Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 29.10.2007

LSG Berlin-Brandenburg: zusicherung, umzug, angemessenheit, auflage, link, rechtsschutz, quelle, sammlung, heizung, produkt

1
2
3
Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
28. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 28 B 2043/07 AS ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 86b SGG, § 22 Abs 2 SGB 2
Zusicherung des kommunalen Trägers zur Kostenübernahme
beim Umzug; konkretes Wohnungsangebot; Einstweilige
Anordnung
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
29. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
29. Oktober 2007 kann keinen Erfolg haben. Soweit die Antragsteller mit ihrem
einstweiligen Rechtsschutzgesuch vor dem Sozialgericht Berlin ursprünglich im
Wesentlichen begehrt haben, eine Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue
Unterkunft in der Gstr. in B zu erhalten, kann dieses Rechtsschutzziel in dem
vorliegenden Verfahren nicht mehr erreicht werden, weil die vorgenannte Wohnung nach
dem Vortrag der Antragstellerin zu 1) „längst vermietet“ ist. Die vor diesem Hintergrund
dennoch eingelegte Beschwerde ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses
unzulässig, denn die Antragsteller haben insoweit von dem sozialgerichtlichen Beschluss
für die Zukunft keine nachteiligen Wirkungen zu erwarten (vgl. Beschluss des Senates
vom 2. April 2007 - L 28 B 552/07 AS ER -, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Soweit die Antragsteller im Hinblick hierauf ihr Begehren im Beschwerdeverfahren
geändert haben und nunmehr im Kern eine von einem konkreten Wohnungsangebot
losgelöste abstrakte Zusicherung für eine Umzug in eine neue Unterkunft bis zu einer
„Bruttowarmmiete in Höhe von 542,00 €“ begehren, kann der Senat offen lassen, ob
diese Antragsänderung vor dem Hintergrund der der nicht zulässigen Beschwerde
überhaupt in entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 1 SGG (vgl. Kopp/Schenke,
VwGO, 14. Auflage 2005, § 91 RdNr. 1) zulässig ist, weil diese Änderung weder
sachdienlich sein dürfte noch die Antragsgegnerin in diese Änderung eingewilligt hat.
Jedenfalls aber fehlt es insoweit an einem Anordnungsanspruch, also an einem nach
materiellem Recht normierten Anspruch auf eine solche Zusicherung. Denn § 22 Abs. 2
Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sieht in seinem Satz 1 vor, dass der
erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft
die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen
Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen soll. Nach seinem Satz 2
ist der kommunale Träger nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich
ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der
neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.Für die
Angemessenheit einer Unterkunft ist nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG), der der Senat folgt, zunächst deren maßgebliche Größe zu
bestimmen, und zwar typisierend (mit der Möglichkeit von Ausnahmen) anhand der
landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen
Mietwohnungsbaus. Sodann ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem
Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender
Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht. Als Vergleichsmaßstab ist regelmäßig die Miete
am Wohnort heranzuziehen. In Einzelfällen sind bei kleinen Gemeinden größere, bei
Großstädten kleinere räumliche Bereiche denkbar (BSG, Urteil vom 7. November 2006 -
B 7b AS 18/06 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 RdNr. 17 ff). Insoweit kommt es letztlich
darauf an, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der
Wohnungsmiete niederschlägt, der Angemessenheit entspricht (so genannte
Produkttheorie, vgl. BSG a. a. O.; Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 22 RdNr. 35).
4
5
6
Die Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen für eine Unterkunft und Heizung
kann sich im Hinblick hierauf grundsätzlich nur auf eine konkret benannte Unterkunft
beziehen. Eine abstrakte Entscheidung sieht das Gesetz hingegen nicht vor. Die
Antragsteller müssen daher bei Vorliegen eines neuen konkreten Wohnungsangebotes
gegebenenfalls um gesonderten einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen, der bei
Vorliegen der Voraussetzungen auch zeitnah erlangt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193
Sozialgerichtsgesetz.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum