Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 24.04.2008

LSG Berlin und Brandenburg: befreiung von der versicherungspflicht, fristlose kündigung, amtshandlung, geschäftsführer, merkblatt, anfang, sozialversicherung, verwaltungsakt, erfüllung, einheit

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 24.04.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Potsdam S 4 RA 1133/03
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 27 R 341/05
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 20. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1955 geborene Kläger, der gelernter Baufacharbeiter ist und überdies über einen dem bundesdeutschen
Fachhochschulabschluss als Diplom-Ingenieur (FH) gleichgestellten Fachschulabschluss als Ingenieur für Hochbau
verfügt, legte von September 1971 bis zur Herstellung der Einheit Deutschlands rentenrechtlich relevante Zeiten
ausschließlich im Beitrittsgebiet zurück. Für die Zeit von Januar 1984 bis Juni 1990 weist sein inzwischen bei der
Beklagten geführtes Versicherungskonto eine lückenlose Belegung mit Pflichtbeiträgen bzw. so genannten
Arbeitsausfalltagen aus und schließt im Monat Juni 1990 mit einem Pflichtbeitrag.
In der Zeit von November 1988 bis zum Sommer 1990 war der Kläger als in die Handwerksrolle eingetragener Inhaber
eines Gerüstbaubetriebes selbstständig tätig. Danach arbeitete er bis etwa November 1994 als Geschäftsführer der P
B GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er war. In seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der vorgenannten GmbH
war er ergänzend zu seiner früheren Eintragung seit dem Sommer 1991 in die Handwerksrolle eingetragen. Die IKK P
als zuständige Einzugsstelle sah die Arbeit des Klägers als Geschäftsführer als selbstständige Tätigkeit an und
verneinte dementsprechend mit ihrem Bescheid vom 27. März 1991 das Vorliegen von Versicherungspflicht in der
Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie grundsätzlich auch in der Rentenversicherung. Klarstellend führte sie
aus, dass der Kläger jedoch nach den bis zum 31. Dezember 1991 fortgeltenden Bestimmungen des im Beitrittsgebiet
erlassenen Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (SVG) bis zum Ende des Jahres 1991 als
Selbstständiger in der Rentenversicherung versicherungspflichtig bleibe.
Im Januar 1994 schloss der Kläger mit der von seiner geschiedenen Ehefrau gegründeten V GmbH (V GmbH)
Arbeitsverträge ab, die seit dem 1. Januar 1994 seine dortige Beschäftigung als technischer Betriebsleiter bzw.
Bauleiter regelten. Die IKK P führte mit ihrem Bescheid vom 1. März 1994 aus, dass der Kläger bei der V GmbH in
einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehe, und stellte fest, dass er zur Renten- und Arbeitslosenversicherung
versicherungs- und beitragspflichtig sei; in der Krankenversicherung bestehe demgegenüber Versicherungsfreiheit,
weil das erzielte Entgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreite. Daraufhin meldete die V GmbH den Kläger ab
dem 1. März 1994 zur Sozialversicherung an und führte jedenfalls für die Zeit von März 1994 bis Dezember 1996 auch
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ab. Im September 1997 stellte die V GmbH einen Antrag auf Eröffnung
des Gesamtvollstreckungsverfahrens. Die arbeitsvertraglichen Bindungen zwischen ihr und dem Kläger wurden am
30. September 1997 durch fristlose Kündigung seitens des Klägers beendet. Von Oktober 1997 bis Anfang 2000 war
der Kläger bei der I GmbH (I GmbH) tätig.
Noch während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der P GmbH beantragte der Kläger im Juli 1991 bei der aufgrund
des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die
Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) bis zum 31. Dezember 1991 mit der Wahrnehmung der den
Rentenversicherungsträgern obliegenden Aufgaben beauftragten Überleitungsanstalt Sozialversicherung
(Überleitungsanstalt), ihn nach § 20 SVG von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung zu befreien. Hierbei
gab er an, er habe von dem die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 20 SVG betreffenden Merkblatt
Kenntnis genommen. In diesem Merkblatt heißt es u. a., dass die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in
der Rentenversicherung befreien zu lassen, für Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen seien, nicht
bestehe. Hinweise darauf, dass sich die Befreiung auf jede Beschäftigung oder Tätigkeit beziehe und für einen
Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen zu
erfüllen seien, enthält das Merkblatt nicht.
Nachdem der Kläger sein Antragsbegehren im September 1991 wiederholt und eine Bescheinigung der S
Lebensversicherungs AG vom 29. August 1991 darüber vorgelegt hatte, dass beginnend mit dem 1. Dezember 1990
eine Rentenversicherung abgeschlossen worden sei, die den Befreiungsvorschriften in der gesetzlichen
Rentenversicherung entspreche, befreite die Überleitungsanstalt den Kläger mit ihrem bestandskräftig gewordenen
Bescheid vom 30. Dezember 1991 rückwirkend ab dem 1. Dezember 1990.
Auf Nachfrage der Landesversicherungsanstalt B trat die Beklagte im Jahre 1993 in Ermittlungen zur Frage der
Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 30. Dezember 1991 ein. Nachdem die Handwerkskammer P im Februar 1994
bestätigt hatte, dass der Kläger seit November 1988 und überlappend hierzu seit dem 15. Juli 1991 in die
Handwerksrolle eingetragen sei, teilte die Beklagten dem Kläger mit ihrem Schreiben vom 28. Februar 1994 mit, es
sei beabsichtigt, den Bescheid vom 30. Dezember 1991 zurückzunehmen, weil die Voraussetzungen für die Befreiung
von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nicht vorgelegen hätten. Von der ihm gleichzeitig
eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 15. April 1994 machte der Kläger keinen Gebrauch. Mit
Schreiben vom 11./13. Mai 1994, dessen Zugang der Kläger bestreitet, wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass
sie von der angekündigten Rücknahme des Befreiungsbescheides absehe; dies habe zur Folge, dass es bei der am
30. Dezember 1991 ausgesprochenen Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 20 SVG verbleibe.
Im April 1995 und März 1996 wurde der Beklagten maschinell die Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur
Rentenversicherung für die Zeit von März bis Dezember 1994 und von Januar bis Dezember 1995 gemeldet. Die
Beklagte versuchte daraufhin, den Sachverhalt mit dem Kläger zu klären, und bat schließlich die IKK B als nunmehr
zuständig gewordene Einzugsstelle, die für die vorgenannten Zeiträume entrichteten Beiträge richtig zu stellen, weil
der Kläger seit dem 1. Dezember 1990 von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit sei. Nachdem
die V GmbH die Erstattung der irrtümlich entrichteten Beiträge beantragt hatte, erstattete die IKK B dem Kläger im
Oktober oder November 1997 den auf ihn entfallenden Arbeitnehmeranteil der für die Zeit von März 1994 bis
Dezember 1996 entrichteten Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 18.226,94 DM. Den Arbeitgeberanteil in
derselben Höhe verrechnete sie mit Forderungen, die ihr gegen die V GmbH aus sonstigen Gründen zustanden.
Am 4. Februar 2000 erlitt der Kläger einen Sportunfall, dessentwegen er sich im Oktober 2000 einer
Steißbeinresektion unterziehen musste. Wegen der hieraus resultierenden Gesundheitsbeeinträchtigungen, einer
schweren Arthrose und sonstigen schweren Schäden am Haltungs- und Bewegungsapparat sowie den Folgen einer im
Februar 2002 durchgeführten Magenbandoperation beantragte er im Oktober 2002 bei der Beklagten, ihm eine Rente
wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 22. August 2003
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2003 mit der Begründung ab: Die besonderen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung lägen nicht vor, weil der Kläger in
den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit aufzuweisen habe. Zudem komme eine Verlängerung des Fünf-Jahres-Zeitraums nicht in
Betracht. Außerdem sei die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht
lückenlos mit so genannten Anwartschaftserhaltungszeiten belegt.
Mit seiner Klage hat der Kläger vorgetragen: Entgegen der Auffassung der Beklagten stehe ihm der geltend gemachte
Rentenanspruch ab dem 1. November 2002 zu. Denn er sei nicht nur voll erwerbsgemindert, sondern er erfülle neben
der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren auch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Insoweit
sei nämlich zu berücksichtigen, dass er von Januar 1994 bis September 1997 und von Oktober 1997 bis März 2000
versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei und für die erste Zeit auch Beiträge entrichtet habe, die ihm allerdings
auf Betreiben der Beklagten erstattet worden seien. Dass er im Jahre 1991 von der Überleitungsanstalt von der
Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit worden sei, ändere an der Erfüllung der besonderen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nichts. Denn wie die Beklagte in ihrem Anhörungsschreiben vom 28.
Februar 1994 zutreffend ausgeführt habe, sei dieser Bescheid rechtswidrig und die Befreiung damit unwirksam.
Mit Urteil vom 20. Januar 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der
Kläger habe keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Denn er erfülle die besonderen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht, weil der Versicherungsfall frühestens im Februar 2000 eingetreten
sei, der letzte Pflichtbeitrag jedoch für den Monat Juni 1990 entrichtet worden sei. In der Zeit ab dem 1. Dezember
1990 sei der Kläger auf seinen eigenen Antrag hin gemäß § 20 SVG mit Bescheid vom 30. Dezember 1991 von der
Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit worden. Dieser Bescheid sei in Bestandskraft erwachsen und
entfalte – da er von der Beklagten gerade nicht aufgehoben worden sei – weiterhin Wirksamkeit. Hierüber sei er von
der Beklagten mit ihrem Schreiben vom 11./13. Mai 1994 auch unterrichtet worden und habe Einwände hiergegen
nicht erhoben. Auf einen irgendwie gearteten Auskunfts- oder Beratungsmangel könne er sich nicht berufen, zumal er
auf dem Antrag zur Befreiung von der Versicherungspflicht quittiert habe, dass er von dem die Befreiung von der
Versicherungspflicht nach § 20 SVG betreffenden Merkblatt Kenntnis genommen habe.
Gegen dieses ihm am 26. April 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 26. Mai 2005 bei Gericht eingegangene
Berufung des Klägers. Mit dieser Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt zur Begründung im
Wesentlichen vor: Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts stehe der Befreiungsbescheid vom 30. Dezember
1991 seinem Begehren nicht entgegen. Denn dieser Bescheid sei auch nach Auffassung der Beklagten rechtswidrig
und hätte von ihr schon im Jahre 1994 zurückgenommen werden müssen. Im Übrigen könne er im Wege des
sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
erreichen. Denn die Überleitungsanstalt und die Beklagte hätten ihre Auskunfts- und Beratungspflichten verletzt. So
habe ihn die Überleitungsanstalt vor der 1991 ausgesprochenen Befreiung von der Versicherungspflicht nicht darüber
informiert, dass sich die Befreiung auf jede Beschäftigung oder Tätigkeit beziehen würde, und die Beklagte habe ihn
nicht darauf hingewiesen, dass er sich nach § 231 a des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) noch
bis zum 31. Dezember 1994 von der Befreiung hätte wieder lösen können. Diese Pflichtverletzungen hätten zur Folge,
dass er von der Möglichkeit, die Befreiung wieder rückgängig zu machen, keinen Gebrauch gemacht habe. Hätte er
hiervon Gebrauch gemacht, woran angesichts dessen, dass er seinerzeit gegen die Beitragseinziehung durch die IKK
P keine Einwände erhoben habe, Zweifel nicht bestehen könnten, hätte er ab 1994 wirksame Pflichtbeiträge entrichtet.
Eine Beitragserstattung wäre dann nicht vorgenommen worden. Durch das Fehlverhalten der Überleitungsanstalt und
der Beklagten sei ihm mit Blick auf die Rente wegen Erwerbsminderung ein Schaden entstanden, der durch die
nachträgliche Entgegennahme von Pflichtbeiträgen oder auch von freiwilligen Beiträgen beseitigt werden könne. Zur
Entrichtung derartiger Beiträge erkläre er sich bereit.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 20. Januar 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres
Bescheides vom 22. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2003 zu verurteilen,
ihm ab dem 1. November 2002 eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter
hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze
der Beteiligten, den Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie den vom Senat beigezogenen Verwaltungsvorgang der
IKK Bsowie die ebenfalls vom Senat beigezogene Gerichtsakte des Sozialgerichts Potsdam S 13 AL 161/99 Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht mit seinem Urteil vom 20.
Januar 2005 die Klage abgewiesen. Denn diese Klage erweist sich ebenfalls als zulässig, aber unbegründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.
November 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ein Anspruch auf Gewährung einer
Rente wegen Erwerbsminderung ab dem 1. November 2002, der nach § 300 Abs. 1 und 2 SGB VI auf der Grundlage
des am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen neuen Rentenrechts zu beurteilen ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29.
November 2007 – B 13 R 18/07 R –, zitiert nach juris), steht dem Kläger nicht zu.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt der Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen
Erwerbsminderung – abgesehen von hier nicht interessierenden Besonderheiten – nach den §§ 43, 240 SGB VI in
versicherungsrechtlicher Hinsicht u. a. voraus, dass der jeweilige Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Eintritt
der rentenrechtlich relevanten Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder
Tätigkeit hat (so genannte 3/5-Belegung). Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht. Denn er hat den letzten
Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung im Juni 1990 entrichtet, während der Versicherungsfall der Erwerbsminderung
frühestens im Februar 2000 aufgrund des in diesem Monat erlittenen Sportunfalls eingetreten ist. Zudem ist eine
Entrichtung wirksamer Pflichtbeiträge für die Zeit ab dem 1. Dezember 1990 nicht mehr möglich, weil die
Überleitungsanstalt, die bis zum 31. Dezember 1991 die Aufgaben der Rentenversicherung nach dem
Einigungsvertrag im Namen und im Auftrag der Träger der Rentenversicherung wahrzunehmen hatte, den Kläger mit
ihrem Bescheid vom 30. Dezember 1991 antragsgemäß ab dem 1. Dezember 1990 nach § 20 SVG von der
Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit hat. Dieser Bescheid, der sich auf jede Beschäftigung oder
Tätigkeit bezieht und damit mit einem Ausscheiden des Befreiten aus dem Kreis der in der gesetzlichen
Rentenversicherung Pflichtversicherten verbunden ist (vgl. hierzu die Vorschrift des § 231 a SGB VI, mit der der
Gesetzgeber klargestellt hat, dass sich die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 20 SVG auf jede
Beschäftigung oder Tätigkeit erstreckt), ist nach wie vor existent und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem
Kläger und der heute an die Stelle der Überleitungsanstalt getretenen Beklagten mit bindender Wirkung.
Entgegen der Auffassung des Klägers kommt eine Durchbrechung der Bestandskraft dieses Bescheides nicht in
Betracht. Rechtsgrundlage für eine solche Durchbrechung könnte hier allein § 45 des Zehnten Buches des
Sozialgesetzbuches (SGB X) sein, weil sich die Befreiung aus der damaligen und insoweit entscheidenden Sicht des
Klägers als begünstigender Verwaltungsakt darstellt. Zudem erweist sich dieser Verwaltungsakt als rechtswidrig, weil
selbstständige Handwerker, die – wie der Kläger – in der Handwerksrolle eingetragen waren, nach § 20 Abs. 1 SVG
nicht von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit werden durften. Eine Rücknahme des
Befreiungsbescheides nach § 45 SGB X ist jedoch im Fall des Klägers nicht möglich, weil jedenfalls die in § 45 Abs.
3 Satz 3 SGB X geregelte Frist von zehn Jahren nach Bekanntgabe des hier in Rede stehenden Bescheides, bei dem
es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, der keine Geldleistung betrifft, abgelaufen ist.
Auch auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kann sich der Kläger hier nicht mit Erfolg berufen. Ein solcher
Anspruch, der im Wesentlichen auf so genanntem Richterrecht beruht, ist zwar neben den §§ 44 ff. SGB X dann
denkbar, wenn er sich – wie im Fall des Klägers – auf einen anderen Lebenssachverhalt als denjenigen gründet, der
zur Aufhebung eines Bescheides berechtigen könnte. Er greift jedoch aus sonstigen Gründen nicht durch.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der der Senat folgt, setzt der sozialrechtliche
Herstellungsanspruch voraus, dass der in Anspruch genommene Sozialleistungsträger eine ihm gegenüber dem
Betroffenen aufgrund eines Gesetzes oder eines konkreten Rechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur
Auskunft und Beratung, verletzt hat. Ferner muss dem Betroffenen durch die Pflichtverletzung ein rechtlicher Nachteil
entstanden sein und dieser Nachteil muss sich durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige
Amtshandlung ausgleichen lassen, weil der sozialrechtliche Herstellungsanspruch auf die Vornahme einer
Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge gerichtet ist, die eingetreten wäre, hätte der
Sozialleistungsträger die ihm gegenüber dem Versicherten obliegende Pflicht rechtmäßig erfüllt. Kann der durch das
pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil nicht durch eine zulässige Amtshandlung im zuvor
beschriebenen Sinne beseitigt werden, ist für die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kein Raum
(vgl. z. B. BSG SozR 4-2600 § 58 Nr. 3 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers nicht erfüllt. Die Beklagte könnte hier zwar eine sich aus dem
Sozialrechtsverhältnis mit dem Kläger ergebende, gerade ihm gegenüber bestehende Beratungspflicht verletzt haben.
Denn sie könnte es pflichtwidrig unterlassen haben, den Kläger im Zusammenhang mit der von ihr im Jahre 1994
durchgeführten Rechtmäßigkeitsprüfung trotz des insoweit geltenden Publizitätsgrundsatzes über die in § 231 a SGB
VI geregelte Möglichkeit zu informieren, sich von der in Bestandskraft erwachsenen Befreiung von der
Rentenversicherungspflicht bis zum 31. Dezember 1994 wieder zu lösen. Ferner könnte dem Kläger, sollte er nicht nur
bei der V GmbH, sondern auch bei der I GmbH versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein und sollten insoweit
keine entgegenstehenden Bescheide der zuständigen Einzugsstelle existieren, auch ein Nachteil entstanden sein, der
darin liegen könnte, dass sein Versicherungskonto ab März 1994 keine Pflichtbeiträge mehr aufweist, mit denen er
das Erfordernis der 3/5-Belegung erfüllen könnte. Ob die vorerwähnten Voraussetzungen vorliegen, kann jedoch auf
sich beruhen. Denn wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, fehlt es hier jedenfalls an dem erforderlichen
ursächlichen Zusammenhang zwischen der eventuellen Pflichtverletzung und dem vom Kläger beanstandeten
Nachteil. Insoweit lässt sich nämlich nicht feststellen, dass der Kläger, wäre er von der Beklagten pflichtgemäß
darüber informiert worden, dass er die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bis zum 31. Dezember 1994
beenden könne, von der Beendigungsmöglichkeit auch Gebrauch gemacht hätte. Der Kläger hat in diesem
Zusammenhang zwar mehrfach betont, dass er bis zum 31. Dezember 1994 einen Antrag gestellt hätte, die Befreiung
von der Rentenversicherungspflicht zu beenden. Wie sich aus seinem sonstigen Verhalten schließen lässt, bestehen
jedoch gegen die Richtigkeit dieser Behauptung durchgreifende Bedenken. So hat sich der Kläger erstmals aus
Anlass seines im Februar 2000 erlittenen Sportunfalls dafür interessiert, ob und gegebenenfalls wie er sich von der
Befreiung wieder lösen könne. Hierzu hat er zwar vorgetragen, er hätte sich um eine Befreiung nicht früher kümmern
müssen, weil die IKK P seinerzeit seine Arbeit bei der V GmbH als versicherungspflichtig angesehen und
dementsprechend Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung eingezogen habe. Er übersieht insoweit jedoch, dass er
sich, wäre er tatsächlich an einer Pflichtversicherung interessiert gewesen, spätestens im Zuge der Beanstandung
und Erstattung der Beiträge um eine irgendwie geartete Beendigung der Befreiung hätte bemühen müssen, woran es
hier fehlt.
Davon abgesehen scheitert der sozialrechtliche Herstellungsanspruch im vorliegenden Fall aber vor allem daran, dass
der vom Kläger beanstandete Nachteil nicht durch eine zulässige Amtshandlung der Beklagten beseitigt werden kann.
Denn die Beklagte könnte hier lediglich die Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht rückwirkend
beenden. Diese Beendigung könnte jedoch allenfalls dazu führen, dass die vom Kläger ab Januar oder März 1994
verrichteten Arbeiten für die V GmbH und I GmbH als in der Rentenversicherung versicherungspflichtige
Beschäftigungen qualifiziert werden müssten. Sie hätte indes nicht zur Folge, dass das Versicherungskonto des
Klägers nunmehr für die Zeit von Anfang 1997 bis Anfang 2000 Pflichtbeitragszeiten aufweisen würde, weil es
insoweit an den erforderlichen Beiträgen fehlte. Denn die ursprünglich für die Zeit von März 1994 bis Dezember 1996
gezahlten Beiträge sind erstattet worden und für weitere Zeiten sind Beiträge nicht entrichtet worden. Das Fehlen
dieser Beiträge kann nicht im Wege der Fiktion ungeschehen gemacht werden, weil es sich bei der Beitragszahlung
um eine Begebenheit tatsächlicher Art handelt, auf die der Herstellungsanspruch nicht zugeschnitten ist. Dass der
Kläger angeblich zur Zahlung von Pflichtbeiträgen bereit ist, führt schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil es
im vorstehenden Zusammenhang an einer rechtlichen Grundlage dafür fehlt, das Vorhandensein von Pflichtbeiträgen
durch die bloße Bereiterklärung zur Zahlung derartiger Beiträge zu ersetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und folgt dem Ausgang des
Rechtsstreits in der Sache selbst.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.