Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14.03.2017

LSG Berlin-Brandenburg: treu und glauben, einseitiges rechtsgeschäft, vergütung, vertretung, krankenpflege, leiter, willenserklärung, abhängigkeit, berufsverband, unterzeichnung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 1.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 1 KR 10/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 121 Abs 1 BGB, § 174 BGB, §
132a Abs 2 SGB 5
Pflegevereinbarung; Vergütungsvereinbarung;
Qualitätsvereinbarung; Koppelung; Kündigungsrecht; Treu und
Glauben; im Glauben
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit steht, ob eine der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, die AOK Berlin, eine
Qualitätsvereinbarung mit der Klägerin wirksam gekündigt hat.
Zwischen der Klägerin, einem Unternehmen der häuslichen Krankenpflege, und der
beklagten Krankenkasse bestand bzw. besteht ein Vertrag betreffend die Versorgung
der Versicherten der Beklagten mit häuslicher Krankenpflege gemäß § 132 a Abs. 2
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Rahmenvertrag)und eine diesen Vertrag
ergänzende Vergütungsvereinbarung vom 25. Juni 2004. Der Vertrag nach § 132 a Abs.
2 SGB V kann gemäß § 20 Abs. 1 mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.
Die Vergütungsvereinbarung war zunächst befristet bis zum 30. November 2006.
Als drittes Regelungswerk wurde am gleichen Tag wie die Vergütungsvereinbarung
schließlich eine Qualitätsvereinbarung abgeschlossen.
Diese lautet auszugsweise wie folgt:
„Die Vertragsparteien haben im Vertrag nach § 132a Abs. 2 SGB V vereinbart,
dass die Versicherten der AOK Berlin mit den gesetzmäßigen Leistungen der
Hauskrankenpflege in der fachlich gebotenen Qualität, entsprechend dem allgemein
anerkannten Stand der medizinischen und pflegefachlichen Erkenntnisse und auf
wirtschaftliche Weise versorgt werden. Mit vorliegender Vertragsergänzung treffen die
Vertragsparteien zum Wohle des krankenpflegebedürftigen Versicherten zusätzliche
Vereinbarungen, die zu einer kontinuierlichen Weiterentwicklung in der Qualität der
Versorgung mit häuslicher Krankenpflege beitragen.
§
§
§
§
§
§
(1)
(2) Auf der Basis der mit den Berichten eingehenden Ergebnisse nach Absatz 1
vereinbaren die Vertragsparteien die Gewährung von Qualitätszuschlägen (siehe Anlage
4)
§
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(1) diese Qualitätsvereinbarung tritt am 01.06.2004 in Kraft. Die Laufzeit wird an
die der Vergütungsvereinbarung gekoppelt.
(2) Es besteht Einvernehmen, rechtzeitig vor Ablauf dieser Qualitätsvereinbarung
Gespräche über eine eventuelle Fortführung aufzunehmen.
(3) Mit der Beendigung der Qualitätsvereinbarung endet auch die Vereinbarung
über Qualitätszuschläge nach § 6 Absatz 2.
(4)
§
(1) Diese Qualitätsvereinbarung kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist
von sechs Monaten gekündigt werden.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung dieser Qualitätsvereinbarung
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt.
(3) Diese Qualitätsvereinbarung endet darüber hinaus unabhängig von der
vorstehenden Kündigungsmöglichkeit zeitgleich mit der Beendigung des Vertrages
gemäß § 132a Abs. 2 SGB V.
(4)
(5) Die Kündigung hat schriftlich durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
§ 9 Sonstiges
(1) Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen dieser Qualitätsvereinbarung
bedürfen der Schriftform.“
Die Qualitätsvereinbarung wurde seitens der Beklagten unterzeichnet mit „i.A. B“.
In der der Vereinbarung beigefügten Anlage 4 sind die Qualitätszuschläge aufgeführt, die
bis zu 3 % der Vergütung betragen.
Am 17. Oktober 2006 vereinbarten die Beteiligten eine neue Vergütungsvereinbarung.
Die Vergütung wurde um 3 % gesenkt. Die neue Vergütungsvereinbarung galt ohne
Kündigungsmöglichkeit befristet bis zum 31. Oktober 2010.
Am selben Tag übersandte die Beklagte allen Pflegediensten ein Schreiben zusammen
mit der „einvernehmlich abgestimmten Neufassung der Vergütungsvereinbarung
häuslicher Krankenpflege“. In diesem heißt es: „Die mit den Mitgliedern des
Avereinbarten Inhalte und Verfahren der zum 30.11.2006 durch Fristablauf endenden
Qualitätsvereinbarung werden bis zum Neuabschuss einer weiterentwickelten
Qualitätsvereinbarung weitergeführt. Mit Beginn des Jahres 2007 werden Absprachen
gemäß Verhandlungen zur Qualitätsvereinbarung zwischen dem A und der AOK Berlin
aufgenommen. Ziel ist es, auf der Grundlage der Qualitätsanalyse des A einvernehmlich
neue Bewertungsmaßstäbe zur erbrachten Pflegequalität und der Bemessung der
Qualitätszuschläge zu erarbeiten und zeitnah bis Mitte 2007 in die Praxis umzusetzen.
Diese modifizierte Qualitätsvereinbarung löst die bis dahin prolongierte Vereinbarung
nahtlos für die verbleibende Restlaufzeit der Vergütungsvereinbarung bis 31.10.2010
ab.“
Mit förmlich zugestelltem Schreiben vom 20. Juli 2007 kündigte die Beklagte die
Qualitätsvereinbarung ohne Angabe von Gründen fristgemäß zum 31. Januar 2008. Die
Kündigung wurde von dem Leiter des Pflegebereichs der Beklagten, Herrn B,
unterzeichnet mit „i.A. B“.
Die Klägerin widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 7. August 2007. Da die
Beklagte an der Kündigung festhielt, hat die Klägerin am 28. Dezember 2007 Klage beim
Sozialgericht Berlin (SG) erhoben, mit der sie die Feststellung des Fortbestehens der
Qualitätsvereinbarung mindestens bis zum 31. Oktober 2010 begehrt.
Sie hat vorgebracht, die Kündigung der Beklagten vom 20. Juli 2007 sei aus materiellen
und formellen Gründen unwirksam. Die Laufzeit der Qualitätsvereinbarung sei nach § 7
an die Laufzeit der Vergütungsvereinbarung gekoppelt und die Qualitätsvereinbarung
könne daher erstmals zum 31. Oktober 2010 gekündigt werden. § 8 der Vereinbarung
könne nur dahingehend ausgelegt werden, dass eine Kündigung des Qualitätszuschlages
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könne nur dahingehend ausgelegt werden, dass eine Kündigung des Qualitätszuschlages
erstmals sechs Monate nach der Befristung bis zum 31. Oktober 2010, also erstmals
zum 31. Mai 2011 möglich sei. Dies bestätige auch ein Schreiben der Beklagten vom 17.
Oktober 2006, in dem diese selbst davon ausgehe, dass die Qualitätsvereinbarung für
die verbleibende Restlaufzeit der Vergütungsvereinbarung bis zum 31. Oktober 2010
gelte. Auch nach dessen Sinn und Zweck könne § 8 der Qualitätsvereinbarung nicht
anders ausgelegt werden, da mit der Vereinbarung des Qualitätszuschlages eine
extreme Absenkung der Grundvergütung einhergegangen sei. Für bestimmte
Pflegedienste, die Qualitätsmerkmalen entsprochen hätten, habe der Anreiz geschaffen
werden sollen, einen Absenkungsausgleich zu erhalten. Wäre vereinbart worden, dass
der Qualitätszuschlag unabhängig von der Vergütungsvereinbarung mit einer Frist von
sechs Monaten hätte gekündigt werden können, wäre diese Regelung nur einseitig zu
Lasten der Klägerin gegangen, was nicht gewollt gewesen sei. Zudem stelle die
Kündigung des Qualitätszuschlages eine unzulässige Teilkündigung dar, da die
Qualitätsvereinbarung und die Vergütungsvereinbarung als Gesamtwerk zu sehen seien.
Eine isolierte Betrachtung der Vergütungsvereinbarung ohne den Qualitätszuschlag
hätte eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin zur Folge. Die Kündigung
beruhe auch nicht auf sachlichen Gründen. Die diesbezüglichen Behauptungen der
Beklagten hinsichtlich der angeblichen Weiterentwicklung im Pflegewesen seien nicht
belegt und stünden leer im Raum. Zudem dürfe eine derartige Weiterentwicklung nicht
zur Absenkung der Gesamtvergütung führen. Die Kündigung sei darüber hinaus mangels
Einhaltung der vertraglich geregelten Schriftform auch formell unwirksam, da sie lediglich
mit „i.A. B“ unterzeichnet worden sei und hieraus nicht erkennbar werde, dass Herr B in
Vertretung der Beklagten gehandelt habe. Der Zusatz „i.A.“ könne aus Sicht eines
Dritten lediglich als Botenhandlung verstanden werden, womit nur eine fremde
Willenserklärung übermittelt und keine eigene abgegeben werde. Die Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts (BSG) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur
Wirksamkeit von Prozesshandlungen durch Behördenvertreter bei Unterzeichnung mit
„i.A.“ sei vorliegend nicht anwendbar, weil diese auf den für die Vertretung in
Gerichtsverfahren geltenden Sonderregelungen beruhe, wonach Bedienstete von
Behörden grundsätzlich dann zur Vertretung in Prozessen berechtigt seien, wenn sie die
Befähigung zum Richteramt hätten. Insoweit bedürfe es keiner gesonderten Unterschrift,
da die Bediensteten schon auf Grund des Gesetzes wirksam vertreten könnten. Auch
habe das BVerwG ausdrücklich festgestellt, dass dies nur für die prozessuale und nicht
auch für die materiell-rechtliche Vertretung gelte. Ferner handele es sich bei einer
Kündigung um eine einseitige, zum Nachteil des Empfängers abgegebene
Willenserklärung, bei der der Empfänger besonderes schutzbedürftig sei. Zudem würden
bei einer prozessualen Vertretungshandlung keine juristischen Laien auftreten.
Schließlich könne auch nicht aus den Umständen geschlossen werden, dass eine
Vertretungshandlung des Herrn Ba vorliege, denn es sei nicht allgemein bekannt, dass
er wesentliche Schriftstücke mit „i.A.“ unterzeichne.
Die Beklagte hat die Kündigung der Qualitätsvereinbarung für wirksam gehalten. Die
formelle Wirksamkeit scheitere nicht an dem Zusatz „i.A.“. Insofern sei im Rahmen der
Auslegung dieser Erklärung zu beachten, dass es vorliegend um die Kündigung eines
öffentlich-rechtlichen Vertrages durch eine Behörde gehe. Ein Mitarbeiter einer Behörde
bringe mit dem Kürzel „i.A.“ lediglich zum Ausdruck, dass er im behördeninternen
Auftrag und damit in amtlicher Eigenschaft handele. Dass es sich um eine bloße
Botenhandlung handele, sei diesem Kürzel dagegen nicht zu entnehmen. Dies ergebe
sich vorliegend auch daraus, dass Herr B üblicherweise wesentliche Schriftstücke, unter
anderem auch die Qualitätsvereinbarung selbst, mit „i.A.“ unterschrieben habe.
Die Kündigung sei auch materiell-rechtlich wirksam. § 7 Abs. 1 der Qualitätsvereinbarung
regele lediglich die Laufzeit des Vertrages, worunter nach allgemeinem Sprachgebrauch
lediglich die reguläre Geltungsdauer zu verstehen sei. Wäre eine Kündigung erst nach
Ablauf dieses Zeitraums möglich, würde die Kündigungsregelung in § 8 Abs. 1 der
Qualitätsvereinbarung keinen Sinn machen, da es dann der Kündigung ohnehin nicht
mehr bedürfte. Gerade der Vergleich mit der Vergütungsvereinbarung mache deutlich,
dass sich die Vertragsparteien hinsichtlich der Qualitätsvereinbarung — anders als
hinsichtlich der Vergütungsvereinbarung — bewusst für ein ordentliches Kündigungsrecht
entschieden hätten. Dafür spreche auch, dass die Qualitätsvereinbarung ausweislich
deren Präambel eine freiwillige Zusatzvereinbarung und keinen Teil eines
Gesamtvertrages darstelle und dass die Klägerin durch zusätzliche Pflichten im Rahmen
der Qualitätssicherung eine zusätzliche Vergütung erlangen könne. Zum Zeitpunkt des
Abschlusses der Qualitätsvereinbarung sei nicht absehbar gewesen, wie lange es
erforderlich und angemessen sein würde, solche Qualitätssicherungsmaßnahmen
zusätzlich zu vereinbaren und mit einem besonderen Qualitätszuschlag zu vergüten.
Hinzu komme, dass kostenträchtige Zusatzverträge ohnehin einer ständigen
Überprüfung bedürften. Die Vereinbarung eines besonderen Kündigungsrechts sei daher
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Überprüfung bedürften. Die Vereinbarung eines besonderen Kündigungsrechts sei daher
auch interessengerecht gewesen. Der Qualitätszuschlag sei nicht Teil einer
„Gesamtvergütung“, sondern es seien vielmehr ausweislich der
Vergütungsvereinbarung sämtliche Leistungen der Klägerin grundsätzlich durch die
vereinbarte Vergütung abgegolten, während der Qualitätszuschlag eigenständigen
Charakter habe, der Aufwendungen für zusätzliche Anstrengungen der
Qualitätssicherung abgelten solle. Dass bereits die Vergütungsvereinbarung eine
angemessene Vergütung enthalte, werde bereits daran deutlich, dass ein großer Teil der
Vertragspartner der Beklagten die Qualitätsvereinbarung gar nicht abgeschlossen
hätten. Schließlich beruhe die Kündigung auch auf sachlichen Gründen, da sich die
Rahmenbedingungen im Hinblick auf die Qualitätssicherung geändert und sich
insbesondere das professionelle Selbstverständnis im Bereich der Pflege deutlich
weiterentwickelt habe. Eine Umsetzung und Fortentwicklung der Qualitätsstandards sei
nunmehr auch ohne zusätzliche finanzielle Mittel in Gestalt eines Qualitätszuschlags
möglich.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage hat mit Urteil vom 27. November 2008 abgewiesen.
Es hat sie auf Feststellung gerichtet angesehen, dass die am 20. Juli 2007 zugegangene
Kündigung der Beklagten die Qualitätsvereinbarung vom 25.Juni 2004 nicht beendet
habe und die Beklagte auch über den 31. Januar 2008 hinaus mindestens bis zum 31.
Oktober 2010 verpflichtet sei, die Vergütungszuschläge, soweit die vertraglichen
Voraussetzungen vorliegen, nach der Qualitätsvereinbarung an die Klägerin zu zahlen
habe.
Die auf Fortbestehen der Qualitätsvereinbarung vom 25. Juni 2004 gerichtete
Feststellungsklage sei zulässig nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der
Durchführung eines Vorverfahrens und der Einhaltung einer Klagefrist habe es nicht
bedurft, da sich die Beteiligen aufgrund des zwischen ihnen geschlossenen Vertrages
nach § 132 a Abs. 2 SGB V in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüber gestanden
seien.
Die Kündigung mit Schreiben vom 20. Juli 2007 sei indes wirksam. Das Recht der
Beklagten zur Kündigung ergebe sich aus § 8 Abs. 1 der Qualitätsvereinbarung. Danach
könne diese von jedem Vertragspartner mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt
werden, ohne dass ein Kündigungsgrund vorliegen müsse. Das Kündigungsrecht bestehe
jederzeit und nicht erst nach Ablauf der Vergütungsvereinbarung. Zwar sei die
Vertragslaufzeit der Qualitätsvereinbarung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 an die - unkündbare -
Vergütungsvereinbarung gekoppelt. Jedoch könnten § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 1 der
Qualitätsvereinbarung nur dahingehend verstanden werden, dass das Kündigungsrecht
unabhängig von der Laufzeit der Vergütungsvereinbarung bestehe. § 7 Abs. 1 Satz 2
regele nur ein automatisches Ende der Qualitätsvereinbarung, sofern diese nicht vorher
von einem der Beteiligten gekündigt worden sei. § 8 Abs. 1 der Vergütungsvereinbarung
hätte keinen Anwendungsbereich, wenn die Kündbarkeit an das Auslaufen der
Vergütungsvereinbarung gekoppelt wäre. Es könne nicht angenommen werden, dass
dies vereinbart worden sein sollte. Die Annahme einer Kündigungsmöglichkeit
entspreche zudem der gängigen Vertragsgestaltung bei Dauerschuldverhältnissen, etwa
bei Arbeits- oder Mietverträgen, die auch im Falle einer zeitlichen Befristung häufig
zusätzliche Kündigungsregelungen enthielten.
Die Beteiligten hätten auch nicht nur einen Gesamtvertrag abgeschlossen. Beide
Vereinbarungen seien nach ihrem Regelungsgehalt ohne weiteres getrennt betrachtbar.
Die Qualitätsvereinbarung sei lediglich an die Vergütungsvereinbarung gekoppelt, was in
§ 7 Abs. 1 Satz 2 der Qualitätsvereinbarung ausdrücklich klargestellt sei. Umgekehrt
bestehe dagegen keine Abhängigkeit der Vergütungsvereinbarung vom Bestand der
Qualitätsvereinbarung. Eine solche Abhängigkeit ergebe sich auch nicht nach dem Inhalt
der Vereinbarungen. Bei objektivierter Betrachtungsweise folge aus § 8 Abs. 1 der
Qualitätsvereinbarung vielmehr die Kündigungsmöglichkeit. Aber auch inhaltlich bestehe
keinerlei Abhängigkeit der Vergütungsvereinbarung von der Qualitätsvereinbarung.
Letztere habe einen eigenständigen Regelungsgehalt. Für bestimmte zusätzliche
Anstrengungen im Rahmen der Qualitätssicherung werde ein Vergütungszuschlag von 3
% gewährt. Gelte diese Vereinbarung nicht mehr, sei einerseits die Klägerin nicht mehr
zu zusätzlichen Maßnahmen im Hinblick auf die Qualitätssicherung verpflichtet und
erhalte andererseits auch nicht mehr den Qualitätszuschlag. Die Klägerin könne auch
nicht erfolgreich vortragen, dass sie die Vergütungsvereinbarung im Oktober 2006 in
Kenntnis der späteren Kündigung der Qualitätsvereinbarung nicht geschlossen hätte und
die mit der neuen Vergütungsvereinbarung verbundene Verringerung der Vergütung
ohne den Qualitätszuschlag nicht akzeptiert hätte. Eine solche Koppelung hätte sie
vertraglich vereinbaren müssen.
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Die Kündigung sei auch vertragsgemäß binnen einer Frist von sechs Monaten zum 31.
Januar 2008 erfolgt.
Das Kündigungsschreiben habe auch die nach § 8 Abs. 5 der Qualitätsvereinbarung
erforderliche Schriftform gewahrt. Die vom Gesetz geforderte eigenhändige
Unterzeichnung nach §§ 126, 127 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei erfolgt. Der
Unterzeichner B sei nach den Angaben der Beklagten, welchen die Klägerin insoweit
nicht entgegengetreten sei und an denen kein zu zweifeln kein Anlass bestehe, im
Rahmen seines Aufgabenbereichs als Leiter des Bereichs Pflege der Beklagten zur
Kündigung befugt gewesen. Dem stehe nicht entgegen, dass seiner Unterschrift (nur)
der Zusatz „i. A.“ hinzugefügt sei. Dieser Zusatz weise nicht auf bloße Botenstellung
bzw. die Überbringung einer fremden Erklärung hin, sondern vielmehr auf eine
Beauftragung entsprechend § 11 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch. Die
Vertretung einer Behörde sei nach dieser Vorschrift ihrem Leiter oder deren Vertreter
vorbehalten. Eine Unterzeichnung mit „i. V.“ eines sonstigen Behördenmitarbeiters sei
im Gegenteil eher missverständlich. Hinzu komme im vorliegenden Falle, dass Herr B
alle vorliegend relevanten Verträge, nämlich den Vertrag nach § 132 a Abs. 2 SGB V, die
Vergütungsvereinbarungen und die Qualitätsvereinbarung selbst ebenfalls mit „i. A. B“
unterzeichnet habe. Die Klägerin habe nicht ernsthaft davon ausgehen können, dass er
jeweils nur eine fremde Erklärung übermittelt habe, zumal er als Leiter des
Pflegebereichs der Klägerin bzw. deren Geschäftsführer auch persönlich bekannt
gewesen sei, wie dies den Äußerungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und
des Vertreters ihres Berufsverbandes in der mündlichen Verhandlung entnehmbar
gewesen sei.
Die Kündigung sei schließlich auch nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt. Insbesondere
könne die Klägerin nicht vorbringen, dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 17.
Oktober 2006 der Klägerin mitgeteilt habe, dass mit Beginn des Jahres 2007 zwischen
der Beklagten und dem Berufsverband A absprachegemäß Verhandlungen zur
Qualitätsvereinbarung aufgenommen würden mit dem Ziel, durch eine „modifizierte
Qualitätsvereinbarung (...) die bis dahin prolongierte Vereinbarung nahtlos für die
verbleibende Restlaufzeit der Vergütungsvereinbarung bis 31.10.2010“ abzulösen.
Dieser Erklärung lasse sich lediglich entnehmen, dass eine Absicht zur Verhandlung über
eine neue Qualitätsvereinbarung bestanden habe. Es sei seitens der Beklagten weder
ein Abschluss zugesagt worden, noch lasse sich dem Schreiben eine irgendwie geartete
Erklärung entnehmen, dass die Beklagte von dem ihr nach § 8 Abs. 1 der
Qualitätsvereinbarung zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen werde.
Auch lasse sich dem Schreiben nicht entnehmen, dass die Beklagte selbst davon
ausgegangen sei, dass die Qualitätsvereinbarung vor dem 31. Oktober 2010 unkündbar
sei. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung gemutmaßt habe, dass seitens
der Beklagten bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Vergütungsvereinbarung im
Oktober 2006 beabsichtigt gewesen sei, die Qualitätsvereinbarung zu kündigen und dies
gegenüber der Klägerin bzw. deren Verband bewusst verschwiegen worden sei, handele
es sich um eine reine Vermutung. Die Klägerin habe sie nicht durch Tatsachen belegt.
Sie sei durch die Beklagte auch ausdrücklich bestritten worden. Im Übrigen würde ein
derartiges Vorgehen möglicherweise ein Anfechtungsrecht hinsichtlich der
Vergütungsvereinbarung oder einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei
Vertragsverhandlungen (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) begründen, hätte aber auf die
Wirksamkeit der Kündigung der Qualitätsvereinbarung keinen Einfluss.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin vom 07. Januar 2009.
Sie bleibe bei ihrer Auffassung, dass die Kündigung bereits formell unwirksam sei. Selbst
bei einer Kündigung mit dem Kürzel „i. V.“ sei eine Vollmacht im Original beizufügen.
Angesichts der Monopolstellung der Beklagten sei die Kündigung rechtsmissbräuchlich.
Die Qualitätsvereinbarung habe auch nicht isoliert gekündigt werden können, weil es sich
um ein Gesamtvergütungssystem gehandelt habe. Die Einheitlichkeit ergebe sich ferner
auch daraus, dass die Beklagte die Prüfung der Einhaltung der Qualitätsvereinbarung
nicht nur auf das Wundmanagement bzw. das Dekubitusmanagement beschränkt,
sondern die Gesamteinrichtung überprüft habe (Bezugnahme auf das Verfahren des
Sozialgerichts Berlin - S 81 KR 185/08). Auch aus den Akten der Beklagten ergebe sich,
dass bei den Verhandlungen immer nur von einem Gesamtpaket ausgegangen worden
sei.
Die Beklagte habe bereits 2006 ein neues Vergütungssystem einführen wollen. Dem
hätten die Verhandlungsführer der Pflegedienste zugestimmt, jedoch nur bei einer
langen Laufzeit und der Maßgabe, dass eine neue Qualitätsvereinbarung die alte ablöse,
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langen Laufzeit und der Maßgabe, dass eine neue Qualitätsvereinbarung die alte ablöse,
jedoch bis dahin Gültigkeit entfalten solle. Es sollte also die Kündigung ausgeschlossen
sein, um die Absenkung um 3 % abzufangen. Bei manchen Pflegestationen sei nicht nur
eine Absenkung um 3 % zur Disposition gestanden, sondern de facto sogar um 8 % bis
10 %. Es habe keinen Grund gegeben, die alte Qualitätsvereinbarung mit einer
zusätzlichen Kündigungsfrist nach Ablauf der jeweiligen Vergütungen gemäß § 8 der
Qualitätsvereinbarung zu ändern. Die Verhandlungsführer, welche die Klägerin vertreten
hätten, hätten auf diesen Umstand auch vertrauen können, da selbst die Beklagte diese
vorhandenen Eckpunkte in ihrem Schreiben vom 17. Oktober 2006 gegenüber allen
Pflegestationen, d. h. auch gegenüber der Klägerin, angeführt habe. Einzig und allein in
diesem Vertrauen sei die gleichzeitig mit diesem Schreiben übersandte neue
Vergütungsvereinbarung unterschrieben worden.
Auch aus dem (von den Vertretern des A erstellten) Protokoll vom 11. September 2006
gehe hervor, dass bei dem Abschluss der neuen Vergütungsvereinbarung die
streitbefangene Qualitätsvereinbarung mit Inhalt gewesen sei und weitergewährt werde.
Das Vorbringen der Beklagten, die Qualitätsvereinbarung sei als Anschubfinanzierung
gedacht gewesen, mache keinen Sinn. Die Qualitätsvereinbarung habe sich nämlich nur
auf die Bereiche Wundversorgung und Dekubitusversorgung bezogen. Diese Bereiche
hätten jedoch nur zirka 5 bis 10 % der Leistungen häuslicher Krankenpflege nach dem
SGB V ausgemacht. Insoweit sei nichts anzuschieben gewesen. Deutlich werde vielmehr,
dass es um eine Verbesserung der Gesamtleistungserbringung gehen sollte.
Die Klägerin bleibe weiter bei ihrer Auffassung, dass die Beklagte bei den Verhandlungen
zur neuen Vergütungsvereinbarung jedenfalls die Hinweispflicht gehabt hätte, auf die in
Betracht gezogene Kündigung der Qualitätsvereinbarung hinzuweisen. Die Kündigung
verstoße auch gegen Treu und Glauben, weil die Beklagte den Verhandlungsführern
einen anderen Sachverhalt vermittelt habe. Die Beklagte habe jedenfalls moralisch nicht
integer gehandelt, indem sie mündliche Zusagen nicht einhalte. Sie wolle das bisherige
Gewohnheitsrecht unterlaufen. Die Beklagte habe sachliche Kündigungsgründe nie
dargelegt.
§ 8 der Qualitätsvereinbarung stehe ferner im Widerspruch zu § 7 Abs. 1. Ein eindeutiger
Parteiwille lasse sich den Vertragsregelungen nicht entnehmen. Bei der deshalb
anzustellenden Auslegung sei regelmäßig die Interessenlage bei Abgabe der
Willenserklärung, nicht die der späteren richterlichen Entscheidung, maßgeblich. Ein
vorzeitiges Kündigungsrecht habe damals alleine der Interessenlage der Beklagten
gedient. Die Annahme eines vorzeitigen Kündigungsrechts führte zu einem
Ungleichgewicht zwischen den Parteien. Zu berücksichtigen sei auch der wirtschaftliche
Zweck des Geschäfts. Der wirtschaftliche Zweck der Qualitätsvereinbarung könne nur
gewährleistet sein, wenn eine isolierte Kündigung ausgeschlossen sei.
Die Klägerin beantragt,
1. unter Abänderung des am 27. November 2008 verkündeten Urteils, Aktenzeichen
S 36 KR 3528/07, festzustellen, dass die am 20. Juli 2007 ausgesprochene Kündigung der
Beklagten und Berufungsbeklagten die Qualitätsvereinbarung vom 25. Juni 2004 nicht
beendet hat und die Beklagte und Berufungsbeklagte auch über den 31. Januar 2008
hinaus mindestens bis zum 31. Oktober 2010 verpflichtet ist, die Vergütungszuschläge
nach der Qualitätsvereinbarung an die Klägerin und Berufungsklägerin zu zahlen,
2. hilfsweise unter Abänderung des am 27. November 2008 verkündeten Urteils,
Aktenzeichen S 36 KR 3528/07, festzustellen, dass die am 20. Juli 2007 ausgesprochene
Kündigung der Beklagten und Berufungsbeklagten die Qualitätsvereinbarung vom 25.
Juni 2004 nicht beendet hat und die Beklagte und Berufungsbeklagte auch über den 31.
Januar 2008 hinaus mindestens bis zum 31. Oktober 2010 verpflichtet ist, die
Vergütungszuschläge, soweit die vertraglichen Voraussetzungen vorliegen, nach der
Qualitätsvereinbarung an die Klägerin und Berufungsklägern zu zahlen,
3. hilfsweise den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Sachverhaltsaufklärung
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin, Aktenzeichen S 36 KR 3528/07, an
das Gericht des ersten Rechtszuges gemäß § 159 SGG zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt die sozialgerichtliche
Entscheidung. Ergänzend führt sie aus, dass das von der Klägerin eingereichte Protokoll
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Entscheidung. Ergänzend führt sie aus, dass das von der Klägerin eingereichte Protokoll
der Verhandlung vom 11. September 2006 deren Verlauf nicht zutreffend wiedergebe.
Die neue Vergütungsvereinbarung vom 17. Oktober 2006 habe eine Umstellung des
Vergütungssystems zum Gegenstand gehabt. Ziel sei es gewesen, den
Leistungsaufwand angemessener zu berücksichtigen. Eine Verminderung der
Gesamtvergütung sei nicht beabsichtigt gewesen. Bereits deshalb habe die
Qualitätsvereinbarung nicht den Zweck haben können, eine Vergütungseinbuße in Höhe
von 3 % zu kompensieren. Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die
Qualitätsvereinbarung schon weitaus älter und im Jahr 2006 lediglich prolongiert worden
sei. Die Kündigung habe nicht gegen Treu und Glauben verstoßen. Freiwillige
Zusatzvereinbarungen seien ständig daraufhin zu überprüfen, ob sie im wirtschaftlichen
Kontext noch gerechtfertigt seien. Erst gegen Ende des Jahres 2006 seien die
Überlegungen auf Seiten der Beklagten in die Richtung gegangen, die
Qualitätsvereinbarung durch Kündigung zu beenden.
Auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze wird ergänzend Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat teilt dessen Auffassung, dass die
Beklagte die Qualitätsvereinbarung wirksam gekündigt hat.
Die Kündigung ist formell wirksam und konnte auf § 8 der Qualitätsvereinbarung gestützt
werden. Die Beklagte war auch nicht aus Treu und Glauben oder ähnlichen
Rechtsgrundsätzen an einer Kündigung gehindert. Auch die –im Hauptantrag
enthaltenen- Hilfsanträge sind damit unbegründet.
Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden
Ausführungen im angegriffenen Urteil (§ 153 Abs. 2 SGG).
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist lediglich zu ergänzen:
Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass dem Kündigungsschreiben
eine Vollmacht nicht beigefügt gewesen ist. Die Vollmachtsrüge hat nach § 174 BGB
unverzüglich zu erfolgen, weil es sich bei einer Kündigung um ein einseitiges
Rechtsgeschäft handelt. Hier hat die Klägerin nach ihren eigenen Angaben am 20. Juli
2007 zugegangenen Kündigung erst rund drei Wochen später, nämlich am 07. August
2007, und damit schuldhaft zu spät widersprochen. Schuldhaftes Zögern nach § 121
Abs. 1 Satz 1 BGB setzt neben der objektiven Komponente, -einem nicht mehr
hinnehmbaren Zeitablauf-, subjektiv ein vorwerfbares Handeln voraus. Ein Zeitraum von
knapp drei Wochen ist objektiv nicht mehr hinnehmbar. Dass die gesetzlichen Vertreter
der Klägerin an einer früheren Reaktion gehindert gewesen sein könnten, ist nicht
vorgetragen oder ersichtlich.
Die Auffassung der Klägerin, dass der leitende Mitarbeiter der Beklagten B die Kündigung
habe nur als Bote mitteilen wollen, ist eher abwegig. Die Klägerin verhält sich überdies
widersprüchlich, wenn sie die Beklagte an der Pflicht zur Einhaltung der Schriftform
festhalten will. Nach dem schriftlich Vereinbarten endete nämlich der Zeitraum der
Qualitätsvereinbarung vom 25. Juni 2004 mit dem Ende der damaligen
Vergütungsvereinbarung. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 der Qualitätsvereinbarung war die
Laufzeit „an die der Vergütungsvereinbarung gekoppelt“. Die Vergütungsvereinbarung
vom 25. Juni 2004 war nur bis zum 30. November 2006 befristet. Im Rahmen der
Verhandlungen über eine neue Vergütungsvereinbarung kam es nur zu einer
mündlichen Einigung über die Fortführung der Qualitätsvereinbarung. Die Beklagte hat in
diesem Zusammenhang unwidersprochen auf ihr Angebotsschreiben vom 17. Oktober
2006 hingewiesen, auf welches die Klägerin keine schriftliche Annahmeerklärung
abgegeben hat.
Es ist aus Sicht des Senats auch eher fern liegend anzunehmen, dass die
Vertragsvorschriften der §§ 7 und 8 der Qualitätsvereinbarung in sich widersprüchlich
seien.
Eines Kündigungsgrundes bedurfte es nach § 8 der Qualitätsvereinbarung nicht. Bereits
deshalb kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass die Kündigung unsachlich
gewesen sei. Im Übrigen ist die Kündigung zur Einsparung von Kosten erfolgt. Ein
sachlicher Grund lag also vor.
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Die Argumentation der Klägerin kreist im Schwerpunkt immer wieder um die These, dass
die Beklagte aufgrund der Gesamtschau der Verhandlungen mit dem Berufsverband der
Klägerin das berechtigte Vertrauen erweckt habe, dass die Qualitätsvereinbarung - und
insbesondere die dort enthaltenen Sondervergütungen - so lange Bestand hätten, wie
eine Vergütungsvereinbarung bestehe. Es gibt jedoch - unstreitig - keine übergeordnete
vertragliche Vereinbarung, welcher dies entnehmbar sein könnte. Sollte der
Berufsverband der Klägerin dieser gegenüber den Eindruck eines derartigen
Gesamtpaketes erweckt haben, brauchte sich dies die Beklagte nicht zurechnen zu
lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2
Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht
vor.
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