nur der Kontrolle, sie
bewirken keine Umgestaltung. Es gab danach keine maschinelle Bearbeitung der
Vorprodukte. Eine Produktion fordistischer Art setzt indessen voraus, dass der
Herstellungsprozess in einzelne maschinelle Bearbeitungsschritte aufgespalten ist.
Fehlen diese, sind die Bedingungen industrieller Fertigung nicht gegeben. Schon aus
diesem Grund kann die im Beschäftigungsbetrieb des Klägers vorgenommene
Zusammensetzung von Computeranlagen nicht als Gegenstand industrieller Produktion
angesehen werden. Infolgedessen kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme einer
industriellen Produktion auch daran scheitern muss, dass die Zahl der
zusammengesetzten Anlagen nicht ausreichte, um die Voraussetzung einer
Massenproduktion zu erfüllen. Exakte Vorgaben zur erforderlichen Stückzahl sind
insoweit schwierig zu bestimmen, weil die Schwelle zur Massenproduktion auch von der
Art des Produkts abhängig ist.
Die Tatsache, dass der Kläger zuvor beim VEB R-O B E beschäftigt war und es sich bei
diesem mutmaßlich um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt hat, hat
keinen Einfluss auf die Beurteilung, denn er war am 30. Juni 1990 in diesem Betrieb nicht
mehr beschäftigt. Soweit der Kläger meint, aus dem Überleitungsvertrag vom 24.
März/01. April 1986 ergebe sich eine Überleitung auch seiner (Zusatzversorgungs-)
Anwartschaften, irrt er. Im Gegensatz zu einem Delegierungsvertrag nach § 50 des
Arbeitsgesetzbuchs (AGB) der DDR vom 16. Juni 1977 (GBl. I Seite 185), mit dem ein
zeitweiliger Einsatz in einem anderen Betrieb bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses
mit dem delegierenden Betrieb geregelt wurde, wurde mit einem Überleitungsvertrag
nach §§ 51, 53 AGB-DDR arbeitsrechtlich ein völlig neues Arbeitsverhältnis begründet.
War die Auflösung eines Arbeitsvertrags erforderlich, sollte sie entweder durch
Vereinbarung zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb (Aufhebungsvertrag) oder
durch Vereinbarung zur Überleitung des Werktätigen in einen anderen Betrieb zwischen
dem bisherigen Betrieb, dem Werktätigen und dem übernehmenden Betrieb
(Überleitungsvertrag) erfolgen (§ 51 Abs. 1 AGB DDR). Im Überleitungsvertrag waren der
Tag der Auflösung des Arbeitsvertrags zwischen dem bisherigen Betrieb und dem
Werktätigen sowie der Beginn der Tätigkeit, die Arbeitsaufgabe und der Arbeitsort im
neuen Betrieb zu vereinbaren (§ 51 Abs. 1 Satz 1 AGB DDR). Dementsprechend enthält
der Überleitungsvertrag vom 24. März/01. April 1986 unter 1. die Auflösung des
bisherigen Arbeitsvertrags mit dem VEB R-O B E zum 31. März 1986 und den Beginn
eines neuen Arbeitsverhältnisses mit dem VEB RVB als wissenschaftlicher Mitarbeiter für
Grundsatzaufgaben ab dem 01. April 1986. Regelungen betreffend etwaige
Versorgungsansprüche des Klägers enthält dieser auf arbeitsrechtliche Wirkungen
beschränkte Vertrag nicht. Darüber hinaus hat der Kläger beim VEB R-O B E tatsächlich
keine Versorgungszusage erhalten, die übergeleitet worden sein könnte.
Der VEB RVB war schließlich auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2
der 2. DB. Maßgeblich für die Gleichstellung ist ausschließlich das Versorgungsrecht der
DDR (vgl. Urteil des BSG vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R -, in SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 -
). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB zur genannten Verordnung waren den volkseigenen
Betrieben gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute,
Versuchsstationen, Laboratorien, Konstruktionsbüros, technische Hochschulen;
technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergschulen;
Schule, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und
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Schule, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und
Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter,
Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe,
Hauptverwaltungen und Ministerien. In versorgungsrechtlicher Sicht ist keine
Gleichstellung eines Vertriebsunternehmens mit einem Produktionsbetrieb erfolgt, was
sich daran zeigt, dass Vertriebsunternehmen in § 1 Abs. 2 der 2. DB nicht erwähnt sind.
Eine Gleichstellung weiterer Personen, die - wie der Kläger - nach den Regelungen des
Zusatzversorgungssystems der AVItech am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine
fiktive Versorgungsanwartschaft nicht erfüllten, ist von Verfassungs wegen nicht
geboten. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung
vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die
gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen.
Art. 3 Abs. 1 und 3 Grundgesetz (GG) gebietet nicht, von jenen zu sekundärem
Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie den historischen
Fakten, aus denen sich etwa Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie „rückwirkend“
zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (vgl. BSG vom 29. Juli
2004 - B 4 RA 4/04 R - m. w. N., vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 04. August 2004
- 1 BvR 1557/01 -).
Ob es sich bei dem VEB RVB zum 30. Juni 1990 im Übrigen nur noch - wie die Beklagte
geltend macht – um eine „leere Hülle“ gehandelt hat, kann hier daher letztlich
dahinstehen.
Die Berufung war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
liegen nicht vor.
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