Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 05.05.2008

LSG Berlin und Brandenburg: vorverfahren, widerspruchsverfahren, zivilprozessordnung, obsiegen, verwaltungsakt, klageart, erlass, leistungsbezug, wiederholungsgefahr

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 05.05.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 114 AS 25736/07
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 5 B 340/08 AS PKH
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Januar 2008 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die 1964 geborene Klägerin steht seit August 2005 im Leistungsbezug bei dem Beklagten. Nachdem eine
Eingliederungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten am 4. August 2006 nicht zustande kam, erließ
der Beklagte unter dem 25. August 2006 einen Bescheid, mit dem die Eingliederungsvereinbarung ersetzt wurde, und
der für die Zeit vom 25. August 2006 bis zum 8. Februar 2007 gelten sollte. Den Widerspruch der Klägerin hiergegen
wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2007 zurück. Da die Klägerin die
Eingliederungsvereinbarung nicht abgeschlossen habe, sei der Beklagte zum Erlass eines entsprechenden
Bescheides und damit auch zur Zuweisung nach § 37 SGB II berechtigt gewesen. Im Widerspruchsverfahren ggf.
entstandene notwendige Aufwendungen könnten nicht erstattet werden. Diese Entscheidung beruhe auf § 63 SGB X.
Hiergegen hat die Klägerin am 12. Oktober 2007 Klage erhoben und beantragt,
1. die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 12.09.2007 aufzuheben und
2. festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 25.08.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
12.09.2007 (Az. der Beklagten ) rechtswidrig war und deshalb
3. die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren für notwendig zu erklären und die Kosten des
Vorverfahrens der Beklagten aufzuerlegen.
Am 5. November 2007 hat die Klägerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt und hierzu die Erklärung
über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Mit Beschluss vom 15. Januar 2008 hat das
Sozialgericht den Antrag zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Sache habe keine hinreichende
Erfolgsaussicht. Die Klage sei unzulässig. Zulässige Klageart sei die Fortsetzungsfeststellungsklage. Die Klägerin
könne jedoch kein Feststellungsinteresse geltend machen. Dieses sei weder aus dem anwaltlichen Vorbringen noch
aus dem Ablauf des Verwaltungsverfahrens ersichtlich. Ein solches wäre bei Wiederholungsgefahr oder einem
Rehabilitationsinteresse oder etwaigen Schadensersatzansprüchen gegeben; diese Gesichtspunkte lägen jedoch nicht
vor. Die Klageanträge zu 1. und 3. seien unzulässig, da hinsichtlich dieser Fragen eine einheitliche
Kostenentscheidung zu ergehen habe.
Gegen diesen am 1. Februar 2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 6. Februar 2008 eingelegte Beschwerde
der Klägerin, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Die Klägerin trägt vor, der Klageantrag zu 2. werde
ausdrücklich zurückgenommen und insoweit klargestellt, dass dieser Antrag lediglich zur Verdeutlichung des Antrags
zu 1. gemeint gewesen sei und keine eigenständige Bedeutung habe. In der Sache sei der Beklagte jedoch nicht
berechtigt gewesen, eine geänderte Eingliederungsvereinbarung vorzulegen und diese per Verwaltungsakt zu
erlassen.
II.
Die Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 SGG zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat
das Sozialgericht Berlin die beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W
mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren
die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten
aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 114 ZPO). Das angerufene Gericht
beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche
Würdigung des Streitstoffes. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des
Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht reicht die "reale Chance zum
Obsiegen" aus, nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance".
Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht. Zwar ist die Klage jedenfalls im
Hinblick auf die Klageanträge zu 1. und 3. zulässig, denn die Kostenentscheidung im Vorverfahren kann selbstständig
mit der Klage angefochten werden, und zwar auch dann, wenn die Widerspruchsentscheidung in der Sache selbst
nicht angefochten wird (Kass.-Komm.-Krasney § 63 SGB X Rdnr. 32). Ob die Klage im Hinblick auf den Klageantrag
zu 2. unzulässig war, wie das Sozialgericht ausgeführt hat, kann dahinstehen, denn die Klägerin hat diesen
Klageantrag mit Schriftsatz vom 6. Februar 2008 ausdrücklich zurückgenommen.
Die Klage, in der es nur noch um die Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren geht, hat jedoch in der Sache keine
Erfolgsaussicht. Ein Kostenerstattungsanspruch setzt nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X voraus, dass "der
Widerspruch erfolgreich ist". Das ist hier nicht der Fall. Der Beklagte hat weder im Laufe des Widerspruchsverfahrens
im Wege der Abhilfe noch im Widerspruchbescheid selbst eine die Klägerin begünstigende Entscheidung in der Sache
getroffen, sondern den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin
ausdrücklich nur gegen die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides, greift also die Sachentscheidung des
Beklagten nicht – mehr – an, die damit bestandskräftig ist, so dass es auf das Vorbringen der Klägerin zur Sache
nicht ankommt. Nach alledem kommt ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin nach § 63 SGB X nicht in Betracht.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).