Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 03.05.2006
LSG Berlin und Brandenburg: wohnung
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 03.05.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Neuruppin S 13 AS 58/06 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 5 B 156/06 AS ER
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 20. Februar 2006 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 20. Februar 2006 ist
zulässig (§§ 172 Abs. 1 und 173 SGG), jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, seine
einstweilige Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG auch auf die Übernahme von Umzugskosten und die
Beschaffung von Einrichtungsgegenständen zu erstrecken.
Soweit die Antragstellerin ihre Beschwerde nun auch auf die Übernahme der Kosten für eine Klassenfahrt ihrer
Tochter erstreckt, ist die Beschwerde unstatthaft, da diese Frage nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens
war und auch zuerst an den Antragsgegner herangetragen werden muss, bei dem sie sich nach Lage der Akten in
Bearbeitung befindet, so dass es insoweit noch nicht einmal eine ablehnende Entscheidung des Antragsgegners gibt.
Im Übrigen folgt der Senat den zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts auf Blatt 5 seines Beschlusses vom 20.
Februar 2006. Im Hinblick auf die Umzugskosten hat die Antragstellerin nach wie vor nicht einmal glaubhaft gemacht,
ob solche überhaupt entstanden sind. Auch soweit die Antragstellerin die Übernahme der Kosten für
Einrichtungsgegenstände begehrt, ist ein Anordnungsanspruch nicht ersichtlich. § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II ist insoweit
nicht einschlägig, denn die Antragstellerin begehrt keine Erstausstattung im gesetzlichen Sinne; abgesehen davon ist
unklar geblieben, inwieweit sie noch über Einrichtungsgegenstände aus ihrer ehemaligen Wohnung verfügt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).