Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 10.09.2008

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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 10.09.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 85 KR 1188/05
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 9 KR 100/06
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erstattung von Taxikosten in Höhe von 2.045,05 Euro.
Der im Jahre 1932 geborene Kläger war bis einschließlich Februar 2006 bei der Beklagten krankenversichert. Er litt
spätestens seit August 2004 unter Wirbelsäulenbeschwerden, insbesondere unter einem Bandscheibenvorfall L 3/4
und einer Bandscheibenprotrusion L 2/3, L 4/5 und L 5/S1. Mit "Attest" vom 26. August 2004 bescheinigte der
Facharzt für Orthopädie und Chirurgie Dr. A dem Kläger, sich wegen eines BWS-Syndroms, eines LWS-Syndroms,
wegen Myogelosen, einer Lumboischialgie und eines Verdachts auf Nukleusprolaps in ständiger orthopädischer
Behandlung zu befinden. Aufgrund dieser Diagnosen könne der Kläger notwendigerweise nur mit dem Taxi in die
Praxis kommen. Hierauf benutzte der Kläger im Zeitraum 26. August 2004 bis 22. Oktober 2004 als Verkehrsmittel
nur noch das Taxi. Er fuhr entweder von seiner Wohnung oder der Wohnung seiner Lebensgefährtin zu ambulanten
Behandlungen bei seinem Orthopäden, zu Röntgenuntersuchungen, zu ambulanten Krankenhausuntersuchungen, zum
Sanitätshaus Witte und – vor allem – zu wiederholten Behandlungen auf einer Massageliege in der Sstraße 93.
Nachdem der Kläger Taxiquittungen in Höhe von insgesamt 2.045,05 Euro bei der Beklagten eingereicht hatte, teilte
diese ihm zunächst am 25. Oktober 2004 telefonisch mit, dass eine Kostenerstattung nicht in Betracht komme. Mit
Bescheid vom 29. November 2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Fahrkostenerstattung sodann schriftlich ab. Die
Voraussetzungen für eine Kostenerstattung lägen nicht vor. Eine solche könne grundsätzlich nur für Fahrkosten zur
ambulanten Behandlung aufgrund ärztlicher Verordnung nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse
übernommen werden.
Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, im fraglichen Zeitraum gelähmt gewesen zu
sein, er habe also nicht mehr laufen können. Indem er sich auf einer Massageliege behandeln lies, seien der
Beklagten die Kosten für eine teure Operation seines Bandscheibenvorfalles erspart geblieben.
Der hierauf von der Beklagten eingeschaltete Medizinische Dienst der Krankenversicherung Berlin/Brandenburg e. V.
(MDK, Dr. H) erklärte darauf mit Schreiben vom 29. Dezember 2004, auch unter Würdigung der gesamten vom Kläger
eingereichten ärztlichen Atteste seien die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme nach den Krankentransport-
Richtlinien nicht gegeben. Fahrten zur ambulanten Behandlung seien nach § 8 dieser Richtlinien dann zu Lasten der
Krankenkasse möglich, wenn eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum und Unerlässlichkeit der
Beförderung zur Vermeidung von Schäden an Leib und Leben gegeben seien, sowie bei Versicherten, die
schwerbehindert nach dem Schwerbehindertengesetz mit bestimmten Merkzeichen oder anspruchsberechtigt nach
dem SGB XI seien. Diese Voraussetzungen lägen beim Kläger nicht vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2005 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch des Klägers gegen die
Ablehnung der Kostenerstattung zurück.
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Kostenerstattung weiter. Aufgrund seiner
Rückenbeschwerden habe er sein eigenes Auto im fraglichen Zeitraum nicht benutzen können. Auf dem Weg vom und
zum Taxi habe er vom Taxifahrer gestützt werden müssen. Seine starke Gehbehinderung sei ärztlich attestiert.
Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln seien nicht in Betracht gekommen. Im Oktober 2004 habe die Beklagte ihm
sogar einen Rollstuhl übermittelt. Insoweit sei nicht nachvollziehbar, warum nicht auch die Taxikosten übernommen
würden. Die Bescheinigung, die Dr. A ihm am 26. August 2004 ausgestellt habe, habe er schon am Folgetag bei der
Beklagten vorgelegt, diese habe jedoch sowohl Krankenwagen als auch Taxi als Transportmittel mündlich abgelehnt.
Die 13 mal pro Woche durchgeführte Behandlung auf einer koreanischen Massageliege habe sein Leiden erheblich
gebessert. Auch im Rahmen einer ambulanten Rehabilitation im Dezember 2004 sei er morgens mit dem Auto
abgeholt und nachmittags nach Hause zurückgebracht worden.
Mit Urteil vom 23. Februar 2006, dem Kläger zugestellt am 13. März 2006, hat das Sozialgericht Berlin die Klage
abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Ein Anspruch auf Kostenübernahme bestehe schon
deshalb nicht, weil der Kläger sich die Leistung selbst beschafft habe, ohne zuvor die Kostenübernahme bei der
Krankenkasse zu beantragen und deren Entscheidung abzuwarten. Zwar habe er vorgetragen, dass die Beklagte
bereits am 27. August 2004 die Übernahme der Fahrkosten mündlich abgelehnt habe, doch an der Richtigkeit dieses
Vorbringens habe die Kammer erheblichen Zweifel, weil der Kläger für diesen Tag keine Taxirechnung vorgelegt habe
und auch eine telefonische Ablehnung der Fahrkostenübernahme erst am 25. Oktober 2004 aktenkundig geworden
sei. Auch materiell bestehe kein Anspruch auf Kostenübernahme, denn die Voraussetzungen für eine
Kostenübernahme nach den Krankentransport-Richtlinien seien nicht erfüllt. Es fehle schon an einer ärztlichen
Verordnung der Krankenbeförderung auf dem vereinbarten Vordruck. Ein Notfall, der eine nachträgliche Verordnung
rechtfertigen könnte, liege nicht vor. Im Schreiben des Orthopäden Dr. A vom 26. August 2004 liege keine Verordnung
im Sinne der Krankentransport-Richtlinie. Es beziehe sich auch nur auf den Besuch der Praxis des Orthopäden. Für
die den Hauptteil der Rechnungen ausmachenden Fahrten zur Massage mittels einer Massageliege sei im Übrigen
eine Leistungspflicht der Beklagten nicht gegeben, weil diese Fahrten nicht in Folge einer von der
Krankenversicherung zu tragenden Hauptleistung entstanden seien. Vertragsärztliche Verordnungen für eine Massage
mittels einer solchen Massageliege lägen im Falle des Klägers nicht vor. Der Kläger habe sich zu dieser Behandlung
in Eigenregie entschlossen, so dass eine Kostenübernahme für die Taxifahrten ausscheide. Nichts anderes ergebe
sich daraus, dass die Beklagte dem Kläger einen Rollstuhl zur Verfügung gestellt habe. Die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine Fahrkostenerstattung seien unabhängig davon zu prüfen. Im Übrigen könne der Kläger
ohnehin nicht die vollen Taxikosten erhalten, sondern nur den um den Eigenanteil gekürzten Betrag.
Am 14. März 2006 hat der Kläger Berufung eingelegt. Die Klage sei zu Unrecht abgewiesen worden. Dass er schon
am 27. August 2004 einen mündlichen Antrag auf Kostenübernahme gestellte habe, sei zwischen den Beteiligten
unstreitig. Die Beklagte hätte ihn gegebenenfalls darauf hinweisen müssen, dass trotz mündlicher Ablehnung noch ein
schriftlicher Antrag notwendig sei. Der Beklagten müsse insoweit treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden. Sein
behandelnder Arzt habe mit der Bescheinigung vom 26. August 2004 alles getan, was notwendig sei, um eine
Fahrkostenerstattung zu erhalten. Die Behandlungen auf der Massageliege hätten die Notwendigkeit einer Operation
entfallen lassen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Februar 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. November 2004
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
Taxikosten für den Zeitraum vom 26. August 2004 bis zum 22. Oktober 2004 in Höhe von 2.045,05 Euro zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die mit der Berufung angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des
Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der mündlichen
Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe:
Der Senat durfte in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Klägers einseitig verhandeln und nach Lage der
Akten entscheiden, weil die Beteiligten mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§§ 153 Abs. 1,
126 SGG).
Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin die Klage
abgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Taxikosten in Höhe von 2.045,05 Euro.
Zur Vermeidung von Wiederholungen und angesichts einer fehlenden Berufungsbegründung von Substanz nimmt der
Senat nach eigener Sachprüfung Bezug auf die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG),
die die verschiedenen Gründe, aus denen kein Anspruch auf Kostenerstattung besteht, zutreffend, vollständig und
nachvollziehbar darlegt. So fehlt es für den Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 Sozialgesetzbuch /
Fünftes Buch (SGB V) vor allem an einer ärztlichen Verordnung der Krankentransporte. Zutreffend hat das
Sozialgericht auch dargelegt, dass ein Ausnahmefall für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung gemäß § 8 der
Krankentransport-Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V nicht gegeben war. Im Übrigen bestand keine
Leistungspflicht der Beklagten im Hinblick auf die ebenfalls nicht ärztlich verordneten Massagen mittels
Massageliege, so dass eine Erstattung für die Kosten der Taxifahrten dorthin erst recht nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und folgt dem Ergebnis der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.