Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14.12.2005

LSG Berlin und Brandenburg: unparteilichkeit, unbefangenheit, kritik, auflage, druck, ernennung, sachverständiger, verkündung, zustellung, zivilprozessordnung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 14.12.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Cottbus S 11 RJ 117/04
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 1 B 1051/05 SF
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) Cottbus nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Zutreffend hat
das SG mit Beschluss vom 29. September 2005, auf den wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug
genommen wird, den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen Dr. I zurückgewiesen.
Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 1 und 2 der
Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein gerichtlich bestellter Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur
Ablehnung eines Richters berechtigen, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
Der Ablehnungsantrag ist nach § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige
ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des
Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller
glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen (§
406 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Dies trifft grundsätzlich zu, wenn der Antragsteller - wie hier - den Ablehnungsgrund aus dem
Inhalt des Gutachtens herleitet (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, § 118 Rn. 12m). In
diesem Fall ist der Ablehnungsantrag ohne schuldhaftes Zögern, d.h. innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls
angepassten Prüfungs- bzw. Überlegungsfrist zu stellen, und zwar unabhängig von der Prozesslage. Da die Klägerin
zu einer Stellungnahme zu den ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen nicht ausdrücklich unter
Fristsetzung aufgefordert war und das Ablehnungsgesuch innerhalb von 2 Wochen eingegangen ist, ist das
Ablehnungsgesuch bezogen auf die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 14. Februar 2005 als rechtzeitig
anzusehen.
Das damit zulässige Ablehnungsgesuch ist nicht begründet. Der hier geltend gemachte Ablehnungsgrund der
Besorgnis der Befangenheit setzt voraus, dass hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger
Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unbefangenheit, Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des
Sachverständigen zu zweifeln. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise
kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung eines Sachverständigen nicht aus. Soweit der
Sachverständige seine ursprüngliche Einschätzung vor dem Hintergrund der gerichtlichen Rückfrage und der
Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der Beklagten korrigiert hat, werden sowohl die ursprüngliche als auch die
korrigierte Feststellung – wie sämtliche für die Beurteilung des Leistungsvermögens relevanten Feststellungen – von
der Kammer bei einer Entscheidung zu würdigen sein. Diese inhaltliche Auseinandersetzung ist nicht Gegenstand des
Ablehnungsverfahrens. Aus der ergänzenden Stellungnahme vom 14. Februar 2005 ergeben sich aber keine
Umstände, die aus der Sicht eines verständigen Beteiligten geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des
Sachverständigen zu rechtfertigen. Der Senat kann nicht erkennen, dass die Stellungnahme von unsachlichen
Erwägungen getragen sein könnte. Sie steht in Zusammenhang mit den vorangegangenen Beurteilungen und lässt
ersehen, welche Aspekte der Sachverständige bei seiner ergänzenden Stellungnahme abweichend von seiner zuvor
dargelegten Einschätzung berücksichtigt hat. Die Behauptung der Klägerin, der Sachverständige habe seine
Auffassung nicht aufgrund sachlich begründeter Kritik klargestellt, sondern mit seiner korrigierten Auffassung auf
äußeren Druck hin vorhandene Wertungsspielräume zu Lasten der Klägerin ausgenutzt, ist objektiv nicht
nachvollziehbar. Allein die Änderung einer früheren Feststellung, mit der der Sachverständige erstmals von den
Auffassungen eines der Beteiligten abweicht, begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).