Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 15.01.2003

LSG Berlin und Brandenburg: eintritt des versicherungsfalles, krankengeld, mitgliedschaft, versicherungspflicht, kündigung, arbeitsmarkt, geburt, krankenkasse, arbeitsentgelt, kreis

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 15.01.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 88 KR 41/00
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 15 KR 54/00
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juli 2000 wird zurückgewiesen. Die
Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Wege eines Erstattungsverfahrens darüber, ob die Beklagte der Beigeladenen für die Zeit
vom 27. März bis zum 3. Juli 1999 Mutterschaftsgeld zu gewähren hatte.
Die 1969 geborene Beigeladene war in der Zeit vom 1. September 1996 bis zum 31. Januar 1998 als Büffetkraft
abhängig beschäftigt und bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Das Beschäftigungsverhältnis endete zum
31. Januar 1998, weil der Arbeitgeber - trotz einer damals bereits bestehenden Schwangerschaft der Beigeladenen -
das Arbeitsverhältnis gekündigt und den Betrieb zum 31. Januar 1998 vollständig eingestellt hatte. Eine
Kündigungsschutzklage wurde durch die Beigeladene nicht erhoben.
In der Zeit vom 1. Februar 1998 bis zum 8. März 1998 bezog die Beigeladene, die bereits seit dem 22. Dezember
1997 arbeitsunfähig erkrankt war, von der Beklagten Krankengeld. Hieran schloss sich im Zeitraum vom 9. März 1998
bis zum 27. Juni 1998 der Bezug von Mutterschaftsgeld an; am 2. Mai 1998 brachte die Beigeladene ihren Sohn B zur
Welt. Ab dem 28. Juni 1998 erhielt die Beigeladene Erziehungsgeld, außerdem gewährte ihr der Kläger als
Sozialhilfeträger Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), zuletzt den hier
streitbefangenen Zeitraum betreffend ab dem 1. Februar 1999. Am 1. März 1999 meldete der Kläger bei der Beklagten
einen Erstattungsanspruch an.
Während des Bezuges von Erziehungsgeld für ihr erstes Kind wurde die Beigeladene, die sich nicht bei dem
Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet und auch keine Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit bezogen hatte, erneut
schwanger. Auf den Antrag, der Beigeladenen Mutterschaftsgeld zu gewähren, reagierte die Beklagte zunächst durch
formloses Ablehnungsschreiben vom 31. Mai 1999, gerichtet an den Kläger. Hierin führte die Beklagte aus, die
Voraussetzungen für die erneute Gewährung von Mutterschaftsgeld seien nicht erfüllt. Am 29. Juni 1999 legte der
Kläger hiergegen Widerspruch ein. Daraufhin lehnte die Beklagte, diesmal durch förmlichen Bescheid vom 29. Juli
1999, erneut ab. Am 5. August 1999 legte der Kläger auch hiergegen Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom
7. Dezember 1999 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung der Zahlung von
Mutterschaftsgeld für die Beigeladene zurück: Die Voraussetzungen des § 200 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung
(RVO) seien nicht erfüllt. Weder habe die Beigeladene Anspruch auf Krankengeld gehabt, noch sei der Anspruch auf
Arbeitsentgelt allein wegen des Beginnes der Schutzfrist weggefallen. Die Nichtentstehung eines
Krankengeldanspruches gründe sich darauf, dass die Pflichtmitgliedschaft der Beigeladenen allein nach § 192 Abs. 1
Nr. 2 Sozialgesetzbuch / Fünftes Buch (SGB V) fortbestanden habe, d.h. wegen des Bezuges von Leistungen durch
die Beklagte und nicht auf Grund eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Auch nach der
maßgeblichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei das Fortbestehen einer Pflichtmitgliedschaft auf Grund
eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht zu fingieren.
Mit seiner am 6. Januar 2000 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger sein Ziel weiter verfolgt, einen
Erstattungsanspruch gegen die Beklagte durchzusetzen. Er hat geltend gemacht, während des Bezuges von Hilfe
zum Lebensunterhalt sei die Beklagte vorrangig zur Leistung von Mutterschaftsgeld verpflichtet gewesen. Durch Urteil
vom 21. Juli 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld bestehe nicht,
weil ein Krankengeldanspruch für die Beigeladene nicht gegeben gewesen sei. Diese habe im Rechtssinne die
Beziehung zum Arbeitsmarkt abgebrochen, denn sie befinde sich nicht in einem wegen der Geburt und Erziehung von
Kindern ruhenden Arbeitsverhältnis und habe sich auch nicht arbeitslos gemeldet und dem Arbeitsmarkt zur
Verfügung gestellt. Ihre möglicherweise bestehende Absicht, ohne Betreuungs- und Erziehungsaufgaben dem
Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen zu wollen, könne einen gesetzlichen Anspruch nicht begründen.
Gegen dieses ihm am 15. September 2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. Oktober 2000 Berufung bei dem
Landessozialgericht Berlin eingelegt. Er meint, zu Unrecht habe das Sozialgericht das Bestehen eines Anspruches
der Beigeladenen auf Mutterschaftsgeld anlässlich der Geburt des zweiten Kindes im Jahre 1999 verneint. Wie der
Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 8. August 1995 (1 RK 21/94) entnommen werden könne, komme es in
einem Fall wie dem vorliegenden entscheidend darauf an, ob die Schwangere ihre Beziehung zum Arbeitsleben durch
Eigenkündigung beendet habe. Dies sei vorliegend schon deswegen nicht der Fall, weil die Beigeladene nicht selbst
gekündigt habe, sondern der Arbeitgeber eine Kündigung wegen Betriebsschließung ausgesprochen habe.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin, Az.: S 88 KR 41/00, aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung deren
Bescheide vom 21. Mai 1999 in Erfassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 1999 zu verurteilen, der
Beigeladenen für die Zeit vom 27. März bis 3. Juli 1999 Mutterschaftsgeld unter Anrechnung des Entbindungsgeldes
und der zu erstattenden Sozialhilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten
gewechselten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsakten des Klägers und der Beklagten, jeweils die Beigeladene
betreffend, Bezug genommen, welche im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der
Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Rechtsstreits ist vorrangig das Erstattungsbegehren des Klägers gegen die Beklagte, verbunden mit
der Feststellung einer Pflicht zur Erbringung einer Sozialleistung durch die Beklagte an die Beigeladene. Dieses
Begehren hat der Kläger bei sachgerechter Auslegung seiner Prozesserklärungen von Beginn des Rechtsstreits an
verfolgt. Dabei richtete sich die Klage ebenfalls seit Beginn des Rechtsstreits trotz der insoweit missverständlichen
Formulierung in der Klageschrift nicht nur gegen den Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 1999, sondern auch gegen
deren Bescheid vom 29. Juli 1999, denn auch hierin liegt eine erneute Ablehnungsentscheidung der Beklagten, die
darüber hinaus auch in dem Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 1999 erfasst wurde, der sich ausdrücklich auf
die Ablehnung des Leistungsbegehrens insgesamt erstreckte.
Die Berufung ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn der geltend
gemachte Erstattungsanspruch besteht nicht. Zu Recht hatte die Beklagte die Gewährung von Mutterschaftsgeld an
die Beigeladene im Jahr 1999 abgelehnt.
Nach § 91a Satz 1 BSHG kann der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe die Feststellung einer Sozialleistung
betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Die Erstattungsberechtigung des Klägers ist geregelt in § 104
Sozialgesetzbuch / Zehntes Buch (SGB X). Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat ein nachrangig verpflichteter
Leistungsträger, der Sozialleistungen erbracht hat, gegenüber dem vorrangig verpflichteten Leistungsträger einen
Erstattungsanspruch, soweit der vorrangig verpflichtete Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von
der Leistung des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Diese Voraussetzungen sind
vorliegend nicht erfüllt, denn die Beklagte war nicht vorrangig zur Leistung an die Beigeladene verpflichtet, weil die
Beigeladene gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld besaß.
Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ist in § 200 RVO geregelt. Nach § 200 Abs. 1 RVO erhalten weibliche Mitglieder
der gesetzlichen Krankenkassen, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der
Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes kein Arbeitsentgelt gezahlt wird,
Mutterschaftsgeld. Keine dieser beiden Alternativen sind im vorliegenden Falle gegeben. Weder hatte die Beigeladene
im streitbefangenen Zeitraum gegen die Beklagte einen Anspruch auf Krankengeld, noch war ihr Entgeltanspruch
allein auf Grund des Eintritts der Mutterschutzfristen weggefallen. Letzteres befindet sich zwischen den Beteiligten
nicht im Streit, denn es ist offenkundig, dass ein Entgeltanspruch der Beigeladenen bei Eintritt der Mutterschutzfrist
im Jahre 1999 nicht bestand und deshalb auch nicht auf Grund des Beginns dieser Frist wegfallen konnte; ihr letztes
Arbeitsverhältnis hatte am 31. Januar 1998 geendet. Streit zwischen den Beteiligten besteht allein darüber, ob die
erste Voraussetzung von § 200 Abs. 1 RVO erfüllt ist, d.h. ob die Beigeladene bei Beginn der Mutterschutzfrist am
27. März 1999 noch einen - wenn auch hypothetischen - Anspruch auf Krankengeld gegen die Beklagte besaß.
Dieser Anspruch ist in § 44 SGB V geregelt. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf
Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem
Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Im Hinblick auf § 44 Abs. 1 Satz 2
SGB V ist weitere Voraussetzung, dass der Anspruchsberechtigte zum Kreis der Versicherungspflichtigen gehört.
Dies war bei der Beigeladenen jedoch nicht mehr der Fall. Ihre Mitgliedschaft bei der Beklagten beruhte nunmehr auf §
192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Nach dieser Vorschrift bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten, so lange
Anspruch u.a. auf Mutterschaftsgeld besteht oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld bezogen wird. So
verhielt es sich bei der Beigeladenen, denn sie bezog im Hinblick auf die Entbindung von ihrem ersten Kind zunächst
Mutterschaftsgeld von der Beklagten und anschließend Erziehungsgeld. Das Fortbestehen ihrer Mitgliedschaft bei der
Beklagten bedeutet aber nicht, dass sie damit zugleich als Versicherungspflichtige im Sinne von § 44 Abs. 1 SGB V
und damit als Krankengeldberechtigte anzusehen ist. Denn § 44 SGB V meint das Bestehen einer ursprünglichen
Versicherungspflicht, hier also einer Versicherungspflicht als Arbeitnehmerin. Die in § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
angeordnete Erhaltung der Mitgliedschaft bedeutet demgegenüber nicht, dass auch der die Mitgliedschaft ursprünglich
auslösende Tatbestand - die versicherungspflichtige Beschäftigung - aufrecht erhalten wird oder als aufrecht erhalten
gilt (BSG, Urteil vom 8. August 1995 - 1 RK 21/94 - SozR 3-2200 § 200 Nr. 4). Das auf der Erwerbstätigkeit beruhende
Versicherungsverhältnis zur Krankenkasse bleibt bestehen. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass unabhängig vom
Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses auch die Zugehörigkeit zum Kreis der Arbeitnehmer - die wiederum
Voraussetzung für die Gewährung von Krankengeld wäre - fingiert wird. Denn § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V knüpft
lediglich allgemein an eine früher bestandene Versicherungspflicht und nicht, wie etwa § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, an
eine früher bestehende versicherungspflichtige Beschäftigung an. Die angeordnete Rechtsfolge erschöpft sich im
Fortbestand der Versicherung, ohne nach deren ursprünglichem Grund zu unterscheiden und ohne den Fortbestand
des ursprünglichen Versicherungspflicht-Tatbestandes zu fingieren (BSG a.a.O.).
Am Fortbestand eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bzw. einer darauf beruhenden
Versicherungspflicht fehlt es vorliegend auch unter dem Gesichtspunkt eines ruhenden Arbeitsverhältnisses. Das
BSG hat in seiner vorgenannten Entscheidung, auf die sich - mit gegenteiligen Schlussfolgerungen - vorliegend beide
Hauptbeteiligten berufen, offen gelassen, ob im Falle eines ruhenden Arbeitsverhältnisses, welches nicht zu
Entgeltansprüchen führt, möglicherweise gleichwohl ein Krankengeldanspruch und nachfolgend ein Anspruch auf
Mutterschaftsgeld bestehen könnte. Das BSG hat es als möglich erachtet, dass bei einem fortbestehenden
Arbeitsverhältnis, dessen Hauptpflichten vorübergehend suspendiert waren, der Krankengeldanspruch nicht
schlechthin ausgeschlossen sei. In der genannten Entscheidung hat das BSG ausdrücklich offen gelassen, ob der
Erhalt der Mitgliedschaft bei einem suspendierten Arbeitsverhältnis nach § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V einen Anspruch
auf Krankengeld vermittele und ob die Übertragung auf § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V - wiederum bei einem ruhenden
Arbeitsverhältnis - gerechtfertigt wäre, obwohl darin nicht an eine vorherige versicherungspflichtige Beschäftigung,
sondern lediglich allgemein an die Versicherungspflicht angeknüpft werde.
Voraussetzung für die vorgenannten Erörterungen des BSG war aber immer, dass ein Arbeitsverhältnis - wenn auch in
ruhender Gestalt - noch fortbestand. So verhielt es sich in dem vom BSG entschiedenen Fall, in dem eine Versicherte
schon vor der Geburt ihres ersten Kindes ihr Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber einvernehmlich zum Ruhen
gebracht hatte und dieses Ruhen sowohl während des Bezuges von Erziehungsgeld für das erste Kind als auch
nachfolgend andauerte. Dem entspricht der vorliegende Fall jedoch nicht. Im vorliegenden Fall war das
Arbeitsverhältnis der Beigeladenen zu keinem Zeitpunkt in ein ruhendes Arbeitsverhältnis umgewandelt worden,
sondern es war vielmehr zum 31. Januar 1998 vollständig beendet worden. Dabei ist für den Rechtsstreit nicht von
Belang, ob die zur Beendigung führende Kündigung des Arbeitgebers damals rechtmäßig bzw. wirksam war, denn eine
Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Kündigung in einem Kündigungsschutzprozess hat nicht stattgefunden. Das
Arbeitsverhältnis ist jedenfalls im Ergebnis wirksam zum 31. Januar 1998 beendet worden, ohne dass es jemals in ein
ruhendes Arbeitsverhältnis umgewandelt wurde. Auch bei der Kündigung durch den Arbeitgeber endet der Status als
versicherungspflichtig Beschäftigte. Für einen solchen Fall stellt sich die in der vorgenannten Entscheidung des BSG
aufgeworfene Frage nicht, weil hier lange vor Eintritt des Versicherungsfalles für den Bezug von Mutterschaftsgeld die
Bindung an ein Arbeitsverhältnis vollständig erloschen war. Ohne eine solche Bindung ist ein Anspruch auf
Krankengeld und damit folgend auf Mutterschaftsgeld in jedem Falle ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits
in der Sache selbst.
Die Revision war nicht zuzulassen, denn Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.