Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 09.03.2006

LSG Berlin-Brandenburg: ddr, eintritt des versicherungsfalles, zugehörigkeit, anwartschaft, kader, leiter, qualifikation, produktion, industrie, urkunde

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
22. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 22 R 431/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 AAÜG, § 5 AAÜG
Gesetzliche Rentenversicherung - Zusätzliche Altersversorgung
der technischen Intelligenz - Erfüllung der sachlichen
Voraussetzung eines Maschinen-Ingenieurs für Tätigkeit als
Bearbeiter Kaderplanung und -entwicklung/Instrukteurskader
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom
09. März 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens
nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur
zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 01. Juli
1979 bis 30. Juni 1990 sowie die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten
Arbeitsentgelte.
Der im Juli 1953 geborene Kläger ist Maschinen-Ingenieur (Urkunde der Ingenieurschule
für Schwermaschinenbau „W“ Roßwein vom 19. Juli 1979).
Der Kläger arbeitete u. a. vom 01. Januar 1976 bis 31. Dezember 1979 beim VEB
Schwermaschinenbau Lauchhammerwerk als Sachbearbeiter, nach Abschluss seines
Studiums als Verkaufsingenieur, vom 01. Januar 1980 bis 30. September 1980 beim VEB
Zentrale Ersatzteilwirtschaft (ZW) R des VEB I als Materialwirtschaftler und vom 01.
Oktober 1980 bis 30. Juni 1990 beim VEB Braunkohlenkombinat S bzw. beim VE B S
Stammbetrieb als Materialwirtschaftler, ab 01. Februar 1984 als Instrukteur
Kader/Personal, ab 09. Dezember 1985 als Bearbeiter Kaderplanung und Entwicklung
(Kombinat) und ab 01. September 1987 als Bearbeiter Kaderplanung/Entwicklung.
Zum 01. März 1985 trat er der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und
entrichtete Beiträge nur für das Einkommen bis 1.200 Mark monatlich bzw. 14.400 Mark
jährlich.
Im März 2004 beantragte der Kläger, die Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen.
Mit Bescheid vom 18. März 2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Zeit vom 01. Juli
1979 bis 30. Juni 1990 sei keine Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI, denn weder habe eine
positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am
30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt
worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch
Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre. Der Kläger sei nicht als Ingenieur,
sondern als Instrukteur Personal beschäftigt gewesen.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, bei der Tätigkeit
eines Instrukteurs Personal habe es sich um eine Ingenieurtätigkeit gehandelt. Diese
habe eine ständige Beurteilung der erforderlichen Qualifikation der einzusetzenden
Mitarbeiter sowie die Einleitung notwendiger Qualifizierungsmaßnahmen in den jeweiligen
Produktionsbereichen erfordert. Darüber hinaus sei er für den Einsatz dezentraler
Rechentechnik im Bereich verantwortlich und zugleich Leiter des
Arbeitskräftedatenspeichers im gesamten Kombinat S gewesen. Seine Planstelle sei
immer mit der erforderlichen Qualifikation als Ingenieur verbunden gewesen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 07. Juni 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück:
Bei der Beschäftigung als Instrukteur Kader/Personal habe es sich nicht um eine
ingenieurtechnische Beschäftigung gehandelt.
Dagegen hat der Kläger am 25. Juni 2004 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben.
Er hat vorgetragen, eine dem Berufsbild des Ingenieurs entsprechende Tätigkeit
ausgeübt zu haben. Für diese Tätigkeit habe es eines abgeschlossenen
Ingenieurstudiums bedurft. Er habe eine leitende und anleitende Position inne gehabt.
Durch umfassende Schulung der Mitarbeiter habe er eindeutig Einfluss auf den
Produktionsprozess gehabt. Für eine solche ingenieurtechnische Tätigkeit spreche, dass
ihm das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst den Titel
Diplomingenieur (FH) zuerkannt habe, wofür Voraussetzung neben einem
abgeschlossenen Ingenieurstudium eine mindestens dreijährige einschlägige
Berufstätigkeit gewesen sei. Der Kläger hat die entsprechende Urkunde des
Ministeriums für Wissenschaft und Kunst des Freistaats Sachsen vom 06. Juli 1992 und
die Beschreibung des Qualifikationsmerkmals Nr. 715.06 zum Kaderinstrukteur
vorgelegt.
Das Sozialgericht hat vom Amtsgericht Cottbus einen Auszug aus dem Handelsregister
zur L Aktiengesellschaft (LAUBAG) und aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft
zum VE BS - Stammbetrieb - bzw. zum VEB BS beigezogen. Es hat außerdem die
Auskunft der L mbH vom 09. August 2005 eingeholt.
Nach entsprechender Anhörung hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 09.
März 2006 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keine Ingenieurtätigkeit ausgeübt,
denn es fehle am maßgeblichen Einfluss auf den Produktionsprozess. Nach seinen
eigenen Auskünften habe er die Schaffung der Rahmenbedingungen der Produktion zu
gewährleisten gehabt. Dazu gehörten u. a. die ständige Beurteilung der erforderlichen
Qualifikation der in der Produktion einzusetzenden Mitarbeiter, die Einleitung
notwendiger Qualifizierungsmaßnahmen in den jeweiligen Produktionsbereichen, die
Schulung der Mitarbeiter, die auch praktische Unterweisung beinhaltete, die
Verantwortung für den Einsatz dezentraler Rechentechnik im Kombinat, die Leitung des
Arbeitskräftedatenspeichers im gesamten Kombinat S. Die Tätigkeit des Klägers sei
damit der Produktion „lediglich“ vorgelagert gewesen. Ihm habe damit nicht oblegen,
unmittelbaren Einfluss auf die materielle Produktion zu nehmen, sondern diese zu
unterstützen. Dass diese Tätigkeit, wie der Kläger ausführe, ingenieur-technische
Kenntnisse vorausgesetzt habe, zweifele das Gericht nicht an. Dies führe jedoch nicht zu
einer ingenieur-technischen Tätigkeit im Sinne der Versorgungsordnung.
Gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 27. März 2006 zugestellten
Gerichtsbescheid richtet sich die am 26. April 2006 eingelegte Berufung des Klägers, mit
der er sein Begehren weiterverfolgt.
Er verweist zusätzlich darauf, dass die zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des
Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. August 2007 - B 4 RS 2/07 R und vom 18. Oktober
2007 - B 4 RS 17/07 R nicht einschlägig seien, da sie einen anderen Sachverhalt
beträfen. Zum einen sei es um eine Bauingenieurin gegangen, die als Preisbildnerin bzw.
Gruppenleiterin der Preisbildner und somit im ökonomischen Bereich tätig gewesen sei,
und zum anderen sei entschieden worden, dass ein Diplomlandwirt kein Diplomingenieur
sei. Im vorliegenden Fall sei der Kläger jedoch nicht betriebswirtschaftlich, sondern im
Rahmen der Personalverwaltung und Personalqualifizierung tätig gewesen. Der Kläger sei
damit den in § 1 Abs. 1 Satz 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung genannten
Personen vergleichbar, die nicht direkt mit der Produktion beschäftigt gewesen seien,
sondern verwaltungstechnische Funktionen bekleidet hätten.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 09. März 2006 zu ändern und
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. März 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 2004 zu verurteilen, die Zeit vom 01. Juli 1979 bis
30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeit erzielten
Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Mit den genannten Urteilen des
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Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Mit den genannten Urteilen des
BSG werde ihre Auffassung bestätigt, wonach der Schwerpunkt der Tätigkeit eines
Ingenieurs im ingenieur-technischen Bereich gelegen haben müsse. Der Kläger sei als
Instrukteur Kader/Personal nicht überwiegend technisch tätig gewesen. Darüber hinaus
ist sie der Auffassung, der VEBr S- Stammbetrieb sei am 30. Juni 1990 kein
Produktionsbetrieb gewesen. Nach der Umwandlungserklärung vom 29. Juni 1990 sei die
gesamte Fondsinhaberschaft dieses Betriebes bereits zum 01. Mai 1990 auf die LAUBAG
übergegangen, so dass dieser VEB eine industrielle Herstellung von Sachgütern nicht
mehr aktiv betrieben habe. Der Inhalt des Qualifikationsmerkmals Nr. 6.06 (B) sei ihr
nicht bekannt. Die Beklagte hat u. a. den Inhalt des Qualifikationsmerkmals Nr. 728.03
mit der Arbeitsaufgabe Bearbeiter Kaderplanung und -entwicklung, die Satzung der
LAUBAG nebst Erklärung über die Umwandlung u. a. des VE BS- Stammbetrieb in die
zugleich errichtete LAUBAG nebst Gründungsbericht der LAUBAG jeweils vom 29. Juni
1990 vorgelegt.
Der Senat hat den Arbeitsvertrag mit dem VEB ZW R vom 02. Januar 1980, den
Überleitungsvertrag und die nachfolgenden Änderungsverträge mit dem VEB B S bzw.
dem VE B S -Stammbetrieb vom 26. August 1980, 01. Oktober 1980, 16. Juli 1981, 11.
Januar 1984, 05. Dezember 1985 und 03. August 1987, außerdem den
Änderungsvertrag mit dem BKW S, Zweigbetrieb der LAUBAG vom 03. Juli 1990 und die
Abschlussbeurteilung des VEB S L vom 27. Dezember 1979 beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte
der Beklagten (89 230753 L 001), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 18. März 2004
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 2004 ist rechtmäßig. Der Kläger
hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 01. Juli 1979 bis 30. Juni
1990 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Er hat keine
Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn er erfüllte
insbesondere nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die
AVtI.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche
und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der
Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten
mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen
aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich
erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von
der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7
AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem
Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist,
und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1
AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8
Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem
Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige
Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es
grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht
auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der
Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus,
dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von
diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als
Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung
eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind,
wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem
Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des
zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der
Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend
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Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend
gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch
derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese
durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und
wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist;
denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine
Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten
dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung
(Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in
einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-
generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen - dies trifft jedoch auf die AVtI
nicht zu - galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem
einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war
(vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem
Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen
Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und
Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach
EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22
Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die
bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine
Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der
Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem
Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten.
Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren.
Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen
Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund
dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte
eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige,
der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten
hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall
Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in
SozR 3-8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von
Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur
Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den
volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951,
487 - (2. DB zur AVtI-VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der
Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem
Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand.
Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines
Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die
Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen
Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter
oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund
usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende
Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene,
vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1
Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen
Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990
Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen
seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme
ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990
Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die
Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich
nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09.
April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals
einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am
30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber
nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen.
Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der
ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft
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ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft
zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform
dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein
Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu
Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines
Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer
Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und
B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund
für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem
Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft
wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer
Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche
Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung
vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R -
und 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni
1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R
und B 4 RA 20/03 R - fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 -
B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu
modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4
RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen
Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem
begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die
Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, lagen beim Kläger am 30. Juni 1990
nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor, denn er übte keine
seinem Titel entsprechende Beschäftigung aus.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem
Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die
maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.
Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich
des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf
die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche
Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen
gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) - AVtI-VO - und
die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI-VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951,
487) - 2. DB zur AVtI-VO.
Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a.
zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2.
DB zur AVtI-VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine
bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer
staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen
Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen
Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B
4 RA 18/01 R).
Nach § 1 AVtI-VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den
volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der
Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5
AVtI-VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der
Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für
Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI-VO
Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO)
und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI-VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB
zur AVtI-VO).
Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine
bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich
ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der
Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Der Kläger ist zwar am 30. Juni 1990 und während der übrigen streitigen Zeit lediglich ab
19. Juli 1979, dem Zeitpunkt, zu dem ihm nach der Urkunde der Ingenieurschule für
Schwermaschinenbau „W “ R vom selben Tag der Titel eines Maschinen-Ingenieurs
zuerkannt wurde, berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Damit kann
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zuerkannt wurde, berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Damit kann
er bereits aus diesem Grund hinsichtlich der geltend gemachten Zeit vom 01. bis 18. Juli
1979 mit seinem Begehren keinen Erfolg haben.
Der Kläger übte allerdings am 30. Juni 1990 keine seinem Titel entsprechende Tätigkeit
aus.
Wie das BSG im Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R (zitiert nach juris)
klargestellt hat, soll mit der „Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit“ (so genannte
sachliche Voraussetzung) eine weitere Einschränkung der Einbeziehung in die AVtI nur in
den Fällen erreicht werden, in denen Versicherte mit förmlichem Berufsabschluss im
Sinne des § 1 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder
des Bauwesens fachfremd eingesetzt waren. Dagegen soll die fiktive Einbeziehung in die
AVtI nicht auf solche Versicherte beschränkt werden, die Tätigkeiten in ganz bestimmten
Bereichen des Produktionsprozesses wahrgenommen haben. Zwar waren in den
Betrieben der DDR die Arbeitsbereiche durch die Anordnung (AO) über die Einführung
der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des
Bauwesens vom 10. Dezember 1974 (GBl DDR I 1975, 1) fest definiert. Aus dieser AO
kann aber nicht geschlossen werden, eine zum Beispiel dem Beruf des Ingenieurs
entsprechende Tätigkeit sei nur ausgeübt worden, wenn der Betreffende in den
Arbeitsbereichen „Produktionsdurchführung“, „Produktionshilfe“ und
„Produktionsvorbereitung“ eingesetzt war. Auch Tätigkeiten in leitungs- und
produktionssichernden Bereichen, bei Beschaffung und Absatz sowie bei der
Betriebssicherheit können der Qualifikation eines der in § 1 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO
genannten Berufe entsprechen. Das BSG hat es lediglich dahingestellt sein lassen, ob
auch ein Einsatz in den Arbeitsbereichen „Kultur-, Sozialwesen und
Betreuungseinrichtung“ oder „Kader und Bildung“ ausreicht, um eine der beruflichen
Qualifikation entsprechende Tätigkeit annehmen zu können. Für die Prüfung der
sachlichen Voraussetzung ist demnach von der erworbenen Berufsbezeichnung
auszugehen und zu fragen, ob der Versicherte im Schwerpunkt eine diesem durch die
Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen
geprägten Berufsbild entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat. Setzt die Wahrnehmung der
konkreten Arbeitsaufgabe solche beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, wie sie
bei dem Studium bzw. der Ausbildung zu einem Beruf im Sinne des § 1 Abs. 1 2. DB zur
AVtI-VO erworben werden, ist die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt, während
sie bei einem im wesentlichen berufsfremden Einsatz regelmäßig nicht erfüllt ist.
Maßgebend ist hierbei, wie das BSG in den Urteilen vom 31. März 2004 - B 4 RA 31/03 R
und vom 23. August 2007 - B 4 RS 2/07 R unter Bezugnahme auf die Präambel der AVtI-
VO und den in § 1 Abs. 1 der 2. DB zur AVtI-VO aufgeführten Personenkreis dargelegt
hat, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen
Bereich lag. Lag der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, zum Beispiel im
wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen Bereich, waren Ingenieure nicht schwerpunktmäßig
(überwiegend) entsprechend ihrem Berufsbild tätig und somit im Ergebnis berufsfremd
eingesetzt. Dies gilt auch für Personen, die als Lehrkraft, sofern es sich nicht um Lehrer
technischer Fächer an Fach- und Hochschulen handelte, beschäftigt waren.
Nach Maßgabe dieser Rechtsprechung war der Kläger als Bearbeiter Kaderplanung und -
entwicklung (vgl. Änderungsvertrag mit dem VE BS- Stammbetrieb vom 03. August
1987, der bis zum 30. Juni 1990 Grundlage der Beschäftigung des Klägers war; vgl. den
mit Wirkung zum 01. Juli 1990 mit dem BKW S Zweigbetrieb der LAUBAG geschlossenen
Änderungsvertrag vom 03. Juli 1990) nicht überwiegend entsprechend seinem Berufsbild
im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich tätig.
Ein Funktionsplan, den konkreten Arbeitsplatz des Klägers betreffend, steht nicht zur
Verfügung. Der Kläger hat einen solchen nicht vorgelegt. Die L mbH hat in ihrer Auskunft
vom 09. August 2005 angegeben, in ihren Unterlagen sei ein solcher Funktionsplan nicht
vorhanden.
Der Kläger hat allerdings zur Beschreibung der Tätigkeit eines Kaderinstrukteurs die
Beschreibung des Qualifikationsmerkmals Nr. 715.06, die Beklagte hat zur Tätigkeit des
Bearbeiters Kaderplanung und -entwicklung die Beschreibung des
Qualifikationsmerkmals Nr. 728.03 vorgelegt.
Beide Qualifikationsmerkmale verlangen für die jeweilige Arbeitsaufgabe einen
Fachschulabschluss mit mehrjähriger bzw. langjähriger Berufserfahrung oder einen
Hochschulabschluss bzw. zusätzlich mehrjährige Berufserfahrung. Der
Ausbildungsabschluss wird nicht näher beschrieben. Insbesondere geht daraus nicht
hervor, dass der Berufsabschluss eines Ingenieurs gefordert war. Das Vorbringen des
Klägers, zur Ausübung der Arbeitsaufgabe sei ein Ingenieurabschluss erforderlich
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Klägers, zur Ausübung der Arbeitsaufgabe sei ein Ingenieurabschluss erforderlich
gewesen, wird damit nicht bestätigt.
Die grundsätzliche Aufgabenstellung eines Kaderinstrukteurs und eines Bearbeiters
Kaderplanung und -entwicklung sind ähnlich. Der Kaderinstrukteur bearbeitet Aufgaben
zur Vorbereitung und Durchsetzung einer wissenschaftlichen Kaderpolitik auf der
Grundlage der Kaderentwicklungs- und Bildungsprogramme. Der Bearbeiter
Kaderplanung und -entwicklung erarbeitet Perspektiv- und Jahrespläne der
Kaderentwicklung für Leiter und spezielle Kadergruppen. Er leitet die Perspektivaufgaben
der Kaderarbeit aus den sozialen und wissenschaftlich-technischen Anforderungen ab. Er
koordiniert und kontrolliert die Kader- und Bildungsaufgaben im Kombinat und erarbeitet
Grundsatzdokumente.
Die Kernaufgaben sind im Einzelnen wie folgt beschrieben: Der Kaderinstrukteur ist
verantwortlich für die Erarbeitung und Abrechnung von Teilabschnitten des
Kaderentwicklungs- und Bildungsplanes. Er gibt Anleitung und leistet Zuarbeit bei der
Erarbeitung von Kaderprojekten im Zusammenhang mit der Durchführung von
Rationalisierungsmaßnahmen, beim Auslauf von Produktionsprozessen und bei der
Inbetriebnahme neuer Anlagen. Er erarbeitet Maßnahmen zur Durchsetzung der
sozialistischen Jugendpolitik und zur Förderung der werktätigen Frauen. Er sichert die
Erarbeitung der Berufs- und Qualifikationsstruktur, wertet diese aus und unterbreitet
Vorschläge zur Aus- und Weiterbildung der Werktätigen. Er wirkt bei der Ausarbeitung der
Pläne zur Arbeit mit der Kaderreserve und den Nachwuchskadern mit und unterstützt die
Leiter bei der Herausbildung der Kaderreserve. Er organisiert die systematische
Kontrolltätigkeit und erarbeitet Vorschläge zur Verbesserung der Entscheidungsfindung
der staatlichen Leiter auf dem Gebiet der Kaderarbeit.
Der Bearbeiter Kaderplanung und -entwicklung erarbeitet selbständig
Grundsatzdokumente, Maßnahmepläne und Aufgabenstellungen zur Durchsetzung der
Beschlüsse und Weisungen auf dem Gebiet der Kader- und Bildungsarbeit, der Verträge
zur Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit und der Sicherheitspolitik. Er plant
auf der Grundlage der staatlichen Kennziffern, der technisch-ökonomischen Entwicklung
des Verantwortungsbereiches und der sich aus der analytischen Tätigkeit ergebenden
Schwerpunkte kurz-, mittel- und langfristig den effektiven Einsatz der Hoch- und
Fachschulkader, den Ersatz bzw. Erweiterungsbedarf der Werktätigen und die Stabilität
der Leitungen in Form von Reserve- und Nachwuchskadern. Er analysiert und bewertet
Arbeitskollektive und spezifische Kadergruppen und bereitet Leitungsentscheidungen
vor. Er arbeitet bei der leitungsmäßigen Bewertung der Führungs- und Reisekader sowie
Arbeitskollektive mit. Er organisiert Erfahrungsaustausche zur zielgerichteten
Durchsetzung der Prinzipien der sozialistischen Kaderarbeit und der Sicherheitspolitik.
Nach beiden Qualifikationsmerkmalen werden spezielle ökonomische Kenntnisse
vorausgesetzt, die sich im einen Fall auf Inhalt und Wirkungsweise verschiedenartiger
synthetischer ökonomischer Kennzahlen zur Analysierung der Berufs- und
Qualifikationsstruktur, zur Auswahl von entwicklungsfähigen Werktätigen und zur
Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen mit dem Ziel der Erhöhung des
Qualifikationsniveaus und der Verminderung der Fluktuation und im anderen Fall auf die
optimale Gestaltung ökonomischer Vorgänge zur Ausarbeitung, Kontrolle
bildungsökonomischer und Arbeitskräfte bewertender Faktoren im Reproduktionsprozess
und auf die Analysierung der Produktionsentwicklung, der Arbeitskräftebewegung bei
Anwendung moderner EDV-Verfahren, die Kontrolle der Realisierung der Kader- und
Bildungspläne und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die Vorbereitung von
Leitungsentscheidungen beziehen.
Darüber hinaus sind spezielle juristische Kenntnisse insbesondere auf dem Gebiet des
Arbeitsrechts i. V. m. der Vorbereitung von Qualifizierungsmaßnahmen, der Führung von
Kadergesprächen und der Umsetzung von Werktätigen bzw. zur
Entscheidungsvorbereitung bei der Durchsetzung der Prinzipien der sozialistischen
Kader- und Bildungsarbeit sowie der Sicherheitspolitik gefordert.
Im Zusammenhang mit dem qualifikationsgerechten Einsatz der Werktätigen sowie der
Vorbereitung von Qualifizierungsmaßnahmen bzw. zur Kaderplanung und -entwicklung
beim Einsatz der Kader sind außerdem allgemeine naturwissenschaftliche und
technische Kenntnisse über den Produktionsprozess gefordert.
Die jeweiligen Ziffern 5 bis 7 der Qualifikationsmerkmale bezeichnen Sachverhalte
allgemeiner Natur und sind insofern vorliegend nicht von wesentlicher Bedeutung zur
Beurteilung der Arbeitsaufgaben eines Kaderinstrukteurs bzw. eines Bearbeiters
Kaderplanung und -entwicklung.
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Der Kläger mag, wie von ihm vorgetragen, darüber hinaus für den Einsatz dezentraler
Rechentechnik im Bereich verantwortlich und gleichzeitig Leiter des
Arbeitskräftedatenspeichers im gesamten Kombinat gewesen sein. Dabei handelt es
sich jedoch selbst nach Ansicht des Klägers nicht um den Schwerpunkt seiner Tätigkeit.
Dies kommt objektiv darin zum Ausdruck, dass die genannten zusätzlichen Aufgaben
keine besondere Erwähnung in seinen Arbeitsverträgen, soweit hier von Interesse, also
ab 01. Februar 1984, gefunden haben. Unabhängig davon begründet nicht allein die
Verantwortlichkeit bzw. die Leitung die Notwendigkeit des Titels eines Ingenieurs.
Verantwortung und Leitung bedeuten vornehmlich Organisation, Aufsicht und Kontrolle
sowie Entscheidungs- und Weisungsbefugnis auf der Grundlage der Berichterstattung
unterstellter Werktätiger.
Unter Berücksichtigung der dargelegten Inhalte der Qualifikationsmerkmale lässt sich
der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers als Bearbeiter Kaderplanung/Entwicklung in
der Sicherstellung eines ausreichenden und qualifizierten Personals, aber nicht in einer
ingenieur-technischen Aufgabenstellung feststellen. Dies zeigt sich insbesondere daran,
dass vornehmlich spezielle ökonomische Kenntnisse, daneben spezielle juristische
Kenntnisse zur Auswahl, zum Einsatz und zur Qualifizierung des vorhandenen Personals
notwendig waren, um das Personal möglichst effektiv einsetzen zu können. Hingegen
waren spezielle technische Kenntnisse, wie sie üblicherweise bei einem Ingenieur
vorhanden sind, für diese Tätigkeit nicht gefordert, denn es genügten allgemeine
naturwissenschaftliche und technische Kenntnisse über den Produktionsprozess. Dies
leuchtet ein. Eine sinnvolle Personalplanung kommt erst dann in Betracht, wenn der für
das Personal verantwortliche Mitarbeiter Arbeitsplatz, Arbeitsumfeld und
Arbeitsaufgaben des jeweiligen Werktätigen, damit verbunden das Produktionsergebnis
und den Ablauf seiner Herstellung kennt. Produkttechnische Kenntnisse, also solche
über die Zusammensetzung (Bestandteile), Eigenschaften, Wirkungsweisen und
Einsatzmöglichkeiten der hergestellten Produkte, sind für die Personalplanung hingegen
entbehrlich. Damit wird zugleich deutlich, dass der Bearbeiter für Kaderplanung und -
entwicklung nicht ingenieur-technisch tätig ist.
Der Kläger trägt dies letztlich selbst vor, wenn er betont, dass er im Rahmen der
Personalverwaltung und Personalqualifizierung tätig war und damit einen indirekten
Einfluss auf den Produktionsprozess hatte, sowie darüber hinaus meint, mit den in § 1
Abs. 1 Satz 2 (gemeint Satz 3) 2. DB zur AVtI-VO genannten Personen, die
verwaltungstechnische Funktionen bekleideten, wie stellvertretende Direktoren,
Produktionsleiter, Abteilungsleiter etc., vergleichbar zu sein. Bei diesem Personenkreis
handelt es sich nämlich gerade nicht um den Personenkreis, der nach den abstrakt-
generellen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI-VO (wegen
ihrer ingenieur-technischen Tätigkeit) einzubeziehen war, sondern dem lediglich im
Rahmen einer individuellen Einzelentscheidung nach Ermessen eine Versorgung
zuerkannt werden konnte.
Das BSG hat dies bereits im Urteil vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 107/00 R - bezogen auf § 1
Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI-VO (so genannte Ermessensfälle) entschieden. Eine
Einbeziehung des dort genannten Personenkreises war nicht obligatorisch, sondern
bedurfte einer individuellen Einzelentscheidung, die im Ermessen der jeweils dafür
zuständigen Stellen stand, wie aus der Formulierung „können“ hervorgeht.
Schließlich hilft der Hinweis auf die Urkunde des Sächsischen Staatsministeriums für
Wissenschaft und Kunst des Freistaates Sachsen vom 06. Juli 1992 nicht weiter. Darin
wird zwar auf eine mindestens dreijährige einschlägige Berufstätigkeit abgestellt. Eine
solche Berufstätigkeit mag der Kläger zwischen Juli 1979 und 31. Januar 1984 absolviert
haben. Dies bedarf jedoch keiner Entscheidung, denn wenn am 30. Juni 1990 die
Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI nicht vorlagen, kommt es nach der
Rechtsprechung des BSG nicht darauf an, ob diese bezogen auf frühere Zeiträume
erfüllt waren.
Die Berufung muss somit erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und
entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1
und 2 SGG) nicht vorliegen.
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