Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 16.10.2008

LSG Berlin und Brandenburg: hauptsache, entlastung, rechtsmittelbelehrung, beschränkung, wohnung, rechtspflege, geldleistung, heizung, mietvertrag

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 16.10.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 82 AS 21353/08 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 20 B 1647/08 AS ER
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. Juli 2008 wird als unzulässig verworfen. Der
Antragsgegner hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde, mit der sich der Antragsgegner gegen die mit dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. Juli
2008 erlassene einstweilige Verpflichtung, "der Antragstellerin vorläufig für die Monate August und September 2008
die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung abzüglich der Warmwasserpauschale zu gewähren", wehrt, ist
nicht statthaft.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – in der ab 01. April 2008
geltenden Fassung (eingefügt durch Artikel 1 Nr. 29 b Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des
Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008, BGBl I Seite 444) sind Beschwerden in Verfahren des einstweiligen
Rechtschutzes u. a. dann nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in der Hauptsache bei einer
eine Geldleistung betreffenden Klage 750,00 Euro nicht übersteigt.
Bei der Prüfung der Statthaftigkeit der Beschwerde ist auf die Beschwer des Beschwerdeführers durch den
angefochtenen Beschluss abzustellen (so auch zur entsprechenden Problematik der Anwendung des § 146 Abs. 4
Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO - idF. des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege v. 11. Januar 1993 - BGBl I
S. 50 - iVm. § 131 Abs. 2 VwGO: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 22. Senat, Beschluss
vom 17.August 1993, - 22 B 1230/93 -, a. A. auf den tatsächlichen Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens
abstellend: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 15. Senat, Beschluss vom 11. Juni 1996, - 15 B
1313/96 -). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG, wonach in Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes darauf abzustellen ist, ob in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. Die Zulässigkeit der
Berufung einer Hauptsache richtet sich nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG und bemisst sich nach der durch das
erstinstanzliche Urteil eingetretenen Beschwer für den Berufungsführer. Dass bei der Prüfung der Zulässigkeit der
Beschwerde ebenfalls an die durch den Beschluss eingetretene Beschwer anzuknüpfen ist, entspricht auch der
Intention des Gesetzgebers, die Beschwerdemöglichkeit bei wirtschaftlich nicht relevanten Entscheidungen im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Entlastung der Landessozialgerichte auszuschließen (BT-Drs. 16/7716, Seite
13f. zu 2) c) bb); Seite 22 zu Nr. 29 b)). Die Rechtsschutzmöglichkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist
nicht gegenüber derjenigen in Hauptsacheverfahren zu privilegieren.
Davon ausgehend ist die Beschwerde des Antragsgegners hier nicht statthaft, weil die durch den angefochtenen
Beschluss für ihn eingetretene Beschwer nicht 750 Euro übersteigt. Der Antragsgegner ist mit dem Beschluss
verpflichtet, an die Antragstellerin höchstens weitere 656,40 Euro zu leisten. Dieser Betrag ergibt sich daraus, dass
der Antragsgegner der Antragstellerin bereits mit Bescheid vom 01. August 2008 für die Zeit vom 01. August 2008 bis
31. Januar 2009 monatlich Leistungen für Kosten der Unterkunft zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - in Höhe von 360,00 Euro gewährt hat. Dieser Betrag entspricht dem schon
mit Bescheid vom 30. Juni 2008 von dem Antragsgegner anerkannten Betrag für Kosten der Unterkunft für Juli 2008.
Nach dem Mietvertrag der Antragstellerin für die Wohnung in Berlin betragen die tatsächlichen Kosten der Unterkunft
688,20 Euro (Ziff. 6. des Mietvertrages) Mit dem angefochtenen Beschluss ist der Antragsgegner daher verpflichtet
worden, für zwei Monate (August und September) monatlich höchstens 328,20 Euro zusätzlich zu den von ihm bereits
bewilligten Leistungen zu erbringen, mithin insgesamt eine Summe von 656,40 Euro. Damit ist der Beschwerdewert
nicht erreicht und eine Berufung in der Hauptsache nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG wäre nicht zulässig, da auch keine
Verpflichtung zu einer wiederkehrenden oder laufenden Leistung für mehr als ein Jahr ausgesprochen worden ist (§
144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Eine Zulässigkeit der Beschwerde folgt auch nicht daraus, dass mit der dem angefochtenen Beschluss angefügten
Rechtsmittelbelehrung über das "zulässige" Rechtsmittel der Beschwerde belehrt worden ist. Eine gesetzliche
Grundlage, wonach das Sozialgericht in Fällen des § 172 Abs. 3 SGG die Beschwerde zulassen kann, sieht das
Gesetz – anders als in Fällen der Beschränkung einer Berufung nach § 144 Abs. 1 SGG – nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem
Ausgang des Verfahrens.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).