Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 25.11.2003

LSG Berlin-Brandenburg: gesellschafter, unterbrechung der verjährung, geschäftsführer, gemeinsame einrichtung, treugeber, handelsregister, treuhänder, treuhandvertrag, geschäftstätigkeit, inhaber

1
2
3
4
5
Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
12. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 12 AL 10/04-14
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 76 AFG, § 1 WintergeldV, § 2
WintergeldV
Haftung der Gesellschafter einer GmbH für die Winterbau-
Umlage
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25.
November 2003 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 1.074,56 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist die Haftung des Klägers für Winterbau-Umlage.
Am 26. Juni 1995 gründete D W durch notarielle Urkunde die Firma W GmbH, deren
Gegenstand die Durchführung sämtlicher Hoch- und Tiefbauarbeiten sowie die
Vermittlung derartiger Aufträge an Dritte sein sollte. Nach der Gründungsurkunde sollte
er sämtliche 50 Einlagen zu je 1.000,-DM übernehmen, als Geschäftsführer wurde R W
bestellt. Noch am selben Tag schloss D W mit H Z, dem Kläger und R W einen notariellen
„Treuhandvertrag“, der ihn als Treuhänder und die anderen drei als Treugeber
bezeichnete. D W, der die Gesellschaftsteile treuhänderisch für die drei Treugeber halten
sollte, übertrug in dem Vertrag die Gesellschaftsanteile an die drei Treugeber, und zwar
in Höhe von jeweils 17.000,- DM an den Kläger und H Z sowie in Höhe von 16.000,- DM
an R W. Die drei Treugeber sollten dem Treuhänder die Stammeinlage erstatten bzw. zur
Verfügung stellen. Am 30. Juni 1995 meldete der Geschäftsführer R W die Gesellschaft
beim Amtsgericht Charlottenburg zur Eintragung ins Handelsregister an und versicherte,
dass die 50.000.- DM Stammkapital eingezahlt und nicht durch Schulden belastet seien.
Am 8. August 1995 zeigte R W als Geschäftsführer beim Amt Hoppegarten die
Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit (Handel mit Baustoffen, Vertrieb von
Fertigteilhäusern, Vermittlung von Bauleistungen und Baustoffen) durch die W GmbH i.G.
mit einem Betriebssitz in W zum 1. August 1995 an. Von November 1995 an wurden
Arbeitnehmer beschäftigt, darunter auch D W (bis Mai 1996). Das Gewerbe wurde zum
15. Mai 1996 wieder abgemeldet, angeblich wegen Verlegung des Betriebs nach Berlin.
In einem Verfahren wegen Konkursausfallgeldes gab der Geschäftsführer R W gegenüber
der Beklagten an, dass die betriebliche Tätigkeit am 30. Juli 1996 geendet habe.
Das Amtsgericht Charlottenburg lehnte durch Beschluss vom 6. März 1996 die
Eintragung der W GmbH in das Handelsregister ab, nachdem es vergeblich durch
Schreiben vom 13. Oktober 1995 einen Nachweis über die Zahlung der Einlagen und
durch Schreiben vom 14. November 1995 eine aktuelle Gesellschafterliste verlangt
hatte. Es wies in seinem Beschluss darauf hin, dass auch der für die Eintragung
erforderliche Gerichtskostenvorschuss nicht eingezahlt worden sei. R W als
Geschäftsführer der W GmbH i.G. legte nunmehr mit Schreiben vom 11. August 1996
das Treuhandverhältnis gegenüber dem Amtsgericht offen und erklärte, dass der
Treuhänder D W dieses Verhältnis mit Schreiben vom 10. April 1996 gegenüber den
Treugebern gekündigt habe. Weder der Kläger noch Herr Z hätten ihre Einlagen in Höhe
von jeweils 17.000,- DM eingezahlt.
Die Beklagte hatte von der W GmbH i. Gr. durch Bescheide vom 28. Mai 1996 und 15. Juli
1996 Wintergeld-Umlage in Höhe von insgesamt 4.925,50 DM für die Zeit von November
1995 bis Mai 1996 verlangt. Die Umlagebeträge beruhten auf Schätzungen, da noch
keine Meldungen eingereicht worden seien. Mit weiterem Bescheid vom 31. Dezember
6
7
8
9
keine Meldungen eingereicht worden seien. Mit weiterem Bescheid vom 31. Dezember
1996 wurde ein Säumniszuschlag festgesetzt, eine Umlage für Juni 1995 berechnet und
insgesamt 5.310,50 DM als Sollstellung ausgewiesen. Zusätzliche Säumniszuschläge in
Höhe von jeweils 294,- DM setzte die Beklagte gegen die GmbH i.Gr. durch Bescheide
vom 23. September 1997 und 6. Mai 1998 fest. Vollstreckungsversuche gegen die W
GmbH i.Gr. blieben erfolglos.
Durch Bescheid vom 13. Mai 1998 verlangte die Beklagte von D W 6.392,50 DM für
Winterbau-Umlage. Er werde als Gesellschafter der nicht zur Eintragung in das
Handelsregister gekommenen W GmbH i.Gr. in Anspruch genommen. D W erhob
Widerspruch und machte geltend, dass er das Treuhandverhältnis im April 1996
gekündigt und offen gelegt habe. Die Beklagte half dem Widerspruch durch Bescheid
vom 28. Januar 1999 ab. D W habe seine Gesellschaftsanteile durch notariellen Vertrag
vom 26. Juni 1995 an den Kläger, H Z und R W übertragen.
Durch Bescheid vom 20. April 1999 verlangte die Beklagte nunmehr vom Kläger (ebenso
wie von H Z und R W) die Zahlung von 6.392,50 DM. Er werde als ehemaliger Inhaber in
Höhe der Gesamtschuld für Umlagebeträge in Anspruch genommen, die von der Firma
W GmbH i. Gr. nicht abgeführt worden seien. 5.902,50 DM seien bereits festgesetzt,
hinzu komme eine Pauschale für Mehraufwendungen in Höhe von 490,- DM. Ein
Widerspruch sei nur hinsichtlich der Pauschale zulässig, nicht aber bezüglich der anderen
Teilforderungen, da insoweit bereits bestandskräftige Leistungsbescheide vorliegen
würden. Der Kläger erhob Widerspruch und trug vor, dass er keine früheren
Leistungsbescheide oder Schreiben erhalten habe. Er sei zu keiner Zeit Geschäftsführer
der W GmbH gewesen und habe den Treuhandvertrag am 17. April 1996 gekündigt, da
die zur Gründung notwendigen Handlungen nicht durchgeführt worden seien. Einen
Rechtsschein nach außen hätten nur R W und dessen Sohn D W gesetzt. Die Beklagte
reduzierte die Forderung durch Bescheid vom 23. November 2001 auf 2.101,65 DM,
nachdem ihr der ehemalige Geschäftsführer R W eine Prüfung der Lohnunterlagen
ermöglicht hatte. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid
vom 22. August 2002). Der Kläger sei durch Übernahme von Anteilen Gesellschafter
einer nicht zur Entstehung gelangten GmbH geworden. Für deren Schulden hafte er
entsprechend den §§ 705 BGB ff gesamtschuldnerisch und in unbegrenzter Höhe. Die
Kündigung des Treuhandvertrages ändere nichts an der Gesellschafterstellung. Der
Höhe nach ergebe sich der Betrag aus der im November 1999 erfolgten Prüfung der
Lohnlisten.
Mit der am 27. September 2002 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass
an seiner Stelle die Vorgesellschaft und der jeweils für sie Handelnde haften müsse. Das
ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Das Sozialgericht
hat durch Urteil vom 25. November 2003 die angefochtenen Bescheide (Bescheid vom
10. April 1999 in der Gestalt des Bescheides vom 23. November 2001 und des
Widerspruchsbescheides vom 22. August 2002) aufgehoben. Zur Begründung hat es
ausgeführt, dass der Kläger jedenfalls im Außenverhältnis nicht Schuldner der
Umlageforderungen gegen die W GmbH i.Gr. sei. Nach der Rechtsprechung des BGH
(Hinweis auf BGHZ 134, 133), der sich die Kammer anschließe, sei die
Verlustdeckungshaftung einer Vorgesellschaft als reine Innenhaftung ausgestaltet. Eine
unmittelbare persönliche Inanspruchnahme der Gesellschafter komme nur in eng
begrenzten Ausnahmefällen, beispielsweise bei Vermögenslosigkeit der Vor-GmbH, in
Betracht, die hier aber nicht vorlägen. Deswegen könne dahingestellt bleiben, ob der
Kläger als verdeckter Treugeber überhaupt wie ein Gesellschafter hafte.
Gegen das ihr am 19. Januar 2004 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der
Beklagten vom 18. Februar 2004. Sie macht geltend, dass nach der Rechtsprechung des
BGH die Vermögenslosigkeit der Vorgesellschaft, von der im Übrigen hier auszugehen
sei, nicht der einzig mögliche Grund eines Haftungsdurchgriffs sei. Eine unmittelbare
Außenhaftung trete auch dann ein, wenn die Geschäftstätigkeit nicht sofort eingestellt
werde, nachdem der Antrag auf Eintragung in das Handelsregister zurückgewiesen
worden sei (Hinweis auf BGH, Urteil vom 4. November 2002, NJW 2003, 429). Die W
GmbH i.Gr. habe ihre Geschäftstätigkeit bis August 1996 fortgeführt, ohne dass der
Versuch unternommen worden sei, Eintragungshindernisse zu beseitigen, welche bereits
in dem Schreiben des Amtsgerichts vom 13. Oktober 1995 aufgeführt worden seien. Auf
das Wissen des Klägers von der Aufnahme der Geschäftstätigkeit komme es nicht an,
weil schon das Einverständnis mit dem Eingehen von Verbindlichkeiten durch den
Geschäftsführer ausreiche. Der Kläger habe von dem Beginn und dem Gegenstand des
Unternehmens Kenntnis gehabt. Der Treuhänder sei zu eigenmächtigen Handlungen
nicht berechtigt gewesen. Die Forderung sei dem Kläger jedenfalls durch den inhaltlich
hinreichend bestimmten Bescheid vom 20. April 1999 bekannt gegeben worden.
10
11
12
13
14
15
16
17
18
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts vom 25. November 2003 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Die von der Beklagten
nunmehr in Bezug genommene Rechtsprechung des BGH betreffe ihn nicht, weil er nur
Treugeber und nicht Gesellschafter gewesen sei. Nach Kenntniserlangung vom Scheitern
der Eintragung habe er unverzüglich reagiert und am 17. April 1996 die ihm gebliebene
Möglichkeit der Kündigung des Treuhandverhältnisses genutzt. Eine Unterbrechung der
Verjährung durch den Bescheid vom 20. April 1999 erscheine fraglich, weil die
Rechtsbehelfsbelehrung zu diesem Bescheid falsch erteilt und die geltend gemachte
Forderung dem Kläger nicht bekannt gewesen sei. Der Zugang anderer Bescheide sei
nicht nachgewiesen.
Für die Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die
Verwaltungsakten der Beklagten (betreffend Winterbau-Umlage und Konkursausfallgeld)
verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen
sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht
die mit der Klage angefochtenen Bescheide aufgehoben. Die Bescheide sind nicht
rechtswidrig, weil die Beklagte mit Recht von dem Kläger Zahlung verlangt.
Die Leistungsbescheide verstoßen nicht wegen inhaltlicher Unbestimmtheit gegen § 33
Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs, Zehntes Buch (SGB X). Nach der Rechtsprechung des
BSG (Urt. v. 8. Dezember 1999 – B 12 KR 18/99 R = BSGE 85, 200 -) dürfen
Haftungsbescheide auf eine anderweitig erfolgte Festsetzung der geschuldeten Beträge
Bezug nehmen und müssen nur regeln, warum gerade der Adressat des
Haftungsbescheides in Anspruch genommen wird. Diesen Anforderungen genügt bereits
der Bescheid vom 20. April 1999. Ihm ist zu entnehmen, dass Verbindlichkeiten der W
GmbH i.Gr. geltend gemacht werden, die bereits festgesetzt worden sind und für die der
Kläger als ehemaliger Inhaber haften soll. Eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung führt
nach § 66 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu einer Verlängerung der
Rechtsbehelfsfrist, hat aber keine sonstigen Folgen (von Wulffen/Engelmann, SGB X, 5.
Aufl. 2005, § 36 Rdnr. 15). Deswegen kann der Kläger nichts daraus herleiten, dass sich
der Hinweis auf die Möglichkeit eines Widerspruchs in dem Bescheid vom 20. April 1999
auf die Pauschale beschränkt.
Abgesehen davon, dass die Bescheide vom 28. Mai 1996 und 15. Juli 1996 mit ihren die
Zahlungspflicht der W GmbH beinhaltenden Regelungen bestandskräftig geworden sind,
geht die Beklagte auch zutreffend davon aus, dass für die Zeit von November 1995 bis
Mai 1996 Ansprüche gegen die W GmbH i.Gr. wegen Winterbau-Umlage in Höhe von
2.101,65 DM entstanden sind. Die Umlage für das Wintergeld war im Zeitraum von
November 1995 bis Mai 1996 noch in § 186a des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) iVm §
1 der Wintergeld-Umlageverordnung (vom 13. Juli 1972) geregelt. Voraussetzung für die
Zahlungspflicht ist nach § 1 der Wintergeld-Umlageverordnung, dass es sich bei der W
GmbH i.Gr. um einen Betrieb handelte, in dem die ganzjährige Beschäftigung durch die
Erbringung von Wintergeld zu fördern war. Das sind nach § 76 Abs. 2 AFG iVm § 1 der
Baubetriebe-Verordnung (vom 28. Oktober 1980) die Betriebe, die überwiegend
Bauleistungen erbringen. Auf der Grundlage des Prüfprotokolls vom 2. November 1999
ist der Senat davon überzeugt, dass die W GmbH i.Gr. überwiegend bauliche Leistungen
nach § 1 Abs. 2 Nr. 33 der Baubetriebe-Verordnung (Stuck-, Putz-, Gips- und
Rabitzarbeiten), nämlich Spachtelarbeiten im Trockenbau erbracht hat. Danach entstand
kraft Gesetzes (§ 186a AFG iVm § 1 Wintergeld-Umlageverordnung) die Verpflichtung zur
Zahlung von Winterbau-Umlage in Höhe von 2 Prozent der Bruttoarbeitsentgelte in der
Zeit bis 31. Dezember 1995 und 1,7 Prozent bis 31. Mai 1996. Ausgehend von den im
Rahmen der Prüfung festgestellten Bruttoentgelten für die von November 1995 bis Mai
1996 bei der W GmbH i.Gr. beschäftigten Arbeiter (14.640,- DM im November 1995,
22.642,53 DM im Dezember 1995, 25.676,71 DM im Januar 1996, 19.128,- DM im
Februar 1996, 4.000,- DM im April 1996 und 2.116,68 DM im Mai 1996) ergibt sich
daraus für die Zeit von November 1995 bis Mai 1996 ein Betrag von 1.611,31 DM.
Gemäß § 6 der Wintergeld-Umlageverordnung ist eine Pauschale für Mehraufwendungen
19
20
21
Gemäß § 6 der Wintergeld-Umlageverordnung ist eine Pauschale für Mehraufwendungen
in Höhe von 10% auf die Umlagebeträge zu erheben, da die Umlagen von der W GmbH
i.Gr. nicht über eine gemeinsame Einrichtung (§ 186a Abs. 2 AFG iVm § 2 Wintergeld-
Umlageverordnung) abgeführt worden sind. Zu den 1.611,31 DM Umlageforderung sind
deswegen 161,14 DM zu addieren. Säumniszuschläge sind entsprechend § 3 Abs. 2 der
Wintergeld-Umlageverordnung iVm § 179 Satz 1 AFG, § 24 des Sozialgesetzbuchs,
Viertes Buch (SGB IV) zu entrichten, sie betragen 1 Prozent des rückständigen (auf
hundert DM abgerundeten) Betrags je angefangenem Monat der Säumnis. Fällig waren
die Umlagebeiträge nach § 3 der Wintergeld-Umlageverordnung jeweils am 15. des
Monats, der auf den Monat folgte, für den Lohn zu zahlen war. Die Beklagte hat
Säumniszuschläge von 320,- DM für den nicht gezahlten Umlagebetrag von 1.611,31
DM berechnet, was den Kläger jedenfalls nicht benachteiligt. Seit dem 16. Juni 1995
waren für den bis dahin fällig gewordenen Gesamtumlagebetrag von 1.611,31 DM, der
auf 1.600,- DM abzurunden ist, monatlich ein Prozent als Säumniszuschlag zu
entrichten, und die W GmbH i.Gr ist (mehr als) 20 Monate säumig gewesen.
Rechtsgrundlage der Berechnung von Gebühren für die mit Bescheiden vom 28. Mai
1996 und 15. Juli 1996 erfolgten Mahnungen ist § 19 Abs. 2 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, der über § 66 Abs. 1 SGB X Anwendung findet.
Danach ist für jede Mahnung eine Gebühr in Höhe von einem Prozent von dem Betrag
bis zu 100,- DM und von 0,5 Prozent für den darüber hinausgehenden Betrag
anzusetzen und auf volle 10 Pfennig aufzurunden. Die Mahnung vom 28. Mai 1996
bezieht sich auf den Zeitraum von November 1995 bis Januar 1996, die vom 15. Juli
1996 auf den von Februar 1996 bis Juni 1996. Für den ersten Zeitraum werden 1.182,15
DM berechnet, für den zweiten 492,16. Dem entsprechen Mahngebühren von 6,50 DM
und 2,70 DM. Die gegen die W GmbH i.Gr. erhobene Forderung ist danach nach Grund
oder Höhe nicht zu beanstanden.
Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden zu Recht eine Haftung des Klägers
für die Schulden der W GmbH i.Gr. angenommen. Die W ist als GmbH gegründet worden
und hat ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen, ohne dass es zu ihrer Eintragung in das
Handelsregister gekommen ist. Zwar beschränkt die höchstrichterliche Rechtsprechung
– wie das Sozialgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat - die Haftung der
Gesellschafter für die Schulden einer GmbH in Gründung durch Anwendung des
Gesellschaftsrechts auch schon für Zeiträume vor der Eintragung (BGH v. 27. Januar
1997 – II ZR 123/94 = BGHZ 134, 133; BSG Urt. v. 8. Dezember 1999 – B 12 KR 10/98 R
= BSGE 85, 192-; BFH v. 7. April 1998 – VII R 82/97 = BFHE 185, 356- ; BAG Urt. v. 15.
Dezember 1999, - 10 AZR 165/98 = BAGE 93, 151- ). Dies gilt jedoch nur unter
bestimmten Bedingungen. Die Beschränkung der Haftung auf das Innenverhältnis der
Gesellschafter mit der GmbH i.Gr. setzt voraus, dass die GmbH i.Gr. noch besteht und
ihre Eintragung weiter betrieben wird, oder dass sie zwar insolvent, aber nicht masselos
geworden ist. Sind diese Voraussetzungen nicht (mehr) gegeben, haften die
Gesellschafter unmittelbar nach außen, aber beschränkt nach dem Verhältnis ihrer
Anteile. In subjektiver Hinsicht reicht dafür aus, dass ein Gesellschafter die Aufnahme
der Geschäfte nicht verhindert hat (BSG Urt. v. 8. Dezember 1999, B 12 KR 10/98 R =
BSGE 85, 192).
Weitergehend haften die Gesellschafter, die einverständlich den Geschäftsbetrieb
aufgenommen haben, ohne den Schutz des Gesellschaftsrechts entsprechend den §§
718, 427, 431 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bzw. - bei vollkaufmännischen
Umfang - nach den §§ 123 Abs. 2, 128 des Handelsgesetzbuchs persönlich,
unbeschränkt und gesamtschuldnerisch, wenn sie von vornherein nicht die Absicht
hatten, eine Eintragung herbeizuführen oder den Eintragungsantrag nicht ernsthaft
weiter betrieben haben, indem bestehende Eintragungshindernisse nicht beseitigt oder
Eintragungsunterlagen nicht unverzüglich beschafft wurden (sog. unechte Vor-GmbH).
Dies gilt auch für auf Gesetz beruhende Verpflichtungen (BFH, Urt. v. 7. April 1998 - VII R
82/97 = BFHE 185, 356 m.weit.Nachw. -).
Die W GmbH i.Gr. ist unechte Vor-GmbH in diesem Sinne gewesen. Die Eintragung der
Gesellschaft in das Handelsregister ist von Anfang an nicht mit dem gehörigen
Nachdruck betrieben worden, was sich bereits daraus ergibt, dass die 500,- DM
Gerichtskostenvorschuss trotz Anforderung (§ 8 Kostenordnung) nie eingezahlt worden
sind. Weiter ist auf die entsprechenden Anfragen des Registergerichts hin weder die
Zahlung der Einlagen nachgewiesen noch eine aktualisierte Gesellschafterliste vorgelegt
worden. Gleichwohl hat die W GmbH i.Gr. ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen, was sich
an der Einstellung von Arbeitnehmern zeigt. Es besteht daher keine Veranlassung, den
Gesellschaftern den Schutz des Gesellschaftsrechts zu gewähren. Für die Schulden der
GmbH i.Gr. haften die Gesellschafter demnach bei Kenntnis von der Geschäftsaufnahme
persönlich, unmittelbar und gesamtschuldnerisch.
22
23
24
25
26
27
Der Kläger ist durch den mit D W geschlossenen Vertrag (Mit-)Gesellschafter der W
GmbH i.Gr. geworden, und nicht nur - wie er meint – Treugeber. Zwar können vor
Eintragung einer GmbH in das Handelsregister ihre Gesellschaftsanteile nicht durch
Abtretung übertragen werden, ist für einen Wechsel der Gesellschafter vielmehr eine
Änderung des Gesellschaftsvertrages erforderlich (BGH, Urt. v. 16. Februar 1959 – II ZR
170/57 = BGHZ 29, 300 - ; Urt. v. 27. Januar 1997 – II ZR 123/94 = BGHZ 134, 133 -). An
dem Vorliegen einer solchen Änderung besteht hier aber kein Zweifel. Dem zwischen
dem Kläger, H Z und R W auf der einen und D W auf der anderen Seite geschlossenen
sogenannten „Treuhandvertrag“ ist zu entnehmen, dass die Gesellschaftsanteile von D
W auf den Kläger, H Z und R W übergehen sollten. Der Vertrag erfüllt auch die formellen
Voraussetzungen für eine Änderung des Vertrages der ursprünglich allein von D W
errichteten Gesellschaft.
Der Treuhandvertrag begnügt sich nicht mit der Vereinbarung, dass der Kläger im
Innenverhältnis zu D W wirtschaftlicher Inhaber eines Gesellschaftsanteils werden sollte
(§ 1 des Vertrages), sondern überträgt (§ 4 des Vertrages) die Geschäftsanteile von D W
an den Kläger (und H Z sowie R W). Das ist gleichbedeutend mit einer Auswechselung
des bisherigen Gesellschafters. Der rechtliche Erfolg, den die Beteiligten mit dem
Vertrag gewollt haben, ist folglich die Änderung der Gesellschafterstellung gewesen,
auch wenn er nur über den Weg einer Änderung des Gesellschaftsvertrages zu erreichen
war. Der Vertrag verließ damit zwar den üblichen Regelungsbereich eines
Treuhandvertrages. Denn es wurden nicht (nur) schuldrechtliche Rechtsbeziehungen
zwischen Treuhänder und Treugeber begründet, die einen Ausgleich dafür bewirken
sollen, dass dem Treuhänder sachenrechtlich ein Überschuss an Rechtsmacht
eingeräumt worden ist. Die Rechtsstellung von D W als Gesellschafter wurde vielmehr
auch formal beendet. Seine Stellung als „Treuhänder“ sollte sich offenbar darin
erschöpfen, dass er nach außen hin als Gesellschafter auftrat, obwohl er es nicht (mehr)
war. Das ändert indessen nichts an der ausdrücklich vereinbarten Übertragung der
Gesellschaftsanteile, deren Wirksamkeit durch andere Bestimmungen des Vertrages
nicht berührt wird, selbst wenn diese unwirksam sein sollten (§ 7 Abs. 2 des
Treuhandvertrages). Da der bisherige alleinige Gesellschafter der W GmbH i.Gr.
zusammen mit den neuen Gesellschaftern dem Vertrag zugestimmt hat und eine
notarielle Beurkundung erfolgt ist, besteht auch kein Zweifel an der Formwirksamkeit der
Änderung des Gesellschaftsvertrages (vgl. § 8 des ursprünglichen
Gesellschaftsvertrages, § 2 Abs. 1 des GmbH-Gesetzes). Die falsche Bezeichnung als
„Treuhandvertrag“ ist ohne Belang.
Die Gesellschafterhaftung für die Schulden der W GmbH i.Gr. konnte der Kläger nicht
dadurch abwenden, dass er das Treuhandverhältnis kündigte. Die Kündigung, deren
mögliche Wirkung sich ohnehin auf die Zukunft beschränkt, beendete nicht seine
Gesellschafterstellung. Auf eine sofortige Einstellung der Geschäfte nach Ablehnung der
Eintragung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 4. November 2002 – II ZR 204/00 = NJW 2003, S. 430 -
) kommt es hier deswegen nicht an, weil die Eintragung schon vorher nicht mit der
erforderlichen Sorgfalt betrieben worden ist. Die Gesellschafter der W GmbH i.Gr. waren
von Anfang an nicht durch Anwendung der für eine eingetragene Gesellschaft geltenden
Haftungsbeschränkungen zu privilegieren, deswegen steht nicht in Frage, ob eine solche
Privilegierung auch für Zeiten nach Ablehnung der Eintragung erhalten geblieben ist.
Auch ist nicht erheblich, ob der Kläger selbst davon wusste, dass R W als Geschäftsführer
Arbeitnehmer einstellte und die Geschäfte der GmbH aufnahm. Abgesehen davon, dass
die genaue Kenntnis der einzelnen Geschäfte ohnehin nicht erforderlich ist (BGH, Urt. v.
4. November 2002 – II ZR 204/00 = NJW 2003, S. 430 -), hat der Kläger D W die
Verwaltung seines Gesellschaftsanteils anvertraut (§ 1 Abs. 4 des Treuhandvertrages).
Dessen Kenntnisse muss er sich entsprechend § 166 Abs. 1 BGB daher zurechnen
lassen. D W kann die Aufnahme der Geschäftstätigkeit aber bereits deswegen nicht
verborgen geblieben sein, weil er nach seinen Angaben bis Mai 1996 bei der W GmbH
i.Gr. beschäftigt war.
Schließlich war die Forderung bei Erlass des Bescheides vom 28. April 1999 auch noch
nicht verjährt. Gemäß §§ 179 AFG, 25 SGB IV, 3 Abs. 2 Wintergeld-Umlageverordnung
tritt Verjährung vier Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Umlagebeträge fällig
geworden sind. Die für 1995 geschuldete Winterbau-Umlage wäre demnach erst mit
Ablauf des Jahres 1999 verjährt gewesen. Der Bescheid vom 28. April 1999 hemmt aber
nunmehr die Verjährung (§ 52 Abs. 1 SGB X).
Nach alledem war auf die Berufung der Beklagten hin das Urteil des Sozialgerichts
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 197a SGG iVm § 154 Abs. 1 der
27
28
29
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 197a SGG iVm § 154 Abs. 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung, da der Kläger nicht als Versicherter oder sonstiger
Leistungsempfänger an dem Verfahren beteiligt war.
Gründe zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Der Streitwert wird auf 1.074,56 Euro festgesetzt (entsprechend 2.101,65 DM).
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum