Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 07.05.2007

LSG Berlin-Brandenburg: berufliche grundausbildung, berufsausbildung, ddr, versicherungspflicht, schüler, anerkennung, beitragszeit, schulausbildung, verordnung, oberschule

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 3.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 3 R 1166/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 149 Abs 5 SGB 6, § 55 SGB 6,
§ 248 Abs 3 SGB 6, § 247 Abs 2a
SGB 6
Vormerkung; Pflichtbeiträge; berufliche Grundausbildung;
Sozialpflichtversicherung/DDR; erweiterte Oberschule
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. Mai 2007
wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Streitig ist die Vormerkung der Zeit vom 01. September 1963 bis zum 28. Februar 1967
als Beitragszeit.
Die 1949 geborene Klägerin besuchte vom 01. September 1963 bis Juli 1967 die
Erweiterte Oberschule (EOS) K K, an der sie am 20. Juli 1967 die Reifeprüfung ablegte.
Außerdem durchlief sie an dieser Schule für zwei Jahre mit zweitägigem Unterricht pro
Woche eine berufliche Grundausbildung. Ausbildungsbetrieb war der VEB EAW T. Als
Nachweis über die berufliche Grundausbildung liegt das Zeugnis vom 01. Juni 1966 vor.
Am 07. Mai 1997 stellte die Klägerin, die seit 1971 in Ö lebt, einen
Kontenklärungsantrag. Sie legte den am 01. September 1967 ausgestellten Ausweis für
Arbeit und Sozialversicherung vor, aus dem sich der Besuch der EOS mit dem Abschluss
Abitur von 1963 bis 1967 sowie die Grundausbildung als Mechanikerin bei EAW T von
1963 bis 1967 ohne Abschluss und die Aufnahme einer Beschäftigung ab dem 01.
September 1967 als Expedientin bei der I GmbH ergab. Nachfragen der Beklagten bei
der E B GmbH i. L. sowie der DISOS GmbH verliefen ergebnislos. Entgeltbelege über die
Zeit der Mechanikerausbildung seien nicht auffindbar. Mit Schreiben vom 11. November
1997 teilte die DISOS GmbH außerdem mit, eine versicherungspflichtige Tätigkeit habe
während der Grundausbildung auch nicht vorgelegen. Die Grundausbildung sei parallel
zur Schulausbildung erfolgt. Die Klägerin sei bis zum Abitur/Abschluss der
Grundausbildung EOS-Schülerin gewesen. Die Ausbildung sei in der Regel an zwei Tagen
in der Woche erfolgt und sei mit einer Schülerbeihilfe in Höhe von zuerst 40,00 Mark und
zuletzt 60,00 Mark pro Monat brutto wie netto honoriert worden. Es seien weder Steuern
noch Sozialversicherungsbeiträge auf diese Beihilfe gezahlt worden. Deshalb habe die
Beihilfe auch nicht als versicherungspflichtige Tätigkeit im Sozialversicherungsausweis
eingetragen werden können. Die Zahlung der Beihilfe sei weder ein Gehalt oder Lohn im
versicherungspflichtigen Sinne. Aufgrund der vorgezogenen Grundausbildung parallel zur
Schulausbildung und zum Ablegen des Abiturs habe die anschließende Lehrausbildung
zum Vorteil des Auszubildenden verkürzt werden können. Die Grundausbildung habe
nicht mit einem Facharbeiterbrief geendet.
Mit Bescheid vom 18. November 1997 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Zeit
vom 01. September 1963 bis zum 01. Juni 1966 und vom 16. Juni 1966 bis zum 20. Juli
1967 als Anrechnungszeit ab. In dem Versicherungsverlauf vom 18. November 1997
führte die Beklagte die im Versicherungskonto gespeicherten Daten, die zur Feststellung
und Erbringung von Leistungen erheblich seien, auf. Daraus ergab sich, dass erstmals
ab dem 01. September 1967 Pflichtbeiträge vorgemerkt waren.
Nachdem die Klägerin am 13. November 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft in Österreich einen Antrag auf Feststellung der
Versicherungszeiten in Deutschland gestellt hatte, der an die Beklagte weitergeleitet
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Versicherungszeiten in Deutschland gestellt hatte, der an die Beklagte weitergeleitet
wurde, übersandte die Beklagte der Sozialversicherungsanstalt mit Schreiben vom 22.
März 2004 eine Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in Deutschland, der eine Zeit
der Schulausbildung vom 17. März 1966 bis zum 15. Juni 1967 sowie Zeiten als
Angestellte vom 01. September 1967 bis zum 07. September 1970 und vom 27.
Oktober 1970 bis zum 29. Dezember 1970 enthielt. Mit Bescheid vom 22. März 2004
merkte die Beklagte außerdem die Zeit vom 27. August bis zum 03. Dezember 1974 als
Anrechnungszeit vor. Die Anerkennung von Kindererziehungs- und
Berücksichtigungszeiten für den am 08. Oktober 1974 in Österreich geborenen Sohn R M
N lehnte die Beklagte wegen der Erziehung des Kindes im Ausland ab. Den dagegen
wegen der Nichtanerkennung der Zeit der Berufsausbildung von September 1963 bis
Juni 1967 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.
April 2005 zurück, weil die strittige Zeit nicht Gegenstand des Bescheids gewesen sei.
Vielmehr sei hierüber bereits mit bindendem Bescheid vom 18. November 1997
entschieden worden.
Die Beklagte wertete den Widerspruch aber als Antrag auf Überprüfung des Bescheids
vom 18. November 1997 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), den sie
mit Bescheid vom 06. Mai 2005 ablehnte, denn es sei weder das Recht unrichtig
angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden.
Beitragszeiten im Beitrittsgebiet im Sinne von § 248 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch
(SGB VI) seien grundsätzlich nur Zeiten, für die Beiträge zu einem System der
gesetzlichen Rentenversicherung im Beitragsgebiet tatsächlich gezahlt worden seien.
Jugendliche, die die EOS besucht und neben dem Besuch der Oberschule eine
Berufsausbildung durchführt hätten, hätten als Schüler gegolten. Bei ihnen habe der
Besuch der EOS im Vordergrund gestanden. Sie hätten gemäß § 1 Abs. 3 der
Verordnung über Entgelt und Versicherungsschutz für Oberschüler während der
beruflichen Ausbildung vom 03. November 1964 nicht der Versicherungspflicht in der
Sozialversicherung unterlegen, so dass keine Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach §
248 Abs. 3 SGB VI anzuerkennen seien. Die strittige Zeit sei auch nicht im
Sozialversicherungsausweis eingetragen worden. Dies unterstreiche die Tatsache, dass
keine Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt worden seien.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, 1963 sei in der
DDR im Zuge einer Bildungsreform festgesetzt worden, dass es nur in Verbindung mit
einer Berufsausbildung (produktiver Beruf) möglich gewesen sei, ab der 9. Klasse in die
EOS zu wechseln und den Schulbesuch mit dem Abitur abzuschließen. Es habe keine
Alternativen ohne Berufsausbildung gegeben. 1965 sei eine weitere Schulreform erfolgt.
Danach habe sich der Schüler erst nach Abschluss der zehnten Klasse entscheiden
können, seine Ausbildung bis zum Abitur fortzusetzen. Auch hier sei eine verpflichtende
Berufsausbildung bindend gewesen. Es habe ebenso keine Wahlmöglichkeit gegeben,
einen anderen Ausbildungsweg zu nehmen, wenn das Abitur abgelegt werden sollte.
Diese verpflichtende Berufsausbildung mit Abitur sei im Schuljahr 1969/1970
aufgegeben worden. Die Schüler, die im Zeitraum von September 1963 bis 1967 diesen
Ausbildungsmodus hätten absolvieren müssen, seien entsprechend dem
Gleichheitsprinzip bei Anerkennung der Versicherungszeiten genau so zu bewerten, wie
die Jahrgänge 1965 bis 1968, bei denen die Versicherungszeiten anerkannt worden
seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2005 wies die Beklagte den Widerspruch
zurück. Für neben dem Besuch einer Oberschule liegende Zeiten der beruflichen
Ausbildung habe kein Arbeitsrechtsverhältnis bestanden. Mangels anderweitiger
Sonderregelungen für Schüler mit Berufsausbildung habe für die Klägerin deshalb auch
keine Versicherungspflicht in der Sozialversicherung begründet werden können. Für die
Betriebe habe daher weder eine Verpflichtung noch eine Berechtigung zur Zahlung von
entsprechenden Beiträgen bestanden. Bestätigt werde dies unter anderem durch die
Regelung über die Gewährung von Beihilfen bzw. Entgelten an Oberschülern.
Mit der dagegen bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Ziel,
die Anerkennung der Zeit vom 01. September 1963 bis zum 28. Februar 1967 als
Beitragszeit zu erreichen, weiterverfolgt. Sie ist der Auffassung, bei der Grundausbildung
habe es sich um eine ordentliche Lehrlingsausbildung mit Versicherungszeiten neben
der Schulzeit gehandelt. Dies ergebe sich aus dem Abschluss eines von der Schule
unabhängigen Lehrvertrags, einer Lehrlingsentschädigung, dem Besuch einer
eigenständigen Berufsschule des auszubildenden Unternehmens, einer verlängerten
Ausbildungszeit durch die Kombination mit der Schulausbildung, dem Pflichtpraktikum in
den Monaten Juli bzw. August, die volle Integration in den Arbeitsprozess des
Unternehmens nach der Grundausbildung und dem Ablegen von Prüfungen sowie dem
Nachweis durch Grundausbildungs- und Facharbeiterzeugnisse. Dies seien alles Punkte,
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Nachweis durch Grundausbildungs- und Facharbeiterzeugnisse. Dies seien alles Punkte,
die mit den Absolventen, die 1965 ihre Ausbildung begonnen hätten und denen
Versicherungszeiten zuerkannt worden seien, übereinstimmten.
Die Beklagte hat dazu ein Schreiben des FDGB vom 25. Juni 1979 an sie zur
Versicherungspflicht für Oberschüler und Studenten überreicht.
Durch Urteil vom 07. Mai 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur
Begründung ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Anerkennung der Zeit
vom 01. September 1963 bis zum 28. Februar 1967 als Pflichtbeitragszeit.
Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI seien Zeiten, für die nach Bundesrecht
Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden seien. Solche Pflichtbeiträge nach
Bundesrecht habe die Klägerin nicht geleistet. Es handele sich bei der streitigen Zeit
auch nicht um eine solche im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, für die Pflichtbeiträge
als gezahlt gelten. Nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI stünden Beitragszeiten nach
Bundesrecht zwar Zeiten nach dem 08. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem
System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von
Bundesrecht geltenden Vorschriften gezahlt worden seien. Für die Zeit vom 01.
September 1967 (gemeint ist wohl: 1963) bis zum 28. Februar 1967 sei jedoch eine
Beitragsentrichtung zur Sozialversicherung der ehemaligen DDR für die Klägerin weder
nachgewiesen noch im Sinne von § 286 b SGB VI glaubhaft gemacht.
Der Klägerin sei erstmals am 01. September 1967 ein Sozialversicherungsausweis
ausgestellt worden, in den nach § 74 der Verordnung über die Sozialversicherung der
Arbeiter und Angestellten vom 21. Dezember 1961 (SVO 1962) jährlich das von dem
Beschäftigungsbetrieb in Lohnkonten fortlaufend aufzuzeichnende beitragspflichtige
Arbeitsentgelt einzutragen gewesen sei. In der Mitteilung der DISOS GmbH als Verwalter
der Unterlagen des ehemaligen VEB E T vom 11. November 1997 habe ein
versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis der Klägerin im streitigen Zeitpunkt
nicht nur nicht bestätigt werden können, sondern es sei vielmehr dargelegt worden, dass
ein solches nicht vorgelegen haben könne, da die parallel zur Schulausbildung
stattfindende berufliche Grundausbildung lediglich mit einer weder steuer- noch
sozialversicherungspflichtigen Beihilfezahlung honoriert worden sei. Diese Mitteilung
gebe die nach dem damaligen Recht der DDR bestehende Beitragsfreiheit der Zeit der
beruflichen Grundausbildung der Klägerin während ihres Besuches der EOS zutreffend
wieder. Mit Wirkung vom 01. Januar 1963 sei durch die Anordnung über die Planung und
Finanzierung der Berufsausbildung an den EOS vom 04. Dezember 1962 für Schüler an
EOS die praktische Berufsausbildung eingeführt worden. Dadurch hätten die Schüler
neben dem Abitur den Facharbeiterbrief für eine bestimmte Berufsrichtung erwerben
können. Sie seien nach der genannten Anordnung jedoch Schüler der EOS geblieben
und keine Lehrlinge des Ausbildungsbetriebs gewesen. Dies werde durch den Nachweis
über die berufliche Grundausbildung bestätigt, in dem von Schülern die Rede sei, und
werde darüber hinaus in § 6 der genannten Anordnung deutlich, der bestimme, dass für
Schüler während der Ausbildungstage und Praktika Versicherungsschutz wie beim
polytechnischen Unterricht bestehe. Schließlich bestätige auch § 1 Abs. 3 der zum 01.
Januar 1965 in Kraft getretenen Verordnung über Entgelt- und Versicherungsschutz für
Oberschüler während der beruflichen Ausbildung vom 03. November 1964, wonach
Oberschüler während der beruflichen Grundausbildung nicht der Versicherungspflicht zur
Sozialversicherung unterlegen hätten, dieses Ergebnis.
Gegen das am 25. Mai 2007 zur Post gegebene Urteil richtet sich die am 20. August
2007 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie geltend macht, es dränge sich der
Schluss auf, dass im Fehlen der ausdrücklichen Anordnung eine Versicherungspflicht für
die ihr zuteil gewordene Berufsausbildung bzw. einer gesetzlichen Regelung, die solche
Ausbildungszeiten in rentenrechtlicher Hinsicht Beitragszeiten gleichstelle, eine
planwidrige Lücke des DDR-Rechts bestehe, die im Wege der analogen Anwendung der
die Berufsausbildung mit Abitur regelnden einschlägigen Vorschriften zu schließen sei.
Einer solchen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz gebotenen so genannten
verfassungskonformen Interpretation könne auch das offensichtliche Unterbleiben von
Beitragszahlungen nicht entgegen gehalten werden, sei der zur Abfuhr von
Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtete VEB E T in wirtschaftlicher Hinsicht doch mit
der Deutschen Demokratischen Republik identisch gewesen. Hinsichtlich des Zeitraums
bis 30. Juni 1965 abstrahiere im Übrigen § 247 Abs. 2 a SGB VI für Zeiten einer
beruflichen Ausbildung vom Erfordernis der tatsächlichen Zahlung von Pflichtbeiträgen.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich ausdrücklich,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. Mai 2007 dahingehend abzuändern,
dass dem Klagebegehren Berichtigung zuerkannt wird, hilfsweise das Urteil vom 07. Mai
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dass dem Klagebegehren Berichtigung zuerkannt wird, hilfsweise das Urteil vom 07. Mai
2007 aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung,
allenfalls nach Verfahrensergänzung an das Sozialgericht Berlin zurückzuverweisen,
hilfsweise das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. Mai 2007 aufzuheben und die
Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 06. Mai 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 24. November 2005 zu verurteilen, die Zeit vom 01.
September 1963 bis zum 28. Februar 1967 als Beitragszeit vorzumerken und den
Bescheid vom 18. November 1997 insoweit zurückzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 05. November 2007 sind die Beteiligten zu der
beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4
Sozialgerichtgesetz (SGG) angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG
durch Beschluss zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig aber
unbegründet. Die Beklagte hat die Zeit der beruflichen Grundausbildung der Klägerin zu
Recht nicht als Beitragszeit vorgemerkt. Die Klägerin hat trotz Belehrung und Hinweis auf
eine an den Bescheiden der Beklagten orientierte Antragstellung an ihrem Antrag im
Schriftsatz vom 20. August 2007 festgehalten. Diesem Antrag lässt sich - soweit er
überhaupt verständlich ist - nur entnehmen, dass die Klägerin weiterhin die Anerkennung
der Zeit vom 01. September 1963 bis zum 28. Februar 1967 als Beitragszeit begehrt
und hilfsweise die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und Zurückverweisung
des Rechtsstreits an das Sozialgericht fordert. Eine Aufhebung und Zurückverweisung
des entscheidungsreifen Rechtsstreits kommt gemäß § 159 Abs. 1 SGG aber bereits
deshalb nicht in Betracht, weil das Sozialgericht die Klage nicht abgewiesen hat, ohne in
der Sache selbst entschieden zu haben, weil das Verfahren nicht an einem wesentlichen
Mangel leidet und weil nach dem Erlass des angefochtenen Urteils keine neuen
Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind, die für die Entscheidung wesentlich
sind.
Der angefochtene Bescheid vom 06. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 24. November 2005 enthält nur eine Entscheidung nach § 44 SGB X über die
Rücknahme des bindenden Bescheids vom 18. November 1997, mit dem es die
Beklagte abgelehnt hat, die Zeit vom 01. September 1963 bis zum 20. Juli 1967 als
Anrechnungszeit zu berücksichtigen. Dementsprechend ist in dem Versicherungsverlauf
vom 18. November 1997 diese Zeit nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt worden. Im
Übrigen sind Pflichtbeitragszeiten erst ab dem 01. September 1967 vorgemerkt.
Nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar
geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im
Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt
oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und
soweit deshalb Sozialleistung zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht
erhoben worden sind.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn die Beklagte hat mit Bescheid vom 18.
November 1997 das Recht weder unrichtig angewandt noch ist sie von einem falschen
Sachverhalt ausgegangen.
Nach § 149 Abs. 5 SGB VI ist der Versicherungsträger verpflichtet, die im
Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als
sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid festzustellen, wenn er das
Versicherungskonto geklärt oder der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten
nach Versendung des Versicherungsverlaufes seinem Inhalt nicht widersprochen hat.
Der nach § 149 Abs. 5 SGB VI zu erlassende Vormerkungsbescheid muss inhaltlich
zutreffend sein (BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 4). Der Bescheid der Beklagten vom 18.
November 1997 ist hinsichtlich der unterbliebenen Vormerkung des streitigen
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November 1997 ist hinsichtlich der unterbliebenen Vormerkung des streitigen
Zeitraumes vom 01. September 1963 bis zum 28. Februar 1967 als Pflichtbeitragszeit
rechtlich nicht zu beanstanden.
Aus dem Nachweis über die berufliche Grundausbildung vom 01. Juni 1966 und der
Eintragung auf Seite 5 des Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung ergibt sich nicht
eindeutig, wann die Klägerin die zweijährige Grundausbildung in dem streitigen Zeitraum,
der immerhin drei Jahre und sechs Monate umfasst, absolviert hat. Auch die Klägerin
macht dazu keine eindeutigen Angaben. Einer Klärung dieser Frage bedarf es jedoch
nicht, denn das Sozialgericht hat zutreffend und unter Bezugnahme auf die rechtlichen
Regelungen der ehemaligen DDR ausgeführt, dass die Klägerin weder nachgewiesen
noch glaubhaft gemacht hat, Pflichtbeitragszeiten nach § 55 Abs. 1 SGB VI bzw. Zeiten
nach § 55 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI, für die Pflichtbeiträge
als gezahlt gelten, zurückgelegt zu haben. Der Senat folgt dieser Entscheidung und sieht
zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Die Klägerin hat im Berufungsverfahren
keine neuen Argumente vorgetragen, die den Senat veranlassen müssten, von der
Entscheidung des Sozialgerichts abzuweichen oder weitere Ermittlungen durchzuführen.
Ein Anspruch auf Anerkennung einer Beitragszeit vom 01. September 1963 bis zum 30.
Juni 1965 nach § 247 Abs. 2 a SGB VI kommt nicht in Betracht, denn diese Regelung
setzt voraus, dass Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung
beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand. Die Klägerin war aber
während ihrer Zeit der beruflichen Grundausbildung parallel zu ihrem Schulbesuch bei
der EOS K K nicht versicherungspflichtig tätig, wie das Sozialgericht zutreffend
ausgeführt hat.
Selbst wenn die Regelungen in der ehemaligen DDR zur Sozialpflichtversicherung der
Schüler mit Berufausbildung eine planwidrige Regelungslücke enthalten sollten, kann
diese im Nachhinein nicht mehr unter Beachtung der bundesdeutschen Verfassung
verfassungskonform geschlossen werden, denn das Grundgesetz hat in der ehemaligen
DDR nicht gegolten.
Eine analoge Anwendung des § 247 Abs. 2 a SGB VI auf den Fall der Klägerin scheidet
ebenfalls aus, da es hier an der erforderlichen planwidrigen Gesetzeslücke fehlt. Denn
der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 248 Abs. 3 SGB VI eine ausdrückliche
Regelung darüber geschaffen, welche Zeiten den Beitragszeiten nach Bundesrecht
gleichzustellen sind. Es handelt sich dabei um die Zeiten, für die Beiträge zu einem
System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor Inkrafttreten von Bundesrecht
geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind. Für die Zeiten der Lehrausbildung auf
dem Gebiet der ehemaligen DDR bedeutet dies, dass Beitragszeiten die Zeiten einer
Lehrausbildung sind, für die ein versicherungspflichtiges Entgelt gewährt wurde. Keine
gleichgestellten Beitragszeiten liegen vor, wenn ein sozialversicherungspflichtiges
Lehrlingsentgelt nicht geleistet wurde und auch gesetzlich - wie hier - nicht vorgesehen
war. Es ist nicht erkennbar, warum der Gesetzgeber, hätte er vorliegende
Fallkonstellation gekannt, die Regelung des § 247 Abs. 2 a SGB VI auf Zeiten der
Lehrausbildung ohne versicherungspflichtiges Entgelt im Beitrittsgebiet hätten
ausdehnen wollen (so Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 05. Juli 2001 -
L 3 RJ 221/00-).
Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass § 247 Abs. 2 a SGB VI der Gedanke zugrunde
liegt, dass in der Zeit vom 01. Juni 1945 bis zum 30. Juni 1965 in der ehemaligen
Bundesrepublik Deutschland zwar grundsätzlich Versicherungspflicht für Lehrlinge oder
sonst in ihrer Berufsausbildung Beschäftigte bestanden hatte, jedoch infolge
uneinheitlicher Rechtsanwendung und ungeklärter Versicherungspflicht
Versicherungsbeiträge von den Sozialversicherungsträgern vielfach nicht eingezogen
wurden (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, § 247 SGB VI RN 7 m.w.N.). Ein solcher Fall,
der aus diesem Grund eine analoge Anwendung der Vorschrift rechtfertigen könnte, liegt
hier aber nicht vor, denn eine uneinheitliche Rechtsanwendung wegen einer ungeklärten
Rechtslage zur Versicherungspflicht von Lehrlingen bestand bei der Klägerin während
ihrer Grundausbildung in der ehemaligen DDR nicht.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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