Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 24.11.2005

LSG Berlin-Brandenburg: reformatio in peius, vergütung, medizinisches gutachten, eigentumswohnung, verkehrswert, verschlechterungsverbot, beweisanordnung, bach, fahrtkosten, auflage

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 2.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 2 SF 133/09 B
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 8 JVEG, § 9 JVEG
Verkehrswertgutachten - Eigentumswohnung - erforderliche Zeit
- Verschlechterungsverbot (reformatio in peius)
Leitsatz
Im Beschwerdeverfahren nach dem JVEG gilt das Verschlechterungsverbot nicht.
Tenor
Die Vergütung des Beschwerdeführers wird auf 265,35 Euro festgesetzt.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Beschwerdeführer begehrt für Vorbereitungsarbeiten für ein Verkehrswertgutachten
3.029,69 Euro nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
Mit Beweisanordnung im Verfahren S 12 AL 111/04 vom 24. November 2005 hat das
Sozialgericht Neuruppin den Beschwerdeführer zum Sachverständigen ernannt und die
nachstehenden Beweisfragen formuliert:
1. Bestand am 15. Mai 2003 eine Nachfrage für Objekte der Art und Beschaffenheit
wie die in der Kstraße in B vermietete Eigentumswohnung?
2. Bejahendenfalls, wie hoch ist der Verkehrswert des Objektes am 15. Mai 2003
anzusetzen?
3. War eine Veräußerung des Objektes zu dem unter 2. festgestellten Verkehrswert
möglich oder wäre der Veräußerungserlös voraussichtlich vom festgestellten
Verkehrswert abgewichen? Ggf. in welcher Höhe?
Auf die Bitte des Beschwerdeführers vom 29. November 2005 konkretisierte das Gericht
mit Schreiben vom 2. Dezember 2005 die Beweisanordnung dahin, dass die vermietete
Wohnung zu bewerten und als Bewertungsstichtag der 15. Mai 2003 zugrunde zu legen
sei.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2006 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die
Erhebungen beim Ortstermin am 25. Januar 2006 und der dem Gutachterausschuss
vorliegende Auszug aus dem Grundbuch von Birkenwerder, Blatt 1820, vom 9. Februar
2004 ergeben hätten, dass auf dem fraglichen Grundstück kein Wohnungseigentum i. S.
des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) gebildet worden sei und damit eine separat
veräußerbare Eigentumswohnung nicht bestehe. Daher könne auch kein Verkehrswert
ermittelt werden.
Das Gericht bat den Beschwerdeführer daher mit Schreiben vom 30. Januar 2006
zunächst abzuwarten, bis eine Stellungnahme des Beklagten im Rechtsstreit S 12 AL
111/04 eingegangen sei. Am 27. März 2006 fragte der Beschwerdeführer nach dem
Sachstand. Mit Beschluss vom 22. Mai 2006 hob das Sozialgericht Neuruppin die
Beweisanordnung vom 24. November 2005 auf.
Der Beschwerdeführer machte Gesamtkosten für die Erstattung eines Gutachtens in
Höhe von 3.029,69 Euro geltend (Kostenbescheid vom 3. Mai 2006). Insgesamt seien
33,5 Stunden zu 75,00 Euro zuzüglich Fahrtkosten und Mehrwertsteuer angefallen. 19,5
Stunden entfielen auf die Ortsbesichtigung durch 3 Gutachter.
Die Festsetzungsstelle/Geschäftsstelle der 12. Kammer des Sozialgerichts Neuruppin
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Die Festsetzungsstelle/Geschäftsstelle der 12. Kammer des Sozialgerichts Neuruppin
bat daraufhin um Überarbeitung der in Ansatz gebrachten Kosten, da ein
Verkehrswertgutachten letztlich nicht erstellt worden sei.
Im Schreiben vom 1. Juni 2006 hat der Beschwerdeführer u. a. ausgeführt, „zur
Erarbeitung des Gutachtens und in Vorbereitung der ebenfalls notwendigen
Ortsbesichtigung Anfragen bei Ämtern und der Gemeinde“ gestellt zu haben. Die
Ortsbesichtigung sei entsprechend den Vorschriften für den Beschwerdeführer mit 3
Sachverständigen erfolgt.
Die Geschäftsstelle des Sozialgerichts Neuruppin hat die Vergütung auf 411,08 Euro
festgesetzt, dabei einen Zeitaufwand von 6 Stunden (2,62 Stunden für Aktenstudium,
1,5 Stunden für die Abfassung der Schreiben, 0,6 Stunden für Diktat und Korrektur und 1
Stunde für die Ortsbesichtigung) berücksichtigt.
Im Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Vergütung vom 16. August 2006 hat der
Beschwerdeführer u. a. darauf hingewiesen, dass für die Erstellung von Gutachten eine
frühzeitige Einholung der erforderlichen Unterlagen notwendig sei. Der angesetzte
Zeitaufwand entspreche nicht dem tatsächlich entstandenen Aufwand. Im Übrigen sei
die Honorargruppe 6 mit 75,00 Euro je Stunde in Ansatz zu bringen.
Nach Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdegegners hat das Sozialgericht
Neuruppin die Vergütung des Beschwerdeführers auf 533,71 Euro festgesetzt (Beschluss
vom 1. September 2008). Es hat dabei ebenfalls einen Zeitaufwand von 6 Stunden
berücksichtigt, diesen aber entsprechend der Honorargruppe 6 mit 75,00 Euro je Stunde
vergütet. Zusätzlich hat es Schreibauslagen von 3,75 Euro und Fahrtkosten von 6,00
Euro zuzüglich Mehrwertsteuer berücksichtigt. Der darüber hinaus in Ansatz gebrachte
Umfang der Vorbereitung des Gutachtens sei für das Gericht nicht glaubhaft. In keiner
Weise sei dargetan, dass mehr als ein Sachverständiger den Ortstermin wahrgenommen
habe.
Gegen den ihm am 15. September 2008 zugestellten Beschluss vom 1. September
2008 hat der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2008 Beschwerde eingelegt und an der
geltend gemachten Vergütung festgehalten. Insbesondere sei nicht hinnehmbar, dass
das Sozialgericht die durch 3 Sachverständige durchgeführte Ortsbesichtigung als nicht
glaubhaft ansehe. Der Beschwerdeführer sei nach den für ihn geltenden Vorschriften
verpflichtet als Kollegialgremium tätig zu werden. Die vom Sozialgericht angenommene
Verfahrensweise würde einen Rechtsverstoß darstellen.
Der Beschwerdegegner hält den angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin
für zutreffend.
Die Beschwerde ist zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro
übersteigt (§ 4 Abs. 3 JVEG). Wegen grundsätzlicher Bedeutung ist das Verfahren vom
Einzelrichter auf den Senat übertragen worden (§ 4 Abs. 7 JVEG).
Anspruchsgrundlage der Vergütung sind die §§ 8, 9 JVEG. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass das angefochtene Verkehrswertgutachten über eine vermeintliche
Eigentumswohnung nicht erstattet werden konnte, da bereits das dem
Beschwerdeführer vorliegende Blatt 1820 des Grundbuches von B unzweifelhaft darüber
Auskunft gab, dass Wohnungseigentum i. S. des WEG auf dem Grundstück nicht gebildet
worden war und somit ein Verkehrswert nicht festgesetzt werden konnte.
Stellt der Sachverständige erst nach vorbereitenden Arbeiten fest, dass er das
Gutachten aus einem Grunde, den er nicht zu vertreten hat, nicht erstatten kann, so ist
er für die bisher geleistete Arbeit mit demselben Stundensatz zu vergüten, der ihm für
das Gutachten zugestanden hätte (allgemeine Meinung, vgl. nur Meyer/Höver/Bach, Die
Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von
ehrenamtlichen Richtern nach dem JVEG, Kommentar, 24. Auflage, Erläuterungen zu § 8,
Rn 8.10 m. w. N.). Vorliegend ist nach § 9 Abs. 1 JVEG i. V. m. Anlage 1 ein Stundensatz
von 75,00 Euro nach Honorargruppe 6 für die Bewertung von Immobilien abrechenbar.
Genauso wie es bei dem Stundensatz der eigentlich für das Gutachten vorgesehenen
Vergütung bleibt, bleibt es auch bei den ansonsten im Gesetz vorgesehenen
Grundsätzen der Vergütungsfestsetzung. Damit richtet sich auch die Bemessung der
Vergütung der vorbereitenden Arbeiten nach § 8 Abs. 2 JVEG. Es kann daher nur die
erforderliche Zeit, die ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und
Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung und durchschnittlicher Arbeitsintensität
benötigt (a. a. O. Rn 8.48), berücksichtigt werden.
Vorliegend gehört es zur sachgemäßen Auftragserledigung zur Vorbereitung des
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Vorliegend gehört es zur sachgemäßen Auftragserledigung zur Vorbereitung des
Gutachtens und der Ortsbesichtigung die einschlägigen Unterlagen von den zuständigen
Behörden anzufordern. Darauf hat der Beschwerdeführer zu Recht in seinen Schreiben
vom 1. Juni 2006 und 16. August 2006 hingewiesen. Für den Senat besteht daher kein
Zweifel, dass diese Unterlagen bei der Besichtigung am 25. Januar 2006 vorgelegen
haben. Dies ergibt sich auch aus dem Schreiben an das Gericht vom 26. Januar 2006.
Damit steht aber fest, dass dem Beschwerdeführer vor der Ortsbesichtigung bekannt
war, dass eine Eigentumswohnung im Rechtssinne als Begutachtungsgegenstand nicht
existent war. Vor diesem Hintergrund entsprach die Besichtigung einer rechtlich nicht
existenten Eigentumswohnung nicht mehr der sachgemäßen Auftragserledigung und
kann daher bei der Berechnung der erforderlichen Zeit i. S. des § 8 Abs. 2 JVEG nicht
berücksichtigt werden. Dem entspricht § 407 a Abs. 3 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).
Danach soll der Sachverständige Zweifel am Inhalt und Umfang des erteilten Auftrags
unverzüglich mit dem Gericht klären, um unnötige Ermittlungen und Kosten zu
vermeiden (a. a. O. Rn 8.10).
Damit war es vorliegend unzweifelhaft erforderlich, das Grundbuchblatt anzufordern und
nach Einsichtnahme in den eindeutigen und selbst für den kundigen Laien leicht zu
bewertenden Inhalt dem Gericht mitzuteilen, dass ein Gutachten mangels
Eigentumswohnung nicht erstattet werden könne. Die vom Senat vorgenommene
Berücksichtigung von 3 Stunden für diesen einfachen Vorgang nebst Schreiben ist
bereits großzügig. Daneben waren die Schreibauslagen und die Mehrwertsteuer zu
vergüten. Über die vom Senat berücksichtigten 3 Stunden hinaus ist erforderliche Zeit i.
S. des § 8 Abs. 2 JVEG nicht angefallen. Damit ergibt sich:
Für die Anwendung der Grundsätze für die Vergütung medizinischer Gutachten, die das
Sozialgericht herangezogen hat, bestand vorliegend keine Veranlassung. Ein
Aktenstudium ist schon deshalb nicht angefallen, weil das Sozialgericht dem
Beschwerdeführer unter Wahrung des Sozialdatenschutzes keine Akten übersandt hat.
Für die Bewertung einer Immobilie sind die Rechtsbeziehungen eines Klägers zur
Bundesagentur für Arbeit ohne Bedeutung. Im Übrigen hat es sich bei den vergüteten
Schreiben des Beschwerdeführers nicht um ein medizinisches Gutachten gehandelt, für
das die objektivierenden Grundsätze zur Bewertung der erforderlichen Zeit allein
aufgestellt wurden.
Der Senat sah sich auch durch den Grundsatz der reformatio in peius
(Verschlechterungsverbot) nicht daran gehindert, die Vergütung im Vergleich zum
Beschluss des Sozialgerichts herabzusetzen. Denn dieser Grundsatz gilt im
Beschwerdeverfahren nach dem JVEG nicht (a. a. O. Erläuterungen zu § 4.18). Eine
Beschwerde berechtigt und verpflichtet das Gericht zur Überprüfung des
Gesamtansatzes (Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage, JVEG § 4 Rn. 26). Die hier mit
Schreiben vom 3. März 2010 erfolgte Anhörung ist erforderlich, wenn das Gericht – wie
hier – die Vergütung zu Ungunsten eines Betroffenen herabsetzen will (Hartmann, a. a.
O. Rn. 28).
Das Verschlechterungsverbot ist in den jeweiligen Verfahrensordnungen geregelt, wenn
der Gesetzgeber verhindern wollte, dass ein Rechtsmittelführer durch die Einlegung
desselben Nachteile in Kauf nehmen müsste (vgl. z. B. § 528 ZPO für die Berufung). Im
JVEG findet sich keine Anordnung eines Verschlechterungsverbotes. Die Beschwerde ist
in § 4 Abs. 3 – 5 JVEG einheitlich für alle Gerichtsbarkeiten geregelt. Die Vorschrift geht
den in anderen Verfahrensordnungen enthaltenen Beschwerdebestimmungen vor
(Meyer/Höver/Bach, a. a. O., Erläuterungen zu § 4 Rn. 4.14 mit zahlreichen weiteren
Nachweisen). Für eine analoge Anwendung von Bestimmungen anderer
Verfahrensanordnungen ist daher kein Raum. Das Verschlechterungsverbot ist auch
keine zwingende Konsequenz aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. z. B. Schleswig-
Holsteinisches Oberlandesgericht, MDR 1985, S. 79-80), so dass seine Anwendung auch
nicht von Verfassungswegen geboten ist. Allein der Gesetzgeber entscheidet über die
Wohltat eines Verschlechterungsverbots (vgl. z. B. Meyer-Goßner, StPO, vor § 304 Rn 5).
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8
JVEG).
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).
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